Auction Security and Insolvency Schedule Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA ruling addressed two distinct procedural issues: first, regarding auction sales, a blanket requirement for the highest bidder to provide full security for the remaining purchase price, irrespective of their creditworthiness, was deemed disproportionate and excessive; the proper procedure requires the seizing authority to retain the right to demand security based on an individual assessment of the bidder's solvency during the auction. Second, concerning insolvency proceedings, the court established formal requirements for the preparation of an encumbrance schedule for property subject to forced sale, mandating a separate schedule for each property unless exceptional circumstances permit consolidation, and requiring detailed descriptions of the property and the exact nature of existing encumbrances, rather than merely attaching land register excerpts.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 125 VZG, Art. 655 ZGB, Art. 317 SchKG, Art. 231 SchKG, Art. 96 KOV, Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; Auction Security and Insolvency Schedule Requirements: Second, concerning insolvency proceedings, the court established formal requirements for the preparation of an encumbrance schedule for property subject to forced sale, mandating a separate schedule for each property unless exceptional circumstances permit consolidation, and requiring detailed descriptions of the property and the exact nature of existing encumbrances, rather than merely attaching land register excerpts.
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KI-generiertThe court found that the bankruptcy administration lacks the competence to demand security for the execution of the proposed composition agreement, as stipulated by this article.
Cited in relation to the prerequisite for entry into the summary bankruptcy proceedings concerning the debtor advancing the costs of the creditors' meeting.
Cited as the procedural basis concerning the prerequisite for entry into the summary bankruptcy proceedings.
Volltext
Gewähr für die Einhaltung des Zahlungstermines bietet, kann jedoch
nur aufgrund seiner persönlichen Bonität im konkreten Einzelfall
entschieden werden. Mit der zum voraus getroffenen
Zuschlagsbedingung, dass jeder Höchstbietende - unabhängig von
seiner persönlichen Bonität vor dem Zuschlag volle Sicherheit für den
Rest leisten müsse, wird demzufolge über das Ziel hinausgeschossen. Ist
die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswillig- keit des Höchstbietenden
nicht zweifelhaft, wäre eine solche Zuschlagsbe- dingung überflüssig
und daher zu unterlassen. Die besagte Steigerungsbe- dingung ist in der
vorliegenden Form unverhältnismässig und daher aufzu- heben.
Hingegen ist gemäss BGE 109 III 107 ff. die Aufnahme einer ent-
sprechenden Steigerungsbedingung insoweit zulässig, als sich das
Betrei- bungsamt an der Steigerung das Recht vorbehält, neben der
vor dem Zuschlag zu leistenden Baranzahlung noch Sicherheit für den
gestundeten Restkaufpreis durch Bürgschaft oder Hinterlage von
Wertpapieren zu ver- langen. Ein solcher Vorbehalt kann indes nur
aufgrund einer individuell- konkreten Prüfung der Bonität des
Höchstbietenden an der Steigerung selbst wirksam werden (BGE
a.a.O., S. 111 f.). Das Betreibungsamt wird demnach angewiesen, die
Sicherheitsleistung auf den Rest nur im Sinne eines Vorbehalts in die
Steigerungsbedingungen aufzunehmen, die persönli- che Bonität des
Höchstbietenden an der Steigerung entsprechend zu prüfen und danach
den Entscheid für oder gegen Sicherheitsleistung nach pflicht-
gemässem Ermessen zu treffen.
SchKG 16/94, 18/94 Entscheid vom 21. März 1994
40 - Lastenverzeichnis im Konkurs (Art. 125 VZG). Erstellung
eines gesonderten Lastenverzeichnisses für jedes Grund-
stück als Regel; Voraussetzungen für die ausnahmsweise
Zusammenfassung mehrerer Grundstücke in einem La-
stenverzeichnis.
Aus den Erwägungen:
a) Betreffend die formellen Anforderungen an ein
Lastenverzeichnis sind insbesondere folgende - vorliegend nicht
beachtete - Punkte fest- zuhalten:
- Grundsätzlich ist für jedes Grundstück im Sinne von Art. 655 ZGB
ein gesondertes Lastenverzeichnis zu erstellen (Art. 17 Anleitung über
die bei der Zwangsverwertung von Grundstücken zu errichtenden
Aktenstücke).
- In der Rubrik «Beschreibung des Grundstücks» ist sowohl eine
Beschrei- bung der zu verwertenden Stockwerkeinheit als auch eine
solche der zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaft
aufzunehmen (vgl. Hohl/ Büchel, Mustersammlung über die
betreibungsrechtliche Zwangsvoll-
streckung bei Mit-/Stockwerkeigentum, Wädenswil 1978, Formular
La- stenverzeichnis; Gesellschaft der Notar-Stellvertreter des Kantons
Zürich [Hrsg.], Muster-Kollokationsplan, Inventar und
Kollokationsplan mit Lastenverzeichnissen für Grundstücke im
Konkurs, Wädenswil 1981,
S. 24 f). Ein blosses Anheften der entsprechenden
Grundbuchauszüge genügt nicht: Zum einen kann das ganze
Lastenverzeichnis durch Hinzu- fügen oder Herausnehmen einzelner
Grundbuchauszüge leicht verfälscht werden; zum anderen sollen den
Beteiligten die wesentlichen Tatsachen übersichtlich und klar
präsentiert werden.
- In der Rubrik «Grundversicherte Forderungen» ist genau anzugeben,
in welcher Art und Weise das zu verwertende Grundstück belastet
ist. Es muss mit anderen Worten klar ersichtlich sein, ob ein Pfand
(1) auf der zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaft, (2) auf
einer einzelnen Stockwerkeinheit, oder (3) auf mehreren
Stockwerkeinheiten im Sinne eines Gesamtpfandes lastet. Betreffend
die Varianten 1 und 2 sei auf die entsprechenden Beispiele in der
Literatur verwiesen (vgl. Hohl/Büchel, a.a.O., Formular
Lastenverzeichnis; Gesellschaft der Notar-Stellvertreter des Kantons
Zürich [Hrsg.], a.a.O., S. 26 ff.). Bei der Variante 3 ist grundsätzlich
gleich vorzugehen wie bei Variante 2, wobei ein Hinweis auf die
übrigen, ebenfalls für die ganze Forderung haftenden Grundstük- ke
anzufügen ist.
b) Ausnahmsweise können mehrere zu verwertende Stockwerkein-
heiten in einem einzigen Lastenverzeichnis zusammengefasst werden.
Dies kann etwa dann sinnvoll sein, wenn die Einträge betreffend die
einzelnen Stockwerkeinheiten identisch sind. Diesfalls sind in der
Rubrik «Grundver- sicherte Forderungen» zunächst die Lasten der
gemeinschaftlichen Liegen- schaft und in der Folge diejenigen der ersten
Stockwerkeinheit aufzuführen; für die folgenden Stockwerkeinheiten -
die einzeln aufzulisten sind - kann betreffend Inhalt auf die erste Einheit
verwiesen werden. Im übrigen gilt das vorstehend in Erw. 2b
Ausgeführte.
SchKG 12/94 Entscheid vom 3. Mai 1994
41 - Nachlassvertrag im Konkurs (Art. 317 SchKG).
- Im summarischen Konkursverfahren (Art. 231 SchKG;
Art. 96 KOV) ist Eintretensvoraussetzung, dass der
Schuldner die Kosten der einzuberufenden Gläubiger-
versammlung vorschiesst (Erw. a).
- Keine Kompetenzen der Konkursverwaltung, die Si-
cherstellung der Vollziehung des vorgeschlagenen
Nachlassvertrages zu verlangen (Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2
SchKG) (Erw. b und c).