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PKG 1994 32 • KG GR PKG 1994 32 KI-generiert

Erläuterung Remedy in Criminal Proceedings and Appealability

Geschäftsnummer PKG 1994 32
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the availability and scope of the extraordinary remedy of "Erläuterung" (explanation/clarification) in criminal proceedings, confirming its applicability despite not being explicitly mentioned in the code, particularly for correcting obvious errors or omissions in a criminal judgment's operative part that contradict the reasoning, such as an apparent mistake in recording the suspension of a custodial sentence when the reasoning clearly indicated probation. Furthermore, the court established that an appeal against the decision refusing clarification is permissible, while the appeal against the clarified judgment remains the same as against the original, meaning a penalty order corrected in substance triggers a new appeal period, and the practice of issuing a second penalty order during the objection period to modify the first one circumvents proper legal procedure and risks legal certainty by allowing judges to revisit prior rulings without proper rectification grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 174 StPO, Art. 141 StPO, Art. 173 Abs. 2 Ziff. 2 StPO, Art. 141 Abs. 1 StPO, Art. 175 StPO, Art. 169 StPO; Erläuterung Remedy in Criminal Proceedings and Appealability: Furthermore, the court established that an appeal against the decision refusing clarification is permissible, while the appeal against the clarified judgment remains the same as against the original, meaning a penalty order corrected in substance triggers a new appeal period, and the practice of issuing a second penalty order during the objection period to modify the first one circumvents proper legal procedure and risks legal certainty by allowing judges to revisit prior rulings without proper rectification grounds.

Schlagwörter

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Strafprozessordnung Berichtigung des Entscheids Freiheitsstrafe Rechtssicherheit Strafaussetzung Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 StPO

Cited as the applicable appeal remedy against a rectification decision related to a penal order if the rectification is considered a penal order.

Art. 141 StPO

Cited as the appeal remedy against the rejection of an explanation/rectification (if it constitutes a decision that ends the procedure and is appealable).

Art. 173 Abs. 2 Ziff. 2 StPO

Cited to note that the omission of a required notification about the possibility of objection in the rectified penal order constituted a deviation from the law.

Art. 175 StPO

Cited as the procedure to follow after the properly filed objection against the rectified penal order.

Art. 156ff. StPO

Cited as the rules applicable to costs in cases of insult against officials, mirroring ordinary procedure.

Art. 167 Abs. 5 StPO

Cited to distinguish the lack of compensation claim for the private prosecutor in this specific type of insult case compared to the usual insult procedure.

Art. 129ff. StPO

Cited in relation to the adhesion claim (Adhäsionsklage).

Art. 122 Abs. 2 ZPO

Cited for the analogous application regarding the allocation of extra-judicial costs.

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Volltext

Der Zweck der Revision darf nicht durch zu strenge Anforderungen an den Nachweis einer neuen Tatsache beim Zulassungsentscheid vereitelt werden. Ob diese Einschränkung beim Nachweis im Zulassungsstadium auch für das Novum des neuen Beweismittels gelten soll, ist dem besagten Entscheid nicht ausdrücklich zu entnehmen, aufgrund des angeführten Beispiels des neuen Zeugen (BGE a.a.O., S.

361 Ziff. 4e Abs. 3) jedoch anzunehmen. SB 19/92 Urteil vom 12. Januar 1994

32 - -Erläuterung eines Strafurteils; Rechtsmittel.

Das ausserordentliche Rechtsmittel der Erläuterung ist, obwohl in der Strafprozessordnung nicht erwähnt, auch im Strafprozess gegeben. Voraussetzungen und Grenzen der Erläuterung (Erw. a).

- Gegen den Erläuterungsentscheid ist das gegen das erläuterte Urteil zulässige Rechtsmittel - bei Erläuterung eines Strafmandats somit die Einsprache beim Kreispräsidenten (Art. 174 StPO) - gegeben, gegen die Ablehnung der Erläuterung die strafrechtliche Berufung (Art. 141 StPO) (Erw. b).

-Zur fragwürdigen «Praxis» der Abänderung eines Strafmandates durch Erlass eines zweiten Strafmandates während laufender Einsprachefrist (Erw. c).

Aus den Erwägungen:

a) Gegen Strafurteile ist die Möglichkeit der Erläuterung und Berichtigung offenkundiger Versehen gegeben (PKG 1974 Nr. 11, SB 41/71 vom 8. September 1971 i.S. M., SB 79/74 vom 25. September 1975 i.S. A., SB 62/78 vom 24. Mai 1978 i.S. W., SB 38/79 vom 11. Juli 1979 i.S. K.; Padrutt, Kommentar zur StPO GR, Chur 1981, Ziffer 10 zu Art. 141 StPO). Dazu gehören auch offensichtliche Versehen und Unterlassungen des Gerichts bei der Umsetzung seiner vorgängig gemachten Erwägungen in das hintenstehende Dispositiv des Strafurteils (vgl. dazu insbesondere SF 39/73 vom 21. März 1974 i.S. C. und J. Ziff.

4 = nicht veröffentlichte Erwägung in PKG 1974 Nr. 11; Hans Joos, Formelles Übertretungsstrafrecht im Kanton Graubünden, Diss. Zürich 1979, S. 224 f.). Ein solches Versehen des Kreispräsidenten muss hier wohl angenommen werden. Die Kreispräsidenten verwenden für ihre Strafmandate ein teilweise vorgedrucktes Formular, welches auf Seite 1 neben den Personalien des Angeschuldigten das Urteilsdispositiv enthält; die Begründung für das Straferkenntnis erfolgte jeweils auf den Seiten 2 ff.. Nun ist nicht zu übersehen, dass der gedankliche Ablauf bei der Fällung eines Straferkenntnisses genau umgekehrt erfolgt: Zuerst

wird erwogen und dann erkannt. Das Straferkenntnis, das sich im Urteils-

dispositiv manifestiert, ist Folge der Erwägungen und nicht umgekehrt. In concreto hat der Kreispräsident in Ziffer 3 seiner Begründung mehrere einzelne Erwägungen zur Frage des bedingten Strafvollzuges gemacht und gelangte zu einer günstigen Prognose hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens des Angeschuldigten. Den verbleibenden Bedenken trug er mit einer entsprechend langen Probezeit von vier Jahren Rechnung. Anschliessend wies der Kreispräsident M. ausdrücklich darauf hin, dass bei erneuter Straffälligkeit während der Probezeit der bedingte Strafvollzug hinsichtlich der vorliegenden Strafe widerrufen würde und er zudem für den Fall des erneuten Fahrens in angetrunkenem Zustand in den nächsten zehn Jahren nicht mehr mit einem bedingten Strafvollzug rechnen könne. Alle diese

Erwägungen im Strafmandat indizieren eindeutig, dass es der klare Wille des Kreispräsidenten war, M. schon im ersten Strafmandat (nochmals) den bedingten Strafvollzug zu gewähren. Anders wäre die Anordnung einer Probezeit und die Begründung ihrer Länge gar nicht zu erklären. Angesichts dieser Erwägungen in der Strafmandatsbegründung kann es nur einem Versehen entspringen, dass der Kreispräsident anschliessend im Dispositiv im entsprechenden Feld «Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben»

ein «Nein» hineinschrieb. Die Staatsanwaltschaft wendet in diesem Zusammenhang ein, die Diskrepanz zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv des Strafmandats sei nicht auf einen Verschrieb, sondern auf eine falsche Würdigung der Bewährungsaussichten zurückzuführen, da der Kreispräsident bei seinen Erwägungen aktenwidrig davon ausgegangen sei, M. sei auf dem Gebiet des SVG vorstrafenlos. Dieser Einwand ist unbehelflich.

Bei der Prüfung der Frage, ob eine versehentliche Unvereinbarkeit zwischen Erwägungen und Dispositiv im Wege der Berichtigung korrigierbar ist, kann nur darauf abgestellt werden, was vom Richter tatsächlich erwogen wurde. Für die Frage der Berichtigung und Erläuterung kann hingegen nicht massgeblich sein, was aufgrund anderer Rechtsauffassung oder anderer Beweiswürdigung hätte erwogen werden müssen. Ebensowenig kann Gegenstand einer Berichtigung oder Erläuterung sein, dass die vom Richter tatsächlich getroffenen Erwägungen auf aktenwidrigen Sachverhaltsannahmen beruhen. Solches kann nur in einem Verfahren vorgebracht werden, das eine materielle Neubeurteilung zulässt. Dafür hätte Einsprache erhoben werden müssen. Entgegen der Staatsanwaltschaft kann somit nicht argumentiert werden, es liege deshalb kein offensichtliches Versehen vor, weil der Mandatsrichter bei richtiger Würdigung der Beweise und entgegen seinen Erwägungen zum gleichen Urteilsdispositiv hätte gelangen müssen.

b) Letztlich können aber die Fragen dahingestellt bleiben, ob das erste Strafmandat rechtskräftig wurde oder ein Fall zulässiger Berichtigung eines offensichtlichen Schreibfehlers vorliegt. Tatsache ist, dass der Kreispräsident mit seiner «Verfügung» vom 18. Juli 1994 augenscheinlich eine Berichtigung des ersten Strafmandats vorgenommen hat. Dass mit dieser Berichtigung ein neues Strafmandat erlassen wurde, wurde bereits dargelegt. Daran ändert nichts, dass in Abweichung des Gesetzes (Art. 173 Abs. 2 Ziff. 2 StPO) unterlassen wurde, ein Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit anzubringen. Handelt es sich bei der Berichtigung vom 18. Juli 1994 um ein Strafmandat, wird dadurch eine neue Einsprachefrist im Sinne von Art. 174 StPO ausgelöst. Mit dem erläuterten/berichtigten Urteil ist die Frist zur Ergreifung der Rechtsmittel und -behelfe, welche gegen das in Erläuterung/ Berichtigung gezogene Urteil zur Verfügung standen, neu zu eröffnen (Georg S. Mattli, Das bündnerische Verwaltungsstrafverfahren, Diss. Zürich 1979, S. 121). Auch das berichtigte Strafmandat kann - zumindest soweit nicht nur der Kostenpunkt angefochten werden will - nur durch Einsprache aufgehoben werden. Die Frage, ob die Berichtigung des vorausgegangenen Strafmandats zulässig war, kann daher nicht gesondert mit Berufung erhoben werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kreispräsident durch eine entsprechende Verfügung die Berichtigung ablehnt. Diesfalls läge kein Strafmandat, sondern eine prozesserledigende und daher berufungsfähige Verfügung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO vor. Gegen berichtigte Strafmandate sind hingegen die gleichen Rechtsbehelfe gegeben, wie gegen das Urteil, das berichtigt wurde. Handelt es sich hier um ein berichtigtes Strafmandat, ist demzufolge der gegen Strafmandate ordentlicherweise gegebene Rechtsbehelf zu ergreifen. Dies ist die Einsprache. Eine solche wurde von der Staatsanwaltschaft Graubünden fristund formgerecht eingelegt (act. 20), so dass das berichtigte Strafmandat vom 18. Juni 1994 beseitigt und nunmehr gemäss Art. 175 StPO zu verfahren ist.

c) Ursache der strafprozessualen Irrwege im Verfahren gegen M. ist die von der Staatsanwaltschaft angerufene Praxis, wonach der Erlass eines zweiten Strafmandats während noch laufender Einsprachefrist gegen das erste Strafmandat von ihr immer dann toleriert werde, wenn der Mandatsrichter mit der Ausfällung eines zweiten Strafmandats einverstanden sei. Damit könnten unnötige Einsprachen und Gerichtsverfahren vermieden werden, was sich seit mehreren Jahren problemlos bewährt habe. Mit einer solchen Praxis soll offensichtlich eine einfache Möglichkeit eröffnet werden, bereits gefällte und mitgeteilte Strafmandate im Schuldpunkt, bei der Strafzumessung und in Fragen von Vollzugsanordnungen abzuändern. Damit will also dem Kreispräsidenten nahegelegt werden, in wesentlichen Punkten anders zu urteilen. Ob eine solche «Praxis» vor dem Gesetz standhält, braucht hier nicht entschieden zu werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der bündnerischen Strafprozessordnung ein solches Prozedere gänzlich fremd ist und, wie der vorliegende Fall eindrücklich zeigt, mit erheblichen

Risiken für die Rechtssicherheit im Strafverfahren behaftet ist. Die im vereinfachten Verfahren ergehenden Strafmandate sollen mit der Einsprache auch auf ganz einfache Weise, namentlich auch durch den nicht rechtskundig vertretenen Bürger, beseitigt werden können. Dieser gesetzgeberischen Absicht ist die von der Staatsanwaltschaft angeführte Praxis kaum förderlich, da damit erhebliche Unsicherheit darüber geschaffen wird, innert welcher der beiden Fristen gegen welches der beiden Strafmandate Einsprache zu erheben ist. Diese gesetzlich unbekannte Verfahrensart verletzt zudem den strafprozessualen Grundsatz, dass der Strafrichter - abgesehen vom Fall der Berichtigung offensichtlicher Versehen - nicht auf das von ihm bereits gefällte Urteil zurückkommen darf - auch dann nicht, wenn er inzwischen seine Rechtsmeinung geändert hat. SB 51/94 Urteil vom 26. Oktober 1994

33 - Kosten.

Ehrverletzung gegenüber Amtspersonen (Art. 169 StPO);

Mit Bezug auf die Kosten gelten die Vorschriften des ordentlichen Verfahrens (Art. 156ff. StPO), so dass dem Strafantragsteller - anders als im gewöhnlichen Ehrverletzungsverfahren (Art. 167 Abs. 5 StPO) - kein Entschädigungsanspruch zusteht (Erw. 1).

- Adhäsionsklage (Art. 129ff. StPO). Zuteilung der aussergerichtlichen Kosten; analoge Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO (Erw. 2, 3).

Erwägungen:

Der Berufungskläger hat in zwei Eigenschaften am vorliegenden Verfahren teilgenommen. Er war einerseits Strafantragsteller und hat als solcher das Strafverfahren überhaupt erst in Gang gebracht, und er hat sich andererseits als Adhäsionskläger am Prozess beteiligt. Die Vorinstanz hat diese Doppelrolle des Strafklägers nicht verkannt und entschieden, mit seinen zivilrechtlichen Ansprüchen sei der Berufungskläger nicht durchgedrungen, weshalb ihm unter diesem Titel keine ausseramtliche Entschädigung zustehe. Mit Bezug auf das Strafverfahren sei ihm eine Entschädigung zu versagen, weil er es als patentierter Anwalt in der Hand gehabt hätte, das unnötige Verfahren vor dem Kreisamt durch Einreichung der Strafklage bei der in Amtsehrverletzungssachen allein zuständigen Staatsanwaltschaft zu vermeiden, und weil er das grosszügige Angebot des Angeklagten, sich für seine Äusserungen in aller Form zu entschuldigen und sogar eine entsprechende Publikation in der Tagespresse zu veranlassen, rundweg abgelehnt habe. - Die Entschädigungsforderung des Berufungsklägers ist im folgenden ebenfalls unter diesen beiden Gesichtspunkten zu überprüfen.