Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1994 35 • KG GR PKG 1994 35 KI-generiert

Capacity to Sue and Proper Venue for Claims Against Individuals Under Limited Administration

Geschäftsnummer PKG 1994 35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the debt collection capacity of an individual under limited administration (Verwaltungsbeirat) and the proper venue for proceedings, determining that such an individual remains capable of being sued directly for claims against their income or property revenues at their own domicile, as they retain capacity to dispose of these assets. However, for claims against the principal assets (substance) of their estate, the enforcement must proceed against the administrator (Beirat) as the legal representative, with service of the payment order directed to the administrator's domicile, reflecting the division of disposal authority under civil law within the debt collection process.

Legislator-Regeste

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Art. 395 Abs. 2 ZGB, Art. 13 ZGB, Art. 17 ZGB, Art. 47 SchKG, Art. 395 ZGB, Art. 46 Abs. 1 SchKG; Capacity to Sue and Proper Venue for Claims Against Individuals Under Limited Administration: However, for claims against the principal assets (substance) of their estate, the enforcement must proceed against the administrator (Beirat) as the legal representative, with service of the payment order directed to the administrator's domicile, reflecting the division of disposal authority under civil law within the debt collection process.

Schlagwörter

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Art. 395 Abs. 2 ZGB Art. 13 ZGB Art. 17 ZGB Art. 47 SchKG Art. 395 ZGB Art. 46 Abs. 1 SchKG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 80 II 17
87ff.; BGE 80 II 17). Der Verwaltungsverbeiratete ist daher nur
BGE 58 III 87
und Rz 32; BGE 58 III 87).
BGE 58 III 88
81; BGE 58 III 88, 102 III 139 E.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 46 und 47 SchKG

Cited to establish the place of enforcement and the validity of serving payment orders on a person under guardianship with respect to their income and assets.

Art. 395 Abs. 2 ZGB

Cited to define the legal status of a person under administrative guardianship and its implications for their capacity to be sued in debt enforcement proceedings.

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Volltext

Aufgrund dieser Überlegungen ist die

Schuldbetreibungsbeschwer- de der zuständigen Aufsichtsbehörde des

Kantons Glarus zu überweisen. Untere Aufsichtsbehörde im Kanton

Glarus ist der Zivilgerichtspräsident und obere Aufsichtsbehörde das

Zivilgericht. Da es um die Überprüfung einer Handlung des

Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Glarus geht, ist der dort

vorgeschriebene Instanzenzug einzuhalten. Demnach ist die

Beschwerde, soweit die ordnungsgemässe Zustellung des Zahlungsbe-

fehls durch das Betreibungs- und Konkursamt Glarus an die

Beschwerde- führerin gerügt wird, zur Behandlung an den

Zivilgerichtspräsidenten Gla- rus als untere Aufsichtsbehörde über

Schuldbetreibung und Konkurs zu überweisen.

SchKG 17/94 Entscheid vom 21. März 1994

35 - schaft

Betreibungsfähigkeit einer unter Verwaltungsbeirat-

stehenden Person (Art. 395 Abs. 2 ZGB; Art. 46/47

SchKG). Bezüglich der Erträgnisse des Vermögens und

des Erwerbseinkommens ist der Verbeiratete handlungs-

und damit betreibungsfähig, so dass er insoweit ohne

Einbezug des Verwaltungsbeirates an seinem Wohnsitz

betrieben werden kann. Soweit der verbeiratete Schuld-

ner hingegen aus seiner Vermögenssubstanz in Anspruch

genommen werden will, ist die Betreibung am Wohnsitz

des Verwaltungsbeirates als des gesetzlichen Vertreters

zu führen und der Zahlungsbefehl diesem zuzustellen.

Erwägungen:

a) Der Ort, an dem der Schuldner zu betreiben ist, befindet sich

gemäss Art. 46 und 47 SchKG für den handlungsfähigen Schuldner an

seinem Wohnsitz und für den handlungsunfähigen Schuldner am

Wohnsitz seines gesetzlichen Vertreters, welchem im letzteren Falle

auch die Betrei- bungsurkunden zuzustellen sind. Zu prüfen ist

demnach, ob G. handlungs- fähig oder handlungsunfähig ist.

Handlungsfähig ist gemäss Art. 13 ZGB, wer mündig und urteilsfähig

ist. Handlungsunfähig ist gemäss Art. 17 ZGB, wer nicht urteilsfähig,

unmündig oder entmündigt ist. G. ist mündig. Des weiteren ist zu

vermuten, dass sie urteilsfähig ist; jedenfalls ergeben sich aufgrund der

Parteiausführungen und aus den Akten keine gegenteiligen

Anhaltspunkte. Zu prüfen bleibt somit lediglich, ob G. infolge

Entmündi- gung handlungsunfähig ist. G. steht unter

Verwaltungsbeiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 2 ZGB. Die Wirkungen

der Verwaltungsbeiratschaft bestehen darin, dass dem

Verwaltungsverbeirateten die Verwaltung seines Vermögens entzogen

ist, er aber im übrigen über die Erträgnisse seines Vermögens

weiterhin die freie Verfügung behält. Hinsichtlich der Verwaltung

seiner Vermögenssubstanz ist dem Verwaltungsverbeirateten

demzufolge die Handlungsfähigkeit wie bei der Entmündigung entzogen.

Die Verwaltungs- beiratschaft ist ihrem materiellen Gehalte nach eine

Form der Vormund- schaft mit begrenzter Tragweite (ZVW 13 (1958) S.

87ff.; BGE 80 II 17). Der Verwaltungsverbeiratete ist daher nur

beschränkt handlungsfähig oder teilweise handlungsunfähig. Bezüglich

der Verwaltung seines Vermögens ist er entmündigt und daher

handlungsunfähig im Sinne von Art. 17 ZGB. Diese beschränkte

Handlungsunfähigkeit des Verwaltungsverbeirateten wird durch die

Handlungsfähigkeit des Verwaltungsbeirates ersetzt. Der

Verwaltungsbeirat ist daher, beschränkt auf die Verwaltung des

Vermögens seines Schützlings, wie der Vormund, ausschliesslicher,

gesetzlicher Vertre- ter des Verwaltungsverbeirateten. Es kann also

diesbezüglich nur der Beirat als sein gesetzlicher Vertreter handeln (vgl.

dazu Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Die

Vormundschaft, Bern 1984, N 63, 65 und 117 zu Art. 395 Abs. 2 ZGB;

ZVW 5 (1950) S. 47; SJZ 12 (1915/16) S. 258).

b) Der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit entspricht im

Schuldbe- treibungsrecht die Betreibungsfähigkeit. Fehlt dem Schuldner

die Hand- lungsfähigkeit und damit vollstreckungsrechtlich die

Betreibungsfähigkeit, so gelten die Grundsätze der gesetzlichen

Stellvertretung. Das SchKG behandelt in Art. 46 und 47 nur die volle

Handlungsfähigkeit und die volle Handlungsunfähigkeit. Die erwähnten

Bestimmungen sagen hingegen nichts darüber aus, an welchem Ort die

Betreibung zu erheben und wem die Betreibungsurkunden zuzustellen

sind, wenn beschränkte Handlungsfähig- keit oder beschränkte

Handlungsunfähigkeit beim Schuldner vorliegt. Hin- sichtlich der

Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 2 ZGB ist aber davon

auszugehen, dass der Verwaltungsbeirat der gesetzliche Stellvertreter i m

Sinne von Art. 47 SchKG ist, soweit der verbeiratete Schuldner mit der

Betreibung aus seiner Vermögenssubstanz in Anspruch genommen

werden will (vgl. Schnyder/Murer, a.a.O., N 117 zu Art. 395 Abs. 2 ZGB;

Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach

Schweizerischem Recht, Band I, 3. Aufl., Zürich 1984, § 9 Rz 9 Abs. 2

und Rz 32; BGE 58 III 87). Umgekehrt ist aus der dem

verwaltungsverbeirateten Schuldner verbleiben- den Handlungsfähigkeit

bezüglich der Erträgnisse seines Vermögens und seines sonstigen

Einkommens auf Betreibungsfähigkeit des Schuldners in diesem

Bereich zu schliessen. Das SchKG übernimmt sozusagen die vom

Zivilrecht für die Verwaltungsbeiratschaft vorgenommene Spaltung der

Verfügungszuständigkeit zwischen dem Beirat und dem Verbeirateten.

Die- se Zweiteilung der schuldnerischen Güter hat zur Folge, dass die

Betreibung gegen einen unter Verwaltungsbeiratschaft stehenden

Schuldner unter Um- gehung des Beirates, das heisst am Wohnsitz des

Verbeirateten mit direkter Zustellung des Zahlungsbefehls an den

Verbeirateten, zulässig ist, allerdings

verbunden mit der Wirkung, dass eine solche Betreibung nur zur Pfändung

und Verwertung der Vermögenserträgnisse und Einkünfte des Verbeirate-

ten, nicht aber seiner Vermögenssubstanz führen kann (vgl. Fritzsche/

Walder, a.a.O., Rz 32 S. 81; BGE 58 III 88, 102 III 139 E. 2b; ZVW 31

(1976) S. 46; Schnyder/Murer, a.a.O., N 117 zu Art. 395 ZGB; BISchK 1955

S. 17; B1SchK 1973 S. 82 f.). Konnte die Betreibung somit grundsätzlich am

Wohnsitz der verbeirateten G. in X erhoben werden, so waren der Verbeira-

teten auch die Zahlungsbefehle persönlich zuzustellen (Art. 46 Abs. 1

SchKG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 SchKG).

Selbst wenn es sich hier um einen Fall der kombinierten Mitwir-

kungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 1 ZGB) und Verwaltungsbeiratschaft

(Art. 395 Abs. 2 ZGB) handelte, wäre dies nicht anders, da einerseits der

Mitwirkungsbeirat nicht gesetzlicher Vertreter seines Schützlings ist und

daher Art. 47 SchKG auf die Mitwirkungsbeiratschaft von vorneherein

keine Anwendung finden kann und andererseits die Entgegennahme des

Zahlungsbefehls nicht bereits eine Prozesshandlung im Sinne von Art. 395

Abs. 1 Ziff. 1 ZGB oder eine Vorstufe dazu darstellt (BlSchK 1939 S. 72f.).

Ob der Beschwerdegegner vom Wechsel in der Person des Beirates

keine Kenntnis hatte und erst später zufällig davon erfuhr, wie er einwen-

det, kann von vorneherein auf die Betreibungsfähigkeit der G. keinen

Einfluss haben. Zur Begründung seines Abweisungsantrages weist der Be-

schwerdegegner ferner darauf hin, dass nach den Erfahrungen aus seiner

Zeit als Beistand von G. die Beschwerdeführerin jährliche Vermögenser-

trägnisse zwischen drei und vier Millionen Franken erziele, so dass die in

Betreibung gesetzten 1,3 Millionen Franken für Honorar und Schadener-

satz in der Zwangsvollstreckung dadurch gedeckt seien. Es kann indes nicht

Aufgabe der Betreibungsbehörden sein, im Fall des verwaltungsverbeirate-

ten Schuldners vorgängig abzuschätzen, ob die Vermögenserträgnisse zur

Deckung der betriebenen Forderung ausreichen und gestützt darauf die

Betreibungsfähigkeit des Verwaltungsverbeirateten zu bejahen oder zu ver-

neinen. Es ist allein das Risiko des betreibenden Gläubigers, wenn er sich

mit Einleitung der Zwangsvollstreckung unter Umgehung des Beirates auf

das Vollstreckungssubstrat der Vermögenserträgnisse des Verbeirateten be-

schränkt.

Mit der vorerwähnten Einschränkung hinsichtlich des Umfanges

des Vollstreckungssubstrates bei der Fortsetzung der Betreibung ist zusam-

menfassend festzustellen, dass die Einleitung der Betreibung gegen die

verwaltungsverbeiratete G. an deren Wohnsitz in X mit Art. 46 und 47

SchKG in Einklang steht und die Zustellung der beiden Zahlungsbefehle an

G. gültig bleibt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

SchKG 4/94 Entscheid vom 7. September 1994

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