Capacity to Sue and Proper Venue for Claims Against Individuals Under Limited Administration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the debt collection capacity of an individual under limited administration (Verwaltungsbeirat) and the proper venue for proceedings, determining that such an individual remains capable of being sued directly for claims against their income or property revenues at their own domicile, as they retain capacity to dispose of these assets. However, for claims against the principal assets (substance) of their estate, the enforcement must proceed against the administrator (Beirat) as the legal representative, with service of the payment order directed to the administrator's domicile, reflecting the division of disposal authority under civil law within the debt collection process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 395 Abs. 2 ZGB, Art. 13 ZGB, Art. 17 ZGB, Art. 47 SchKG, Art. 395 ZGB, Art. 46 Abs. 1 SchKG; Capacity to Sue and Proper Venue for Claims Against Individuals Under Limited Administration: However, for claims against the principal assets (substance) of their estate, the enforcement must proceed against the administrator (Beirat) as the legal representative, with service of the payment order directed to the administrator's domicile, reflecting the division of disposal authority under civil law within the debt collection process.
Schlagwörter
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KI-generiertCited to establish the place of enforcement and the validity of serving payment orders on a person under guardianship with respect to their income and assets.
Cited to define the legal status of a person under administrative guardianship and its implications for their capacity to be sued in debt enforcement proceedings.
Volltext
Aufgrund dieser Überlegungen ist die
Schuldbetreibungsbeschwer- de der zuständigen Aufsichtsbehörde des
Kantons Glarus zu überweisen. Untere Aufsichtsbehörde im Kanton
Glarus ist der Zivilgerichtspräsident und obere Aufsichtsbehörde das
Zivilgericht. Da es um die Überprüfung einer Handlung des
Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Glarus geht, ist der dort
vorgeschriebene Instanzenzug einzuhalten. Demnach ist die
Beschwerde, soweit die ordnungsgemässe Zustellung des Zahlungsbe-
fehls durch das Betreibungs- und Konkursamt Glarus an die
Beschwerde- führerin gerügt wird, zur Behandlung an den
Zivilgerichtspräsidenten Gla- rus als untere Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs zu überweisen.
SchKG 17/94 Entscheid vom 21. März 1994
35 - schaft
Betreibungsfähigkeit einer unter Verwaltungsbeirat-
stehenden Person (Art. 395 Abs. 2 ZGB; Art. 46/47
SchKG). Bezüglich der Erträgnisse des Vermögens und
des Erwerbseinkommens ist der Verbeiratete handlungs-
und damit betreibungsfähig, so dass er insoweit ohne
Einbezug des Verwaltungsbeirates an seinem Wohnsitz
betrieben werden kann. Soweit der verbeiratete Schuld-
ner hingegen aus seiner Vermögenssubstanz in Anspruch
genommen werden will, ist die Betreibung am Wohnsitz
des Verwaltungsbeirates als des gesetzlichen Vertreters
zu führen und der Zahlungsbefehl diesem zuzustellen.
Erwägungen:
a) Der Ort, an dem der Schuldner zu betreiben ist, befindet sich
gemäss Art. 46 und 47 SchKG für den handlungsfähigen Schuldner an
seinem Wohnsitz und für den handlungsunfähigen Schuldner am
Wohnsitz seines gesetzlichen Vertreters, welchem im letzteren Falle
auch die Betrei- bungsurkunden zuzustellen sind. Zu prüfen ist
demnach, ob G. handlungs- fähig oder handlungsunfähig ist.
Handlungsfähig ist gemäss Art. 13 ZGB, wer mündig und urteilsfähig
ist. Handlungsunfähig ist gemäss Art. 17 ZGB, wer nicht urteilsfähig,
unmündig oder entmündigt ist. G. ist mündig. Des weiteren ist zu
vermuten, dass sie urteilsfähig ist; jedenfalls ergeben sich aufgrund der
Parteiausführungen und aus den Akten keine gegenteiligen
Anhaltspunkte. Zu prüfen bleibt somit lediglich, ob G. infolge
Entmündi- gung handlungsunfähig ist. G. steht unter
Verwaltungsbeiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 2 ZGB. Die Wirkungen
der Verwaltungsbeiratschaft bestehen darin, dass dem
Verwaltungsverbeirateten die Verwaltung seines Vermögens entzogen
ist, er aber im übrigen über die Erträgnisse seines Vermögens
weiterhin die freie Verfügung behält. Hinsichtlich der Verwaltung
seiner Vermögenssubstanz ist dem Verwaltungsverbeirateten
demzufolge die Handlungsfähigkeit wie bei der Entmündigung entzogen.
Die Verwaltungs- beiratschaft ist ihrem materiellen Gehalte nach eine
Form der Vormund- schaft mit begrenzter Tragweite (ZVW 13 (1958) S.
87ff.; BGE 80 II 17). Der Verwaltungsverbeiratete ist daher nur
beschränkt handlungsfähig oder teilweise handlungsunfähig. Bezüglich
der Verwaltung seines Vermögens ist er entmündigt und daher
handlungsunfähig im Sinne von Art. 17 ZGB. Diese beschränkte
Handlungsunfähigkeit des Verwaltungsverbeirateten wird durch die
Handlungsfähigkeit des Verwaltungsbeirates ersetzt. Der
Verwaltungsbeirat ist daher, beschränkt auf die Verwaltung des
Vermögens seines Schützlings, wie der Vormund, ausschliesslicher,
gesetzlicher Vertre- ter des Verwaltungsverbeirateten. Es kann also
diesbezüglich nur der Beirat als sein gesetzlicher Vertreter handeln (vgl.
dazu Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Die
Vormundschaft, Bern 1984, N 63, 65 und 117 zu Art. 395 Abs. 2 ZGB;
ZVW 5 (1950) S. 47; SJZ 12 (1915/16) S. 258).
b) Der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit entspricht im
Schuldbe- treibungsrecht die Betreibungsfähigkeit. Fehlt dem Schuldner
die Hand- lungsfähigkeit und damit vollstreckungsrechtlich die
Betreibungsfähigkeit, so gelten die Grundsätze der gesetzlichen
Stellvertretung. Das SchKG behandelt in Art. 46 und 47 nur die volle
Handlungsfähigkeit und die volle Handlungsunfähigkeit. Die erwähnten
Bestimmungen sagen hingegen nichts darüber aus, an welchem Ort die
Betreibung zu erheben und wem die Betreibungsurkunden zuzustellen
sind, wenn beschränkte Handlungsfähig- keit oder beschränkte
Handlungsunfähigkeit beim Schuldner vorliegt. Hin- sichtlich der
Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 2 ZGB ist aber davon
auszugehen, dass der Verwaltungsbeirat der gesetzliche Stellvertreter i m
Sinne von Art. 47 SchKG ist, soweit der verbeiratete Schuldner mit der
Betreibung aus seiner Vermögenssubstanz in Anspruch genommen
werden will (vgl. Schnyder/Murer, a.a.O., N 117 zu Art. 395 Abs. 2 ZGB;
Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach
Schweizerischem Recht, Band I, 3. Aufl., Zürich 1984, § 9 Rz 9 Abs. 2
und Rz 32; BGE 58 III 87). Umgekehrt ist aus der dem
verwaltungsverbeirateten Schuldner verbleiben- den Handlungsfähigkeit
bezüglich der Erträgnisse seines Vermögens und seines sonstigen
Einkommens auf Betreibungsfähigkeit des Schuldners in diesem
Bereich zu schliessen. Das SchKG übernimmt sozusagen die vom
Zivilrecht für die Verwaltungsbeiratschaft vorgenommene Spaltung der
Verfügungszuständigkeit zwischen dem Beirat und dem Verbeirateten.
Die- se Zweiteilung der schuldnerischen Güter hat zur Folge, dass die
Betreibung gegen einen unter Verwaltungsbeiratschaft stehenden
Schuldner unter Um- gehung des Beirates, das heisst am Wohnsitz des
Verbeirateten mit direkter Zustellung des Zahlungsbefehls an den
Verbeirateten, zulässig ist, allerdings
verbunden mit der Wirkung, dass eine solche Betreibung nur zur Pfändung
und Verwertung der Vermögenserträgnisse und Einkünfte des Verbeirate-
ten, nicht aber seiner Vermögenssubstanz führen kann (vgl. Fritzsche/
Walder, a.a.O., Rz 32 S. 81; BGE 58 III 88, 102 III 139 E. 2b; ZVW 31
(1976) S. 46; Schnyder/Murer, a.a.O., N 117 zu Art. 395 ZGB; BISchK 1955
S. 17; B1SchK 1973 S. 82 f.). Konnte die Betreibung somit grundsätzlich am
Wohnsitz der verbeirateten G. in X erhoben werden, so waren der Verbeira-
teten auch die Zahlungsbefehle persönlich zuzustellen (Art. 46 Abs. 1
SchKG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 SchKG).
Selbst wenn es sich hier um einen Fall der kombinierten Mitwir-
kungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 1 ZGB) und Verwaltungsbeiratschaft
(Art. 395 Abs. 2 ZGB) handelte, wäre dies nicht anders, da einerseits der
Mitwirkungsbeirat nicht gesetzlicher Vertreter seines Schützlings ist und
daher Art. 47 SchKG auf die Mitwirkungsbeiratschaft von vorneherein
keine Anwendung finden kann und andererseits die Entgegennahme des
Zahlungsbefehls nicht bereits eine Prozesshandlung im Sinne von Art. 395
Abs. 1 Ziff. 1 ZGB oder eine Vorstufe dazu darstellt (BlSchK 1939 S. 72f.).
Ob der Beschwerdegegner vom Wechsel in der Person des Beirates
keine Kenntnis hatte und erst später zufällig davon erfuhr, wie er einwen-
det, kann von vorneherein auf die Betreibungsfähigkeit der G. keinen
Einfluss haben. Zur Begründung seines Abweisungsantrages weist der Be-
schwerdegegner ferner darauf hin, dass nach den Erfahrungen aus seiner
Zeit als Beistand von G. die Beschwerdeführerin jährliche Vermögenser-
trägnisse zwischen drei und vier Millionen Franken erziele, so dass die in
Betreibung gesetzten 1,3 Millionen Franken für Honorar und Schadener-
satz in der Zwangsvollstreckung dadurch gedeckt seien. Es kann indes nicht
Aufgabe der Betreibungsbehörden sein, im Fall des verwaltungsverbeirate-
ten Schuldners vorgängig abzuschätzen, ob die Vermögenserträgnisse zur
Deckung der betriebenen Forderung ausreichen und gestützt darauf die
Betreibungsfähigkeit des Verwaltungsverbeirateten zu bejahen oder zu ver-
neinen. Es ist allein das Risiko des betreibenden Gläubigers, wenn er sich
mit Einleitung der Zwangsvollstreckung unter Umgehung des Beirates auf
das Vollstreckungssubstrat der Vermögenserträgnisse des Verbeirateten be-
schränkt.
Mit der vorerwähnten Einschränkung hinsichtlich des Umfanges
des Vollstreckungssubstrates bei der Fortsetzung der Betreibung ist zusam-
menfassend festzustellen, dass die Einleitung der Betreibung gegen die
verwaltungsverbeiratete G. an deren Wohnsitz in X mit Art. 46 und 47
SchKG in Einklang steht und die Zustellung der beiden Zahlungsbefehle an
G. gültig bleibt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
SchKG 4/94 Entscheid vom 7. September 1994
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