Enforcement Office Auction Security Condition Overreach
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe enforcement office improperly included a blanket condition in the auction terms requiring all successful bidders to immediately secure the remaining portion of the purchase price via a bank guarantee or security deposit, regardless of their individual creditworthiness, with the aim of preventing a second auction. The court reasoned that while the enforcement office has the right under the relevant execution law to demand security for the deferred purchase price, this power must be exercised based on an individual assessment of the highest bidder's solvency and ability to meet payment obligations, as a general, advance requirement overreaches the statutory purpose of ensuring a definitive sale. Therefore, such a condition must be removed in its current form, although the office retains the right to reserve the power to demand security, which can only be effectively imposed after individually examining the successful bidder's credit upon awarding the bid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 137 SchKG, Art. 45 Abs. 1 lit. e VZG, Art. 143 Abs. 1 SchKG, Art. 125 VZG, Art. 655 ZGB; Enforcement Office Auction Security Condition Overreach: The court reasoned that while the enforcement office has the right under the relevant execution law to demand security for the deferred purchase price, this power must be exercised based on an individual assessment of the highest bidder's solvency and ability to meet payment obligations, as a general, advance requirement overreaches the statutory purpose of ensuring a definitive sale. Therefore, such a condition must be removed in its current form, although the office retains the right to reserve the power to demand security, which can only be effectively imposed after individually examining the successful bidder's credit upon awarding the bid.
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KI-generiertThe provision regulates the possibility for the bailiff to demand security for the deferred purchase price, which was central to the dispute concerning the bidding conditions.
This provision, concerning bidding conditions, was cited alongside the main substantive provision (Art. 137 SchKG) in the context of the appeal.
Volltext
39 - ten
Steigerungsbedingungen; Sicherstellung des gestunde-
Steigerungspreises (Art. 137 SchKG; Art. 45 Abs. 1 lit. e
VZG). Die Sicherstellung kann nicht generell angeordnet,
sondern nur vorbehalten werden aufgrund einer Prüfung
der Bonität des Erwerbers im Einzelfall.
Aus den Erwägungen:
Das Betreibungsamt hat in den Steigerungsbedingungen vom
16. Februar 1994 hinsichtlich der Bezahlung des Steigerungspreises die
Bedin- gung erlassen, dass für Parzelle Nr. 267 am Steigerungstag eine
Barzahlung von Fr. 100 000.- und für Parzelle Nr. 11 eine solche von Fr.
8000.- vor dem Zuschlag zu leisten sei und der Rest innerhalb eines
Monats. Diese Steige- rungsbedingung hat das Betreibungsamt aus
eigenem Antrieb am 25. Fe- bruar 1994 im Sinne einer weiteren
Bedingung für den Zuschlag dahinge- hend ergänzt, dass für den
gestundeten Restpreis Sicherheit durch Bank- bürgschaft oder
Hinterlage von Wertpapieren vor dem Zuschlag zu leisten sei.
Begründet wird dies mit dem zu erwartenden hohen Steigerungserlös
und dem Hinweis, eine zweite Versteigerung wegen unsicherer
Restfinanzie- rung sei zu vermeiden. Dagegen wehrt sich die
Baurechtseigentümerin mit dem Argument, eine generelle Anordnung
der Sicherstellung des gestunde- ten Steigerungspreises, ohne
Abklärung der Zahlungsfähigkeit eines be- stimmten Steigerers im
Einzelfall, sei unstatthaft. Eine solche Steigerungs- bedingung eröffne
die Möglichkeit, dass die Bank in ihrer Doppelfunktion als grösste
Grundpfandgläubigerin und potentielle Steigererin einerseits und als
Bank andererseits das Steigerungsergebnis beeinflussen könne, indem
sie für andere (ihr genehme) Mitsteigerer den geforderten Ausweis über
Sicherheitsleistung an der Versteigerung vor dem Zuschlag ausstellen
könne, wohingegen andere ebenso solvente Steigerer, welche diese
Gunst der Bank nicht besässen, auf der Strecke blieben. Die strittige
Steigerungs- bedingung benachteilige daher unnötigerweise einzelne
Steigerungsteilneh- mer. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist
teilweise begründet. Gemäss Art. 137 SchKG kann sich das
Betreibungsamt für den gestundeten Kauf- preis Sicherheiten
ausbedingen. Bereits die Kann-Formulierung des Geset- zes weist
darauf hin, dass eine solche Sicherstellungsbedingung nicht in jedem
Fall zwingend anzuordnen ist, sondern eines besonderen Grundes
bedarf. Zweck der Norm ist, dass die Versteigerung mit Erfolg
durchgeführt werden kann, das heisst ein Zuschlag definitiv bleibt;
vermieden werden soll also eine Aufhebung des Zuschlags und
Durchführung einer neuen Steige- rung im Sinne von Art. 143 Abs. 1
SchKG. Angesichts dieses Normzwecks kann der Grund für die
Sicherstellungsbedingung nur in der zweifelhaften Zahlungsfähigkeit
des Ersteigerers liegen oder in anderen Anzeichen, dass der Ersteigerer
den Kaufvertrag nicht erfülle. Ob ein Bieter in diesem Sinne
Gewähr für die Einhaltung des Zahlungstermines bietet, kann jedoch
nur aufgrund seiner persönlichen Bonität im konkreten Einzelfall
entschieden werden. Mit der zum voraus getroffenen
Zuschlagsbedingung, dass jeder Höchstbietende - unabhängig von
seiner persönlichen Bonität vor dem Zuschlag volle Sicherheit für den
Rest leisten müsse, wird demzufolge über das Ziel hinausgeschossen. Ist
die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswillig- keit des Höchstbietenden
nicht zweifelhaft, wäre eine solche Zuschlagsbe- dingung überflüssig
und daher zu unterlassen. Die besagte Steigerungsbe- dingung ist in der
vorliegenden Form unverhältnismässig und daher aufzu- heben.
Hingegen ist gemäss BGE 109 III 107 ff. die Aufnahme einer ent-
sprechenden Steigerungsbedingung insoweit zulässig, als sich das
Betrei- bungsamt an der Steigerung das Recht vorbehält, neben der
vor dem Zuschlag zu leistenden Baranzahlung noch Sicherheit für den
gestundeten Restkaufpreis durch Bürgschaft oder Hinterlage von
Wertpapieren zu ver- langen. Ein solcher Vorbehalt kann indes nur
aufgrund einer individuell- konkreten Prüfung der Bonität des
Höchstbietenden an der Steigerung selbst wirksam werden (BGE
a.a.O., S. 111 f.). Das Betreibungsamt wird demnach angewiesen, die
Sicherheitsleistung auf den Rest nur im Sinne eines Vorbehalts in die
Steigerungsbedingungen aufzunehmen, die persönli- che Bonität des
Höchstbietenden an der Steigerung entsprechend zu prüfen und danach
den Entscheid für oder gegen Sicherheitsleistung nach pflicht-
gemässem Ermessen zu treffen.
SchKG 16/94, 18/94 Entscheid vom 21. März 1994
40 - Lastenverzeichnis im Konkurs (Art. 125 VZG). Erstellung
eines gesonderten Lastenverzeichnisses für jedes Grund-
stück als Regel; Voraussetzungen für die ausnahmsweise
Zusammenfassung mehrerer Grundstücke in einem La-
stenverzeichnis.
Aus den Erwägungen:
a) Betreffend die formellen Anforderungen an ein
Lastenverzeichnis sind insbesondere folgende - vorliegend nicht
beachtete - Punkte fest- zuhalten:
- Grundsätzlich ist für jedes Grundstück im Sinne von Art. 655 ZGB
ein gesondertes Lastenverzeichnis zu erstellen (Art. 17 Anleitung über
die bei der Zwangsverwertung von Grundstücken zu errichtenden
Aktenstücke).
- In der Rubrik «Beschreibung des Grundstücks» ist sowohl eine
Beschrei- bung der zu verwertenden Stockwerkeinheit als auch eine
solche der zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaft
aufzunehmen (vgl. Hohl/ Büchel, Mustersammlung über die
betreibungsrechtliche Zwangsvoll-