Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1994 44 • KG GR PKG 1994 44 KI-generiert

Right to Be Heard in Justification for Discontinuing Criminal Investigations

Geschäftsnummer PKG 1994 44
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the requirement to justify decisions to discontinue criminal investigations, holding that such discontinuation notices, issued either by the public prosecutor or the investigating judge, must meet the right to be heard under constitutional and human rights guarantees, meaning the reasons must clearly show which circumstances were considered and deemed decisive. While the level of detail in the reasoning depends on the case's complexity, the court found that a notice merely repeating the legal basis for discontinuation without connecting it to the concrete facts and evidence—even in the streamlined summary procedure for minor offenses—is insufficient as it constitutes a formal denial of justice by failing to allow the aggrieved party to assess the decision for an appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 82 StPO, Art. 130 StPO, Art. 97 ZPO, Art. 171 Abs. 1 StPO, Art. 138 StPO, Art. 176a StPO; Right to Be Heard in Justification for Discontinuing Criminal Investigations: While the level of detail in the reasoning depends on the case's complexity, the court found that a notice merely repeating the legal basis for discontinuation without connecting it to the concrete facts and evidence—even in the streamlined summary procedure for minor offenses—is insufficient as it constitutes a formal denial of justice by failing to allow the aggrieved party to assess the decision for an appeal.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Strafuntersuchung Strafverfahrenseinstellung verfassungsmässige Anforderung Übertretungen Fragepflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 117 Ib 86
BGE 117 Ib 86 und dortige Hinweise, BGE 99 IV 188; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, N 76 zu Art.
BGE 99 IV 188
BGE 117 Ib 86 und dortige Hinweise, BGE 99 IV 188; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, N 76 zu Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 Abs. 1 StPO

The decision to overturn the dismissal order was based on the lack of proper reasoning required by this article in connection with the concrete facts and evidence.

Art. 138 StPO

The complainant's right to appeal, which necessitates sufficient grounds for the decision, is cited as the basis for the appeal.

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Volltext

genügend dargetan, die Verfolgungsverjährung eingetreten oder der Angeschuldigte gestorben ist (Art. 82 StPO), also nur dann, wenn nach erfolgter Untersuchung im ordentlichen Verfahren die Staatsanwaltschaft über Anklageerhebung oder Einstellung entscheidet. Den Geschädigten wird diesfalls die Schlussverfügung zugestellt, worauf sie im Hinblick auf eine allfällige Adhäsionsklage (Art. 130 StPO) Einsicht in die Akten nehmen und Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stellen können (Art. 97 Abs. 2 und 3 StPO). Wird die Strafuntersuchung dagegen bereits vom Untersuchungsrichter gestützt auf Art. 82 StPO eingestellt, so können Geschädigte ihre Rechte allein im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 138 f. StPO wahren. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der Strafprozessordnung. Der Einwand des Beschwerdeführers, Art. 97 ZPO sei verletzt worden, erweist sich damit als unbegründet. BK 15/94 Entscheid vom 27. April 1994

44 - StPO).

Einstellung der Untersuchung (Art. 82, Art. 171 Abs. 1 Anforderungen an die Begründung der Einstell ungsverfügung im ordentlichen Untersuchungsund im Strafmandatsverfahren.

Aus den Erwägungen:

a) Aus den Verfahrensgarantien gemäss Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention fliesst der Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus wird unter anderem abgeleitet, dass die Parteien Anspruch haben, in einem begründeten Entscheid die Gründe für den Entscheid einer Justizbehörde zu erfahren. Daraus muss sich ergeben, welche Umstände für den Entscheid berücksichtigt wurden und warum sie für massgeblich erachtet wurden. Dabei kommt der begründenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, H 484 f.). Die Begründungspflicht gilt nicht nur für Urteile im engeren Sinne. Da sich die Einstellungsverfügung in einem Strafverfahren über die strafrechtliche Nichtschuld eines Rechtsunterworfenen ausspricht, beeinflusst sie die Rechtsstellung des Verfügungsadressaten sowie eventuell schützenswerte Interessen verfahrensbeteiligter Dritter. Die Einstellungsverfügung berührt damit deren Gehörsanspruch und muss somit ebenfalls der Begründungspflicht unterstehen. Wie einlässlich und umfangreich die Begründung eines begründungspflichtigen Entscheides zu sein hat, kann nicht für alle Fälle zum voraus festgelegt werden. Diese Frage richtet sich naturgemäss nach dem Umfang und der Komplexität der geprüften Lebenssachverhalte wie auch nach der Schwierigkeit, diese rechtlich zu würdigen. Ganz

allgemein kann jedoch gesagt werden, dass nicht alle im Verlaufe eines Verfahrens zutage geförderten Tatsachen oder geäusserten Rechtsauffassungen in die Entscheidbegründung einfliessen müssen. Eine Beschränkung auf jene Tatsachen und Parteiausführungen, welche für die Entscheidfindung massgeblich sind, ist zulässig. Die Begründung eines Entscheides muss sich nicht unbesehen mit allen Tatsachen und Argumentationen auseinandersetzen. Es genügt, wenn sich aus der gesamten Begründung mit hinreichender Klarheit ergibt, weshalb andere, nicht angeführte Tatsachen und Parteiargumente unerheblich sind (vgl. BGE 117 Ib 86 und dortige Hinweise, BGE 99 IV 188; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, N 76 zu Art. 6). Für das Gebiet des bündnerischen Strafmandatsverfahrens in Übertretungssachen wurde in PKG 1983 Nr. 43, Erw. 1 zum Umfang der Begründungspflicht bei Einstellungsverfügungen ausgeführt, die blosse Erklärung, die Strafuntersuchung werde eingestellt, genüge nicht, vielmehr müsse für den Betroffenen ersichtlich sein, um welches Ereignis es sich handle, von welchen tatsächlichen Annahmen der Kreispräsident ausgehe und welche Rechtssätze er angewendet habe. Sinn und Zweck des Strafmandatsverfahrens liessen es aber zu, dass die Anforderungen an die Begründung nicht allzu gross sein müssten.

b) Zu prüfen ist, ob die angefochtene Einstellungsverfügung der Begründungspflicht im vorgenannten Sinne genügt. Dabei ist einleitend zu präzisieren, inwieweit der besondere Charakter des Strafmandatsverfahrens einen Einfluss auf die Anforderungen beziehungsweise auf den Umfang der Begründung einer Einstellungsverfügung hat.

Der Kreispräsident übt im Strafmandatsverfahren wegen Übertretungen die Funktion des Untersuchungsrichters aus. Stellt er die Strafuntersuchung ein, so teilt er dies dem Angeschuldigten, dem Geschädigten und der Staatsanwaltschaft mit. Dabei weist ihn das Gesetz in Art. 171 Abs. 1 StPO an, eine Verfügung gemäss Art. 82 StPO zu treffen. Für die Einstellungsverfügung verweist also das Strafmandatsverfahren bei Übertretungen auf das ordentliche Untersuchungsverfahren. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Einstellung einer Strafuntersuchung von den gleichen Voraussetzungen abhängt und als Verfügung die gleichen Merkmale aufweist, unbesehen davon, ob sie im ordentlichen Strafverfahren oder im summarisch ausgestalteten Strafmandatsverfahren erlassen wird. Grundsätzlich sind daher Einstellungsverfügungen im Strafmandatsverfahren im gleichen Umfang und mit der gleichen Sorgfalt zu begründen wie im ordentlichen Strafverfahren. Diese Konsequenz ergibt sich dem Grundsatze nach sowohl aus gesetzessystematischen Gründen wie auch mit Blick auf den Gehörsanspruch des Geschädigten. Hinzu kommt die Überlegung, dass der durch das Strafmandat Beschwerte durch die einfache und unbegründete Erklärung, er erhebe Einsprache, das Strafmandat abwehren und eine ordentliche

Strafuntersuchung herbeiführen kann, währenddem dem Geschädigten eine entsprechende Möglichkeit gegen die Einstellungsverfügung im Strafmandatsverfahren nicht offensteht. Aus der Sicht des Geschädigten, der zur strafrechtlichen Beschwerde legitimiert ist, spielt es keine Rolle, ob seine Beschwerde das Resultat einer im ordentlichen Strafverfahren oder im Strafmandatsverfahren ergangenen Einstellungsverfügung ist. Sein Bedürfnis nach Begründung der Einstellungsverfügung ist in beiden Fällen das gleiche, weil er bei beiden Verfahrensarten seine strafrechtliche Beschwerde nach Art. 138 StPO oder nach Art. 176a StPO begründen muss. Der Angeschuldigte kann sich mittels Einsprache gegen das Strafmandat nachträglich volles rechtliches Gehör verschaffen. Einen entsprechenden Rechtsbehelf für den Geschädigten zwecks Beseitigung einer im Strafmandatsverfahren ergangenen Einstellungsverfügung gibt es nicht. Es ist aus diesem Grunde gerechtfertigt, an die Begründung einer Einstellungsverfügung im Strafmandatsverfahren grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie im ordentlichen Strafverfahren. Diese Überlegung vermag hingegen einen wesentlichen Unterschied der beiden Strafverfahrensarten, der sich auf den Umfang der Begründung auswirkt, nicht zu beseitigen. Dieser wesentliche Unterschied in den beiden Verfahren besteht darin, dass die Untersuchungsintensität im Strafmandatsverfahren beschränkt ist (vgl. Hans Peter Lochmeier, Über das Mandatsverfahren im bündnerischen Strafprozess, insbesondere dessen Ausgestaltung de lege ferenda, Diss. Zürich 1971, S. 45; Georg

S. Mattli, Das bündnerische Verwaltungsstrafverfahren, Diss. Zürich 1979, S. 133 f.). Die Untersuchung im ordentlichen Strafverfahren gemäss Art. 75 Abs. 1 StPO hat zum Zweck, die materielle Wahrheit zu erforschen. Dabei sind alle wesentlichen und geeigneten Beweise, die sich auf feststellungsbedürftige Tatsachen beziehen und für die Entscheidung erheblich sind, abzunehmen. Demgegenüber hat das Strafmandatsverfahren bei Übertretungen von seinem Zweck her betrachtet die prozessökonomische Erledigung von Bagatellfällen in einem summarischen Verfahren zum Ziel. Beim Strafmandatsverfahren liegt im Vordergrund, eine leichte Strafsache mit möglichst wenig Aufwand für den Angeschuldigten und den Staat rasch, billig und ohne viel Aufhebens für den Angeschuldigten zu erledigen. Beim Strafmandatsverfahren kann deshalb die minutiöse Abklärung der materiellen Wahrheit nicht im Vordergrund stehen. Es liegt im Wesen und im Zweck der beiden Verfahrensarten begründet, dass der gesammelte Beweisstoff und der Umfang der Strafuntersuchung im Mandatsverfahren regelmässig bescheidener sein wird als im ordentlichen Strafverfahren. Mit dem summarischen Charakter des Strafmandatsverfahrens geht nun zwangsläufig einher, dass die Begründung einer Einstellungsverfügung im Strafmandatsverfahren nur summarisch sein kann, da sie sich nur auf die in ihrem Umfang beschränkt abgeklärten Tatvorgänge beziehen

kann. Der Umfang der Begründungsmöglichkeit eines Strafmandates wie auch der Einstellungsverfügung in einem solchen Verfahren ist also bereits durch die diesem Verfahren eigene, beschränkte Sachverhaltsfeststellung eingeschränkt. In diesem beschränkten Rahmen sind aber an Anforderungen und Umfang der Begründung die gleichen Minimalansprüche zu stellen wie im ordentlichen Strafverfahren. Die Begründungspflicht im Mandatsverfahren ist mithin nur insoweit eingeschränkt, als die rasche und summarische Sachverhaltsfeststellung dies unweigerlich mit sich bringt.

Hat der Kreispräsident die Untersuchung soweit geführt, dass er über Schuld oder Unschuld urteilen kann, und gelangt er aufgrund des Beweisergebnisses nach summarischer Prüfung zur Überzeugung, dass das Verfahren einzustellen ist, so muss er nicht noch weitere Abklärungen treffen, um die Einstellungsverfügung einlässlich zu begründen. Dies liefe dem Charakter des Strafmandatsverfahrens zuwider. Die Adressaten der Einstellungsverfügung, einschliesslich des beschwerdeberechtigten Geschädigten, müssen sich mit der durch die summarische Sachverhaltsfeststellung bedingten, summarischen Begründung der Einstellungsverfügung zufrieden geben.

Das rechtliche Gehör und die Verfahrensgarantien zugunsten des Verzeigten im Strafmandatsverfahren betreffend Übertretungen sind auf ein Minimum eingeschränkt; der Angeschuldigte hat wohl das Recht auf eine schriftliche Stellungnahme, jedoch keinen Anspruch darauf, durch die Polizei oder den Kreispräsidenten als Untersuchungsrichter einvernommen zu werden. Die Strafuntersuchung im Mandatsverfahren ist weder unmittelbar, noch mündlich oder öffentlich und unterliegt auch nicht dem Anklageprinzip. Diese wegen der Möglichkeit der Einsprache auch im Lichte der Verfahrensgarantien der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention unbedenkliche Einschränkung des rechtlichen Gehörs betrifft vorab den Angeschuldigten.

Der Geschädigte kann nun aber i m gleichen Verfahren nicht mehr Gehörsrechte haben als der Angeschuldigte selbst. Was somit die Begründungspflicht als solche und auch deren Umfang betrifft, so können deshalb die Anforderungen an die Begründung einer Einstellungsverfügung im Strafmandatsverfahren nicht grösser sein als die Anforderungen an die Begründung eines Strafmandates in der gleichen Sache. Diese Anforderungen entsprechen sich denn auch. Das Gesetz sieht für beide die Begründungspflicht durch Verweisung auf das ordentliche Strafverfahren vor (vgl. Art. 171 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 StPO beziehungsweise Art. 173 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 128 StPO).

Für den Inhalt und damit auch die Begründung des Strafmandates bestimmt Art. 173 Abs. 2 StPO, dass Art.

128 StPO über die Begründung von Straferkenntnissen im ordentlichen Verfahren sinngemäss gilt. Dem Charakter des Strafmandates ist also Rechnung zu tragen. Für den Umfang der Begründung eines Strafmandates bedeutet die nur

sinngemässe Anwendung des ordentlichen Verfahrens, dass die Begründung eines Strafmandates von vorneherein nur eine beschränkte sein kann, weil bereits die Sachverhaltsermittlung nur eine summarische ist. Das gleiche gilt somit bezüglich Einstellungsverfügungen im Strafmandatsverfahren. Die Verweisung von Art. 171 Abs. 1 StPO auf Art. 82 Abs. 1 StPO kann ebenfalls nur sinngemäss gelten, da sich die Begründung von vorneherein nur damit beschäftigen kann, was summarisch untersucht wurde.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Einstellungsverfügungen im Strafmandatsverfahren bei Übertretungen zu begründen sind. Der Umfang dieser Begründung ist nur insoweit beschränkt, als die Sachverhaltsfeststellung im Strafmandatsverfahren eine beschränkte ist. Im übrigen hat die Einstellungsverfügung im Strafmandatsverfahren jedoch die gleichen Merkmale aufzuweisen, wie die Einstellungsverfügung im ordentlichen Strafverfahren.

c) Wird die angefochtene Verfügung im Lichte dieser allgemeinen Überlegungen betrachtet, so ist festzustellen, dass sie dieser Begründungspflicht nicht genügt. Die Begründungspflicht von Art. 82 Abs. 1 StPO kann vernünftigerweise nur dahingehend verstanden werden, dass eine gewisse Verknüpfung zwischen dem untersuchten Lebenssachverhalt und den Einstellungsgründen von Art. 82 Abs. 1 StPO stattfinden muss. Es kann nicht genügen, wenn in der angefochtenen Einstellungsverfügung mit einem einzigen Satz darauf hingewiesen wird, dem Lenker F. könne bei diesem Unfall ein verkehrswidriges Verhalten rechtsgenüglich nicht nachgewiesen werden. Damit wird nur die gesetzliche Voraussetzung für die Einstellung eines Strafverfahrens wiederholt, jedoch keine Begründung dafür geliefert, warum die Voraussetzung zur Einstellung gegeben ist. Eine eigentliche Begründung im Sinne des Gesetzes liegt daher nicht vor. Es fehlt jeglicher Bezug zum konkreten Sachverhalt und zum Beweisergebnis. Darin liegt eine formelle Rechtsverweigerung in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, die es aufzuheben gilt. Die Beschwerdeführerin als Geschädigte ist durch die Einstellungsverfügung beschwert. Sie hat ein Beschwerderecht gemäss Art. 138 StPO. Für den Entscheid über Einlegung oder Unterlassung der Beschwerde und gegebenenfalls für eine sinnvolle Ausübung dieses Beschwerderechts ist Voraussetzung, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache handeln kann (PKG 1986 Nr. 19). Dieser Wissensstand des Beschwerten wird nicht bereits durch die lapidare Feststellung erreicht, dass dem kollisionsbeteiligten Schädiger kein strafbares Verhalten nachzuweisen sei. Hiezu ist auch im vereinfachten Strafmandatsverfahren klar zu fordern, dass zumindest summarisch festgehalten wird, aus welchen sachlichen Gründen das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens zu verneinen ist. Soweit es das Fahrverhalten von F. betrifft, kann eine solche Begründung der

angefochtenen Einstellungsverfügung nicht entnommen werden. Entgegen der Auffassung des Kreispräsidenten in seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 1993 ergibt sich die Begründung für die Einstellung des Strafverfahrens gegenüber F. des weiteren auch nicht bereits zwangsläufig aus der Begründung für die Verurteilung der Beschwerdeführerin durch das Strafmandat. Aus dem Eingeständnis von B., sie habe die Kurve möglicherweise

- immer auf ihrer Fahrspur bleibend leicht geschnitten, ergibt sich nicht ohne weiteres die Begründung für die Straflosigkeit des Verhaltens von

F. Im Strafrecht gibt es keine Schuldkompensation. Denkbar ist eine beidseitige Einstellung des Verfahrens oder eine Verurteilung beider Kollisionsbeteiligten. Sowohl das eine wie auch das andere bedarf einer individuell konkreten und getrennten Begründung für beide Kollisionsbeteiligten. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist daher bereits wegen formeller Rechtsverweigerung aufzuheben. BK 77/93 Entscheid vom 10. Januar 1994

45 - -Sachverständige (Art. 92 StPO).

Die zu beantwortenden Fragen dürfen den Sachverständigen nicht in die Rolle des Richters drängen (Erw.1).

- Unparteilichkeit des Sachverständigen; Grundsätze (Erw. 2). Der Umstand allein, dass ein Sachverständiger, der zur Abklärung eines Lawinenunfalls beigezogen wird, dem gleichen Institut angehört wie der Verfasser des massgeblichen Lawinenbulletins, lässt ihn noch nicht als befangen erscheinen (Erw. 3).

Erwägungen:

1. Die von der Staatsanwaltschaft abgelehnte Zusatzfrage neun an den Bergführerexperten verlangt von ihm, dass er das Verhalten des Angeschuldigten nach einer vom Verteidiger vorgegebenen Bewertungsskala gesamthaft würdige. Abgesehen davon, dass der Gutachter in seiner Wortwahl nicht unnötig eingeschränkt werden soll, darf er durch die Fragestellung - wie dies hier geschieht - nicht in die Rolle des Richters gedrängt werden. Es ist Sache des Gerichtes zu entscheiden, ob der Angeschuldigte in der konkreten Situation Sorgfaltspflichten verletzt hat und ob es sich hierbei um eher leichtes Verschulden handelt oder ob ihm Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Sollte sich bei der Beurteilung des Verhaltens von F. hingegen ergeben, dass ihm keine Pflichtwidrigkeiten vorzuwerfen sind, erübrigt sich, es mit einem bestimmten Prädikat zu versehen; es genügt, wenn in diesem Fall eine Einstellungsverfügung ergeht oder nach Anklage-