Appealability of Post-Judgment Decisions on Access to Archived Criminal Files
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that an appeal against a prosecutor's decision regarding access to archived criminal case files, issued after the conclusion of the criminal proceedings and final judgment, is not permissible through the standard criminal law appeal processes (Beschwerde or Berufung) because such decisions are administrative in nature concerning access to already closed case records, not part of the substantive criminal determination; therefore, any potential avenue for appeal would likely lie with an administrative appeal to the responsible departmental authority, not the criminal law review chamber.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 Abs. 5 OV, Art. 138 f. StPO, Art. 141 ff. StPO, Art. 15ff. VVG, Art. 17 Abs. 4 VO; Appealability of Post-Judgment Decisions on Access to Archived Criminal Files: The court determined that an appeal against a prosecutor's decision regarding access to archived criminal case files, issued after the conclusion of the criminal proceedings and final judgment, is not permissible through the standard criminal law appeal processes (Beschwerde or Berufung) because such decisions are administrative in nature concerning access to already closed case records, not part of the substantive criminal determination; therefore, any potential avenue for appeal would likely lie with an administrative appeal to the responsible departmental authority, not the criminal law review chamber.
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KI-generiertThe court determined that the appeal (Beschwerde) under these articles is not the appropriate remedy against the decision on file access issued after the criminal proceedings concluded.
The court noted that appeals (Berufung) under these articles apply to judgments issued after the indictment, not post-conclusion administrative decisions regarding file access.
This article, concerning administrative appeal, was mentioned as the potential avenue for challenging the decision, although the court left the final decision on its applicability to the relevant department.
This article regulated the granting of file access by prosecutors, which was the subject matter of the contested decision.
Volltext
EISLF, um allfälligen Bedenken zu begegnen, stets auf eine strikte Tren-
nung zwischen diesen beiden Personen geachtet. Dem zu misstrauen und
anzunehmen, dass dies im vorliegenden Fall nicht so gehandhabt werde,
besteht mangels konkreter Verdachtsmomente kein Anlass. Es ist somit
nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft an Dr. Föhn als Gutach-
ter festhalten will. Da sich der Auftrag allerdings nur an namentlich be-
stimmte, natürliche Personen richten kann - also nicht an das EISLF -
(Schmid, a.a.O., Rz. 666), muss Gewähr geboten sein, dass Dr. Föhn die
Expertise eigenverantwortlich, unabhängig von Weisungen der Institutslei-
tung erarbeiten kann. Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall
nicht gegeben sind, ist weder ersichtlich, noch wird solches vom Beschwer-
deführer näher geltend gemacht. Sollten in dieser Beziehung aufgrund der
bisherigen Erfahrungen bei der Ausarbeitung von Gutachten noch gewisse
Zweifel bestehen, wird es Sache der Staatsanwaltschaft als Auftraggeberin
sein, sich von der Leitung des EISLF entsprechende Zusicherungen zu
geben, andernfalls läuft sie Gefahr, dass bei neuen Erkenntnissen, die das
bisher Gesagte in Frage stellen würden, der Auftrag wieder entzogen und
ein neuer Gutachter bestimmt werden müsste.
BK 89/93 Entscheid vom 12. April 1994
46 - Abs.
Einsicht in die Akten abgeschlossener Straffälle (Art. 17
4 VO über die Organisation und Geschäftsführung der
Staatsanwaltschaft); Rechtsmittel. Gegen die Verfügung
der Staatsanwaltschaft betreffend Akteneinsicht ist, da
ausserhalb und nach Abschluss des Strafverfahrens er-
lassen, weder Beschwerde (Art. 138 f. StPO) noch Beru-
fung (Art. 141 ff. StPO) gegeben. Anfechtung mittels Ver-
waltungsbeschwerde (Art. 15ff. VVG) an das Justiz-, Poli-
zei- und Sanitätsdepartement (Frage offengelassen)?
Erwägungen:
Einsicht in Strafakten, die bei der Staatsanwaltschaft archiviert
sind, dürfen die Staatsanwälte nur Personen gewähren, die hieran ein
schutzwürdiges Interesse nachzuweisen vermögen (Art. 17 Abs. 4 der Ver-
ordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwalt-
schaft [OV] vom 16. Dezember 1974, BR 350.050). Im vorliegenden Fall hat
die Staatsanwaltschaft mit an sich einleuchtender Begründung ein derarti-
ges Interesse bejaht. Bevor darauf allerdings näher eingegangen werden
kann, ist zunächst zu prüfen, ob Verfügungen des Staatsanwaltes, dass
Akten herausgegeben würden oder zur Einsicht auflägen, bei der Beschwer-
dekammer des Kantonsgerichtes angefochten werden können.
Die Beschwerdekammer und der Kantonsgerichtsausschuss
haben in ihrer langjährigen Praxis immer wieder darauf hingewiesen,
dass sich die Beschwerde im Sinne der Art. 137 ff. StPO, besondere
Bestimmungen vor- behalten, grundsätzlich gegen Verfügungen richte,
die während einer Straf- untersuchung ergingen, während Verfügungen
und Entscheide, die nach Anklageerhebung erlassen würden, sowie
Urteile mit Berufung (Art. 141 ff. StPO) angefochten werden könnten,
vorausgesetzt immer, dass das betref- fende Rechtsmittel hiefür
überhaupt vorgesehen sei (PKG 1992 Nr. 57 S. 211 f., 1990 Nr. 39 S.
133 ff., 1977 Nr. 59 S. 186). Im vorliegenden Fall erging die
angefochtene Verfügung über die Aktenherausgabe nicht wäh- rend
einer Strafuntersuchung, sondern in einem Zeitpunkt, als bereits das
Gerichtsverfahren abgeschlossen war und ein rechtskräftiges Urteil
vorlag. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift ist bei
dieser Sachlage nach dem Gesagten ein Weiterzug an die
Beschwerdekammer ausgeschlos- sen. Es geht allein noch um den
Zugang zu bereits archivierten Akten und, nicht mehr um die
Rechtsfindung in einem konkreten Strafverfahren, um eine
Angelegenheit mit überwiegend administrativem Charakter also. Sollte
eine Anfechtungsmöglichkeit bestehen, wird damit am ehesten die
Verwal- tungsbeschwerde an das Justiz-, Polizei- und
Sanitätsdepartement, dem die Staatsanwaltschaft administrativ
unterstellt ist, in Frage kommen (Art. 15 ff.. VVG, BR 370.500). Ob
dem tatsächlich so ist, hat indessen nicht die Beschwerdekammer,
sondern das genannte Departement zu entscheiden. Dass jedenfalls die
strafrechtliche Beschwerde nicht zur Verfügung steht, erhellt noch aus
einem anderen Umstand. Führt eine Strafanzeige zu einer
Ablehnungsverfügung des Staatsanwaltes, werden die betreffenden
Akten beim Polizeikommando archiviert, und es ist dann Sache des
Polizeikom- mandanten, über Begehren um Akteneinsicht zu befinden
(Art. 17 Abs. 5 OV). Da er solches nicht als Untersuchungsorgan tut,
können seine Verfü- gungen weder direkt noch indirekt (über einen
Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes) bei der Beschwerdekammer
angefochten werden. Unter
diesen Umständen ist aber nicht ersichtlich, aus welchen Gründen für
Verfügungen des Staatsanwaltes auf gleichem Gebiet, die nach Abschluss
eines Strafverfahrens ergehen, etwas anderes gelten soll.
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.
BK 11 /94 Entscheid vom 12. April 1994
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