Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1994 4 • KG GR PKG 1994 4 KI-generiert

Right of Way Determination Under Uniform Neighborly Law vs. Local Building Codes

Geschäftsnummer PKG 1994 4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court affirmed the lower court's decision to dismiss an appeal concerning the requirement for a right of way, reasoning that the availability of a sufficient access route is determined by uniform neighborly law standards across the entire jurisdiction, and stricter local building code requirements for access (such as needing vehicular access directly to a home) do not create a legal necessity for an easement under the relevant civil code provision, especially since the appellant could potentially modify their building plans to align with the existing access rights, including vehicular parking nearby and pedestrian rights to the property boundary.

Legislator-Regeste

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Art. 694 ZG, Art. 694 Abs. 1 ZGB, Art. 641 Abs. 2 ZGB, Art. 2 ZGB, Art. 648 Abs. 2 ZGB; Right of Way Determination Under Uniform Neighborly Law vs. Local Building Codes: The court affirmed the lower court's decision to dismiss an appeal concerning the requirement for a right of way, reasoning that the availability of a sufficient access route is determined by uniform neighborly law standards across the entire jurisdiction, and stricter local building code requirements for access (such as needing vehicular access directly to a home) do not create a legal necessity for an easement under the relevant civil code provision, especially since the appellant could potentially modify their building plans to align with the existing access rights, including vehicular parking nearby and pedestrian rights to the property boundary.

Schlagwörter

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Wegrecht Baurechtsdienstbarkeit Eigentumsrecht Zuständigkeitsbestimmung bürgernahe Justiz Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 117 II 35
Federal Supreme Court Refuses Right-of-Way Based on Future Development Intentions
BGE 110 II 125
Co-Owners Denied Easement Due to Municipal Building Moratorium
BGE 85 II 399
die Haustüre fahren zu können (BGE 85 II 399 und 401).
BGE 117 II 37
kann (BGE 117 II 37 mit Hinweisen).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 694 Abs. 1 ZGB

This provision governs the right to claim a way of necessity, which forms the substantive basis for the dispute being decided.

Art. 641 Abs. 2 ZGB

Cited in the summary as concerning the standing of a condominium owner to bring a claim for the removal of an infringement on property rights against another condominium owner.

Art. 648 Abs. 2 ZGB

Cited in the summary as concerning the requirement of consent from all condominium owners for a change of purpose, such as building a garden house on common property.

Art. 2 ZGB

Cited in the summary concerning the forfeiture (Verwirkung) of the right to demand removal due to long delay and lack of a legally protected interest.

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Volltext

Wie bereits die Vorinstanz in E. 4 zu Recht ausgeführt hat, ist der

Wortlaut dieser beiden Parteibezeichnungen klar und eindeutig: Partei

sind die aufge- führten Erben, der Willensvollstrecker tritt als deren

Vertreter und nicht in eigenem Namen auf. Von einem offensichtlichen

Irrtum, der von Amtes wegen zu berichtigen wäre, kann keine Rede

sein. Dies gilt umso mehr, als die Kläger anwaltlich vertreten waren.

Der Rechtsvertreter musste sich der Tragweite der Parteibezeichnung

zweifellos bewusst sein und dieser die nötige Aufmerksamkeit

schenken.

Nach dem Gesagten steht fest, dass allein der Willensvollstrecker

B. berechtigt gewesen wäre, den vorliegenden Prozess in eigenem

Namen zu führen. Als Kläger sind aber die namentlich genannten Erben

des G. sel. zu betrachten. Das Urteil der Vorinstanz ist daher im

Ergebnis richtig und die Berufung abzuweisen.

ZF 74/93 Urteil vom 11. Januar

1994

4 - Notweg (Art. 694 ZG B) .

- Wegnot besteht nicht schon dann, wenn nicht bis un-

mittelbar vor die Haustüre eines Ferienhauses mit Mo-

torfahrzeugen gefahren werden kann.

- Das Vorhandensein eines genügenden Weges beurteilt

sich in der ganzen Schweiz nach denselben nachbar-

rechtlichen Gesichtspunkten. Zur Erfüllung strengerer

baupolizeilicher Anforderungen an das Genügen eines

Weges kann ein Notweg nicht beansprucht werden.

Erwägungen:

a) Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von

seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er nach Art.

694 Abs. 1 ZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle

Entschädigung einen Notweg einräumen. Die Gewährung eines

Notwegrechts wird ange- sichts des damit verbundenen Eingriffs in die

Eigentumsrechte des Nach- barn von strengen Voraussetzungen

abhängig gemacht. Erforderlich ist, dass eine eigentliche Notlage

geltend gemacht werden kann. Eine solche Wegenot liegt dann vor,

wenn einem Grundeigentümer die zur bestim- mungsgemässen

Benutzung seines Grundstücks erforderliche Verbindung zur

öffentlichen Strasse überhaupt fehlt oder der vorhandene Weg sich als

ungenügend erweist (BGE 117 II 35 ff. Erw. mit Hinweisen). Die

Wegenot beurteilt sich dabei nicht allein aus Sicht des Grundstücks,

sondern auch aus der subjektiven Position des jeweiligen

Grundeigentümers: Keine Wege- not liegt daher vor, wenn zwar ein

Grundstück keinen genügenden Weg zur öffentlichen Strasse besitzt, ein

solcher jedoch über ein angrenzendes

Grundstück desselben Eigentümers ohne unverhältnismässige Kosten

her- gestellt werden kann (Caroni-Rudolf, der Notweg, Diss. Bern

1969, S. 69; Meier-Hayoz, Berner Kommentar Bd. IV/1/3, 2.

Lieferung: Art. 684-698 ZGB, 3. Aufl., Bern 1973, Art. 694 N 30 u. 45;

§ 918 Abs. 2 letzter Satz BGB). Der Eigentümer, der konkret

beabsichtigt, eine baureife Parzelle zu überbauen, hat nach heutiger

Auffassung - jedenfalls in Wohngebieten - grundsätzlich Anspruch auf

eine allgemeine Zufahrt mit Motorfahrzeugen (BGE 110 II 125 ff. Erw.

5). Es ist allerdings nicht notwendig, mit dem Auto bis unmittelbar vor

die Haustüre fahren zu können (BGE 85 II 399 und 401).

b) Im vorliegenden Fall ist der Kläger Miteigentümer der an die

nordöstliche Ecke seines Grundstücks angrenzenden Garagenparzelle,

und er besitzt ein Fusswegrecht zulasten der Garagenparzelle sowie der

beklagti- schen Parzelle. Der Kläger hat mit anderen Worten die

Möglichkeit, sein Motorfahrzeug in unmittelbarer Nähe seines

Grundstückes abzustellen; für die letzten paar wenigen Meter bis zu

seinem (geplanten) Haus besitzt er entsprechende Fusswegrechte. Diese

Wegverbindung erscheint im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung

für die bestimmungsgemässe Nutzung des klägerischen Grundstücks -

der Kläger beabsichtigt ein Ferienhaus zu erstellen - ohne weiteres als

genügend.

E. macht nun im wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht

habe vorliegend verbindlich festgestellt, dass die bestehende Zufahrt in

öffent- lichrechtlicher Hinsicht nicht ausreichend sei. Dieser Einwand ist

aus meh- reren Gründen unbehelflich. Das Verwaltungsgericht hat bloss

festgehalten, die Erstellung der auf dem klägerischen Grundstück

geplanten Garage sei mangels genügender Zufahrt nicht zulässig. Die

Frage, ob das geplante Ferienhaus allenfalls ohne Garage erstellt werden

dürfte, wurde ausdrück- lich offengelassen. Die zuständige Baubehörde

hat mit Schreiben vom 16. Juli 1992 zu Handen der Vorinstanz bestätigt,

sofern das Bauprojekt auf der klägerischen Parzelle 2202 keine Garage

vorsehe, benötige ein Bauwilliger keine dauernde Zufahrt; es sei

zulässig, das Garagierungsproblem auf einer Nachbarparzelle zu lösen.

Diesfalls benötige der Gesuchsteller ein Fussweg- recht zu seiner Parzelle

sowie ein Fahrwegrecht während der Bauzeit. Aus dem Gesagten geht

hervor, dass E. sein Ferienhausprojekt in etwas modifi- zierter Form in

Übereinstimmung mit den öffentlichrechtlichen Vorschrif- ten

realisieren könnte. Die erwähnte Bauzufahrt ist nach Angaben des

Klägers gesichert. Der Kläger wendet nun ein, die vorerwähnte Auskunft

der Baubehörde würde nicht mit dem geltenden Baurecht

übereinstimmen. Ob dies zutrifft oder nicht, braucht vorliegend nicht

entschieden zu werden. Die erwähnten öffentlichrechtlichen Vorschriften

sind nämlich für die Beur- teilung eines behaupteten Notweganspruchs

unbeachtlich: Das Vorhan- densein eines genügenden Weges im Sinne

von Art. 694 Abs. 1 ZGB beur-

teilt sich in der ganzen Schweiz nach denselben nachbarrechtlichen

Ge- sichtspunkten. Wird ein Baugesuch abgelehnt, weil das

kommunale Bau- recht die Bewilligung hinsichtlich der Zufahrt an

strengere Voraussetzungen knüpft, so muss es damit sein Bewenden

haben (BGE 85 II 400f.). Das kantonale oder kommunale Baurecht

kann mit anderen Worten an das Genügen eines Weges so strenge

Anforderungen stellen, dass zu deren Erfüllung ein Notweg im

Sinne von Art. 694 Abs. 1 ZGB nicht mehr beansprucht werden

kann (BGE 117 II 37 mit Hinweisen).

Damit bleibt es bei der Feststellung, dass die vorhandene

Wegver- bindung für die bestimmungsgemässe Nutzung der

klägerischen Parzelle genügt. Die Berufung ist mithin in Bestätigung

des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen.

ZF 61/93 Urteil vom 19. Januar 1994

5 - Stockwerkeigentum (Art. 712aff. ZGB). Klage eines Stock-

werkeigentümers auf Beseitigung eines ohne seine Zu-

stimmung von einem anderen Stockwerkeigentümer auf

der gemeinschaftlichen Liegenschaft erstellten Garten-

hauses.

- Aktivlegitimation eines Stockwerkeigentümers zur Ei-

gentumsfreiheitsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB) gegen einen

anderen Stockwerkeigentümer (Erw. 2).

- Bedeutung des öffentlichrechtlichen Baubewilligungs-

verfahrens. Die Erteilung der Baubewilligung berührt

den Anspruch des beeinträchtigten Stockwerkeigentü-

mers auf Beseitigung der unberechtigten Baute nicht

(Erw. 3).

- Verwirkung des Beseitigungsanspruchs durch langes

Zuwarten mit der Geltendmachung und mangels eines

rechtlich schutzwürdigen Interesses an der Beseiti-

gung (in casu verneint) (Art. 2 ZGB) (Erw. 4a/c)?

- Erstellung eines Gartenhauses auf der gemeinschaftli-

chen Liegenschaft als Zweckänderung, die der Zustim-

mung aller Stockwerkeigentümer bedarf (Art. 648 Abs. 2

ZGB) (Erw. 4 b).

Aus den Erwägungen:

2. a) Allein schon aus der Bezeichnung der Prozessparteien ist

klar ersichtlich, dass D. nicht als Verwalter der

Stockwerkeigentümergemein- schaft klagt, mithin nicht diese

Prozesspartei und damit Klägerin ist, son- dern dass D. als Einzelperson

handelt. Er klagt somit nicht als Vertreter der