Right of Way Determination Under Uniform Neighborly Law vs. Local Building Codes
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed the lower court's decision to dismiss an appeal concerning the requirement for a right of way, reasoning that the availability of a sufficient access route is determined by uniform neighborly law standards across the entire jurisdiction, and stricter local building code requirements for access (such as needing vehicular access directly to a home) do not create a legal necessity for an easement under the relevant civil code provision, especially since the appellant could potentially modify their building plans to align with the existing access rights, including vehicular parking nearby and pedestrian rights to the property boundary.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 694 ZG, Art. 694 Abs. 1 ZGB, Art. 641 Abs. 2 ZGB, Art. 2 ZGB, Art. 648 Abs. 2 ZGB; Right of Way Determination Under Uniform Neighborly Law vs. Local Building Codes: The court affirmed the lower court's decision to dismiss an appeal concerning the requirement for a right of way, reasoning that the availability of a sufficient access route is determined by uniform neighborly law standards across the entire jurisdiction, and stricter local building code requirements for access (such as needing vehicular access directly to a home) do not create a legal necessity for an easement under the relevant civil code provision, especially since the appellant could potentially modify their building plans to align with the existing access rights, including vehicular parking nearby and pedestrian rights to the property boundary.
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KI-generiertThis provision governs the right to claim a way of necessity, which forms the substantive basis for the dispute being decided.
Cited in the summary as concerning the standing of a condominium owner to bring a claim for the removal of an infringement on property rights against another condominium owner.
Cited in the summary as concerning the requirement of consent from all condominium owners for a change of purpose, such as building a garden house on common property.
Cited in the summary concerning the forfeiture (Verwirkung) of the right to demand removal due to long delay and lack of a legally protected interest.
Volltext
Wie bereits die Vorinstanz in E. 4 zu Recht ausgeführt hat, ist der
Wortlaut dieser beiden Parteibezeichnungen klar und eindeutig: Partei
sind die aufge- führten Erben, der Willensvollstrecker tritt als deren
Vertreter und nicht in eigenem Namen auf. Von einem offensichtlichen
Irrtum, der von Amtes wegen zu berichtigen wäre, kann keine Rede
sein. Dies gilt umso mehr, als die Kläger anwaltlich vertreten waren.
Der Rechtsvertreter musste sich der Tragweite der Parteibezeichnung
zweifellos bewusst sein und dieser die nötige Aufmerksamkeit
schenken.
Nach dem Gesagten steht fest, dass allein der Willensvollstrecker
B. berechtigt gewesen wäre, den vorliegenden Prozess in eigenem
Namen zu führen. Als Kläger sind aber die namentlich genannten Erben
des G. sel. zu betrachten. Das Urteil der Vorinstanz ist daher im
Ergebnis richtig und die Berufung abzuweisen.
ZF 74/93 Urteil vom 11. Januar
1994
4 - Notweg (Art. 694 ZG B) .
- Wegnot besteht nicht schon dann, wenn nicht bis un-
mittelbar vor die Haustüre eines Ferienhauses mit Mo-
torfahrzeugen gefahren werden kann.
- Das Vorhandensein eines genügenden Weges beurteilt
sich in der ganzen Schweiz nach denselben nachbar-
rechtlichen Gesichtspunkten. Zur Erfüllung strengerer
baupolizeilicher Anforderungen an das Genügen eines
Weges kann ein Notweg nicht beansprucht werden.
Erwägungen:
a) Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von
seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er nach Art.
694 Abs. 1 ZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle
Entschädigung einen Notweg einräumen. Die Gewährung eines
Notwegrechts wird ange- sichts des damit verbundenen Eingriffs in die
Eigentumsrechte des Nach- barn von strengen Voraussetzungen
abhängig gemacht. Erforderlich ist, dass eine eigentliche Notlage
geltend gemacht werden kann. Eine solche Wegenot liegt dann vor,
wenn einem Grundeigentümer die zur bestim- mungsgemässen
Benutzung seines Grundstücks erforderliche Verbindung zur
öffentlichen Strasse überhaupt fehlt oder der vorhandene Weg sich als
ungenügend erweist (BGE 117 II 35 ff. Erw. mit Hinweisen). Die
Wegenot beurteilt sich dabei nicht allein aus Sicht des Grundstücks,
sondern auch aus der subjektiven Position des jeweiligen
Grundeigentümers: Keine Wege- not liegt daher vor, wenn zwar ein
Grundstück keinen genügenden Weg zur öffentlichen Strasse besitzt, ein
solcher jedoch über ein angrenzendes
Grundstück desselben Eigentümers ohne unverhältnismässige Kosten
her- gestellt werden kann (Caroni-Rudolf, der Notweg, Diss. Bern
1969, S. 69; Meier-Hayoz, Berner Kommentar Bd. IV/1/3, 2.
Lieferung: Art. 684-698 ZGB, 3. Aufl., Bern 1973, Art. 694 N 30 u. 45;
§ 918 Abs. 2 letzter Satz BGB). Der Eigentümer, der konkret
beabsichtigt, eine baureife Parzelle zu überbauen, hat nach heutiger
Auffassung - jedenfalls in Wohngebieten - grundsätzlich Anspruch auf
eine allgemeine Zufahrt mit Motorfahrzeugen (BGE 110 II 125 ff. Erw.
5). Es ist allerdings nicht notwendig, mit dem Auto bis unmittelbar vor
die Haustüre fahren zu können (BGE 85 II 399 und 401).
b) Im vorliegenden Fall ist der Kläger Miteigentümer der an die
nordöstliche Ecke seines Grundstücks angrenzenden Garagenparzelle,
und er besitzt ein Fusswegrecht zulasten der Garagenparzelle sowie der
beklagti- schen Parzelle. Der Kläger hat mit anderen Worten die
Möglichkeit, sein Motorfahrzeug in unmittelbarer Nähe seines
Grundstückes abzustellen; für die letzten paar wenigen Meter bis zu
seinem (geplanten) Haus besitzt er entsprechende Fusswegrechte. Diese
Wegverbindung erscheint im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung
für die bestimmungsgemässe Nutzung des klägerischen Grundstücks -
der Kläger beabsichtigt ein Ferienhaus zu erstellen - ohne weiteres als
genügend.
E. macht nun im wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht
habe vorliegend verbindlich festgestellt, dass die bestehende Zufahrt in
öffent- lichrechtlicher Hinsicht nicht ausreichend sei. Dieser Einwand ist
aus meh- reren Gründen unbehelflich. Das Verwaltungsgericht hat bloss
festgehalten, die Erstellung der auf dem klägerischen Grundstück
geplanten Garage sei mangels genügender Zufahrt nicht zulässig. Die
Frage, ob das geplante Ferienhaus allenfalls ohne Garage erstellt werden
dürfte, wurde ausdrück- lich offengelassen. Die zuständige Baubehörde
hat mit Schreiben vom 16. Juli 1992 zu Handen der Vorinstanz bestätigt,
sofern das Bauprojekt auf der klägerischen Parzelle 2202 keine Garage
vorsehe, benötige ein Bauwilliger keine dauernde Zufahrt; es sei
zulässig, das Garagierungsproblem auf einer Nachbarparzelle zu lösen.
Diesfalls benötige der Gesuchsteller ein Fussweg- recht zu seiner Parzelle
sowie ein Fahrwegrecht während der Bauzeit. Aus dem Gesagten geht
hervor, dass E. sein Ferienhausprojekt in etwas modifi- zierter Form in
Übereinstimmung mit den öffentlichrechtlichen Vorschrif- ten
realisieren könnte. Die erwähnte Bauzufahrt ist nach Angaben des
Klägers gesichert. Der Kläger wendet nun ein, die vorerwähnte Auskunft
der Baubehörde würde nicht mit dem geltenden Baurecht
übereinstimmen. Ob dies zutrifft oder nicht, braucht vorliegend nicht
entschieden zu werden. Die erwähnten öffentlichrechtlichen Vorschriften
sind nämlich für die Beur- teilung eines behaupteten Notweganspruchs
unbeachtlich: Das Vorhan- densein eines genügenden Weges im Sinne
von Art. 694 Abs. 1 ZGB beur-
teilt sich in der ganzen Schweiz nach denselben nachbarrechtlichen
Ge- sichtspunkten. Wird ein Baugesuch abgelehnt, weil das
kommunale Bau- recht die Bewilligung hinsichtlich der Zufahrt an
strengere Voraussetzungen knüpft, so muss es damit sein Bewenden
haben (BGE 85 II 400f.). Das kantonale oder kommunale Baurecht
kann mit anderen Worten an das Genügen eines Weges so strenge
Anforderungen stellen, dass zu deren Erfüllung ein Notweg im
Sinne von Art. 694 Abs. 1 ZGB nicht mehr beansprucht werden
kann (BGE 117 II 37 mit Hinweisen).
Damit bleibt es bei der Feststellung, dass die vorhandene
Wegver- bindung für die bestimmungsgemässe Nutzung der
klägerischen Parzelle genügt. Die Berufung ist mithin in Bestätigung
des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen.
ZF 61/93 Urteil vom 19. Januar 1994
5 - Stockwerkeigentum (Art. 712aff. ZGB). Klage eines Stock-
werkeigentümers auf Beseitigung eines ohne seine Zu-
stimmung von einem anderen Stockwerkeigentümer auf
der gemeinschaftlichen Liegenschaft erstellten Garten-
hauses.
- Aktivlegitimation eines Stockwerkeigentümers zur Ei-
gentumsfreiheitsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB) gegen einen
anderen Stockwerkeigentümer (Erw. 2).
- Bedeutung des öffentlichrechtlichen Baubewilligungs-
verfahrens. Die Erteilung der Baubewilligung berührt
den Anspruch des beeinträchtigten Stockwerkeigentü-
mers auf Beseitigung der unberechtigten Baute nicht
(Erw. 3).
- Verwirkung des Beseitigungsanspruchs durch langes
Zuwarten mit der Geltendmachung und mangels eines
rechtlich schutzwürdigen Interesses an der Beseiti-
gung (in casu verneint) (Art. 2 ZGB) (Erw. 4a/c)?
- Erstellung eines Gartenhauses auf der gemeinschaftli-
chen Liegenschaft als Zweckänderung, die der Zustim-
mung aller Stockwerkeigentümer bedarf (Art. 648 Abs. 2
ZGB) (Erw. 4 b).
Aus den Erwägungen:
2. a) Allein schon aus der Bezeichnung der Prozessparteien ist
klar ersichtlich, dass D. nicht als Verwalter der
Stockwerkeigentümergemein- schaft klagt, mithin nicht diese
Prozesspartei und damit Klägerin ist, son- dern dass D. als Einzelperson
handelt. Er klagt somit nicht als Vertreter der