Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1994 26 • KG GR PKG 1994 26 KI-generiert

Jurisdiction and Cost Assessment Reversal in Dispute Over Registered Seat and Valuation

Geschäftsnummer PKG 1994 26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A claim concerning the local jurisdiction of a court was dismissed because the fact that a party's registered seat and its service address were not identical did not, in itself, constitute an abuse of rights, absent any other evidence suggesting an attempt to hinder the enforcement of claims, particularly for those with minor financial claims or from socially weaker positions. Separately, a decision regarding costs was overturned because the lower court violated the right to be heard by failing to adequately examine, deliberate upon, and substantively justify its discretionary rulings on the disputed value of the case and associated surcharges, despite the parties presenting detailed arguments on these material issues.

Legislator-Regeste

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Art. 4 BV, Art. 121 ZPO, Art. 229 Abs. 3 ZPO, Art. 235 Abs. 1 ZPO, Art. 121 Ziff. 4 ZPO; Jurisdiction and Cost Assessment Reversal in Dispute Over Registered Seat and Valuation: Separately, a decision regarding costs was overturned because the lower court violated the right to be heard by failing to adequately examine, deliberate upon, and substantively justify its discretionary rulings on the disputed value of the case and associated surcharges, despite the parties presenting detailed arguments on these material issues.

Schlagwörter

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Streitwert Kostenfestsetzung Vollstreckungskosten Kompetenzkonfliktbeilegung Anspruch auf rechtliches Gehör Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 112 Ia 2
4 BV bietet (BGE 112 Ia 2; mit Hinweisen
BGE 112 Ia 3
gen, soweit sie für die Entscheidfindung bedeutsam sind (BGE 112 Ia 3;
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 235 Abs. 1 ZPO

The court reviewed whether the procedure leading to the contested decision violated essential legal provisions concerning the merits of the appeal.

Art. 121 Ziff. 4 ZPO

Cited as the specific provision of procedural law violated by the lower court (regarding the right to be heard) in the context of the cost decision.

Art. 4 BV

Cited as a fundamental principle of procedure (right to be heard) violated by the lower court, insofar as it goes beyond the protection offered by Art. 121 ZPO.

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Volltext

quantitativ nicht sehr bedeutenden Forderungen oder sozial

schwächere Personen von der Durchsetzung ihrer Ansprüche abzuhalten

versuchte oder wenn er auf entsprechende Anfrage seinen Sitz nicht

bekannt gäbe. Allein die Tatsache, dass - wie vorliegend -

Zustelladresse und Sitz nicht identisch sind, erfüllt den Tatbestand des

Rechtsmissbrauchs jedoch nicht. All die einleitend erwähnten, von

der Beschwerdeführerin zur Begründung des Rechtsmissbrauchs

geltend gemachten Tatsachen beruhen nun einzig auf diesem für sich

allein nicht zu beanstandenden Auseinanderfallen von Zustelladresse

und Sitz: Die Beschwerdeführerin hat folglich nicht nachge- wiesen,

dass der vom Verein geltend gemachte Sitz in Chur rechtsmiss-

bräuchlich wäre. Kann sich der Verein aber auf seinen Sitz in Chur

berufen, und befindet sich - was unbestritten ist - im Bezirk

Oberlandquart auch kein Betriebsort, so ist die Vorinstanz auf die

Klage mangels örtlicher Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten; die

Beschwerde erweist sich mit- hin als unbegründet und ist abzuweisen.

ZB 8/94 Urteil von 25. Mai 1994

26 - des

Rechtliches Gehör; Anforderungen an die Begründung

Kostenentscheides (Art. 4 BV; Art. 121 ZPO).

Aus den Erwägungen:

a) Zunächst stellt sich - wie dies sinngemäss gerügt wurde - die

Frage, ob der Bezirksgerichtspräsident nicht den Anspruch auf

rechtliches Gehör verweigert habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör

wird allgemein dem Überbegriff der formellen Rechtsverweigerung

zugeordnet; er ist for- meller Natur (mit Hinweisen auf die

Rechtsprechung vgl. anstelle vieler Häfliger, Alle Schweizer sind vor

dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 132; Müller, in: Kommentar BV,

Basel/Zürich/Bern 1993, Art. 4 N 100; Vogel, Grundriss des

Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1992, S. 160). Dies bedeu- tet, dass

der angefochtene Entscheid aufgehoben werden kann ohne Rück- sicht

darauf, ob die Anhörung für den erneut zu fällenden Entscheid rele-

vant ist. Inhalt und Umfang des rechtlichen Gehörs werden teils im

Verfah- rensrecht des Bundes und der Kantone umschrieben. Diese

Bestimmungen geniessen Vorrang, sofern sie über die Minimalgarantie

hinausgehen, die Art. 4 BV bietet (BGE 112 Ia 2; mit Hinweisen

Müller, a.a.O., Art. 4 N 99). In bezug auf das streitige Verfahren geht die

bündnerische Zivilprozessord- nung davon aus, dass ein Urteil - nebst

dem Rechtsspruch in Verbindung mit dem Kostenentscheid - unter

anderem auch «Erwägungen mit Bezug- nahme auf die massgebenden

Tatsachen, Beweise und Gesetzesbestimmun- gen» zu enthalten hat (Art.

121 ZPO; vgl. auch z.B. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Das erlassene Urteil ist

also zu begründen, wobei sich von selbst versteht,

dass dies nicht immer mit der gleichen Einlässichkeit zu erfolgen hat. In der

Regel reicht eine kurze Darstellung des Sachverhaltes, der einschlägigen

Rechtsnormen und der Gründe für deren Anwendung auf den beurteilten

Fall aus (Müller, a.a.O., Art. 4 N 114). Die Anforderungen, die an eine

Begründung eines Entscheides zu stellen sind, sind allerdings umso höher,

je grösser der Spielraum des der Behörde eingeräumten Ermessens ist und

je mehr ein Entscheid in individuelle Rechte eingreift (BGE 104 la 201;

Häfliger, a.a.O., 5. 149). In diesem Sinn hat die Behörde die im Rahmen der

Anhörung und Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung von den Partei-

en beigebrachten Informationen und Argumente zu prüfen und zu würdi-

gen, soweit sie für die Entscheidfindung bedeutsam sind (BGE 112 Ia 3;

Häfliger, a.a.O., S. 147; Müller, a.a.O., Art. 4 N 112). Einerseits verschafft

dies den Parteien die Möglichkeit, die Tragweite der Entscheidung und die

Überlegungen, von denen sich das Gericht leiten liess, zu erkennen. Ander-

seits hilft es aber auch dem Gericht, die Richtigkeit des Ergebnisses anhand

der Motive zu kontrollieren.

b) Vorliegendenfalls beanstanden die Beschwerdeführer zur Haupt-

sache die von der Vorinstanz auf Fr. 2 323 484.70 festgesetzte Streitwerthö-

he und die darauf basierenden Zuschläge von Fr. 5000.- für das Gericht und

von Fr. 23 000.- für die ausseramtliche Entschädigung des Beklagten.

Dagegen bringen sie, vor allem gegen die Zusprechung eines Interessenwert-

zuschlages auf die ausseramtliche Entschädigung, verschiedene Argumente

vor, mit welchen sie sich offensichtlich bereits vor der Vorinstanz verneh-

men liessen. Die Abschreibungsverfügung vom 23. November 1993 setzt

sich hiermit im Grunde aber nicht auseinander. Der in den gerichtlichen

Kosten enthaltene Streitwertzuschlag von Fr. 5000.- wird mit keinem Wort

oder Gesetzeshinweis begründet; es geht einzig hervor, dass er in reduzierter

Höhe erhoben werde. Auch der Interessenwertzuschlag, den der Bezirksge-

richtspräsident dem Beklagten gewährt, wird nur ansatzweise motiviert mit

dem Satz, es sei «entgegen der Ansicht der Kläger auch ein reduzierter

Streitwertzuschlag gemäss Honorarnote zuzusprechen, unabhängig davon,

dass vorgängig bereits ein anderer Prozess um die gleiche Erbschaft geführt

wurde, allerdings unter anderen Parteien». Daraus kann bloss geschlossen

werden, dass für das streitige und das vorangegangene Verfahren deshalb

beide Male ein Interessenwertzuschlag zugesprochen werde, weil es sich

aufgrund der jeweils verschiedenen Kläger um zwei unterschiedliche Ver-

fahren handeln soll. Dies ist eine sehr knappe Begründung, wenn man

miteinbezieht, wie sehr sich die Kläger gegen die erneute Geltendmachung

eines Interessenwertzuschlages bemühten (vgl. unter anderem sogar das

Argument, es sei Art. 3 Abs. 4 Honorarordnung des Bündnerischen An-

waltsverbandes analog anzuwenden). Weshalb sich aber der Interessenwert

auf Fr. 2 323 484.70 beziffern und ein in der Entschädigungsforderung von

Fr. 32 627.80 enthaltener Interessenwertzuschlag von Fr. 23 000.- als

ange- messen erweisen soll, wird weder gewürdigt noch erwähnt; und dies

obwohl die Frage aus der Sicht der Parteien in nicht untergeordnetem

Masse wesentlich ist. - Die Festsetzung von Kosten ist in weiten Teilen

eine Ermessenssache. Der diesbezügliche Entscheid ist deshalb zu

begründen. Vorliegend muss dies umso mehr zutreffen, als es sich um eine

stark umstrit- tene Frage handelt, die schliesslich voll und ganz zugunsten

der einen Partei entschieden worden ist. Wenn der

Bezirksgerichtspräsident den Anspruch auf rechtliches Gehör unter

diesen Umständen hätte wahren wollen, hätte er die unterschiedlichen

Argumente prüfen und würdigen oder, falls diese Prüfung vorgenommen

worden ist, das Ergebnis seiner Prüfung auch in der

Abschreibungsverfügung kurz ausführen müssen. Dass sich ein

Streitwert- zuschlag - dies kann bereits vorweggenommen werden -

vorliegendenfalls erneut rechtfertigen lässt, hätte die Vorinstanz durch

eine knappe Bezug- nahme auf die klägerischen Argumente ohne

bedeutenden Aufwand klar dartun können. Hiefür hätte der zusätzliche

Hinweis ausgereicht, dass die Parteien nun im Grunde genommen eben

erneut ein ordentliches Verfahren durchführen wollen, dem wieder der

uneingeschränkte Weg bis zum letztin- stanzlichen Gericht offensteht.

Von dieser Vorstellung geht auch Art. 3 Abs. 4 Honorarordnung des

Bündnerischen Anwaltsverbandes aus, wo- nach ein erneuter

Interessenwertzuschlag nur ausgeschlossen sein soll, so- lange eine

bestimmte Partei eine bestimmte Streitsache in ein und demselben

Verfahren von erster bis letzter Instanz durchziehen will. Der (analoge)

Beizug der Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes nützt

den Klägern demnach nichts, insbesondere will sie auch nicht diejenigen

Kläger bevorzugen, welche als «zweite» ein gerichtliches Verfahren mit

identischen Rechtsbegehren aufnehmen. Für die erneute

Geltendmachung eines Streitwertzuschlages auf die gerichtlichen Kosten

genügt allein schon der Hinweis auf Art. 7 Kostentarif im

Zivilverfahren; denn ein Streitwert- zuschlag ist grundsätzlich sogar bei

einem Weiterzug an die Zweitinstanz möglich. Eine davon verschiedene

Frage betrifft schliesslich die Bestim- mung des relevanten Streit-

beziehungsweise Interessenwerts und des dazu- gehörigen Zuschlages.

Dabei ist unter Umständen zu berücksichtigen, dass vorliegend nur zwei

erbberechtigte Stämme (von ursprünglich sieben) eine

Testamentsungültigkeitsklage erhoben haben, was sich möglicherweise

auf die Bestimmung des Streitwertes auswirken kann (mit Hinweisen auf

die Rechtsprechung Druey, Grundriss des Erbrechts, 3. Aufl., Bern

1992,

S. 148; Tuor/Schnyder, ZGB, 10. Aufl., Zürich 1988, S. 436), und dass -

auch für die bis kurz vor Klageabschreibung verbleibenden Kläger -

kein volles Verfahren durchgeführt worden ist (vgl. dazu auch den

unter der ZPO von 1954 ergangenen Entscheid in PKG 1975 Nr. 19).

Die Beschwerdeführer rügen im weitern, der Bezirksgerichtspräsi-

dent habe bei der Kostenzuteilung nicht berücksichtigt, dass sich nicht alle

Kläger gleichzeitig vom Verfahren zurückgezogen hätten. Deshalb habe der

klägerische Rechtsvertreter auch noch in seiner letzten Stellungnahme auf

der Einholung einer detaillierten Honorarnote, worin der Gegenanwalt

seine einzelnen Arbeitsvorgänge mit Datum und Zeitaufwand anzuführen

habe, bestanden. Indem sich die Abschreibungsverfügung mit diesem An-

trag überhaupt nicht auseinandersetzt, wird der Anspruch auf rechtliches

Gehör auch in diesem Punkt verletzt. Diesbezüglich wäre eine Prüfung und

Würdigung der klägerischen Vorbringen oder zumindest eine darauf Bezug

nehmende Regelung in der Abschreibungsverfügung notwendig gewesen.

Eine anders vorzunehmende Kostenaufteilung unter den Klägern hat dies

aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs natürlich noch nicht

zur Folge. Fest steht jedoch, dass die Beschwerdeführer nicht völlig unbe-

achtliche Gründe geltend gemacht haben, indem sie gestützt auf diese

detaillierte Honorarnote die Kostenaufteilung insbesondere zwischen P.

und den restlichen Klägern vornehmen wollten und zudem auch die ihrer

Ansicht nach zu hohen Zeitaufwendungen überprüfen wollten. Da die

Abschreibungsverfügung diese nicht bereits zum vornherein völlig irrele-

vanten Anträge ohne Begründung übergeht und sich in bezug auf die

Entschädigungshöhe zudem einseitig auf die beklagtischen Angaben stützt,

wird der Anspruch auf rechtliches Gehör der Kläger auch in diesem Punkt

verletzt.

Schliesslich beanstanden die Kläger, dass die Abschreibungsverfü-

gung keine Hinweise darüber enthält, in welchem Umfang beziehungsweise

in welchem Haftungsverhältnis die ausseramtlichen Kosten auf die einzel-

nen Kläger aufzuteilen sind. Da die Parteien auch in dieser Hinsicht An-

spruch haben, dass sich das Gericht mit den Parteivorbringen auseinander-

setzt und einen begründeten Entscheid fällt, hat der Bezirksgerichtspräsi-

dent auch aufgrund dieser Unterlassung den Gehörsanspruch der Kläger

verletzt.

c) Bei Beschwerden wegen Gesetzesverletzung gemäss Art. 232 ff.

ZPO sowie bei Kostenbeschwerden gemäss Art. 13 Verordnung über die

Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren überprüft der Kan-

tonsgerichtsausschuss im Rahmen der Beschwerdeanträge unter anderem,

ob das dem angefochtenen Entscheid vorangegangene Verfahren Gesetzes-

bestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesent-

lich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Vorliegend trifft dies nach dem Gesagten

zweifellos zu. Die Vorinstanz hat in bezug auf den Kostenpunkt verschiede-

ne wesentliche Begehren der Kläger nicht rechtsgenüglich gewürdigt und

begründet und dadurch den Gehörsanspruch der Kläger als elementaren

Verfahrensgrundsatz verletzt (Art. 121 Ziff. 4 ZPO; Art. 4 BV, soweit dieser

über den in Art. 121 ZPO geschützten Bereich hinausgeht). Die

angefochte- ne Abschreibungsverfügung vom 23. November 1993 ist

daher aufzuheben und die Streitsache im Sinne der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückzu- weisen, da sich erhebliche Ermessensfragen

stellen und es demnach ange- messen scheint, dass hierüber erneut

erstinstanzlich und mit voller Ko- gnition entschieden wird. Die

Vorinstanz wird sich einlässlich und mit vertiefter Betrachtungsweise

über die umstrittenen Kostenpunkte und die verschiedenen hiezu

vorgebrachten Argumente der Parteien auseinanderset- zen müssen.

ZB 43/93 Urteil vom 18. Januar 1994