Estate Administrator's Scope of Authority Limited to Existing Inventory
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administration of an estate is strictly limited to securing and managing the assets demonstrably belonging to the estate, as recorded in the security inventory or an inventory compiled by the administrator if no security inventory exists, as the administrator's function is purely administrative and does not include definitively determining the composition of the estate or preparing for distribution. The court reasoned that the administrator must rely on the existing security inventory, especially when one has already been extensively compiled, and must refrain from conducting independent investigations for further assets, as clarifying disputed assets or preparing for the division, including investigating past lifetime transfers, is the responsibility of the heirs in ordinary legal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 554 ZGB, Art. 553 ZGB, Art. 595 ZGB, Art. 518 ZGB, Art. 731 ZG, Art. 731 Abs. 3 ZGB; Estate Administrator's Scope of Authority Limited to Existing Inventory: The court reasoned that the administrator must rely on the existing security inventory, especially when one has already been extensively compiled, and must refrain from conducting independent investigations for further assets, as clarifying disputed assets or preparing for the division, including investigating past lifetime transfers, is the responsibility of the heirs in ordinary legal proceedings.
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KI-generiertThe decision's summary indicates the court ruled on the duties of the estate administrator, which are defined by this article.
The court limited the estate administrator's scope to assets recorded in the securing inventory established according to this article.
Volltext
III. Entscheide des Kantonsgerichtspräsidiums
47 - Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB); Aufgaben des Erbschaftsverwalters. Der Erbschaftsverwalter hat sich auf die Verwaltung der unbestrittenermassen zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte zu beschränken, die im Sicherungsinventar gemäss Art. 553 ZGB oder, falls ein solches nicht aufgenommen worden ist, in dem von ihm zu erstellenden Inventar verzeichnet sind.
Erwägungen:
Die Erbschaftsverwaltung gemäss Art. 554f. ZGB bezweckt lediglich die Sicherung des Erbganges beziehungsweise der Geschäftsführung der Erbschaft. Mit anderen Worten beschränkt sich die Tätigkeit des Erbschaftsverwalters auf die Sicherung des Erbganges und Erhaltung des Nachlasses. Die Frage, was in den Nachlass gehört, wird dagegen endgültig vom ordentlichen Richter entschieden (vgl. dazu Tuor/Picenoni, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1964, N 1 zu Art. 554 ZGB; Escher, Zürcher Kommentar zum ZGB, Zürich 1960, N 1 der Vorbemerkungen zu Art. 551 ff. ZGB; Piotet, Erbrecht, in: Schweizerisches Privatrecht, Band IV/2, Basel 1981, S. 705). Die Aufgabe des Erbschaftsverwalters gemäss Art. 554 ZGB geht somit nicht soweit wie jene des Erbschaftsverwalters gemäss Art. 595 ZGB. Ersterem steht eine rein verwaltende und letzterem zusätzlich eine liquidierende Tätigkeit zu (Tuor/Picenoni, ebenda, N 18 zu Art. 554 ZGB; Escher, ebenda, N 14f. zu Art. 554 ZGB; Piotet, ebenda,
S. 707). In gleicher Weise unterscheidet sich die Aufgabe des Erbschaftsverwalters gemäss Art. 554 ZGB auch vom Willensvollstrecker, welcher im Gegensatz zum Erbschaftsverwalter die Vorbereitungen zur Teilung zu treffen und diese allenfalls durchzuführen hat (Art. 518 ZGB; Tuor/Picenoni, ebenda, N 12; Escher, ebenda; Piotet, ebenda). Aus diesem Grunde können die bei den Akten liegenden Urteile des Bundesgerichts vom 20. April 1994 nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Diese Urteile befassen sich mit dem Auskunftsanspruch des Willensvollstreckers. Da dieser wie erwähnt nicht nur verwaltende Funktion hat, sondern die Erbteilung vorbereiten muss, ergibt sich ohne weiteres, dass zur Klärung einer allfälligen Ausgleichsoder Herabsetzungspflicht auch lebzeitige Zuwendungen (Schenkungen, Erbvorbezüge) erfasst werden müssen, damit die Teilung korrekt stattfinden kann.
In der Regel beginnt die Tätigkeit des amtlichen Erbschaftsverwalters mit der Aufnahme eines Inventars der Erbschaftswerte (Tuor/Picenoni, ebenda, N 19; Escher, ebenda, N 13; Piotet, ebenda, S. 707; Druey, Grundriss des Erbrechts, 3. Aufl., Bern 1992, N 57 zu § 14). Aus dem reinen Sicherungszweck der Erbschaftsverwaltung ergibt sich, dass sich dieses Inventar - wie das Sicherungsinventar gemäss Art. 553 ZGB - auf die Erfassung der im Zeitpunkt des Erbganges vorhandenen Vermögenswerte zu beschränken hat. In diesem Zusammenhang kann auf die grundsätzlichen Ausführungen des Bundesgerichts zum Sicherungsinventar in BGE 118 II 270 verwiesen werden. Auch im Rahmen der Erbschaftsverwaltung sind nicht Erbteile und Pflichtteile zu berechnen und ist nicht eine Rechnungsgrundlage für die Erbteilung zu schaffen, so dass Schenkungen und Erbvorbezüge nicht zu inventarisieren sind. Der Sicherung von Beweismitteln für die Herabsetzung oder Ausgleichung dienen nämlich andere Prozessvorkehren wie beispielsweise vorsorgliche Massnahmen im Herabsetzungsoder Erbteilungsprozess.
Es kann somit festgestellt werden, dass sich Sicherungsinventar und das vom Erbschaftsverwalter allenfalls im Rahmen seiner Tätigkeit aufzunehmende Inventar in bezug auf die zu erfassenden Vermögenswerte dekken. Wird nun im Zusammenhang mit der Nachlassregelung ein Sicherungsinventar angeordnet und erstellt, so ist es obsolet, dass der Erbschaftsverwalter im Rahmen seiner Tätigkeit nochmals ein Inventar gleichen Inhalts aufnimmt. Der Erbschaftsverwalter hat vielmehr auf das bereits vorliegende Sicherungsinventar abzustellen und sich auf die Verwaltung des darin aufgeführten Nachlassvermögens zu beschränken. Es wäre eine nicht zu vertretende Doppelspurigkeit, wenn der Erbschaftsverwalter nach durchgeführter Sicherungsinventarisation nochmals damit beginnen würde, hinterlassene Vermögenswerte zu erfassen. Tuor/Picenoni (ebenda, N 19) sind denn auch entsprechend der Auffassung, der Erbschaftsverwalter habe nur dann ein Inventar aufzunehmen, wenn eine Inventarisierung nicht bereits aufgrund von Art. 553 ZGB erfolgt sei. Diese Schlussfolgerung trifft in besonderem Masse auf den vorliegenden Fall zu, in welchem über eine Zeitdauer von rund dreieinhalb Jahren mit intensiven Nachforschungen in verschiedenen Ländern durch den heutigen Erbschaftsverwalter ein Sicherungsinventar aufgenommen und auf Anordnung der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Entscheid vom 15. Dezember 1992, AB 23/92) anfangs 1993 abgeschlossen wurde. Es geht aus den erwähnten Gründen nicht an, dass nun in der Funktion als Erbschaftsverwalter die Suche nach Erbschaftsvermögen fortgesetzt wird. Das Kantonsgerichtspräsidium hat bereits am 16. Januar 1991 (PF 15/90) festgehalten, es sei allenfalls Sache der Erben im ordentlichen Verfahren, weiteres Nachlassvermögen unter Beweis zu stellen. Somit beschränkt sich bei Vorliegen eines
Sicherungsinventars grundsätzlich die Aufgabe des Erbschaftsverwalters darauf, die darin festgestellten Vermögenswerte zu sichern und zu erhalten. Namentlich ist auf eigene, zusätzliche Nachforschungen nach Erbschaftsvermögen zu verzichten. Da der Erbschaftsverwalter nur befugt ist, Vermögen zu verwalten, welches zur Erbmasse gehört, muss er sich damit begnügen, die Verwaltung über die unbestrittenermassen zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte auszuüben. Bestrittene oder unsichere Werte können wohl im Sicherungsinventar beziehungsweise im Inventar des Erbschaftsverwalters Erwähnung finden, sie sind indessen der Verwaltung des Erbschaftsverwalters entzogen. Ebensowenig hat der Erbschaftsverwalter nach Vermögenswerten weiterzuforschen, welche im Sicherungsinventar nur andeutungsweise, in allgemeiner Form erwähnt sind. Vielmehr haben die genaueren Abklärungen durch die Erben im Rahmen eines ordentlichen erbrechtlichen Klageverfahrens zu erfolgen.
Diese Erwägungen führen zum Schluss, dass der Erbschaftsverwalter anzuhalten ist, auf weitere Ermittlungen nach Nachlassvermögen zu verzichten und bereits begonnene Nachforschungen einzustellen. Namentlich sind alle zu diesem Zweck bei Gerichten im Inund Ausland eingereichten Begehren zurückzuziehen. Er hat sich auf die Verwaltung der im Sicherungsinventar festgestellten sicheren Vermögenswerte zu beschränken. Der Rekurs ist demnach gutzuheissen. PF 20/94 Entscheid vom 18. November 1994
48 - Ausserordentliche Ersitzung von Dienstbarkeiten (Art.
662, Art. 731 ZG B). Verfahren; Voraussetzungen f ür das Absehen von der amtlichen Auskündung. Bei Geltendmachung einer vor Inkraftsetzung des Liegenschaftsund Servitutenregisters ersessenen Grunddienstbarkeit kann i n der Regel von der Durchführung des amtlichen Auskündverfahrens abgesehen werden.
Erwägungen:
a) Für die Ersitzung von Grunddienstbarkeiten verweist Art. 731 Abs. 3 ZGB auf Art. 661 ff. ZGB. Voraussetzung für eine ausserordentliche Ersitzung nach Art. 731 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 662 ist demnach, dass das gemäss Ansprecher belastete Grundstück nicht im Grundbuch aufgenommen ist und dass das Recht - das Gegenstand der behaupteten Dienstbarkeit bildet - während dreissig Jahren ununterbrochen und unangefochten ausgeübt wurde. Dabei ist nach gefestigter kantonaler Rechtsprechung die ausserordentliche Ersitzung einer Dienstbarkeit zu Lasten eines im L- und S- Register aufgenommenen Grundstücks nicht mehr möglich.