Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1994 40 • KG GR PKG 1994 40 KI-generiert

Auction Security and Insolvency Schedule Requirements

Geschäftsnummer PKG 1994 40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A ruling addressed two distinct procedural issues: first, regarding auction sales, a blanket requirement for the highest bidder to provide full security for the remaining purchase price, irrespective of their creditworthiness, was deemed disproportionate and excessive; the proper procedure requires the seizing authority to retain the right to demand security based on an individual assessment of the bidder's solvency during the auction. Second, concerning insolvency proceedings, the court established formal requirements for the preparation of an encumbrance schedule for property subject to forced sale, mandating a separate schedule for each property unless exceptional circumstances permit consolidation, and requiring detailed descriptions of the property and the exact nature of existing encumbrances, rather than merely attaching land register excerpts.

Legislator-Regeste

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Art. 125 VZG, Art. 655 ZGB, Art. 317 SchKG, Art. 231 SchKG, Art. 96 KOV, Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; Auction Security and Insolvency Schedule Requirements: Second, concerning insolvency proceedings, the court established formal requirements for the preparation of an encumbrance schedule for property subject to forced sale, mandating a separate schedule for each property unless exceptional circumstances permit consolidation, and requiring detailed descriptions of the property and the exact nature of existing encumbrances, rather than merely attaching land register excerpts.

Schlagwörter

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Zwangsverwertung von Grundstücken Formerfordernisse Zahlungsunfähigkeit verfahrensrechtliche Fragen Grundbuch Sondergut

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

The court found that the bankruptcy administration lacks the competence to demand security for the execution of the proposed composition agreement, as stipulated by this article.

Art. 231 SchKG

Cited in relation to the prerequisite for entry into the summary bankruptcy proceedings concerning the debtor advancing the costs of the creditors' meeting.

Art. 96 KOV

Cited as the procedural basis concerning the prerequisite for entry into the summary bankruptcy proceedings.

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Volltext

Gewähr für die Einhaltung des Zahlungstermines bietet, kann jedoch

nur aufgrund seiner persönlichen Bonität im konkreten Einzelfall

entschieden werden. Mit der zum voraus getroffenen

Zuschlagsbedingung, dass jeder Höchstbietende - unabhängig von

seiner persönlichen Bonität vor dem Zuschlag volle Sicherheit für den

Rest leisten müsse, wird demzufolge über das Ziel hinausgeschossen. Ist

die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswillig- keit des Höchstbietenden

nicht zweifelhaft, wäre eine solche Zuschlagsbe- dingung überflüssig

und daher zu unterlassen. Die besagte Steigerungsbe- dingung ist in der

vorliegenden Form unverhältnismässig und daher aufzu- heben.

Hingegen ist gemäss BGE 109 III 107 ff. die Aufnahme einer ent-

sprechenden Steigerungsbedingung insoweit zulässig, als sich das

Betrei- bungsamt an der Steigerung das Recht vorbehält, neben der

vor dem Zuschlag zu leistenden Baranzahlung noch Sicherheit für den

gestundeten Restkaufpreis durch Bürgschaft oder Hinterlage von

Wertpapieren zu ver- langen. Ein solcher Vorbehalt kann indes nur

aufgrund einer individuell- konkreten Prüfung der Bonität des

Höchstbietenden an der Steigerung selbst wirksam werden (BGE

a.a.O., S. 111 f.). Das Betreibungsamt wird demnach angewiesen, die

Sicherheitsleistung auf den Rest nur im Sinne eines Vorbehalts in die

Steigerungsbedingungen aufzunehmen, die persönli- che Bonität des

Höchstbietenden an der Steigerung entsprechend zu prüfen und danach

den Entscheid für oder gegen Sicherheitsleistung nach pflicht-

gemässem Ermessen zu treffen.

SchKG 16/94, 18/94 Entscheid vom 21. März 1994

40 - Lastenverzeichnis im Konkurs (Art. 125 VZG). Erstellung

eines gesonderten Lastenverzeichnisses für jedes Grund-

stück als Regel; Voraussetzungen für die ausnahmsweise

Zusammenfassung mehrerer Grundstücke in einem La-

stenverzeichnis.

Aus den Erwägungen:

a) Betreffend die formellen Anforderungen an ein

Lastenverzeichnis sind insbesondere folgende - vorliegend nicht

beachtete - Punkte fest- zuhalten:

- Grundsätzlich ist für jedes Grundstück im Sinne von Art. 655 ZGB

ein gesondertes Lastenverzeichnis zu erstellen (Art. 17 Anleitung über

die bei der Zwangsverwertung von Grundstücken zu errichtenden

Aktenstücke).

- In der Rubrik «Beschreibung des Grundstücks» ist sowohl eine

Beschrei- bung der zu verwertenden Stockwerkeinheit als auch eine

solche der zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaft

aufzunehmen (vgl. Hohl/ Büchel, Mustersammlung über die

betreibungsrechtliche Zwangsvoll-

streckung bei Mit-/Stockwerkeigentum, Wädenswil 1978, Formular

La- stenverzeichnis; Gesellschaft der Notar-Stellvertreter des Kantons

Zürich [Hrsg.], Muster-Kollokationsplan, Inventar und

Kollokationsplan mit Lastenverzeichnissen für Grundstücke im

Konkurs, Wädenswil 1981,

S. 24 f). Ein blosses Anheften der entsprechenden

Grundbuchauszüge genügt nicht: Zum einen kann das ganze

Lastenverzeichnis durch Hinzu- fügen oder Herausnehmen einzelner

Grundbuchauszüge leicht verfälscht werden; zum anderen sollen den

Beteiligten die wesentlichen Tatsachen übersichtlich und klar

präsentiert werden.

- In der Rubrik «Grundversicherte Forderungen» ist genau anzugeben,

in welcher Art und Weise das zu verwertende Grundstück belastet

ist. Es muss mit anderen Worten klar ersichtlich sein, ob ein Pfand

(1) auf der zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaft, (2) auf

einer einzelnen Stockwerkeinheit, oder (3) auf mehreren

Stockwerkeinheiten im Sinne eines Gesamtpfandes lastet. Betreffend

die Varianten 1 und 2 sei auf die entsprechenden Beispiele in der

Literatur verwiesen (vgl. Hohl/Büchel, a.a.O., Formular

Lastenverzeichnis; Gesellschaft der Notar-Stellvertreter des Kantons

Zürich [Hrsg.], a.a.O., S. 26 ff.). Bei der Variante 3 ist grundsätzlich

gleich vorzugehen wie bei Variante 2, wobei ein Hinweis auf die

übrigen, ebenfalls für die ganze Forderung haftenden Grundstük- ke

anzufügen ist.

b) Ausnahmsweise können mehrere zu verwertende Stockwerkein-

heiten in einem einzigen Lastenverzeichnis zusammengefasst werden.

Dies kann etwa dann sinnvoll sein, wenn die Einträge betreffend die

einzelnen Stockwerkeinheiten identisch sind. Diesfalls sind in der

Rubrik «Grundver- sicherte Forderungen» zunächst die Lasten der

gemeinschaftlichen Liegen- schaft und in der Folge diejenigen der ersten

Stockwerkeinheit aufzuführen; für die folgenden Stockwerkeinheiten -

die einzeln aufzulisten sind - kann betreffend Inhalt auf die erste Einheit

verwiesen werden. Im übrigen gilt das vorstehend in Erw. 2b

Ausgeführte.

SchKG 12/94 Entscheid vom 3. Mai 1994

41 - Nachlassvertrag im Konkurs (Art. 317 SchKG).

- Im summarischen Konkursverfahren (Art. 231 SchKG;

Art. 96 KOV) ist Eintretensvoraussetzung, dass der

Schuldner die Kosten der einzuberufenden Gläubiger-

versammlung vorschiesst (Erw. a).

- Keine Kompetenzen der Konkursverwaltung, die Si-

cherstellung der Vollziehung des vorgeschlagenen

Nachlassvertrages zu verlangen (Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2

SchKG) (Erw. b und c).