Debtor's Right to Remain in Occupied Premises Under VZG Article 19 Limited to Application Filing Date and Personal Use
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that the right of a debtor to remain in their occupied residential and business premises without compensation under Article 19 of the VZG extends only until the filing of the application for realization, not until the final award of the auction (Steigerungszuschlag), because the term "realization" in this context refers to the initiation of the realization phase of enforcement proceedings, which is necessary for the enforcement office to secure the asset and facilitate inspection by potential bidders. Furthermore, the court ruled that Article 19 VZG only protects premises that the debtor personally and permanently uses as a residence or business, excluding property such as a mere holiday home where the debtor's center of life is located elsewhere.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 19 VZG, Art. 101 VZG, Art. 66 Abs. 1 VZG, Art. 641 Abs. 2 ZGB, Art. 116 SchKG, Art. 25 VZG; Debtor's Right to Remain in Occupied Premises Under VZG Article 19 Limited to Application Filing Date and Personal Use: Furthermore, the court ruled that Article 19 VZG only protects premises that the debtor personally and permanently uses as a residence or business, excluding property such as a mere holiday home where the debtor's center of life is located elsewhere.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
38 - Verwaltung der zu verwertenden Grundstücke; Stellung
des Schuldners (Art. 19 VZG).
- Das Recht des Schuldners, unentgeltlich in den von ihm
benutzten Wohn- und Geschäftsräumen zu verbleiben,
gilt nicht bis zum Steigerungszuschlag, sondern nur bis
zur Stellung des Verwertungsbegehrens (Erw. a und b).
- Art. 19 VZG erfasst nur die vom Schuldner tatsächlich
persönlich und dauernd benutzten Wohn- und Ge-
schäftsräume, nicht aber eine blosse Ferienwohnung
(Erw. c).
Aus den Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf Art. 19
VZG, wonach sie nicht veranlasst werden könne, die Wohnung vor der
Verwer- tung zu räumen.
a) Art. 101 VZG erklärt Art. 16 ff. VZG auch auf das
Pfandverwer- tungsverfahren für anwendbar. Gemäss Art. 19 VZG kann
der Schuldner bis zur Verwertung des Grundstücks weder zur Bezahlung
einer Entschädi- gung für die von ihm benützten Wohn- und
Geschäftsräume verpflichtet noch zu deren Räumung genötigt werden.
Der Begriff der «Verwertung» ist allerdings auslegungsbedürftig, da er
nicht einen bestimmten Zeitpunkt im ganzen Verfahren festlegt. Die
Verwertung ist ein Verfahrensabschnitt in der Vollstreckung, der mit der
Stellung des Verwertungsbegehrens beginnt und mit der Verteilung
endet (Art. 116 bis 150 SchKG). Dieser Verfahrensab- schnitt dauert bei
der Verwertung von Grundstücken regelmässig mehrere Wochen oder
Monate. Dass die Räumung des Grundstücks durch den Schuldner
spätestens mit dem Zuschlag an den Ersteigerer erfolgen muss, scheint
klar, wird doch der Ersteigerer mit dem Zuschlag sofort Eigentümer (Art.
656 Abs. ZGB, Art. 66 Abs. 1 VZG) und ist als solcher - vorbehalten
entgegenstehender Lasten im Lastenverzeichnis - befugt, die Sache sofort
in Besitz zu nehmen (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Insofern die
Beschwerdeführerin nun sinngemäss geltend macht, Verwertung im
Sinne von Art. 19 VZG bedeute Steigerungszuschlag und sie sei bis zu
diesem Zeitpunkt berechtigt, in ihrer Ferienwohnung zu bleiben, steht
dem bereits die richtig verstandene Systematik der VZG entgegen. Die
bundesgerichtliche Verordnung über die Zwangsversteigerung von
Grundstücken (VZG) behandelt: A. Verwertung im Pfändungsverfahren
(Art. 8-84 a), B. Verwertung im Pfandverwer- tungsverfahren (Art. 85-
121) und C. Verwertung im Konkursverfahren (Art. 122-136). Diese
drei verschiedenen Verwertungsverfahren sind je- weils in die
Abschnitte I. Pfändung (beziehungsweise Vorverfahren), II. Verwertung
und III. Verteilung unterteilt. Art. 19 VZG steht unter den
Bestimmungen A. Verwertung im Pfändungsverfahren und dort unter
dem
Abschnitt I. Pfändung. Dass nun der Schuldner nicht aus seiner
Wohnung weggewiesen werden darf, wird im Pfändungsverfahren
unter dem Ab- schnitt II. Verwertung (Art. 25-78 a) nirgends, weder
ausdrücklich noch unter Verweisung auf Art. 19 VZG wiederholt. Der
Anwendungsbereich der Norm beschränkt sich demzufolge im
Pfändungsverfahren auf das Stadium nach dem Pfändungsvollzug
bis zur Stellung des Verwertungs- begehrens (Art. 116 SchKG und
Art. 25 VZG). «Bis zur Verwertung» im Sinne von Art. 19 VZG meint
demnach bis zur Stellung des Verwertungs- begehrens. Vorliegend
handelt es sich um ein Pfandverwertungsverfah- ren. Art. 101 VZG
bestimmt diesbezüglich unter dem Abschnitt II. Ver- wertung, das
heisst von der Stellung des Verwertungsbegehrens an, dass das
Betreibungsamt in gleicher Weise wie im Pfändungsverfahren für die
Verwaltung sorgt, und verweist unter anderem auf Art. 16ff. VZG.
In- soweit damit auf Art. 19 VZG verwiesen wird, ist dies
systemwidrig, gilt doch wie gesehen im Pfändungsverfahren Art. 19
VZG nur bis zur Stellung
des Verwertungsbegehrens. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb
die Rechtswohltat, dass der Schuldner in seiner eigenen Wohnung
verbleiben darf, im Pfändungsverfahren nur bis zur Stellung des
Verwertungsbegeh- rens gelten soll und im
Pfandverwertungsverfahren bis zum Steigerungs- zugschlag. Ein
sachlich haltbarer Grund für eine solche Unterscheidung ist nicht
auszumachen.
b) Dass das Räumungsverbot von Art. 19 VZG nur bis zum
Zeit- punkt der Stellung des Verwertungsbegehrens gelten kann, ergibt
sich auch aus Überlegungen zum Zweck der betreibungsamtlichen
Liegenschaftsver- waltung und zu den notwendigen
Vorbereitungshandlungen für die Verstei- gerung. Das
Vollstreckungsrecht geht gleichermassen für Mobilien und Immobilien
davon aus, dass mit der Stellung des Verwertungsbegehrens die
Pfandsache jedenfalls in den Gewahrsam des Betreibungsamtes zu
nehmen ist. Ist die Pfandsache im Besitze des Schuldners, hat sie das Amt
wegzuneh- men (BGE 71 III 120, Formulare 28 und 30) und sich selbst
in den Besitz der Sache zu bringen. Das Betreibungsamt hat so zu
handeln, wie wenn es selbst Eigentümerin wäre (W. Hohl, Anleitung für
die betreibungsrechtliche Zwangsvollstreckung von Grundstücken, S. 17
c). Die Inbesitznahme durch das Betreibungsamt ist eine Sicherungs-
und Vorbereitungsmassnahme, die dem Erhalt der Sache dient und mit
der dem Ersteigerer mit dem Zuschlag nicht nur Eigentum, sondern
auch Besitz verschafft werden kann. Zur ordnungsgemässen
Vorbereitung der Versteigerung und um Bestreben, mit der
Versteigerung einen möglichst hohen Erlös zu erzielen, gehört des
weiteren, dass das Betreibungsamt den Interessenten das Objekt
ungehin- dert und in jenem Zustand vorführen kann, in dem es der
Ersteigerer erwerben wird. Mit diesen Anforderungen verträgt sich
offensichtlich nicht, dass der Schuldner selbst und seine Fahrhabe in der
Wohnung verbleiben.
Aufgrund dieser Betrachtungen zur Gesetzessystematik und zu
den Anforderungen einer gehörigen Steigerungsvorbereitung ist unter
«Verwer- tung» im Sinne von Art. 19 VZG die Stellung des
Verwertungsbegehrens zu verstehen. Die Beschwerdeführerin kann sich
somit heute, nach Stellung des Verwertungsbegehrens am 15. Juni 1993
und nach bereits erfolgter Publika- tion der Steigerung nicht mehr auf
Art. 19 VZG berufen.
c) Art. 19 VZG beschränkt das Räumungsverbot auf Wohn- und
Geschäftsräume des Schuldners, die von ihm benützt werden. Gemäss
BlSchK 1973 S. 151 f. kommt die Anwendung von Art. 19 VZG nicht
in Frage, wenn der Schuldner die Liegenschaft nicht persönlich benützt.
Vor Erlass der VZG zählt Jaeger (Bundesgesetz betreffend
Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Zürich 1991, S. 320 N 8 zu Art.
102 SchKG) zu den Verwaltungskompetenzen des Betreibungsamtes,
dass dieses als Verwalter der Liegenschaft auch die Befugnis habe, den
Schuldner jederzeit, nötigen- falls mit Polizeigewalt, von der
Liegenschaft zu entfernen, wenn sein länge- res Verbleiben darauf mit
dem ordnungsgemässen Gang des Betreibungs- verfahrens nicht mehr
vereinbar ist. Darin kommt eine Rechtsgüterabwä- gung zum Ausdruck
zwischen dem Interesse des Gläubigers an einer mög- lichst
ungehinderten Verwertung und an günstigen Bedingungen für einen
hohen Verwertungserlös einerseits und dem Interesse des Schuldners,
solan- ge wie möglich in seiner Wohnung zu verbleiben, andererseits.
In einem Fall, in welchem der betriebene
Grundpfandschuldner ausserhalb seiner Pfandliegenschaft eine
Wohnung gemietet hatte, hielt B1SchK 1947 S. 50 fest, dass er sich auf
Art. 19 VZG berufen könnte, wenn er selbst in der Pfandliegenschaft
wohnen würde. Umgekehrt ist daraus zu schliessen, dass jener, der
seinen Lebensmittelpunkt anderswo hat, sich nicht auf Art. 19 VZG
berufen kann. Der Schutzbereich von Art. 19 VZG beschränkt sich
demnach auf jene Räume im Eigentum des Schuldners, die dieser
persönlich und dauernd als Wohn- und Geschäftsräume tatsächlich
benützt. Der Sinn von Art. 19 VZG ist darin zu erblicken, dass man
dem Schuldner nicht vorzeitig, das heisst ohne Not aus der eigenen
Behausung wegweist, weil jeder eine Wohnung im Sinne eines
Existenzminimums braucht. Benutzt der Schuldner eine andere
Eigentums- oder Mietwohnung, ist somit kein Grund gegeben, ihn bei der
Verwertung der Pfandliegenschaft zu schonen. Die Beschwerdeführerin
wohnt in Gockhausen. Dort hat sie ihren Lebensmit- telpunkt; die
Pfandliegenschaft in Davos ist ihre Ferienwohnung, in der sie sich nur
sporadisch aufhält. Hinsichtlich ihrer gepfändeten Ferienwohnung kann
sie sich deshalb nicht auf Art. 19 VZG berufen.
SchKG 41/94 Entscheid vom 30. August 1994