Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1994 37 • KG GR PKG 1994 37 KI-generiert

Debt Notification Burden and Pension Attachment Calculation

Geschäftsnummer PKG 1994 37
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In the initial matter, the court held that the debt collection office bears the burden of proving not only the receipt and timing of a notification but also, when multiple documents are sent simultaneously, that the addressee received all of them; consequently, where the documentation failed to specify which of two encumbrance lists were communicated, the appeal was granted and the transmission of the missing list was ordered. In the subsequent matter concerning the attachment of a lump-sum severance payment from occupational pension resulting from early retirement due to health reasons, the court determined that the seized funds originated from the severance payment and, since the recipient had already passed the age of 65, the amount was subject to the limited attachment provisions for old-age pensions under Art. 93 SchKG, further outlining a detailed two-sum formula to calculate the final attachable amount, considering both the debtor's subsistence minimum and the creditor's entitled intervention into that minimum for alimony arrears accrued within the preceding year.

Legislator-Regeste

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Art. 275 SchKG, Art. 92 Ziff. 10 SchKG, Art. 93 SchKG, Art. 37/40 VZG; Debt Notification Burden and Pension Attachment Calculation: In the subsequent matter concerning the attachment of a lump-sum severance payment from occupational pension resulting from early retirement due to health reasons, the court determined that the seized funds originated from the severance payment and, since the recipient had already passed the age of 65, the amount was subject to the limited attachment provisions for old-age pensions under Art. 93 SchKG, further outlining a detailed two-sum formula to calculate the final attachable amount, considering both the debtor's subsistence minimum and the creditor's entitled intervention into that minimum for alimony arrears accrued within the preceding year.

Schlagwörter

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Schuldtilgung Rentenberechnung betreibungsrechtliches Existenzminimum Arrestbewilligung Zustellung und Übermittlung Haftung für Erbschaftsschulden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 78 III 108
März 1994 angedeutet (vgl. BGE 78 III 108 f. Erw. 1), ist möglicherweise
BGE 113 III 14
BGE 118 III 17
4 und BGE 118 III 17 Erw l a).
BGE 118 III 18
Arrestability of Cash Payment from Occupational Benefit Institution Upon Self-Employment
BGE 115 III 50
Jahr (BGE 115 III 50 Erw.
BGE 87 III 7
Creditor v. Debtor (Child Support Privilege in Continued Enforcement)
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 37/40 VZG

Cited as the reason for allowing the appeal concerning the notification of the encumbrance certificate.

Art. 93 SchKG

The court relied on this article regarding the limited attachability of a lump-sum payment for early retirement after reaching the age of 65.

Art. 275 SchKG

Applied alongside Art. 93 SchKG to establish the limited attachability of the lump-sum payment.

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Volltext

hat nötigenfalls das Betreibungsamt zu beweisen (B1SchK 1938 Nr. 2,

1945 Nr. 83, 1950 Nr. 18; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und

Konkurs

nach Schweizerischem Recht, Band I, 3. Aufl., Zürich 1984, § 14 Rz

12; Gillieron, a.a.O., S. 101, § 1 A; Jeker, a.a.O., S. 30; Amonn, a.a.O.,

§ 12 N 4). Das Betreibungsamt hat im Bestreitungsfalle nicht nur die

Tatsache des Empfangs der Mitteilung an sich sowie den Zeitpunkt des

Empfangs zu beweisen, sondern bei gleichzeitiger Mitteilung mehrerer

Dokumente, dass

der Adressat alle erhalten hat. Über die Glaubwürdigkeit der Aussagen

des Betroffenen, er habe die Mitteilung nicht erhalten, sind hier -

entgegen der Meinung der Vorinstanz - keine Mutmassungen

anzustellen ( BlSchK 1938 Nr. 2). Durch den Postempfangsschein

bewiesen ist nur, dass das Betrei- bungsamt der Post eine

eingeschriebene Briefpostsendung für den Be- schwerdeführer

übergeben hat. Darüber, welche Dokumente sich in dieser Postsendung

befanden, kann den Akten nichts entnommen werden. Na- mentlich

fehlt ein Begleitbrief, aus dem der genaue Inhalt der Postsendung

hervorgeht, oder ein Beilagenverzeichnis zum Formular VZG 9

(Mitteilung des Lastenverzeichnisses). Auch dem Inhalt von Formular

VZG 9 kann nicht entnommen werden, dass die Mitteilung des

Lastenverzeichnisses zwei verschiedene Grundstücke betrifft.

Ebensowenig liegt eine Zustellung mit Gerichtsurkunde vor, auf der der

Inhalt der Sendung einzeln oder gesamt- haft angegeben wäre. Es fehlen

demnach jegliche konkrete Hinweise, welche die Vermutung stützten,

dass dem Beschwerdeführer beide Lastenverzeich- nisse mitgeteilt

wurden. Kann ein entsprechender Beweis nicht geführt wer- den, ist die

Beschwerde in diesem Punkt wegen Verletzung von Art. 37/40 VZG

gutzuheissen. Das Betreibungsamt wird angewiesen, das Lastenver-

zeichnis betreffend Grundstück Parzelle Nr. 267/ Plan 8 mitzuteilen.

SchKG 33/94 Entscheid vom 6. Juli

1994

37 - Pfändbarkeit bzw. Verarrestierbarkeit einer Kapitalab-

findung aus beruflicher Vorsorge (Art. 93, Art. 275 SchKG).

- Beschränkte Pfändbarkeit der bei der vorzeitigen Pen-

sionierung aus gesundheitlichen Gründen ausbezahl-

ten Kapitalabfindung nach erfülltem 65. Altersjahr

(Erw. 1).

- Berechnung des pfändbaren Betrages bei einer Pfän-

dung für Unterhaltsansprüche (Erw. 2).

Erwägungen:

1. P. macht geltend, bei dem verarrestierten Geldbetrag handle

es sich um eine Kapitalabfindung, welche ihm infolge der aus

gesundheitlichen Gründen erfolgten vorzeitigen Pensionierung

ausbezahlt worden sei; somit

sei der entsprechende Betrag gestützt auf Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfänd-

bar. Frau P. behauptet demgegenüber, die erwähnte Kapitalabfindung sei

mit den übrigen Ersparnissen von P. vermischt worden, so dass der verarre-

stierte Betrag nicht mehr mit der erwähnten Abfindung identisch sei; jeden-

falls aber wäre letztere gemäss Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar.

Aufgrund der gemachten Einwände gilt es vorab zu prüfen, ob der

verarrestierte Geldbetrag Teil der Kapitalabfindung bildet. Ist diese Frage

zu bejahen, gilt es zu untersuchen, ob diese Kapitalabfindung ganz oder

teilweise unpfändbar (Art. 92 Ziff. 10 SchKG) oder ob sie beschränkt

pfändbar ist (Art. 93 SchKG).

a) P. wurde anlässlich seiner vorzeitigen Pensionierung am 2. No-

vember 1989 von der Rhätischen Bahn eine Kapitalabfindung in der Höhe

von Fr. 99 899.25 ausbezahlt, und zwar auf ein neu eröffnetes Konto bei der

SKA. Am 20. November 1989 erwarb P. mit Mitteln aus dem erwähnten

Konto Geldmarktbuchforderungen der EDC in der Höhe von nominal Fr.

90 000.-. Die entsprechenden Konti bei der SKA wurden bereits wenige

Tage später, nämlich mit Arrestbefehl vom 18. Dezember 1989 (Arrestsum-

me Fr. 70 350.-) beziehungsweise mit dessen Vollzug, der Verfügungsbefug-

nis von P. weitgehend entzogen. Aus einem Schreiben der SKA vom 7.

Oktober 1991 geht nun hervor, dass zu den verarrestierten Vermögenswer-

ten unter anderem ein Depot mit einer Geldmarktbuchforderung der EDC

in der Höhe von nominal Fr. 90 000.- gehört. Mit Entscheid vom 21. März

1994, mitgeteilt am 26. April 1994, wurde der vorerwähnte Arrest (sowie ein

weiterer, im April 1992 erwirkter Arrest) aufgehoben beziehungsweise ihr

Dahinfallen festgestellt. Der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende

Arrestbefehl wurde am 28. April 1994 - also zwei Tage nach Mitteilung der

vorerwähnten Entscheidung - erlassen. Nach dem Gesagten steht für die

Aufsichtsbehörde fest, dass die bis zu einem Betrag von Fr. 55 000.- verar-

restierte Summe aus der am 2. November 1989 ausbezahlten Kapitalabfin-

dung stammt.

b) Wie bereits im Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses vom

21. März 1994 angedeutet (vgl. BGE 78 III 108 f. Erw. 1), ist möglicherweise

ein Teil der Kapitalabfindung absolut unpfändbar (vgl. aber auch BGE 113

III 14 Erw. 4 und BGE 118 III 17 Erw l a). Ob dem so ist, kann indessen

offen gelassen werden, denn dieser Teil wird durch den vorliegenden Arrest

jedenfalls nicht tangiert: P. hat 24. April 1991 sein 65. Altersjahr zurückge-

legt. Die Rente, welche er ab diesem Zeitpunkt erhalten hätte, beziehungs-

weise der entsprechende Teilbetrag der Kapitalabfindung ist damit - unab-

hängig von einer allfälligen Körperverletzung oder Gesundheitsstörung -

als Alterspension im Sinne von Art. 93 SchKG zu behandeln (BGE 118 III

18 Erw. b). Zwischen der vorzeitigen Pensionierung (31. Oktober 1989) und

dem Erreichen des 65. Altersjahres liegen rund 18 Monate. Mit der ausbe-

zahlten Kapitalabfindung von Fr. 99 899.25 hätte P. eine monatliche Rente

von Fr. 658.30 erwerben können (vgl. Schreiben der Rhätischen Bahn vom

5. Oktober 1989). Während den erwähnten 18 Monaten wäre ihm folglich

eine Rente in der Höhe von insgesamt Fr. 11 849.40 ausbezahlt worden. Der

(möglicherweise) absolut unpfändbare Teil dieser Fr. 11 849.40 braucht nun

nicht bestimmt zu werden, zumal von der Kapitalabfindung über Fr.

99 899.25 (Wert Oktober 89) vorliegend bloss die Verarrestierung von Fr.

55 000.- zur Diskussion steht.

2. a) Alterspensionen unterliegen - gleichgültig ob sie in der Form

von Renten oder als Kapitalabfindung ausgerichtet werden - der be-

schränkten Pfändbarkeit beziehungsweise Arrestierbarkeit von Art. 93 in

Verbindung mit Art. 275 SchKG (BGE 113 III14 f. Erw. 4; 115 III 48 Erw.

b in fine). Die Pfändung beziehungsweise die Verarrestierung einer gepfän-

deten Kapitalabfindung erstreckt sich wie die Lohnpfändung - über ein

Jahr (BGE 115 III 50 Erw. c). Vorliegend gilt es zusätzlich zu beachten, dass

sich der Unterhaltsschuldner für Unterhaltsforderungen - welche innerhalb

eines Jahres vor Zustellung des Zahlungsbefehls verfallen sind einen Ein-

griff ins Existenzminimum gefallen lassen muss (BGE 87 III 7 ff.), falls die

Gläubigerin zur Deckung ihres eigenen Notbedarfs auf die Beiträge des

Schuldners angewiesen ist (BGE 105 III 55 Erw. 5).

b) Um festzustellen, wie weit P.'s Kapitalabfindung mit einem Ar-

rest belegt werden kann, ist demnach folgendermassen vorzugehen:

- Ermittlung der Summe, welche bei Beachtung des Notbedarfs von P.

pfändbar beziehungsweise verarrestierbar ist (Summe 1).

- Ermittlung der Summe, für welche Frau P. Anspruch auf Eingriff in den

Notbedarf von P. hat (Summe 2).

Ermittlung Summe 1 (vgl. BGE 115 III 50 Erw. c)

Ausgangspunkt ist die monatliche Rente, welche der Schuldner mit

der Kapitalabfindung hätte erwerben können (in casu: Fr. 658.30) plus sein

übriges Einkommen (vorliegend wohl vor allem die AHV-Rente). Sodann

wird das Betreibungsamt den monatlichen Notbedarf des Schuldners zu

ermitteln haben. Die bei Beachtung des Notbedarfs verarrestierbare Summe

(für ein Jahr) entspricht der mit 12 multiplizierten Differenz zwischen dem

ersterwähnten - und dem letzterwähnten Betrag. Kurz:

Summe 1 = 12 x [(Fr. 658.30 + übriges Einkommen) - Notbedarf]

Ermittlung Summe 2

Um zu ermitteln, für welche Summe Frau P. Anspruch auf Eingriff

in den Notbedarf von P. hat, ist zunächst Frau P.'s monatlicher, nicht

gedeckter Notbedarf für 1993 zu berechnen (Notbedarf minus Einkünfte).

Der Zahlungsbefehl wurde P. im vorliegenden Verfahren am 11. Mai 1994

zugestellt; Frau P.'s Anspruch auf Eingriff ins Existenzminimum von P.

beschränkt sich somit auf jene Unterhaltsforderungen, welche nach dem

11. Mai 1993 fällig geworden sind (Fälligkeit innerhalb eines Jahres

seit Zustellung Zahlungsbefehls). Die Summe 2 errechnet sich bei

Beachtung dieser Prämissen folgendermassen:

Juni 93: monatlicher, nicht gedeckter Notbedarf 93; maximal 1200.- .....

Juli 93: monatlicher, nicht gedeckter Notbedarf 93; maximal 1200.- .....

August 93: monatlicher, nicht gedeckter Notbedarf 93; maximal 1200.- .....

September 93: monatlicher, nicht gedeckter Notbedarf 93; maximal 1000.- .....

Oktober 93: monatlicher, nicht gedeckter Notbedarf 93; maximal 800.- .....

November 93: monatlicher, nicht gedeckter Notbedarf 93; maximal 800.- .....

Dezember 93: monatlicher, nicht gedeckter Notbedarf 93; maximal 800.- . . . . .

Total = Summe 2

c) Nach Ermittlung dieser zwei Summen ist zu unterscheiden,

ob Summe 1 kleiner ist als Summe 2 (nachstehend Erw. aa) oder ob

Summe 1 grösser ist als Summe 2 (nachstehend Erw. bb).

aa) Summe 1 ist kleiner als Summe 2, d.h. der bei P. ohne Eingriff

in seinen Notbedarf verarrestierbare Betrag ist kleiner als der Betrag für

welchen Frau P. einen Anspruch auf Eingriff in den Notbedarf von P.

hat. Diesfalls sollen der Schuldner und die Gläubigerin eine

verhältnismässig gleiche Einbusse betreffend ihren Notbedarf in Kauf

nehmen; der der Unterhaltsgläubigerin monatlich zustehende Teilbetrag

errechnet sich fol- gendermassen:

pfändbare Quote = E x NG1 : (NGI + Nsch)

wobei: E = gesamtes monatliches Einkommen Schuldner

NGI = der monatlich als Notbedarf beanspruchte Teil des Unter-

haltsbeitrages der Gläubigerin

NsCh = monatlicher Notbedarf des Schuldners

(vgl. Amonn K., Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,

5. Aufl., Bern 1993, § 23 N 57 ff.; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung

und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 3. Aufl., Zürich 1984,

§ 24 Rz 67 ff. insbesondere FN 96)

Diese Rechnung ist für die sieben Monate Juni bis Dezember 93

zu machen, wobei NG1 den vorstehend in Erw. 2b am Ende ermittelten

Beträ- gen entspricht.

bb) Summe 1 ist grösser als Summe 2, d.h. der bei P. ohne

Eingriff in seinen Notbedarf verarrestierbare Betrag ist grösser als der

Betrag, für welchen Frau P. einen Anspruch auf Eingriff in den

Notbedarf von P. hat. Die verarrestierbare Forderung wird diesfalls

durch Summe 1 begrenzt.

SchKG 30/94 Entscheid vom 15. Juni 1994