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PKG 1994 33 • KG GR PKG 1994 33 KI-generiert

Defamation Against Public Official: Private Prosecutor Costs and Compensation in Honor Offense Proceedings

Geschäftsnummer PKG 1994 33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning costs and compensation in a case involving defamation against a public official, where the appellant acted both as the private prosecutor and an adhesion claimant. The court reasoned that, unlike in ordinary defamation proceedings, the rules governing ordinary criminal procedure apply to honor offenses against public officials, meaning the private prosecutor is generally not entitled to compensation from the opposing party upon conviction, as the specific statutory provision granting such compensation in standard defamation cases is inapplicable. Furthermore, as the adhesion claim seeking civil damages was rejected by the lower court, the appellant could not receive compensation in that capacity either, particularly since the lower court also noted the appellant unnecessarily initiated the proceedings and rejected a reasonable settlement offer.

Legislator-Regeste

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Art. 169 StPO, Art. 167 Abs. 5 StPO, Art. 122 Abs. 2 ZPO, Art. 169 Ziff. 4 StPO, Art. 173 Ziff. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB; Defamation Against Public Official: Private Prosecutor Costs and Compensation in Honor Offense Proceedings: The court reasoned that, unlike in ordinary defamation proceedings, the rules governing ordinary criminal procedure apply to honor offenses against public officials, meaning the private prosecutor is generally not entitled to compensation from the opposing party upon conviction, as the specific statutory provision granting such compensation in standard defamation cases is inapplicable. Furthermore, as the adhesion claim seeking civil damages was rejected by the lower court, the appellant could not receive compensation in that capacity either, particularly since the lower court also noted the appellant unnecessarily initiated the proceedings and rejected a reasonable settlement offer.

Schlagwörter

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Ehrverletzungsverfahren Beamtenstatus ordentliches Verfahren strafbare Handlung Ausstand des Staatsanwalts Schadenregulierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 169 StPO

The court used this article to establish the limited rights of the complainant in the specific offense procedure concerning defamation of officials.

Art. 156ff. StPO

These articles governing the ordinary criminal procedure were applied analogously to determine cost allocation in the context of Art. 169 StPO.

Art. 167 Abs. 5 StPO

This article, which grants compensation in ordinary defamation cases, was explicitly excluded from application in the procedure for defamation of officials.

Art. 130 Abs. 1 StPO

This article was cited as the basis for classifying the claim in the adhesion procedure as a civil law matter, thus justifying the application of civil procedure rules for costs.

Art. 122 Abs. 2 ZPO

This civil procedure rule was applied analogously to determine the allocation of extrajudicial costs in the adhesion procedure.

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Volltext

Risiken für die Rechtssicherheit im Strafverfahren behaftet ist. Die im vereinfachten Verfahren ergehenden Strafmandate sollen mit der Einsprache auch auf ganz einfache Weise, namentlich auch durch den nicht rechtskundig vertretenen Bürger, beseitigt werden können. Dieser gesetzgeberischen Absicht ist die von der Staatsanwaltschaft angeführte Praxis kaum förderlich, da damit erhebliche Unsicherheit darüber geschaffen wird, innert welcher der beiden Fristen gegen welches der beiden Strafmandate Einsprache zu erheben ist. Diese gesetzlich unbekannte Verfahrensart verletzt zudem den strafprozessualen Grundsatz, dass der Strafrichter - abgesehen vom Fall der Berichtigung offensichtlicher Versehen - nicht auf das von ihm bereits gefällte Urteil zurückkommen darf - auch dann nicht, wenn er inzwischen seine Rechtsmeinung geändert hat. SB 51/94 Urteil vom 26. Oktober 1994

33 - Kosten.

Ehrverletzung gegenüber Amtspersonen (Art. 169 StPO);

Mit Bezug auf die Kosten gelten die Vorschriften des ordentlichen Verfahrens (Art. 156ff. StPO), so dass dem Strafantragsteller - anders als im gewöhnlichen Ehrverletzungsverfahren (Art. 167 Abs. 5 StPO) - kein Entschädigungsanspruch zusteht (Erw. 1).

- Adhäsionsklage (Art. 129ff. StPO). Zuteilung der aussergerichtlichen Kosten; analoge Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO (Erw. 2, 3).

Erwägungen:

Der Berufungskläger hat in zwei Eigenschaften am vorliegenden Verfahren teilgenommen. Er war einerseits Strafantragsteller und hat als solcher das Strafverfahren überhaupt erst in Gang gebracht, und er hat sich andererseits als Adhäsionskläger am Prozess beteiligt. Die Vorinstanz hat diese Doppelrolle des Strafklägers nicht verkannt und entschieden, mit seinen zivilrechtlichen Ansprüchen sei der Berufungskläger nicht durchgedrungen, weshalb ihm unter diesem Titel keine ausseramtliche Entschädigung zustehe. Mit Bezug auf das Strafverfahren sei ihm eine Entschädigung zu versagen, weil er es als patentierter Anwalt in der Hand gehabt hätte, das unnötige Verfahren vor dem Kreisamt durch Einreichung der Strafklage bei der in Amtsehrverletzungssachen allein zuständigen Staatsanwaltschaft zu vermeiden, und weil er das grosszügige Angebot des Angeklagten, sich für seine Äusserungen in aller Form zu entschuldigen und sogar eine entsprechende Publikation in der Tagespresse zu veranlassen, rundweg abgelehnt habe. - Die Entschädigungsforderung des Berufungsklägers ist im folgenden ebenfalls unter diesen beiden Gesichtspunkten zu überprüfen.

1. In der Berufungsschrift wird der Vorinstanz vorgeworfen, sie habe verkannt, dass dem Strafkläger gemäss Art. 169 Ziff. 4 StPO an der Hauptverhandlung Parteirechte zukämen und ihm folglich im Verhältnis des Unterliegens des Angeklagten im Strafpunkt eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen sei. Nachdem der Angeklagte zwar vom Anklagepunkt der üblen Nachrede gemäss Art.

173 Ziff. 1 StGB freigesprochen, hingegen der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB für schuldig befunden worden sei, habe der Berufungskläger Anspruch auf mindestens teilweisen Ersatz der Anwaltskosten.

Das materielle Strafrecht kennt keine besonderen Vorschriften über die Amtsehrverletzung. Unabhängig von der Person und der Stellung des in seiner Ehre Verletzten behandelt es die strafbaren Handlungen gegen die Ehre in den Art. 173 bis 178 StGB alle gleich, wobei allen drei Tatbeständen ehrverletzender Handlungen gemeinsam ist, dass sie nur auf Antrag des Verletzten hin verfolgt werden, wobei sich das Antragsrecht nach den Art. 28 ff. StGB richtet. Das Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre wird von der Bündner Strafprozessordnung in den Art. 162 bis 169 geregelt, wobei die zuletzt genannte Norm die Ehrverletzung gegenüber Amtspersonen zum

Gegenstand hat. In dieser Bestimmung werden Amtsehrverletzungen dem gewöhnlichen Ehrverletzungsverfahren entzogen und unter Vorbehalt weniger besonderer, unter den Ziffern 1 bis 5 des Artikels aufgezählter Bestimmungen dem in den Art. 66 bis 161 StPO geregelten ordentlichen Strafverfahren zugewiesen. Auf die letzte der im Art. 169 StPO erwähnten Ausnahmebestimmungen beruft sich der Berufungskläger, wenn er geltend macht, es stehe ihm eine Parteientschädigung im Umfange seines Obsiegens im Strafpunkt zu, weil dem Strafantragsteller an der Hauptverhandlung (wie auch im Berufungsverfahren) Parteirechte zukämen. Mit dieser Betrachtungsweise interpretiert der Berufungskläger etwas in diese Bestimmung hinein, das weit über den Sinn der Norm hinausgeht. Diese definiert ganz klar und eindeutig ausschliesslich die Stellung des Strafklägers bei den beiden ausdrücklich erwähnten Gelegenheiten, worunter etwa zu verstehen ist, dass der Strafantragsteller in der Hauptverhandlung seinen Standpunkt vertreten kann und das Recht hat, ein Rechtsmittel zu ergreifen beziehungsweise sich zu einem solchen vernehmen zu lassen. Mit Bezug auf das ganze übrige Verfahren sagt die Bestimmung rein nichts aus, und insbesondere äussert sie sich in keiner Art und Weise zur Kostenund Entschädigungsfolge im Untersuchungsund erstinstanzlichen Gerichtsverfahren. Dazu ist nicht nur aus der vom Berufungskläger herangezogenen Ziffer 5 nichts abzuleiten, vielmehr äussert sich die ganze Bestimmung von Art. 169 StPO nicht zu dieser Frage. Da für das Amtsehrverletzungsverfahren unter Vorbehalt der in den Ziffern 1 bis 5 von Art. 169 StPO erwähnten Besonderheiten die Vorschriften über das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelan-

gen, sind für den Kostenspruch ausschliesslich die für dieses geltenden Bestimmungen der Art. 156 ff. StPO massgebend (vgl. auch Padrutt, Kommentar zur StPO, Ziff. 9 zu Art. 169 StPO). Das ordentliche Strafverfahren kennt nun bezüglich der Kostenfolge keine Sonderregelung für jene Delikte, die nur auf Antrag hin verfolgt werden. So gesteht beispielsweise die Strafprozessordnung weder dem Strafantragsteller bei Vermögensdelikten (Diebstahl, Veruntreuung oder Betrug zum Nachteil von Familiengenossen, Entwendung oder geringfügige Veruntreuung) noch bei einfacher oder fahrlässiger Körperverletzung, bei Tätlichkeiten oder bei Hausfriedensbruch eine Entschädigung für den Fall zu, dass das Verfahren mit einem Schuldspruch endet. Bei Verfahren wegen Ehrverletzungen gegen Amtspersonen verhält es sich mangels besonderer Bestimmungen nicht anders. Eine Verpflichtung der unterliegenden Partei zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei statuiert nur Art. 167 Abs. 5 StPO im gewöhnlichen Ehrverletzungsverfahren; diese Bestimmung findet aber nach Art. 169 StPO im Amtsehrverletzungsverfahren eben keine Anwendung. In seiner Eigenschaft als Strafantragsteller kann dem Berufungskläger folglich keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden.

2. Der Berufungskläger ist nicht nur als Strafantragsteller, sondern auch als Adhäsionskläger aufgetreten. Er hat im erstinstanzlichen Verfahren den Antrag gestellt, der Angeklagte sei zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von 1000 Franken sowie zur Publikation des Urteils zu verpflichten. Beide Begehren wurden vom Kreisgerichtsausschuss abgewiesen und das Urteil ist in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Die Strafprozessordnung enthält hinsichtlich der Parteikosten im Adhäsionsverfahren keine eigene Regelung. Da Gegenstand der Adhäsionsklage eine zivilrechtliche Forderung ist (Art. 130 Abs. 1 StPO), sind bezüglich der ausseramtlichen Entschädigungsfolge die Bestimmungen der Zivilprozessordnung analog anzuwenden (Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 128). Nachdem der Strafantragsteller mit seinen auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gerichteten Begehren ohne Erfolg blieb, steht ihm auch in seiner Eigenschaft als Adhäsionskläger keine Parteientschädigung zu, ja er wäre grundsätzlich als in diesem Punkt unterlegene Partei dem Adhäsionsbeklagten gegenüber entschädigungspflichtig geworden. Der Ausgang des Adhäsionsverfahrens steht seiner Entschädigungsforderung also in jedem Falle entgegen.

3. Hat der Berufungskläger weder aufgrund seiner Stellung als Strafkläger noch als Adhäsionskläger Anspruch auf eine Parteientschädigung, braucht an sich nicht mehr überprüft zu werden, ob die von der Vorinstanz ins Feld geführten Argumente ebenfalls zur Abweisung des Entschädigungsbegehrens führen mussten. Die Ausführungen des Kreisgerichtsausschusses haben allerdings einiges für sich. Einmal ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungsbeklagten und den von diesem erwähnten Akten ganz eindeutig, dass es entgegen den Behauptungen in der Berufung der Strafkläger war, der das unnötige Verfahren vor dem Kreisamt verursacht hat. Der diesem dadurch entstandene Aufwand könnte also in jedem Falle nicht dem Angeschuldigten belastet werden. Aber auch der Einwand der Vorinstanz, der Strafantragsteller habe ein grosszügiges Angebot des Angeschuldigten zur gütlichen Beilegung der Streitsache rundweg abgelehnt, ist berechtigt. Der Angeschuldigte hatte sich in der Tat bereit gefunden, sich beim Strafkläger zu entschuldigen und sogar einen dessen Forderungen weitgehend entsprechenden Text publizieren zu lassen. Er ist dem Strafantragsteller also weiter entgegenkommen, als was diesem vom Kreisgerichtsausschuss schliesslich zugestanden wurde. Diesem Umstand dürfte durchaus Rechnung getragen werden, wenn die Entschädigungsforderung nicht schon aus grundsätzlichen Überlegungen abzuweisen wäre. SB 99/93 Urteil vom 16. Februar 1994