Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1994 39 • KG GR PKG 1994 39 KI-generiert

Enforcement Office Auction Security Condition Overreach

Geschäftsnummer PKG 1994 39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The enforcement office improperly included a blanket condition in the auction terms requiring all successful bidders to immediately secure the remaining portion of the purchase price via a bank guarantee or security deposit, regardless of their individual creditworthiness, with the aim of preventing a second auction. The court reasoned that while the enforcement office has the right under the relevant execution law to demand security for the deferred purchase price, this power must be exercised based on an individual assessment of the highest bidder's solvency and ability to meet payment obligations, as a general, advance requirement overreaches the statutory purpose of ensuring a definitive sale. Therefore, such a condition must be removed in its current form, although the office retains the right to reserve the power to demand security, which can only be effectively imposed after individually examining the successful bidder's credit upon awarding the bid.

Legislator-Regeste

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Art. 137 SchKG, Art. 45 Abs. 1 lit. e VZG, Art. 143 Abs. 1 SchKG, Art. 125 VZG, Art. 655 ZGB; Enforcement Office Auction Security Condition Overreach: The court reasoned that while the enforcement office has the right under the relevant execution law to demand security for the deferred purchase price, this power must be exercised based on an individual assessment of the highest bidder's solvency and ability to meet payment obligations, as a general, advance requirement overreaches the statutory purpose of ensuring a definitive sale. Therefore, such a condition must be removed in its current form, although the office retains the right to reserve the power to demand security, which can only be effectively imposed after individually examining the successful bidder's credit upon awarding the bid.

Schlagwörter

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Steigerungsbedingungen Vollstreckung Vorauszahlungsvertrag Heimschlag Kaufpreis allgemeine Vertragsbedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 137 SchKG

The provision regulates the possibility for the bailiff to demand security for the deferred purchase price, which was central to the dispute concerning the bidding conditions.

Art. 45 Abs. 1 lit. e VZG

This provision, concerning bidding conditions, was cited alongside the main substantive provision (Art. 137 SchKG) in the context of the appeal.

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Volltext

39 - ten

Steigerungsbedingungen; Sicherstellung des gestunde-

Steigerungspreises (Art. 137 SchKG; Art. 45 Abs. 1 lit. e

VZG). Die Sicherstellung kann nicht generell angeordnet,

sondern nur vorbehalten werden aufgrund einer Prüfung

der Bonität des Erwerbers im Einzelfall.

Aus den Erwägungen:

Das Betreibungsamt hat in den Steigerungsbedingungen vom

16. Februar 1994 hinsichtlich der Bezahlung des Steigerungspreises die

Bedin- gung erlassen, dass für Parzelle Nr. 267 am Steigerungstag eine

Barzahlung von Fr. 100 000.- und für Parzelle Nr. 11 eine solche von Fr.

8000.- vor dem Zuschlag zu leisten sei und der Rest innerhalb eines

Monats. Diese Steige- rungsbedingung hat das Betreibungsamt aus

eigenem Antrieb am 25. Fe- bruar 1994 im Sinne einer weiteren

Bedingung für den Zuschlag dahinge- hend ergänzt, dass für den

gestundeten Restpreis Sicherheit durch Bank- bürgschaft oder

Hinterlage von Wertpapieren vor dem Zuschlag zu leisten sei.

Begründet wird dies mit dem zu erwartenden hohen Steigerungserlös

und dem Hinweis, eine zweite Versteigerung wegen unsicherer

Restfinanzie- rung sei zu vermeiden. Dagegen wehrt sich die

Baurechtseigentümerin mit dem Argument, eine generelle Anordnung

der Sicherstellung des gestunde- ten Steigerungspreises, ohne

Abklärung der Zahlungsfähigkeit eines be- stimmten Steigerers im

Einzelfall, sei unstatthaft. Eine solche Steigerungs- bedingung eröffne

die Möglichkeit, dass die Bank in ihrer Doppelfunktion als grösste

Grundpfandgläubigerin und potentielle Steigererin einerseits und als

Bank andererseits das Steigerungsergebnis beeinflussen könne, indem

sie für andere (ihr genehme) Mitsteigerer den geforderten Ausweis über

Sicherheitsleistung an der Versteigerung vor dem Zuschlag ausstellen

könne, wohingegen andere ebenso solvente Steigerer, welche diese

Gunst der Bank nicht besässen, auf der Strecke blieben. Die strittige

Steigerungs- bedingung benachteilige daher unnötigerweise einzelne

Steigerungsteilneh- mer. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist

teilweise begründet. Gemäss Art. 137 SchKG kann sich das

Betreibungsamt für den gestundeten Kauf- preis Sicherheiten

ausbedingen. Bereits die Kann-Formulierung des Geset- zes weist

darauf hin, dass eine solche Sicherstellungsbedingung nicht in jedem

Fall zwingend anzuordnen ist, sondern eines besonderen Grundes

bedarf. Zweck der Norm ist, dass die Versteigerung mit Erfolg

durchgeführt werden kann, das heisst ein Zuschlag definitiv bleibt;

vermieden werden soll also eine Aufhebung des Zuschlags und

Durchführung einer neuen Steige- rung im Sinne von Art. 143 Abs. 1

SchKG. Angesichts dieses Normzwecks kann der Grund für die

Sicherstellungsbedingung nur in der zweifelhaften Zahlungsfähigkeit

des Ersteigerers liegen oder in anderen Anzeichen, dass der Ersteigerer

den Kaufvertrag nicht erfülle. Ob ein Bieter in diesem Sinne

Gewähr für die Einhaltung des Zahlungstermines bietet, kann jedoch

nur aufgrund seiner persönlichen Bonität im konkreten Einzelfall

entschieden werden. Mit der zum voraus getroffenen

Zuschlagsbedingung, dass jeder Höchstbietende - unabhängig von

seiner persönlichen Bonität vor dem Zuschlag volle Sicherheit für den

Rest leisten müsse, wird demzufolge über das Ziel hinausgeschossen. Ist

die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswillig- keit des Höchstbietenden

nicht zweifelhaft, wäre eine solche Zuschlagsbe- dingung überflüssig

und daher zu unterlassen. Die besagte Steigerungsbe- dingung ist in der

vorliegenden Form unverhältnismässig und daher aufzu- heben.

Hingegen ist gemäss BGE 109 III 107 ff. die Aufnahme einer ent-

sprechenden Steigerungsbedingung insoweit zulässig, als sich das

Betrei- bungsamt an der Steigerung das Recht vorbehält, neben der

vor dem Zuschlag zu leistenden Baranzahlung noch Sicherheit für den

gestundeten Restkaufpreis durch Bürgschaft oder Hinterlage von

Wertpapieren zu ver- langen. Ein solcher Vorbehalt kann indes nur

aufgrund einer individuell- konkreten Prüfung der Bonität des

Höchstbietenden an der Steigerung selbst wirksam werden (BGE

a.a.O., S. 111 f.). Das Betreibungsamt wird demnach angewiesen, die

Sicherheitsleistung auf den Rest nur im Sinne eines Vorbehalts in die

Steigerungsbedingungen aufzunehmen, die persönli- che Bonität des

Höchstbietenden an der Steigerung entsprechend zu prüfen und danach

den Entscheid für oder gegen Sicherheitsleistung nach pflicht-

gemässem Ermessen zu treffen.

SchKG 16/94, 18/94 Entscheid vom 21. März 1994

40 - Lastenverzeichnis im Konkurs (Art. 125 VZG). Erstellung

eines gesonderten Lastenverzeichnisses für jedes Grund-

stück als Regel; Voraussetzungen für die ausnahmsweise

Zusammenfassung mehrerer Grundstücke in einem La-

stenverzeichnis.

Aus den Erwägungen:

a) Betreffend die formellen Anforderungen an ein

Lastenverzeichnis sind insbesondere folgende - vorliegend nicht

beachtete - Punkte fest- zuhalten:

- Grundsätzlich ist für jedes Grundstück im Sinne von Art. 655 ZGB

ein gesondertes Lastenverzeichnis zu erstellen (Art. 17 Anleitung über

die bei der Zwangsverwertung von Grundstücken zu errichtenden

Aktenstücke).

- In der Rubrik «Beschreibung des Grundstücks» ist sowohl eine

Beschrei- bung der zu verwertenden Stockwerkeinheit als auch eine

solche der zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaft

aufzunehmen (vgl. Hohl/ Büchel, Mustersammlung über die

betreibungsrechtliche Zwangsvoll-