Supplier's Timber Supply Does Not Qualify for Construction Lien Registration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal regarding the refusal to provisionally register a construction artisan's lien, noting that such registration should only be denied if the claim is excluded or highly improbable, favoring registration in cases of doubt to avoid the lapse of the crucial deadline. The core issue was whether the supply of commercially available, custom-cut timber components (beams, etc.) by a supplier to a main contractor qualified as work protected by a lien under the relevant statute, or merely a non-qualifying material delivery. The court reasoned that since the delivered wood required further processing by the main contractor and the supplier's activity primarily involved supplying readily available, fungible standard materials, the claim did not constitute protected "material and work" under the law, thus justifying the refusal to provisionally register the lien and the upholding of the lower decision to cancel the super-provisional entry.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 839 Abs. 2 ZGB, Art. 961 ZGB, Art. 961 Abs. 2 ZGB; Supplier's Timber Supply Does Not Qualify for Construction Lien Registration: The core issue was whether the supply of commercially available, custom-cut timber components (beams, etc.) by a supplier to a main contractor qualified as work protected by a lien under the relevant statute, or merely a non-qualifying material delivery. The court reasoned that since the delivered wood required further processing by the main contractor and the supplier's activity primarily involved supplying readily available, fungible standard materials, the claim did not constitute protected "material and work" under the law, thus justifying the refusal to provisionally register the lien and the upholding of the lower decision to cancel the super-provisional entry.
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KI-generiertThe court ruled that the claim for the preliminary registration of a construction lien was inadmissible because the delivered wooden elements did not qualify as material and labor under this article.
Volltext
Wahrscheinlichkeit feststeht, dass einzig V. als Einsprecherin in
Frage kommt, und weil V. im ordentlichen Prozess um den Bestand der
behaupte- ten Dienstbarkeit Partei ist. A.'s Rekurs ist folglich in
Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides abzuweisen.
PF 22/93 Entscheid vom 16. August 1994
49 - -Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).
Anforderungen an die Glaubhaftmachung des An-
spruchs auf Pfandbestellung. Die vorläufige Eintra-
gung darf nur verweigert werden, wenn der Anspruch
ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich er-
scheint; in Zweifelsfällen, namentlich bei unklarer oder
unsicherer Rechtslage, ist sie zu bewilligen (Erw. 2).
- Die Lieferung handelsüblicher, auf Mass zugeschnitte-
ner Holzbauteile (Kanthölzer usw.) durch eine Han-
delssägerei an das als Hauptunternehmer beauftragte
Holzbauunternehmen ist als blosse Materiallieferung
nicht pfandrechtsgeschützt (Erw. 3).
Erwägungen:
2. Nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB können Handwerker
und Unternehmer, die zu Bauten auf einem Grundstück Material und
Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, für ihre Forderungen gegen
den Grundei- gentümer oder einen Unternehmer die Errichtung eines
gesetzlichen Pfand- rechtes an diesem Grundstück verlangen. Die
Eintragung hat bis spätestens drei Monate nach der Vollendung der
Arbeit zu geschehen und darf nur erfolgen, wenn die Forderung vom
Eigentümer anerkannt oder gerichtlich
festgestellt ist (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Vermag der Gesuchsteller seine
Berechtigung glaubhaft zu machen, kann der Richter die vorläufige
Eintra- gung des beantragten Bauhandwerkerpfandrechtes anordnen
(Art. 961 ZGB). Das Bauhandwerkerpfandrecht wird dadurch für den
Fall seiner definitiven Eintragung vom Zeitpunkt der Vormerkung an
dinglich wirk- sam, das heisst die dingliche Wirkung wird auf den
Zeitpunkt der vorläufi- gen Eintragung im Grundbuch zurückbezogen
(Art. 961 Abs. 2 ZGB; Schu- macher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2.
Aufl., Zürich 1982, N 740). Die Interessenlage gebietet dabei, dass an die
Glaubhaftmachung keine strengen Anforderungen gestellt werden, kann
doch ein zu Unrecht eingetragenes Pfandrecht immer noch gelöscht
werden, ohne dass dem Grundeigentümer durch die vorübergehende
Belastung ein nennenswerter Schaden erwächst. Demgegenüber kann ein
fälschlicherweise verweigerter Eintrag in der Regel
nicht mehr nachgeholt werden, da die Frist in der Zwischenzeit
meist
abgelaufen sein wird. Eine vorläufige Eintragung darf deshalb nur
verwei- gert werden, wenn ausgeschlossen erscheint oder höchst
unwahrscheinlich ist, dass ein Pfandrecht besteht. In Zweifelsfällen,
namentlich bei unklarer oder unsicherer Rechtslage, ist hingegen die
vorläufige Eintragung zu bewil- ligen und der Entscheid über deren
Berechtigung dem ordentlichen Richter zu überlassen (mit Hinweisen
Schumacher, a.a.O., N 748f.).
3. Streitig ist im vorliegenden Verfahren, ob die Forderung der
B. AG für ihre Lieferung der Holzkonstruktionsteile gemäss Art. 837
Abs. 1 Ziff. 3 ZGB pfandrechtsgeschützt sei und ob der Kreispräsident,
in bezug auf seine beschränkte Überprüfungsbefugnis, die vorläufige
Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes zu Recht habe verweigern
können, indem er die superprovisorisch angeordnete Vormerkung
wieder habe löschen lassen.
a) Auszugehen ist vom Begriff der Bauarbeiten, wie sie auch
das Gesetz als Tatbestandselement nennt. Nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3
ZGB fallen darunter die Lieferungen von «Material und Arbeit oder
Arbeit allein» für Bauten auf einem Grundstück. Unter welchen
Umständen solche Leistungen als Bauarbeiten zu verstehen sind, ist
nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung aufgrund der
Beziehungen der Vertragspartner, das heisst aufgrund aller Leistungen
und Lieferungen des gleichen Unterneh- mers, in ihrer Gesamtheit zu
würdigen (BGE 106 II 128, 104 II 352; Schumacher, a.a.O., N 143).
Demnach werden die vertraglichen Leistungen und Lieferungen durch
ein Baupfand geschützt, wenn sie insgesamt als «un seul travail
spécifique» zu betrachten sind (mit Hinweisen Schumacher, a.a.O., N
143). Die Bauarbeiten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB haben
daher - ohne dass dies begriffsnotwendig ist - ihren Schwerpunkt im
Werkvertragsrecht (Schumacher, a.a.O., N 150). Sie sind
Arbeitsvorgänge, mit denen ein Bau, der mit dem Erdboden verbunden
ist, körperlich gestal- tet wird; sie zielen auf einen körperlichen und
individuellen Arbeitserfolg (BGE 103 II3 5 ff.). Blosse
Materiallieferungen fallen daher nicht darunter, weil sie nur
vertretbare Sachen enthalten, die auf Vorrat produziert und verkauft
werden können. Die Grenze zwischen reinem Baulieferant und
Handwerker wird jedoch überschritten, wenn der Baulieferant
Material liefert, welches er nicht vorfabriziert hat, sondern welches er
als Sonderan- fertigungen eigens für ein bestimmtes Bauwerk herstellt
(ZR 1980, S. 153; Schumacher, a.a.O., N 161).
b) Die Gesuchstellerin macht nun geltend, dass die am 7.
September
1993 der Holzbau AG gelieferten Holzelemente speziell für die
Überda- chung der Garage angefertigt worden seien. Die Länge und
Stärke der einzelnen Holzteile habe für die Anforderungen der Baute,
das heisst spe- ziell für die Bedürfnisse und Gegebenheiten des
bestellten Garagendaches, gefertigt werden müssen. Die Gesuchstellerin
will sich als Erfüllungsgehilfin
der Holzbau AG, der Hauptunternehmerin, und damit als
Subunternehme- rin darstellen.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Denn bei einer Gesamt-
würdigung ergibt sich, dass die Rekurrentin reine Lieferantin von
Baumate- rialien war. Es steht nämlich fest, dass dies Holzbau AG die
von der Gesuchstellerin gelieferten Holzkonstruktionsteile vor dem
Einbau in das Garagendach noch zurichten musste. Es war im Zustand,
wie es geliefert wurde, nicht unmittelbar verwendbar. Dies stimmt auch
mit der vertragli- chen Vereinbarung zwischen der Holzbau AG und der
B. AG überein, mussten die Holzelemente doch unter anderem «roh»
geliefert werden. Für die Weiterverarbeitung des fraglichen Holzes
stellte die Holzbau AG einen separat ausgewiesenen Betrag von Fr. 195.-
(Hobeln Fr. 60.-; Kopfbearbei- tung der Sparren und Pfetten Fr. 108.-
und Fr. 27.-) in Rechnung. Das weist zwar nicht auf einen besonders
grossen Arbeitsaufwand hin. Es ist aber zu bedenken, dass auch der in
der Rechnung ziffernmässig nicht separat ausgewiesene Aufwand für die
Vorbereitung der Holzverbindungen hinzukommt, der im Betrag von Fr.
2668.- für Materialbeschaffung (ge- mäss Rechnung der B. AG Fr.
1253.30) und Aufrichtarbeit mitenthalten sein soll. Diese unbestrittenen
Tatsachen lassen die Folgerung zu, dass das arbeitsmässige
Hauptgewicht ohne Zweifel in der Aufrichtarbeit gelegen hat. Dass das
Zurichten der einzelnen Konstruktionshölzer im Verhältnis dazu wenig
Arbeit beansprucht hat, liegt aber nicht darin begründet, dass die
fraglichen Holzelemente in ausgeprägter Weise den individuellen Um-
ständen der Garagenüberdachung der Bauherren G. entsprochen hätten,
sondern darin, dass bedeutendere Anpassungsarbeiten an den im
Holzhan- del erhältlichen Materialien für die Erstellung eines
Garagendaches aus Holz normalerweise gar nicht notwendig sind. Dies
bekräftigt, im Gegen- satz zur Ansicht der Gesuchstellerin, auch die
Liste der gelieferten Holzele- mente. Demgemäss ist nämlich mit Fug
anzunehmen, dass es sich bei den fraglichen Kanthölzern, Sparren
(Brettern) und Pforten bloss um einfache Holzteile handelt, und zwar
obwohl sie, wie vorliegend, eine präzis vorgege- bene Stärke und Länge
aufgewiesen haben. In Fachgeschäften sind solche Hölzer regelmässig
und ohne Aufwand sogleich zuschneidbar, was sich durchaus mit einem
entsprechenden Kauf von einigen Laufmetern eines bestimmten Stoffes
vergleichen lässt. Auch für die B. AG ist eine Lieferung in der Art, wie
sie an die Holzbau AG erfolgte, ein einfaches und häufig
abgeschlossenes Geschäft. Denn eine Aktiengesellschaft, die gemäss
Auszug
aus dem kantonalen Handelsregister unter anderem den «Betrieb
eines Säge- und Hobelwerkes mit Holzhandel sowie An- und Verkauf
von Holz- waren aller Art» bezweckt, muss nicht nur in der Lage sein,
solche Holzele- mente jederzeit zu liefern, sondern sie fertigt sie in
gewissen Mengen auch zum voraus an. Ein klares Indiz hierfür ergibt
sich auch aus der kurzen,
nicht einmal einwöchigen Frist zwischen Bestellung und Liefertermin
(2. beziehungsweise 9. September 1993). In dieser Hinsicht
unterscheidet sich ein solches Fachgeschäft zum Beispiel auch nicht von
grossen Einkaufszen- tren mit «Do lt»-Bastelwaren, die solche
Holzelemente - allerdings in qualitativ und quantitativ bescheidenerer
Auswahl - auch zum Kauf anbie- ten und sogar auf Lager halten. Die
fraglichen Holzelemente sind demnach durchaus leicht handelbare,
vertretbare Waren. Ein weiteres Indiz dafür, dass die gelieferten
Holzelemente nicht besonderen Einzelfertigungen ent- sprechen, ergibt
sich schliesslich auch aus der Rechnung der B. AG, wonach einzig ein m 3
-Preis aufgeführt worden ist und weitere Preisbestimmungspo- sitionen
fehlen. Wenn solche von der Gesuchstellerin geltend gemachte
Aufwendungen, welche die gelieferten Holzelemente als
Sonderanfertigun- gen erscheinen lassen sollten, getätigt worden wären,
hätte sie als handelsge- wohntes Unternehmen diesen Preis- und
Kostenfaktor aber mit Sicherheit auch in der Rechnung speziell
angeführt. Dies nicht zuletzt auch, um einen gegebenenfalls hohen
Gesamtpreis im Vergleich zu einem allfällig billigen Materialpreis
durch den teuren Preisfaktor «Arbeit» zu erklären.
Vorliegend fehlen demnach Indizien für die Behauptung der
Ge-
suchstellerin, wonach die gelieferten Holzteile speziell für das
Garagendach der Gesuchsgegner angefertigt worden seien. Vielmehr
erscheint es, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, sogar gewiss oder
zumindest höchst wahrscheinlich, dass es sich bei den von der
Gesuchstellerin gelieferten Holzkonstruktionsteilen um handelsübliche
und vertretbare Ware gehan- delt hat und dass das fragliche Material
aus Serien- und Normprodukten bestanden hat, deren Lieferung im
Geschäftsleben regelmässig gestützt auf
einen Kaufvertrag erfolgt.
c) Wenn somit zweifellos feststeht, dass die von der
Gesuchstellerin gelieferten Holzkonstruktionselemente nicht
Holzmaterialien entsprechen, die speziell für die fragliche
Garagenüberdachung der Gesuchsgegner G. angefertigt worden sind,
und es sich demnach nicht um Material und Arbeit im Sinne von Art. 837
Abs. 1 Ziff. 3 ZGB handelt, ist die vorläufige Vormer- kung eines
Bauhandwerkerpfandrechtes für die fragliche Forderung der B. AG
nicht zulässig und die Verfügung vom 7. Januar 1994 rechtmässig. Die
mit Verfügung vom 24. November 1993 superprovisorisch angeordnete
vorläufige Vormerkung ist zu löschen, weshalb sich das Gesuch der B.
AG
nicht als gerechtfertigt erweist und abzuweisen ist.
PF 4/94 Entscheid vom 15. Februar 1994