Bankruptcy Administration's Authority to Demand Security for Composition Proposal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe situation involved a debtor in summary bankruptcy proceedings who proposed a composition agreement, leading to a dispute over whether the bankruptcy office could demand security for all secured and privileged claims and the estimated dividend as a prerequisite for considering the proposal, besides the required advance payment for the creditors' meeting. The court reasoned that according to the relevant statutes, the bankruptcy administration's role is limited to appraising the proposal for the creditors' meeting, and it exceeds its authority by imposing such comprehensive security requirements as a condition for proceeding, as the decision on waiving security for privileged creditors and the ultimate confirmation of the agreement's security rests with the creditors and the approving authority, respectively, not the administration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 317 SchKG, Art. 231 SchKG, Art. 96 KOV, Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 81 KOV, Art. 96 lit. a KOV; Bankruptcy Administration's Authority to Demand Security for Composition Proposal: The court reasoned that according to the relevant statutes, the bankruptcy administration's role is limited to appraising the proposal for the creditors' meeting, and it exceeds its authority by imposing such comprehensive security requirements as a condition for proceeding, as the decision on waiving security for privileged creditors and the ultimate confirmation of the agreement's security rests with the creditors and the approving authority, respectively, not the administration.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in relation to the competence of the bankruptcy administration concerning a composition agreement proposal after bankruptcy has been opened.
Cited regarding the competence of the conciliation authority to make the confirmation of the composition agreement conditional on sufficient security for privileged creditors.
Cited to define the competencies of the bankruptcy administration and the assembled creditors regarding the composition agreement proposal.
Cited as the basis for holding the summary bankruptcy proceedings.
Cited regarding the prerequisite for calling a creditors' meeting in summary proceedings when a composition proposal is made.
Cited to support the point that realization cannot continue after the acceptance of the composition agreement until the confirmation decision.
Volltext
streckung bei Mit-/Stockwerkeigentum, Wädenswil 1978, Formular
La- stenverzeichnis; Gesellschaft der Notar-Stellvertreter des Kantons
Zürich [Hrsg.], Muster-Kollokationsplan, Inventar und
Kollokationsplan mit Lastenverzeichnissen für Grundstücke im
Konkurs, Wädenswil 1981,
S. 24 f). Ein blosses Anheften der entsprechenden
Grundbuchauszüge genügt nicht: Zum einen kann das ganze
Lastenverzeichnis durch Hinzu- fügen oder Herausnehmen einzelner
Grundbuchauszüge leicht verfälscht werden; zum anderen sollen den
Beteiligten die wesentlichen Tatsachen übersichtlich und klar
präsentiert werden.
- In der Rubrik «Grundversicherte Forderungen» ist genau anzugeben,
in welcher Art und Weise das zu verwertende Grundstück belastet ist.
Es muss mit anderen Worten klar ersichtlich sein, ob ein Pfand (1)
auf der zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaft, (2) auf einer
einzelnen Stockwerkeinheit, oder (3) auf mehreren
Stockwerkeinheiten im Sinne eines Gesamtpfandes lastet. Betreffend
die Varianten 1 und 2 sei auf die entsprechenden Beispiele in der
Literatur verwiesen (vgl. Hohl/Büchel, a.a.O., Formular
Lastenverzeichnis; Gesellschaft der Notar-Stellvertreter des Kantons
Zürich [Hrsg.], a.a.O., S. 26 ff.). Bei der Variante 3 ist grundsätzlich
gleich vorzugehen wie bei Variante 2, wobei ein Hinweis auf die
übrigen, ebenfalls für die ganze Forderung haftenden Grundstük- ke
anzufügen ist.
b) Ausnahmsweise können mehrere zu verwertende Stockwerkein-
heiten in einem einzigen Lastenverzeichnis zusammengefasst werden.
Dies kann etwa dann sinnvoll sein, wenn die Einträge betreffend die
einzelnen Stockwerkeinheiten identisch sind. Diesfalls sind in der
Rubrik «Grundver- sicherte Forderungen» zunächst die Lasten der
gemeinschaftlichen Liegen- schaft und in der Folge diejenigen der ersten
Stockwerkeinheit aufzuführen; für die folgenden Stockwerkeinheiten -
die einzeln aufzulisten sind - kann betreffend Inhalt auf die erste Einheit
verwiesen werden. Im übrigen gilt das vorstehend in Erw. 2b
Ausgeführte.
SchKG 12/94 Entscheid vom 3. Mai 1994
41 - Nachlassvertrag im Konkurs (Art. 317 SchKG).
- Im summarischen Konkursverfahren (Art. 231 SchKG;
Art. 96 KOV) ist Eintretensvoraussetzung, dass der
Schuldner die Kosten der einzuberufenden Gläubiger-
versammlung vorschiesst (Erw. a).
- Keine Kompetenzen der Konkursverwaltung, die Si-
cherstellung der Vollziehung des vorgeschlagenen
Nachlassvertrages zu verlangen (Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2
SchKG) (Erw. b und c).
- Aufschiebung der Verwertung in der Zeit zwischen der
Annahme des Nachlassvertrages und dem Bestäti-
gungsentscheid der Nachlassbehörde, nicht hingegen
schon bei der blossen Einreichung des Nachlassver-
tragsvorschlages (Art. 81 KOV) (Erw. c).
Erwägungen:
Zur Begründung seiner Beschwerde vom 11. Juli 1994 macht
der Beschwerdeführer vorab geltend, es erscheine offensichtlich, dass
mit der Versteigerung aller seiner Immobilien sein
Nachlassvertragsvorschlag vom
25. Juni 1993 ohne weiteres obsolet würde. Mit der angefochtenen
Verstei- gerungsanordnung habe das Konkursamt quasi
stillschweigend seinen Nachlassvertragsvorschlag abgelehnt. Nach
Auffassung des Beschwerde- führers wäre das Konkursamt jedoch
lediglich berechtigt gewesen, den Nachlassvertragsvorschlag zu
begutachten; zuständig für den Entscheid über den
Nachlassvertragsvorschlag sei hingegen die Gläubigerversamm- lung.
Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, eine Ver-
steigerung seiner Immobilien habe für solange zu unterbleiben, als nicht
die Gläubigerversammlung über seinen Nachlassvertragsvorschlag
befunden habe.
a. Gemäss unangefochtener Verfügung des Kreispräsidenten
vom
5. Juli 1993 wird der Konkurs über die Firma B. im summarischen
Verfah- ren durchgeführt. Im summarischen Konkursverfahren sind in
der Regel keine Gläubigerversammlungen einzuberufen (Art. 231
SchKG; Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach
schweizerischem Recht, Bd. II, Zürich 1993, § 45 Rz 19 und 21; Art. 96
KOV). Schlägt hingegen der Gemeinschuldner nach Eröffnung des
Konkurses einen Nachlassvertrag vor, so ist gemäss Art. 96 lit. a KOV
auch im summarischen Verfahren eine Gläubigerversammlung
einzuberufen, wenn der Gemeinschuldner die Ko- sten dafür vorschiesst
(Fritzsche/Walder, a.a.O., § 45 Rz 25). Die Tatsache, dass die
Verwertung der inventarisierten Aktiven voraussichtlich nicht einmal
die Kosten eines ordentlichen Konkursverfahrens decken und des- halb
das summarische Verfahren stattfindet, steht also einem Nachlassvor-
schlag des Gemeinschuldners und einer Beschlussfassung der Gläubiger
hierüber nicht entgegen. Der Gemeinschuldner hat einen Anspruch, dass
über seinen Nachlassvorschlag Beschluss gefasst wird. Als einzige
Voraus- setzung nennt das Gesetz, dass der Gemeinschuldner vorgängig
die Kosten des Beschlussfassungsverfahrens sicherstelle.
b. Schlägt ein Schuldner, über welchen der Konkurs bereits
eröffnet ist, einen Nachlassvertrag vor, so begutachtet gemäss Art.
317 Abs. 1 SchKG die Konkursverwaltung den Vorschlag zuhanden der
Gläubigerver- sammlung. Die Verhandlung über den
Nachlassvertragsvorschlag findet
frühestens in der zweiten Gläubigerversammlung statt. Über den in
diesem Sinne vorgeschlagenen Nachlassvertrag nach bereits eröffnetem
Konkurs finden die Art. 302 bis 307 und Art. 310 bis 316 SchKG
entsprechende Anwendung, mit der Massgabe, dass die
Konkursverwaltung an die Stelle des Sachwalters tritt (Art. 317 Abs. 2
SchKG). Das Konkursamt ist hier als Konkursverwaltung eingesetzt.
Beim Nachlassvertrag im Konkurs gemäss Art. 317 Abs. 1 SchKG
beschränkt sich die Aufgabe der Konkursverwal- tung vorerst darauf,
den Nachlassvertragsvorschlag zuhanden der Gläubi- gerversammlung
zu begutachten. In der Gläubigerversammlung gemäss Art. 302 Abs. 1
SchKG leitet die Konkursverwaltung die Verhandlungen und erstattet
Bericht über die Vermögenslage des Schuldners. Hier enden vorerst die
Kompetenzen der Konkursverwaltung, denn gemäss Art. 302 Abs. 3 und
4 SchKG fällt es in die Kompetenz der versammelten Gläubiger, über den
Entwurf des Nachlassvertrages zu befinden. Ferner liegt es gemäss Art.
306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG der Nachlassbehörde ob, die Bestätigung des
Nachlassvertrages an die Voraussetzung zu knüpfen, dass die
Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger hinlänglich
sichergestellt ist, es sei denn, diese verzichteten ausdrücklich hierauf.
Materiell liegt es daher in der Zuständigkeit der Gläubiger, ob sie auf
die Sicherstellung verzichten. Wenn nun aber die Gläubiger, die durch
den Nachlass oder den Konkurs wirtschaftlich betroffen sind, sich im
Sinne von Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dafür entscheiden können, auf
die Sicherstellung ganz oder teilweise zu verzichten, so kann es
offensichtlich nicht gleichzeitig in der Kompetenz der
Konkursverwaltung liegen, die gleiche Sicherstellung zu einer Eintre-
tensvoraussetzung für die Verhandlung über den Nachlassvertragsvor-
schlag zu machen. Eine solche eigenständige Kompetenz der
Konkursver- waltung kann dem Gesetz nirgends entnommen werden.
Wenn das Kon- kursamt neben dem Kostenvorschuss für die
Gläubigerversammlung in Höhe von Fr. 10000.- im Sinne einer zweiten
Eintretensvoraussetzung verfügt hat, der Gemeinschuldner habe
sämtliche grundpfandlich gesicher- ten und privilegierten Forderungen
sowie die mutmassliche Konkursdivi- dende der 5. Klasse
sicherzustellen, so hat es seine Kompetenzen über- schritten.
c. Zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung verweist das
Konkursamt auf einen Entscheid der Aufsichtsbehörde über
Schuldbetrei- bung und Konkurs des Kantons Appenzell Ausserrhoden
vom 5. November 1982 (Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des
Obergerichts für das Amtsjahr 1981/82, Seite 48 f. = B1SchK 1983 Nr.
114). In ihrem Entscheid, dem im wesentlichen ein gleicher Sachverhalt
zugrunde lag, hielt die appen- zellische Aufsichtsbehörde fest, die
Konkursverwaltung sei nicht verpflich- tet, eine bereits angesetzte
Liegenschaftsverwertung hinauszuschieben und sich so der Gefahr
auszusetzen, trölerische Massnahmen zu begünstigen. Sie
müsse die Verwertung erst dann aufschieben, wenn der Nachlassvertrag von
den Gläubigern angenommen worden sei. Unter Hinweis auf Glarner, Das
Nachlassvertragsrecht nach schweizerischem SchKG, Zürich 1967, Seite 67,
hält der Entscheid es für zulässig, in solchen Fällen Sicherungsmassnahmen
zu ergreifen, um die Konkursmasse und damit die Gläubiger vor weiterem
Schaden zu bewahren. Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen in einem
solch späten Stadium des Konkursverfahrens sei der Konkursbeamte be-
rechtigt, die Sicherstellung des Nachlassvertrages zum voraus zu verlangen
und den Konkurs bei Nichteingang dieser Sicherheitsleistung fortzusetzen.
Nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses widerspricht diese
Rechtsauffassung jedoch der klaren Kompetenzausscheidung zwischen der
Konkursverwaltung und der Gläubigerversammlung gemäss Art. 302 und
Art. 306 SchKG. Namentlich ist sie nicht mit dem in Art. 306 Abs. 2 Ziff.
2 SchKG festgehaltenen Recht der Gläubiger, auf jegliche Sicherstellung
vollumfänglich zu verzichten, in Einklang zu bringen. Im erwähnten Ent-
scheid der appenzellischen Aufsichtsbehörde werden zwei Fragen aufgewor-
fen, nämlich zunächst, ob die blosse Einreichung eines Nachlassvertrags-
vorschlages bereits die Verwertung hinauszuschieben vermag, und sodann,
ob der Konkursverwaltung die Berechtigung zukommt, für die Behandlung
des Nachlassvertragsvorschlages zur Voraussetzung zu machen, dass sämt-
liche Forderungen sichergestellt sind. Die Ansicht, die blosse Einreichung
eines Nachlassvertragsvorschlages bewirke noch kein Ruhen der Verwer-
tung, ist überzeugend. Die Verwertung kann, muss aber nicht durch Be-
schluss der Gläubigerversammlung suspendiert werden; hingegen darf die
Verwertung nach der Annahme des Nachlassvertrages durch die Gläubiger-
versammlung bis zum Bestätigungs- oder Ablehnungsentscheid der Nach-
lassbehörde nicht fortgesetzt werden (Art. 81 KOV; BGE 78 III 18; Favre,
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Fribourg 1956, S. 368; C. Jaeger,
Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, II. Band, Zürich
1911, N 2 Abs. 3 zu Art. 317 SchKG). Zu verneinen ist hingegen, dass der
Konkursverwaltung die besondere Kompetenz zukommt, die Begutachtung
und Vorlage des Nachlassvertragsentwurfes an die Gläubiger davon abhän-
gig zu machen, dass der Schuldner vorgängig sämtliche privilegierten For-
derungen und die Konkursdividende sicherstelle. Eine solche Anordnung ist
verfrüht, denn die hinlängliche Sicherstellung der Vollziehung des Nachlass-
vertrages ist nur und erst eine materielle Voraussetzung für seine Bestäti-
gung durch die Nachlassbehörde; die Sicherstellung kann bis zur Verhand-
lung vor der Nachlassbehörde erfolgen (B1SchK 1967 Nr. 31, 1968 Nr. 25,
1986 Nr. 12; Jaeger a.a.O. N 10 zu Art. 306 SchKG; Fritzsche/Walder,
a.a.O., § 74 Rz 12 f.). Ein solches Vorgehen widerspricht sodann der gesetzli-
chen Kompetenzabgrenzung zwischen der Konkursverwaltung, den Gläu-
bigern und der Nachlassbehörde. Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, welcher
auch beim Nachlassvertrag im Konkurs Anwendung findet (Art. 317 Abs.
2 SchKG), ist eindeutig. Es ist nicht die Konkursverwaltung, welche
letztlich über die Sicherstellung bestimmt, sondern die Gläubiger selbst
und die Nachlassbehörde bei ihrer Bestätigung. Dieses Recht der
Gläubiger und jenes des Schuldners, den Gläubigern einen
Nachlassvertrag zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen, würde
unterlaufen, wenn man der Konkurs- verwaltung das Recht einräumen
würde, die Sicherstellung zur Eintretens- voraussetzung für die
Verhandlung des Nachlassvertrages zu machen. Auf- grund dieser
Überlegungen war das Konkursamt daher sachlich unzustän- dig, die
Verfügung vom 18. April 1994 zu erlassen, und die Nichtbehand- lung
des Nachlassvertragsvorschlages im Sinne von Art. 317/302 SchKG
kommt einer Rechtsverweigerung gleich.
SchKG 39/94 Entscheid vom 9. November 1994