Enforcement of Italian Divorce Visitation Judgment Under Bilateral Treaty
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that an application for the enforcement of a foreign divorce judgment concerning visitation rights must be decided based on the bilateral treaty between the enforcing state and the rendering state, specifically the 1933 Agreement with Italy, as the general international private law provisions were superseded by this treaty, and other relevant conventions did not apply. The court reasoned that the subsequent filing of an action to modify the visitation rights did not automatically preclude granting the enforcement decree, distinguishing the situation from prior cases by noting the uncertainty regarding when a decision on the modification request would occur, thus compelling the granting of the enforcement decree for the Italian judgment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 262 ZPO, Art. 1 Abs. 2 IPRG, Art. 157 ZG, Art. 25ff. IPRG; Enforcement of Italian Divorce Visitation Judgment Under Bilateral Treaty: The court reasoned that the subsequent filing of an action to modify the visitation rights did not automatically preclude granting the enforcement decree, distinguishing the situation from prior cases by noting the uncertainty regarding when a decision on the modification request would occur, thus compelling the granting of the enforcement decree for the Italian judgment.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in connection with the enforceability of the foreign divorce judgment regarding visitation rights.
Cited in connection with the enforceability of the foreign divorce judgment regarding visitation rights, although ultimately supplanted by the treaty.
Cited to indicate that the applicability of the treaty between Switzerland and Italy supersedes the general rules of the IPRG for enforceability.
Volltext
52 - Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Scheidungsurteils in bezug auf das Besuchsrecht (Art. 262 ZPO in Verbindung mit Art. 25ff. IPRG bzw. den in Art. 1 Abs. 2 IPRG vorbehaltenen Staatsverträgen). Die Einreichung einer Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils in bezug auf das Besuchsrecht (Art. 157 ZG B) steht der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen.
Aus den Erwägungen:
1. (Ausführungen darüber, dass, da nicht eine Geldleistung in Frage steht, die Vollstreckbarerklärung nicht beim Rechtsöffnungsrichter erwirkt werden kann [vgl. PKG 1992 Nr. 64]; dass Art. 262 ZPO seit dem Inkrafttreten des IPRG nur noch eine Zuständigkeitsund Verfahrensvorschrift darstellt [vgl. PKG 1990 Nr. 57]; dass sich die Vollstreckbarkeit des vorliegend in Frage stehenden italienischen Urteils aufgrund des Vorbehalts der Staatsverträge in Art. 1 Abs. 2 IPRG nicht nach Art. 25 ff. IPRG beurteile, sondern nach dem Abkommen zwischen der Schweiz und Italien vom 3.
Januar 1933 über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, wohingegen das Lugano-Übereinkommen, weil auf vermögensrechtliche Ansprüche beschränkt, und das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechtes, weil Italien diesem nicht beigetreten ist, ausser Betracht fallen; und dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nach dem Abkommen mit Italien im vorliegenden Fall erfüllt seien.)
4. Nichts zu ihren Gunsten ableiten vermag die Gesuchsgegnerin aus dem Umstand, dass sie am 20. Juni eine Klage auf Aufhebung des Besuchsrechtes anhängig gemacht hat. In BGE 118 II 392 ff. wurde zwar ausgeführt, es sei nicht willkürlich, einem Scheidungsurteil in bezug auf das Besuchsrecht die Vollstreckung zu verweigern, wenn in diesem Punkt bereits eine Abänderungsklage eingereicht worden sei. Dies besagt aber noch nicht, dass in solchen Fällen Begehren um Abgabe einer Vollstreckbarerklärung stets abgewiesen werden müssten. Abgesehen davon, dass es im eben genannten und in dem in BGE 107II301 ff. publizierten Fall nicht um die Anwendung des italienisch-schweizerischen Abkommens vom 3.
Januar 1933 ging, war dort in absehbarer Zeit mit einem Entscheid über die Abänderungsklage zu rechnen, während hier erst ein Vermittlungsbegehren eingereicht wurde. Es ist also völlig ungewiss, in welchem Zeitpunkt es - wenn überhaupt - zur Aufhebung des Besuchsrechtes kommen wird. Es besteht also auch unter diesem Gesichtspunkt kein Grund, dem Gesuch um Vollstreckbarerklärung des Urteils der Corte di appello di Catanzaro vom 21. Oktober 1991 nicht zu entsprechen. PF 9/94 Entscheid vom 26. Juli 1994