Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1994 41 • KG GR PKG 1994 41 KI-generiert

Bankruptcy Administration's Authority to Demand Security for Composition Proposal

Geschäftsnummer PKG 1994 41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The situation involved a debtor in summary bankruptcy proceedings who proposed a composition agreement, leading to a dispute over whether the bankruptcy office could demand security for all secured and privileged claims and the estimated dividend as a prerequisite for considering the proposal, besides the required advance payment for the creditors' meeting. The court reasoned that according to the relevant statutes, the bankruptcy administration's role is limited to appraising the proposal for the creditors' meeting, and it exceeds its authority by imposing such comprehensive security requirements as a condition for proceeding, as the decision on waiving security for privileged creditors and the ultimate confirmation of the agreement's security rests with the creditors and the approving authority, respectively, not the administration.

Legislator-Regeste

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Art. 317 SchKG, Art. 231 SchKG, Art. 96 KOV, Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 81 KOV, Art. 96 lit. a KOV; Bankruptcy Administration's Authority to Demand Security for Composition Proposal: The court reasoned that according to the relevant statutes, the bankruptcy administration's role is limited to appraising the proposal for the creditors' meeting, and it exceeds its authority by imposing such comprehensive security requirements as a condition for proceeding, as the decision on waiving security for privileged creditors and the ultimate confirmation of the agreement's security rests with the creditors and the approving authority, respectively, not the administration.

Schlagwörter

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Nachlassvertrag im Konkurs Nachlassbehörde Gläubigerversammlung Konkursdividende ausserordentliche Konkursverwaltung Betreibungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 78 III 18
81 KOV; BGE 78 III 18; Favre,
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 317 SchKG

Cited in relation to the competence of the bankruptcy administration concerning a composition agreement proposal after bankruptcy has been opened.

Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

Cited regarding the competence of the conciliation authority to make the confirmation of the composition agreement conditional on sufficient security for privileged creditors.

Art. 302 SchKG

Cited to define the competencies of the bankruptcy administration and the assembled creditors regarding the composition agreement proposal.

Art. 231 SchKG

Cited as the basis for holding the summary bankruptcy proceedings.

Art. 96 KOV

Cited regarding the prerequisite for calling a creditors' meeting in summary proceedings when a composition proposal is made.

Art. 81 KOV

Cited to support the point that realization cannot continue after the acceptance of the composition agreement until the confirmation decision.

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Volltext

streckung bei Mit-/Stockwerkeigentum, Wädenswil 1978, Formular

La- stenverzeichnis; Gesellschaft der Notar-Stellvertreter des Kantons

Zürich [Hrsg.], Muster-Kollokationsplan, Inventar und

Kollokationsplan mit Lastenverzeichnissen für Grundstücke im

Konkurs, Wädenswil 1981,

S. 24 f). Ein blosses Anheften der entsprechenden

Grundbuchauszüge genügt nicht: Zum einen kann das ganze

Lastenverzeichnis durch Hinzu- fügen oder Herausnehmen einzelner

Grundbuchauszüge leicht verfälscht werden; zum anderen sollen den

Beteiligten die wesentlichen Tatsachen übersichtlich und klar

präsentiert werden.

- In der Rubrik «Grundversicherte Forderungen» ist genau anzugeben,

in welcher Art und Weise das zu verwertende Grundstück belastet ist.

Es muss mit anderen Worten klar ersichtlich sein, ob ein Pfand (1)

auf der zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaft, (2) auf einer

einzelnen Stockwerkeinheit, oder (3) auf mehreren

Stockwerkeinheiten im Sinne eines Gesamtpfandes lastet. Betreffend

die Varianten 1 und 2 sei auf die entsprechenden Beispiele in der

Literatur verwiesen (vgl. Hohl/Büchel, a.a.O., Formular

Lastenverzeichnis; Gesellschaft der Notar-Stellvertreter des Kantons

Zürich [Hrsg.], a.a.O., S. 26 ff.). Bei der Variante 3 ist grundsätzlich

gleich vorzugehen wie bei Variante 2, wobei ein Hinweis auf die

übrigen, ebenfalls für die ganze Forderung haftenden Grundstük- ke

anzufügen ist.

b) Ausnahmsweise können mehrere zu verwertende Stockwerkein-

heiten in einem einzigen Lastenverzeichnis zusammengefasst werden.

Dies kann etwa dann sinnvoll sein, wenn die Einträge betreffend die

einzelnen Stockwerkeinheiten identisch sind. Diesfalls sind in der

Rubrik «Grundver- sicherte Forderungen» zunächst die Lasten der

gemeinschaftlichen Liegen- schaft und in der Folge diejenigen der ersten

Stockwerkeinheit aufzuführen; für die folgenden Stockwerkeinheiten -

die einzeln aufzulisten sind - kann betreffend Inhalt auf die erste Einheit

verwiesen werden. Im übrigen gilt das vorstehend in Erw. 2b

Ausgeführte.

SchKG 12/94 Entscheid vom 3. Mai 1994

41 - Nachlassvertrag im Konkurs (Art. 317 SchKG).

- Im summarischen Konkursverfahren (Art. 231 SchKG;

Art. 96 KOV) ist Eintretensvoraussetzung, dass der

Schuldner die Kosten der einzuberufenden Gläubiger-

versammlung vorschiesst (Erw. a).

- Keine Kompetenzen der Konkursverwaltung, die Si-

cherstellung der Vollziehung des vorgeschlagenen

Nachlassvertrages zu verlangen (Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2

SchKG) (Erw. b und c).

- Aufschiebung der Verwertung in der Zeit zwischen der

Annahme des Nachlassvertrages und dem Bestäti-

gungsentscheid der Nachlassbehörde, nicht hingegen

schon bei der blossen Einreichung des Nachlassver-

tragsvorschlages (Art. 81 KOV) (Erw. c).

Erwägungen:

Zur Begründung seiner Beschwerde vom 11. Juli 1994 macht

der Beschwerdeführer vorab geltend, es erscheine offensichtlich, dass

mit der Versteigerung aller seiner Immobilien sein

Nachlassvertragsvorschlag vom

25. Juni 1993 ohne weiteres obsolet würde. Mit der angefochtenen

Verstei- gerungsanordnung habe das Konkursamt quasi

stillschweigend seinen Nachlassvertragsvorschlag abgelehnt. Nach

Auffassung des Beschwerde- führers wäre das Konkursamt jedoch

lediglich berechtigt gewesen, den Nachlassvertragsvorschlag zu

begutachten; zuständig für den Entscheid über den

Nachlassvertragsvorschlag sei hingegen die Gläubigerversamm- lung.

Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, eine Ver-

steigerung seiner Immobilien habe für solange zu unterbleiben, als nicht

die Gläubigerversammlung über seinen Nachlassvertragsvorschlag

befunden habe.

a. Gemäss unangefochtener Verfügung des Kreispräsidenten

vom

5. Juli 1993 wird der Konkurs über die Firma B. im summarischen

Verfah- ren durchgeführt. Im summarischen Konkursverfahren sind in

der Regel keine Gläubigerversammlungen einzuberufen (Art. 231

SchKG; Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach

schweizerischem Recht, Bd. II, Zürich 1993, § 45 Rz 19 und 21; Art. 96

KOV). Schlägt hingegen der Gemeinschuldner nach Eröffnung des

Konkurses einen Nachlassvertrag vor, so ist gemäss Art. 96 lit. a KOV

auch im summarischen Verfahren eine Gläubigerversammlung

einzuberufen, wenn der Gemeinschuldner die Ko- sten dafür vorschiesst

(Fritzsche/Walder, a.a.O., § 45 Rz 25). Die Tatsache, dass die

Verwertung der inventarisierten Aktiven voraussichtlich nicht einmal

die Kosten eines ordentlichen Konkursverfahrens decken und des- halb

das summarische Verfahren stattfindet, steht also einem Nachlassvor-

schlag des Gemeinschuldners und einer Beschlussfassung der Gläubiger

hierüber nicht entgegen. Der Gemeinschuldner hat einen Anspruch, dass

über seinen Nachlassvorschlag Beschluss gefasst wird. Als einzige

Voraus- setzung nennt das Gesetz, dass der Gemeinschuldner vorgängig

die Kosten des Beschlussfassungsverfahrens sicherstelle.

b. Schlägt ein Schuldner, über welchen der Konkurs bereits

eröffnet ist, einen Nachlassvertrag vor, so begutachtet gemäss Art.

317 Abs. 1 SchKG die Konkursverwaltung den Vorschlag zuhanden der

Gläubigerver- sammlung. Die Verhandlung über den

Nachlassvertragsvorschlag findet

frühestens in der zweiten Gläubigerversammlung statt. Über den in

diesem Sinne vorgeschlagenen Nachlassvertrag nach bereits eröffnetem

Konkurs finden die Art. 302 bis 307 und Art. 310 bis 316 SchKG

entsprechende Anwendung, mit der Massgabe, dass die

Konkursverwaltung an die Stelle des Sachwalters tritt (Art. 317 Abs. 2

SchKG). Das Konkursamt ist hier als Konkursverwaltung eingesetzt.

Beim Nachlassvertrag im Konkurs gemäss Art. 317 Abs. 1 SchKG

beschränkt sich die Aufgabe der Konkursverwal- tung vorerst darauf,

den Nachlassvertragsvorschlag zuhanden der Gläubi- gerversammlung

zu begutachten. In der Gläubigerversammlung gemäss Art. 302 Abs. 1

SchKG leitet die Konkursverwaltung die Verhandlungen und erstattet

Bericht über die Vermögenslage des Schuldners. Hier enden vorerst die

Kompetenzen der Konkursverwaltung, denn gemäss Art. 302 Abs. 3 und

4 SchKG fällt es in die Kompetenz der versammelten Gläubiger, über den

Entwurf des Nachlassvertrages zu befinden. Ferner liegt es gemäss Art.

306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG der Nachlassbehörde ob, die Bestätigung des

Nachlassvertrages an die Voraussetzung zu knüpfen, dass die

Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger hinlänglich

sichergestellt ist, es sei denn, diese verzichteten ausdrücklich hierauf.

Materiell liegt es daher in der Zuständigkeit der Gläubiger, ob sie auf

die Sicherstellung verzichten. Wenn nun aber die Gläubiger, die durch

den Nachlass oder den Konkurs wirtschaftlich betroffen sind, sich im

Sinne von Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dafür entscheiden können, auf

die Sicherstellung ganz oder teilweise zu verzichten, so kann es

offensichtlich nicht gleichzeitig in der Kompetenz der

Konkursverwaltung liegen, die gleiche Sicherstellung zu einer Eintre-

tensvoraussetzung für die Verhandlung über den Nachlassvertragsvor-

schlag zu machen. Eine solche eigenständige Kompetenz der

Konkursver- waltung kann dem Gesetz nirgends entnommen werden.

Wenn das Kon- kursamt neben dem Kostenvorschuss für die

Gläubigerversammlung in Höhe von Fr. 10000.- im Sinne einer zweiten

Eintretensvoraussetzung verfügt hat, der Gemeinschuldner habe

sämtliche grundpfandlich gesicher- ten und privilegierten Forderungen

sowie die mutmassliche Konkursdivi- dende der 5. Klasse

sicherzustellen, so hat es seine Kompetenzen über- schritten.

c. Zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung verweist das

Konkursamt auf einen Entscheid der Aufsichtsbehörde über

Schuldbetrei- bung und Konkurs des Kantons Appenzell Ausserrhoden

vom 5. November 1982 (Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des

Obergerichts für das Amtsjahr 1981/82, Seite 48 f. = B1SchK 1983 Nr.

114). In ihrem Entscheid, dem im wesentlichen ein gleicher Sachverhalt

zugrunde lag, hielt die appen- zellische Aufsichtsbehörde fest, die

Konkursverwaltung sei nicht verpflich- tet, eine bereits angesetzte

Liegenschaftsverwertung hinauszuschieben und sich so der Gefahr

auszusetzen, trölerische Massnahmen zu begünstigen. Sie

müsse die Verwertung erst dann aufschieben, wenn der Nachlassvertrag von

den Gläubigern angenommen worden sei. Unter Hinweis auf Glarner, Das

Nachlassvertragsrecht nach schweizerischem SchKG, Zürich 1967, Seite 67,

hält der Entscheid es für zulässig, in solchen Fällen Sicherungsmassnahmen

zu ergreifen, um die Konkursmasse und damit die Gläubiger vor weiterem

Schaden zu bewahren. Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen in einem

solch späten Stadium des Konkursverfahrens sei der Konkursbeamte be-

rechtigt, die Sicherstellung des Nachlassvertrages zum voraus zu verlangen

und den Konkurs bei Nichteingang dieser Sicherheitsleistung fortzusetzen.

Nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses widerspricht diese

Rechtsauffassung jedoch der klaren Kompetenzausscheidung zwischen der

Konkursverwaltung und der Gläubigerversammlung gemäss Art. 302 und

Art. 306 SchKG. Namentlich ist sie nicht mit dem in Art. 306 Abs. 2 Ziff.

2 SchKG festgehaltenen Recht der Gläubiger, auf jegliche Sicherstellung

vollumfänglich zu verzichten, in Einklang zu bringen. Im erwähnten Ent-

scheid der appenzellischen Aufsichtsbehörde werden zwei Fragen aufgewor-

fen, nämlich zunächst, ob die blosse Einreichung eines Nachlassvertrags-

vorschlages bereits die Verwertung hinauszuschieben vermag, und sodann,

ob der Konkursverwaltung die Berechtigung zukommt, für die Behandlung

des Nachlassvertragsvorschlages zur Voraussetzung zu machen, dass sämt-

liche Forderungen sichergestellt sind. Die Ansicht, die blosse Einreichung

eines Nachlassvertragsvorschlages bewirke noch kein Ruhen der Verwer-

tung, ist überzeugend. Die Verwertung kann, muss aber nicht durch Be-

schluss der Gläubigerversammlung suspendiert werden; hingegen darf die

Verwertung nach der Annahme des Nachlassvertrages durch die Gläubiger-

versammlung bis zum Bestätigungs- oder Ablehnungsentscheid der Nach-

lassbehörde nicht fortgesetzt werden (Art. 81 KOV; BGE 78 III 18; Favre,

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Fribourg 1956, S. 368; C. Jaeger,

Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, II. Band, Zürich

1911, N 2 Abs. 3 zu Art. 317 SchKG). Zu verneinen ist hingegen, dass der

Konkursverwaltung die besondere Kompetenz zukommt, die Begutachtung

und Vorlage des Nachlassvertragsentwurfes an die Gläubiger davon abhän-

gig zu machen, dass der Schuldner vorgängig sämtliche privilegierten For-

derungen und die Konkursdividende sicherstelle. Eine solche Anordnung ist

verfrüht, denn die hinlängliche Sicherstellung der Vollziehung des Nachlass-

vertrages ist nur und erst eine materielle Voraussetzung für seine Bestäti-

gung durch die Nachlassbehörde; die Sicherstellung kann bis zur Verhand-

lung vor der Nachlassbehörde erfolgen (B1SchK 1967 Nr. 31, 1968 Nr. 25,

1986 Nr. 12; Jaeger a.a.O. N 10 zu Art. 306 SchKG; Fritzsche/Walder,

a.a.O., § 74 Rz 12 f.). Ein solches Vorgehen widerspricht sodann der gesetzli-

chen Kompetenzabgrenzung zwischen der Konkursverwaltung, den Gläu-

bigern und der Nachlassbehörde. Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, welcher

auch beim Nachlassvertrag im Konkurs Anwendung findet (Art. 317 Abs.

2 SchKG), ist eindeutig. Es ist nicht die Konkursverwaltung, welche

letztlich über die Sicherstellung bestimmt, sondern die Gläubiger selbst

und die Nachlassbehörde bei ihrer Bestätigung. Dieses Recht der

Gläubiger und jenes des Schuldners, den Gläubigern einen

Nachlassvertrag zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen, würde

unterlaufen, wenn man der Konkurs- verwaltung das Recht einräumen

würde, die Sicherstellung zur Eintretens- voraussetzung für die

Verhandlung des Nachlassvertrages zu machen. Auf- grund dieser

Überlegungen war das Konkursamt daher sachlich unzustän- dig, die

Verfügung vom 18. April 1994 zu erlassen, und die Nichtbehand- lung

des Nachlassvertragsvorschlages im Sinne von Art. 317/302 SchKG

kommt einer Rechtsverweigerung gleich.

SchKG 39/94 Entscheid vom 9. November 1994