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PKG 1994 46 • KG GR PKG 1994 46 KI-generiert

Appealability of Post-Judgment Decisions on Access to Archived Criminal Files

Geschäftsnummer PKG 1994 46
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court determined that an appeal against a prosecutor's decision regarding access to archived criminal case files, issued after the conclusion of the criminal proceedings and final judgment, is not permissible through the standard criminal law appeal processes (Beschwerde or Berufung) because such decisions are administrative in nature concerning access to already closed case records, not part of the substantive criminal determination; therefore, any potential avenue for appeal would likely lie with an administrative appeal to the responsible departmental authority, not the criminal law review chamber.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 5 OV, Art. 138 f. StPO, Art. 141 ff. StPO, Art. 15ff. VVG, Art. 17 Abs. 4 VO; Appealability of Post-Judgment Decisions on Access to Archived Criminal Files: The court determined that an appeal against a prosecutor's decision regarding access to archived criminal case files, issued after the conclusion of the criminal proceedings and final judgment, is not permissible through the standard criminal law appeal processes (Beschwerde or Berufung) because such decisions are administrative in nature concerning access to already closed case records, not part of the substantive criminal determination; therefore, any potential avenue for appeal would likely lie with an administrative appeal to the responsible departmental authority, not the criminal law review chamber.

Schlagwörter

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Strafakten Akteneinsicht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Öffentlichkeitsgrundsatz Verwaltungsbehörde Kognitionsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 138 f. StPO

The court determined that the appeal (Beschwerde) under these articles is not the appropriate remedy against the decision on file access issued after the criminal proceedings concluded.

Art. 141 ff. StPO

The court noted that appeals (Berufung) under these articles apply to judgments issued after the indictment, not post-conclusion administrative decisions regarding file access.

Art. 15ff. VVG

This article, concerning administrative appeal, was mentioned as the potential avenue for challenging the decision, although the court left the final decision on its applicability to the relevant department.

Art. 17 Abs. 4 VO

This article regulated the granting of file access by prosecutors, which was the subject matter of the contested decision.

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Volltext

EISLF, um allfälligen Bedenken zu begegnen, stets auf eine strikte Tren-

nung zwischen diesen beiden Personen geachtet. Dem zu misstrauen und

anzunehmen, dass dies im vorliegenden Fall nicht so gehandhabt werde,

besteht mangels konkreter Verdachtsmomente kein Anlass. Es ist somit

nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft an Dr. Föhn als Gutach-

ter festhalten will. Da sich der Auftrag allerdings nur an namentlich be-

stimmte, natürliche Personen richten kann - also nicht an das EISLF -

(Schmid, a.a.O., Rz. 666), muss Gewähr geboten sein, dass Dr. Föhn die

Expertise eigenverantwortlich, unabhängig von Weisungen der Institutslei-

tung erarbeiten kann. Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall

nicht gegeben sind, ist weder ersichtlich, noch wird solches vom Beschwer-

deführer näher geltend gemacht. Sollten in dieser Beziehung aufgrund der

bisherigen Erfahrungen bei der Ausarbeitung von Gutachten noch gewisse

Zweifel bestehen, wird es Sache der Staatsanwaltschaft als Auftraggeberin

sein, sich von der Leitung des EISLF entsprechende Zusicherungen zu

geben, andernfalls läuft sie Gefahr, dass bei neuen Erkenntnissen, die das

bisher Gesagte in Frage stellen würden, der Auftrag wieder entzogen und

ein neuer Gutachter bestimmt werden müsste.

BK 89/93 Entscheid vom 12. April 1994

46 - Abs.

Einsicht in die Akten abgeschlossener Straffälle (Art. 17

4 VO über die Organisation und Geschäftsführung der

Staatsanwaltschaft); Rechtsmittel. Gegen die Verfügung

der Staatsanwaltschaft betreffend Akteneinsicht ist, da

ausserhalb und nach Abschluss des Strafverfahrens er-

lassen, weder Beschwerde (Art. 138 f. StPO) noch Beru-

fung (Art. 141 ff. StPO) gegeben. Anfechtung mittels Ver-

waltungsbeschwerde (Art. 15ff. VVG) an das Justiz-, Poli-

zei- und Sanitätsdepartement (Frage offengelassen)?

Erwägungen:

Einsicht in Strafakten, die bei der Staatsanwaltschaft archiviert

sind, dürfen die Staatsanwälte nur Personen gewähren, die hieran ein

schutzwürdiges Interesse nachzuweisen vermögen (Art. 17 Abs. 4 der Ver-

ordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwalt-

schaft [OV] vom 16. Dezember 1974, BR 350.050). Im vorliegenden Fall hat

die Staatsanwaltschaft mit an sich einleuchtender Begründung ein derarti-

ges Interesse bejaht. Bevor darauf allerdings näher eingegangen werden

kann, ist zunächst zu prüfen, ob Verfügungen des Staatsanwaltes, dass

Akten herausgegeben würden oder zur Einsicht auflägen, bei der Beschwer-

dekammer des Kantonsgerichtes angefochten werden können.

Die Beschwerdekammer und der Kantonsgerichtsausschuss

haben in ihrer langjährigen Praxis immer wieder darauf hingewiesen,

dass sich die Beschwerde im Sinne der Art. 137 ff. StPO, besondere

Bestimmungen vor- behalten, grundsätzlich gegen Verfügungen richte,

die während einer Straf- untersuchung ergingen, während Verfügungen

und Entscheide, die nach Anklageerhebung erlassen würden, sowie

Urteile mit Berufung (Art. 141 ff. StPO) angefochten werden könnten,

vorausgesetzt immer, dass das betref- fende Rechtsmittel hiefür

überhaupt vorgesehen sei (PKG 1992 Nr. 57 S. 211 f., 1990 Nr. 39 S.

133 ff., 1977 Nr. 59 S. 186). Im vorliegenden Fall erging die

angefochtene Verfügung über die Aktenherausgabe nicht wäh- rend

einer Strafuntersuchung, sondern in einem Zeitpunkt, als bereits das

Gerichtsverfahren abgeschlossen war und ein rechtskräftiges Urteil

vorlag. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift ist bei

dieser Sachlage nach dem Gesagten ein Weiterzug an die

Beschwerdekammer ausgeschlos- sen. Es geht allein noch um den

Zugang zu bereits archivierten Akten und, nicht mehr um die

Rechtsfindung in einem konkreten Strafverfahren, um eine

Angelegenheit mit überwiegend administrativem Charakter also. Sollte

eine Anfechtungsmöglichkeit bestehen, wird damit am ehesten die

Verwal- tungsbeschwerde an das Justiz-, Polizei- und

Sanitätsdepartement, dem die Staatsanwaltschaft administrativ

unterstellt ist, in Frage kommen (Art. 15 ff.. VVG, BR 370.500). Ob

dem tatsächlich so ist, hat indessen nicht die Beschwerdekammer,

sondern das genannte Departement zu entscheiden. Dass jedenfalls die

strafrechtliche Beschwerde nicht zur Verfügung steht, erhellt noch aus

einem anderen Umstand. Führt eine Strafanzeige zu einer

Ablehnungsverfügung des Staatsanwaltes, werden die betreffenden

Akten beim Polizeikommando archiviert, und es ist dann Sache des

Polizeikom- mandanten, über Begehren um Akteneinsicht zu befinden

(Art. 17 Abs. 5 OV). Da er solches nicht als Untersuchungsorgan tut,

können seine Verfü- gungen weder direkt noch indirekt (über einen

Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes) bei der Beschwerdekammer

angefochten werden. Unter

diesen Umständen ist aber nicht ersichtlich, aus welchen Gründen für

Verfügungen des Staatsanwaltes auf gleichem Gebiet, die nach Abschluss

eines Strafverfahrens ergehen, etwas anderes gelten soll.

Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.

BK 11 /94 Entscheid vom 12. April 1994

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