Debt Notification Burden and Pension Attachment Calculation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn the initial matter, the court held that the debt collection office bears the burden of proving not only the receipt and timing of a notification but also, when multiple documents are sent simultaneously, that the addressee received all of them; consequently, where the documentation failed to specify which of two encumbrance lists were communicated, the appeal was granted and the transmission of the missing list was ordered. In the subsequent matter concerning the attachment of a lump-sum severance payment from occupational pension resulting from early retirement due to health reasons, the court determined that the seized funds originated from the severance payment and, since the recipient had already passed the age of 65, the amount was subject to the limited attachment provisions for old-age pensions under Art. 93 SchKG, further outlining a detailed two-sum formula to calculate the final attachable amount, considering both the debtor's subsistence minimum and the creditor's entitled intervention into that minimum for alimony arrears accrued within the preceding year.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 275 SchKG, Art. 92 Ziff. 10 SchKG, Art. 93 SchKG, Art. 37/40 VZG; Debt Notification Burden and Pension Attachment Calculation: In the subsequent matter concerning the attachment of a lump-sum severance payment from occupational pension resulting from early retirement due to health reasons, the court determined that the seized funds originated from the severance payment and, since the recipient had already passed the age of 65, the amount was subject to the limited attachment provisions for old-age pensions under Art. 93 SchKG, further outlining a detailed two-sum formula to calculate the final attachable amount, considering both the debtor's subsistence minimum and the creditor's entitled intervention into that minimum for alimony arrears accrued within the preceding year.
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KI-generiertCited as the reason for allowing the appeal concerning the notification of the encumbrance certificate.
The court relied on this article regarding the limited attachability of a lump-sum payment for early retirement after reaching the age of 65.
Applied alongside Art. 93 SchKG to establish the limited attachability of the lump-sum payment.
Volltext
hat nötigenfalls das Betreibungsamt zu beweisen (B1SchK 1938 Nr. 2,
1945 Nr. 83, 1950 Nr. 18; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und
Konkurs
nach Schweizerischem Recht, Band I, 3. Aufl., Zürich 1984, § 14 Rz
12; Gillieron, a.a.O., S. 101, § 1 A; Jeker, a.a.O., S. 30; Amonn, a.a.O.,
§ 12 N 4). Das Betreibungsamt hat im Bestreitungsfalle nicht nur die
Tatsache des Empfangs der Mitteilung an sich sowie den Zeitpunkt des
Empfangs zu beweisen, sondern bei gleichzeitiger Mitteilung mehrerer
Dokumente, dass
der Adressat alle erhalten hat. Über die Glaubwürdigkeit der Aussagen
des Betroffenen, er habe die Mitteilung nicht erhalten, sind hier -
entgegen der Meinung der Vorinstanz - keine Mutmassungen
anzustellen ( BlSchK 1938 Nr. 2). Durch den Postempfangsschein
bewiesen ist nur, dass das Betrei- bungsamt der Post eine
eingeschriebene Briefpostsendung für den Be- schwerdeführer
übergeben hat. Darüber, welche Dokumente sich in dieser Postsendung
befanden, kann den Akten nichts entnommen werden. Na- mentlich
fehlt ein Begleitbrief, aus dem der genaue Inhalt der Postsendung
hervorgeht, oder ein Beilagenverzeichnis zum Formular VZG 9
(Mitteilung des Lastenverzeichnisses). Auch dem Inhalt von Formular
VZG 9 kann nicht entnommen werden, dass die Mitteilung des
Lastenverzeichnisses zwei verschiedene Grundstücke betrifft.
Ebensowenig liegt eine Zustellung mit Gerichtsurkunde vor, auf der der
Inhalt der Sendung einzeln oder gesamt- haft angegeben wäre. Es fehlen
demnach jegliche konkrete Hinweise, welche die Vermutung stützten,
dass dem Beschwerdeführer beide Lastenverzeich- nisse mitgeteilt
wurden. Kann ein entsprechender Beweis nicht geführt wer- den, ist die
Beschwerde in diesem Punkt wegen Verletzung von Art. 37/40 VZG
gutzuheissen. Das Betreibungsamt wird angewiesen, das Lastenver-
zeichnis betreffend Grundstück Parzelle Nr. 267/ Plan 8 mitzuteilen.
SchKG 33/94 Entscheid vom 6. Juli
1994
37 - Pfändbarkeit bzw. Verarrestierbarkeit einer Kapitalab-
findung aus beruflicher Vorsorge (Art. 93, Art. 275 SchKG).
- Beschränkte Pfändbarkeit der bei der vorzeitigen Pen-
sionierung aus gesundheitlichen Gründen ausbezahl-
ten Kapitalabfindung nach erfülltem 65. Altersjahr
(Erw. 1).
- Berechnung des pfändbaren Betrages bei einer Pfän-
dung für Unterhaltsansprüche (Erw. 2).
Erwägungen:
1. P. macht geltend, bei dem verarrestierten Geldbetrag handle
es sich um eine Kapitalabfindung, welche ihm infolge der aus
gesundheitlichen Gründen erfolgten vorzeitigen Pensionierung
ausbezahlt worden sei; somit
sei der entsprechende Betrag gestützt auf Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfänd-
bar. Frau P. behauptet demgegenüber, die erwähnte Kapitalabfindung sei
mit den übrigen Ersparnissen von P. vermischt worden, so dass der verarre-
stierte Betrag nicht mehr mit der erwähnten Abfindung identisch sei; jeden-
falls aber wäre letztere gemäss Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar.
Aufgrund der gemachten Einwände gilt es vorab zu prüfen, ob der
verarrestierte Geldbetrag Teil der Kapitalabfindung bildet. Ist diese Frage
zu bejahen, gilt es zu untersuchen, ob diese Kapitalabfindung ganz oder
teilweise unpfändbar (Art. 92 Ziff. 10 SchKG) oder ob sie beschränkt
pfändbar ist (Art. 93 SchKG).
a) P. wurde anlässlich seiner vorzeitigen Pensionierung am 2. No-
vember 1989 von der Rhätischen Bahn eine Kapitalabfindung in der Höhe
von Fr. 99 899.25 ausbezahlt, und zwar auf ein neu eröffnetes Konto bei der
SKA. Am 20. November 1989 erwarb P. mit Mitteln aus dem erwähnten
Konto Geldmarktbuchforderungen der EDC in der Höhe von nominal Fr.
90 000.-. Die entsprechenden Konti bei der SKA wurden bereits wenige
Tage später, nämlich mit Arrestbefehl vom 18. Dezember 1989 (Arrestsum-
me Fr. 70 350.-) beziehungsweise mit dessen Vollzug, der Verfügungsbefug-
nis von P. weitgehend entzogen. Aus einem Schreiben der SKA vom 7.
Oktober 1991 geht nun hervor, dass zu den verarrestierten Vermögenswer-
ten unter anderem ein Depot mit einer Geldmarktbuchforderung der EDC
in der Höhe von nominal Fr. 90 000.- gehört. Mit Entscheid vom 21. März
1994, mitgeteilt am 26. April 1994, wurde der vorerwähnte Arrest (sowie ein
weiterer, im April 1992 erwirkter Arrest) aufgehoben beziehungsweise ihr
Dahinfallen festgestellt. Der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende
Arrestbefehl wurde am 28. April 1994 - also zwei Tage nach Mitteilung der
vorerwähnten Entscheidung - erlassen. Nach dem Gesagten steht für die
Aufsichtsbehörde fest, dass die bis zu einem Betrag von Fr. 55 000.- verar-
restierte Summe aus der am 2. November 1989 ausbezahlten Kapitalabfin-
dung stammt.
b) Wie bereits im Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses vom
21. März 1994 angedeutet (vgl. BGE 78 III 108 f. Erw. 1), ist möglicherweise
ein Teil der Kapitalabfindung absolut unpfändbar (vgl. aber auch BGE 113
III 14 Erw. 4 und BGE 118 III 17 Erw l a). Ob dem so ist, kann indessen
offen gelassen werden, denn dieser Teil wird durch den vorliegenden Arrest
jedenfalls nicht tangiert: P. hat 24. April 1991 sein 65. Altersjahr zurückge-
legt. Die Rente, welche er ab diesem Zeitpunkt erhalten hätte, beziehungs-
weise der entsprechende Teilbetrag der Kapitalabfindung ist damit - unab-
hängig von einer allfälligen Körperverletzung oder Gesundheitsstörung -
als Alterspension im Sinne von Art. 93 SchKG zu behandeln (BGE 118 III
18 Erw. b). Zwischen der vorzeitigen Pensionierung (31. Oktober 1989) und
dem Erreichen des 65. Altersjahres liegen rund 18 Monate. Mit der ausbe-
zahlten Kapitalabfindung von Fr. 99 899.25 hätte P. eine monatliche Rente
von Fr. 658.30 erwerben können (vgl. Schreiben der Rhätischen Bahn vom
5. Oktober 1989). Während den erwähnten 18 Monaten wäre ihm folglich
eine Rente in der Höhe von insgesamt Fr. 11 849.40 ausbezahlt worden. Der
(möglicherweise) absolut unpfändbare Teil dieser Fr. 11 849.40 braucht nun
nicht bestimmt zu werden, zumal von der Kapitalabfindung über Fr.
99 899.25 (Wert Oktober 89) vorliegend bloss die Verarrestierung von Fr.
55 000.- zur Diskussion steht.
2. a) Alterspensionen unterliegen - gleichgültig ob sie in der Form
von Renten oder als Kapitalabfindung ausgerichtet werden - der be-
schränkten Pfändbarkeit beziehungsweise Arrestierbarkeit von Art. 93 in
Verbindung mit Art. 275 SchKG (BGE 113 III14 f. Erw. 4; 115 III 48 Erw.
b in fine). Die Pfändung beziehungsweise die Verarrestierung einer gepfän-
deten Kapitalabfindung erstreckt sich wie die Lohnpfändung - über ein
Jahr (BGE 115 III 50 Erw. c). Vorliegend gilt es zusätzlich zu beachten, dass
sich der Unterhaltsschuldner für Unterhaltsforderungen - welche innerhalb
eines Jahres vor Zustellung des Zahlungsbefehls verfallen sind einen Ein-
griff ins Existenzminimum gefallen lassen muss (BGE 87 III 7 ff.), falls die
Gläubigerin zur Deckung ihres eigenen Notbedarfs auf die Beiträge des
Schuldners angewiesen ist (BGE 105 III 55 Erw. 5).
b) Um festzustellen, wie weit P.'s Kapitalabfindung mit einem Ar-
rest belegt werden kann, ist demnach folgendermassen vorzugehen:
- Ermittlung der Summe, welche bei Beachtung des Notbedarfs von P.
pfändbar beziehungsweise verarrestierbar ist (Summe 1).
- Ermittlung der Summe, für welche Frau P. Anspruch auf Eingriff in den
Notbedarf von P. hat (Summe 2).
Ermittlung Summe 1 (vgl. BGE 115 III 50 Erw. c)
Ausgangspunkt ist die monatliche Rente, welche der Schuldner mit
der Kapitalabfindung hätte erwerben können (in casu: Fr. 658.30) plus sein
übriges Einkommen (vorliegend wohl vor allem die AHV-Rente). Sodann
wird das Betreibungsamt den monatlichen Notbedarf des Schuldners zu
ermitteln haben. Die bei Beachtung des Notbedarfs verarrestierbare Summe
(für ein Jahr) entspricht der mit 12 multiplizierten Differenz zwischen dem
ersterwähnten - und dem letzterwähnten Betrag. Kurz:
Summe 1 = 12 x [(Fr. 658.30 + übriges Einkommen) - Notbedarf]
Ermittlung Summe 2
Um zu ermitteln, für welche Summe Frau P. Anspruch auf Eingriff
in den Notbedarf von P. hat, ist zunächst Frau P.'s monatlicher, nicht
gedeckter Notbedarf für 1993 zu berechnen (Notbedarf minus Einkünfte).
Der Zahlungsbefehl wurde P. im vorliegenden Verfahren am 11. Mai 1994
zugestellt; Frau P.'s Anspruch auf Eingriff ins Existenzminimum von P.
beschränkt sich somit auf jene Unterhaltsforderungen, welche nach dem
11. Mai 1993 fällig geworden sind (Fälligkeit innerhalb eines Jahres
seit Zustellung Zahlungsbefehls). Die Summe 2 errechnet sich bei
Beachtung dieser Prämissen folgendermassen:
Juni 93: monatlicher, nicht gedeckter Notbedarf 93; maximal 1200.- .....
Juli 93: monatlicher, nicht gedeckter Notbedarf 93; maximal 1200.- .....
August 93: monatlicher, nicht gedeckter Notbedarf 93; maximal 1200.- .....
September 93: monatlicher, nicht gedeckter Notbedarf 93; maximal 1000.- .....
Oktober 93: monatlicher, nicht gedeckter Notbedarf 93; maximal 800.- .....
November 93: monatlicher, nicht gedeckter Notbedarf 93; maximal 800.- .....
Dezember 93: monatlicher, nicht gedeckter Notbedarf 93; maximal 800.- . . . . .
Total = Summe 2
c) Nach Ermittlung dieser zwei Summen ist zu unterscheiden,
ob Summe 1 kleiner ist als Summe 2 (nachstehend Erw. aa) oder ob
Summe 1 grösser ist als Summe 2 (nachstehend Erw. bb).
aa) Summe 1 ist kleiner als Summe 2, d.h. der bei P. ohne Eingriff
in seinen Notbedarf verarrestierbare Betrag ist kleiner als der Betrag für
welchen Frau P. einen Anspruch auf Eingriff in den Notbedarf von P.
hat. Diesfalls sollen der Schuldner und die Gläubigerin eine
verhältnismässig gleiche Einbusse betreffend ihren Notbedarf in Kauf
nehmen; der der Unterhaltsgläubigerin monatlich zustehende Teilbetrag
errechnet sich fol- gendermassen:
pfändbare Quote = E x NG1 : (NGI + Nsch)
wobei: E = gesamtes monatliches Einkommen Schuldner
NGI = der monatlich als Notbedarf beanspruchte Teil des Unter-
haltsbeitrages der Gläubigerin
NsCh = monatlicher Notbedarf des Schuldners
(vgl. Amonn K., Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,
5. Aufl., Bern 1993, § 23 N 57 ff.; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung
und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 3. Aufl., Zürich 1984,
§ 24 Rz 67 ff. insbesondere FN 96)
Diese Rechnung ist für die sieben Monate Juni bis Dezember 93
zu machen, wobei NG1 den vorstehend in Erw. 2b am Ende ermittelten
Beträ- gen entspricht.
bb) Summe 1 ist grösser als Summe 2, d.h. der bei P. ohne
Eingriff in seinen Notbedarf verarrestierbare Betrag ist grösser als der
Betrag, für welchen Frau P. einen Anspruch auf Eingriff in den
Notbedarf von P. hat. Die verarrestierbare Forderung wird diesfalls
durch Summe 1 begrenzt.
SchKG 30/94 Entscheid vom 15. Juni 1994