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PKG 1994 43 • KG GR PKG 1994 43 KI-generiert

Information Blackout in Criminal Investigation Upheld; Appeal Required for Discontinuance Challenge

Geschäftsnummer PKG 1994 43
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld an information blackout imposed during a criminal investigation, reasoning that it served a legitimate public interest in enforcing the state's claim to punishment, was a necessary and suitable means, and represented a non-excessive interference with the bank-customer relationship, thus satisfying the principle of proportionality. Furthermore, the court determined that where an investigation is discontinued by the investigating judge under Article 82 of the Code of Criminal Procedure, the injured party is not entitled to a final decision under Article 97 StPO, but must instead assert their rights through an appeal according to Articles 138 ff. StPO. Finally, the obligation to provide reasons for a decision, stemming from the right to a hearing under constitutional and human rights guarantees, applies to discontinuance orders, though the required extent of the reasoning depends on the complexity of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 82 StPO, Art. 97 StPO, Art. 97 Abs. 2 StPO, Art. 130 StPO, Art. 97 ZPO; Information Blackout in Criminal Investigation Upheld; Appeal Required for Discontinuance Challenge: Den Geschädigten wird diesfalls die Schlussverfügung zugestellt, worauf sie im Hinblick auf eine allfällige Adhäsionsklage (Art. 130 StPO) Einsicht in die Akten nehmen und Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stellen können (Art. 97 Abs. 2 und 3 StPO). Wird die Strafuntersuchung dagegen bereits vom Untersuchungsrichter gestützt auf Art. 82 StPO eingestellt, so können Geschädigte ihre Rechte allein im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 138 f. StPO wahren. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der Strafprozessordnung. Der Einwand des Beschwerdeführers, Art. 97 ZPO sei verletzt worden, erweist sich damit als unbegründet.

Schlagwörter

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Strafuntersuchung Parteianhörung Strafverfahrenseinstellung Beschlagnahme elektronischer Daten Unterbrechung der Verjährung verfassungsmässiger Grundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht keinerlei Rügen erhoben hat. Ergangen ist die Informationssperre während einer Strafuntersuchung, bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches also. Die Massnahme lag damit im öffentlichen Interesse. Welche Untersuchungszwecke mit ihr verfolgt wurden, wurde bereits dargelegt, ebenso, dass sie hierfür ein notwendiges und taugliches Mittel war, welches im Vergleich zu anderen möglichen Vorkehren einen nicht besonders schwerwiegenden Eingriff in das Vertragsverhältnis Bank/Kunde darstellte. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wurde demnach ebenfalls gewahrt. Dass schliesslich ein Eingriff der geschilderten Art nicht geeignet ist, ein Freiheitsrecht gänzlich zu unterdrücken oder vollständig auszuhöhlen, ist offenkundig und bedarf keiner näheren Begründung.

e) Ob und allenfalls mit welchen strafrechtlichen Sanktionen Angehörige von Organen der GKB zu rechnen hätten, wenn sie eine umstrittene Informationssperre missachten sollten, fällt nicht in die Beurteilungskompetenz der Beschwerdekammer, so dass sie sich mit den entsprechenden Ausführungen in den Rechtsschriften nicht weiter auseinanderzusetzen braucht. Insbesondere kann offenbleiben, ob eine Ahndung wirklich voraussetzen würde, dass in der untersuchungsrichterlichen Verfügung die Tatbestände angegeben wurden, welche bei einem Verstoss gegen das Informationsverbot möglicherweise erfüllt sein könnten, ebenso, ob sich die Betroffenen ihrer Verantwortung mit dem Hinweis entziehen könnten, die mit der Informationssperre verfolgten (offenkundigen) Zwecke hätten ihnen ausdrücklich erläutert werden müssen. BK 24/94 Entscheid vom 30. August 1994

43 - richter Einstellung der Untersuchung durch den Untersuchungs- (Art. 82 StPO). Eine Schlussverfügung gemäss Art. 97 StPO mit dem Recht, Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen, ergeht diesfalls nicht, und der Geschädigte kann diesfalls seine Rechte allein im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 138f. StPO wahren.

Aus den Erwägungen:

d) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei ihm entgegen Art. 97 Abs. 2 StPO keine Schlussverfügung zugestellt worden, so dass er keine Gelegenheit erhalten habe, Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen. Eine Schlussverfügung im Sinne von Art. 97 StPO ergeht indessen nur dann, wenn der Untersuchungsrichter oder die Untersuchungsrichterin aufgrund der Erhebungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zum Schluss gelangt ist, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan, die Verfolgungsverjährung eingetreten oder der Angeschuldigte gestorben ist (Art. 82 StPO), also nur dann, wenn nach erfolgter Untersuchung im ordentlichen Verfahren die Staatsanwaltschaft über Anklageerhebung oder Einstellung entscheidet. Den Geschädigten wird diesfalls die Schlussverfügung zugestellt, worauf sie im Hinblick auf eine allfällige Adhäsionsklage (Art. 130 StPO) Einsicht in die Akten nehmen und Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stellen können (Art. 97 Abs. 2 und 3 StPO). Wird die Strafuntersuchung dagegen bereits vom Untersuchungsrichter gestützt auf Art. 82 StPO eingestellt, so können Geschädigte ihre Rechte allein im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 138 f. StPO wahren. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der Strafprozessordnung. Der Einwand des Beschwerdeführers, Art. 97 ZPO sei verletzt worden, erweist sich damit als unbegründet. BK 15/94 Entscheid vom 27. April 1994

44 - StPO).

Einstellung der Untersuchung (Art. 82, Art. 171 Abs. 1 Anforderungen an die Begründung der Einstell ungsverfügung im ordentlichen Untersuchungsund im Strafmandatsverfahren.

Aus den Erwägungen:

a) Aus den Verfahrensgarantien gemäss Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention fliesst der Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus wird unter anderem abgeleitet, dass die Parteien Anspruch haben, in einem begründeten Entscheid die Gründe für den Entscheid einer Justizbehörde zu erfahren. Daraus muss sich ergeben, welche Umstände für den Entscheid berücksichtigt wurden und warum sie für massgeblich erachtet wurden. Dabei kommt der begründenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, H 484 f.). Die Begründungspflicht gilt nicht nur für Urteile im engeren Sinne. Da sich die Einstellungsverfügung in einem Strafverfahren über die strafrechtliche Nichtschuld eines Rechtsunterworfenen ausspricht, beeinflusst sie die Rechtsstellung des Verfügungsadressaten sowie eventuell schützenswerte Interessen verfahrensbeteiligter Dritter. Die Einstellungsverfügung berührt damit deren Gehörsanspruch und muss somit ebenfalls der Begründungspflicht unterstehen. Wie einlässlich und umfangreich die Begründung eines begründungspflichtigen Entscheides zu sein hat, kann nicht für alle Fälle zum voraus festgelegt werden. Diese Frage richtet sich naturgemäss nach dem Umfang und der Komplexität der geprüften Lebenssachverhalte wie auch nach der Schwierigkeit, diese rechtlich zu würdigen. Ganz