Jurisdiction and Cost Assessment Reversal in Dispute Over Registered Seat and Valuation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claim concerning the local jurisdiction of a court was dismissed because the fact that a party's registered seat and its service address were not identical did not, in itself, constitute an abuse of rights, absent any other evidence suggesting an attempt to hinder the enforcement of claims, particularly for those with minor financial claims or from socially weaker positions. Separately, a decision regarding costs was overturned because the lower court violated the right to be heard by failing to adequately examine, deliberate upon, and substantively justify its discretionary rulings on the disputed value of the case and associated surcharges, despite the parties presenting detailed arguments on these material issues.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 4 BV, Art. 121 ZPO, Art. 229 Abs. 3 ZPO, Art. 235 Abs. 1 ZPO, Art. 121 Ziff. 4 ZPO; Jurisdiction and Cost Assessment Reversal in Dispute Over Registered Seat and Valuation: Separately, a decision regarding costs was overturned because the lower court violated the right to be heard by failing to adequately examine, deliberate upon, and substantively justify its discretionary rulings on the disputed value of the case and associated surcharges, despite the parties presenting detailed arguments on these material issues.
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KI-generiertThe court reviewed whether the procedure leading to the contested decision violated essential legal provisions concerning the merits of the appeal.
Cited as the specific provision of procedural law violated by the lower court (regarding the right to be heard) in the context of the cost decision.
Cited as a fundamental principle of procedure (right to be heard) violated by the lower court, insofar as it goes beyond the protection offered by Art. 121 ZPO.
Volltext
quantitativ nicht sehr bedeutenden Forderungen oder sozial
schwächere Personen von der Durchsetzung ihrer Ansprüche abzuhalten
versuchte oder wenn er auf entsprechende Anfrage seinen Sitz nicht
bekannt gäbe. Allein die Tatsache, dass - wie vorliegend -
Zustelladresse und Sitz nicht identisch sind, erfüllt den Tatbestand des
Rechtsmissbrauchs jedoch nicht. All die einleitend erwähnten, von
der Beschwerdeführerin zur Begründung des Rechtsmissbrauchs
geltend gemachten Tatsachen beruhen nun einzig auf diesem für sich
allein nicht zu beanstandenden Auseinanderfallen von Zustelladresse
und Sitz: Die Beschwerdeführerin hat folglich nicht nachge- wiesen,
dass der vom Verein geltend gemachte Sitz in Chur rechtsmiss-
bräuchlich wäre. Kann sich der Verein aber auf seinen Sitz in Chur
berufen, und befindet sich - was unbestritten ist - im Bezirk
Oberlandquart auch kein Betriebsort, so ist die Vorinstanz auf die
Klage mangels örtlicher Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten; die
Beschwerde erweist sich mit- hin als unbegründet und ist abzuweisen.
ZB 8/94 Urteil von 25. Mai 1994
26 - des
Rechtliches Gehör; Anforderungen an die Begründung
Kostenentscheides (Art. 4 BV; Art. 121 ZPO).
Aus den Erwägungen:
a) Zunächst stellt sich - wie dies sinngemäss gerügt wurde - die
Frage, ob der Bezirksgerichtspräsident nicht den Anspruch auf
rechtliches Gehör verweigert habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
wird allgemein dem Überbegriff der formellen Rechtsverweigerung
zugeordnet; er ist for- meller Natur (mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung vgl. anstelle vieler Häfliger, Alle Schweizer sind vor
dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 132; Müller, in: Kommentar BV,
Basel/Zürich/Bern 1993, Art. 4 N 100; Vogel, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1992, S. 160). Dies bedeu- tet, dass
der angefochtene Entscheid aufgehoben werden kann ohne Rück- sicht
darauf, ob die Anhörung für den erneut zu fällenden Entscheid rele-
vant ist. Inhalt und Umfang des rechtlichen Gehörs werden teils im
Verfah- rensrecht des Bundes und der Kantone umschrieben. Diese
Bestimmungen geniessen Vorrang, sofern sie über die Minimalgarantie
hinausgehen, die Art. 4 BV bietet (BGE 112 Ia 2; mit Hinweisen
Müller, a.a.O., Art. 4 N 99). In bezug auf das streitige Verfahren geht die
bündnerische Zivilprozessord- nung davon aus, dass ein Urteil - nebst
dem Rechtsspruch in Verbindung mit dem Kostenentscheid - unter
anderem auch «Erwägungen mit Bezug- nahme auf die massgebenden
Tatsachen, Beweise und Gesetzesbestimmun- gen» zu enthalten hat (Art.
121 ZPO; vgl. auch z.B. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Das erlassene Urteil ist
also zu begründen, wobei sich von selbst versteht,
dass dies nicht immer mit der gleichen Einlässichkeit zu erfolgen hat. In der
Regel reicht eine kurze Darstellung des Sachverhaltes, der einschlägigen
Rechtsnormen und der Gründe für deren Anwendung auf den beurteilten
Fall aus (Müller, a.a.O., Art. 4 N 114). Die Anforderungen, die an eine
Begründung eines Entscheides zu stellen sind, sind allerdings umso höher,
je grösser der Spielraum des der Behörde eingeräumten Ermessens ist und
je mehr ein Entscheid in individuelle Rechte eingreift (BGE 104 la 201;
Häfliger, a.a.O., 5. 149). In diesem Sinn hat die Behörde die im Rahmen der
Anhörung und Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung von den Partei-
en beigebrachten Informationen und Argumente zu prüfen und zu würdi-
gen, soweit sie für die Entscheidfindung bedeutsam sind (BGE 112 Ia 3;
Häfliger, a.a.O., S. 147; Müller, a.a.O., Art. 4 N 112). Einerseits verschafft
dies den Parteien die Möglichkeit, die Tragweite der Entscheidung und die
Überlegungen, von denen sich das Gericht leiten liess, zu erkennen. Ander-
seits hilft es aber auch dem Gericht, die Richtigkeit des Ergebnisses anhand
der Motive zu kontrollieren.
b) Vorliegendenfalls beanstanden die Beschwerdeführer zur Haupt-
sache die von der Vorinstanz auf Fr. 2 323 484.70 festgesetzte Streitwerthö-
he und die darauf basierenden Zuschläge von Fr. 5000.- für das Gericht und
von Fr. 23 000.- für die ausseramtliche Entschädigung des Beklagten.
Dagegen bringen sie, vor allem gegen die Zusprechung eines Interessenwert-
zuschlages auf die ausseramtliche Entschädigung, verschiedene Argumente
vor, mit welchen sie sich offensichtlich bereits vor der Vorinstanz verneh-
men liessen. Die Abschreibungsverfügung vom 23. November 1993 setzt
sich hiermit im Grunde aber nicht auseinander. Der in den gerichtlichen
Kosten enthaltene Streitwertzuschlag von Fr. 5000.- wird mit keinem Wort
oder Gesetzeshinweis begründet; es geht einzig hervor, dass er in reduzierter
Höhe erhoben werde. Auch der Interessenwertzuschlag, den der Bezirksge-
richtspräsident dem Beklagten gewährt, wird nur ansatzweise motiviert mit
dem Satz, es sei «entgegen der Ansicht der Kläger auch ein reduzierter
Streitwertzuschlag gemäss Honorarnote zuzusprechen, unabhängig davon,
dass vorgängig bereits ein anderer Prozess um die gleiche Erbschaft geführt
wurde, allerdings unter anderen Parteien». Daraus kann bloss geschlossen
werden, dass für das streitige und das vorangegangene Verfahren deshalb
beide Male ein Interessenwertzuschlag zugesprochen werde, weil es sich
aufgrund der jeweils verschiedenen Kläger um zwei unterschiedliche Ver-
fahren handeln soll. Dies ist eine sehr knappe Begründung, wenn man
miteinbezieht, wie sehr sich die Kläger gegen die erneute Geltendmachung
eines Interessenwertzuschlages bemühten (vgl. unter anderem sogar das
Argument, es sei Art. 3 Abs. 4 Honorarordnung des Bündnerischen An-
waltsverbandes analog anzuwenden). Weshalb sich aber der Interessenwert
auf Fr. 2 323 484.70 beziffern und ein in der Entschädigungsforderung von
Fr. 32 627.80 enthaltener Interessenwertzuschlag von Fr. 23 000.- als
ange- messen erweisen soll, wird weder gewürdigt noch erwähnt; und dies
obwohl die Frage aus der Sicht der Parteien in nicht untergeordnetem
Masse wesentlich ist. - Die Festsetzung von Kosten ist in weiten Teilen
eine Ermessenssache. Der diesbezügliche Entscheid ist deshalb zu
begründen. Vorliegend muss dies umso mehr zutreffen, als es sich um eine
stark umstrit- tene Frage handelt, die schliesslich voll und ganz zugunsten
der einen Partei entschieden worden ist. Wenn der
Bezirksgerichtspräsident den Anspruch auf rechtliches Gehör unter
diesen Umständen hätte wahren wollen, hätte er die unterschiedlichen
Argumente prüfen und würdigen oder, falls diese Prüfung vorgenommen
worden ist, das Ergebnis seiner Prüfung auch in der
Abschreibungsverfügung kurz ausführen müssen. Dass sich ein
Streitwert- zuschlag - dies kann bereits vorweggenommen werden -
vorliegendenfalls erneut rechtfertigen lässt, hätte die Vorinstanz durch
eine knappe Bezug- nahme auf die klägerischen Argumente ohne
bedeutenden Aufwand klar dartun können. Hiefür hätte der zusätzliche
Hinweis ausgereicht, dass die Parteien nun im Grunde genommen eben
erneut ein ordentliches Verfahren durchführen wollen, dem wieder der
uneingeschränkte Weg bis zum letztin- stanzlichen Gericht offensteht.
Von dieser Vorstellung geht auch Art. 3 Abs. 4 Honorarordnung des
Bündnerischen Anwaltsverbandes aus, wo- nach ein erneuter
Interessenwertzuschlag nur ausgeschlossen sein soll, so- lange eine
bestimmte Partei eine bestimmte Streitsache in ein und demselben
Verfahren von erster bis letzter Instanz durchziehen will. Der (analoge)
Beizug der Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes nützt
den Klägern demnach nichts, insbesondere will sie auch nicht diejenigen
Kläger bevorzugen, welche als «zweite» ein gerichtliches Verfahren mit
identischen Rechtsbegehren aufnehmen. Für die erneute
Geltendmachung eines Streitwertzuschlages auf die gerichtlichen Kosten
genügt allein schon der Hinweis auf Art. 7 Kostentarif im
Zivilverfahren; denn ein Streitwert- zuschlag ist grundsätzlich sogar bei
einem Weiterzug an die Zweitinstanz möglich. Eine davon verschiedene
Frage betrifft schliesslich die Bestim- mung des relevanten Streit-
beziehungsweise Interessenwerts und des dazu- gehörigen Zuschlages.
Dabei ist unter Umständen zu berücksichtigen, dass vorliegend nur zwei
erbberechtigte Stämme (von ursprünglich sieben) eine
Testamentsungültigkeitsklage erhoben haben, was sich möglicherweise
auf die Bestimmung des Streitwertes auswirken kann (mit Hinweisen auf
die Rechtsprechung Druey, Grundriss des Erbrechts, 3. Aufl., Bern
1992,
S. 148; Tuor/Schnyder, ZGB, 10. Aufl., Zürich 1988, S. 436), und dass -
auch für die bis kurz vor Klageabschreibung verbleibenden Kläger -
kein volles Verfahren durchgeführt worden ist (vgl. dazu auch den
unter der ZPO von 1954 ergangenen Entscheid in PKG 1975 Nr. 19).
Die Beschwerdeführer rügen im weitern, der Bezirksgerichtspräsi-
dent habe bei der Kostenzuteilung nicht berücksichtigt, dass sich nicht alle
Kläger gleichzeitig vom Verfahren zurückgezogen hätten. Deshalb habe der
klägerische Rechtsvertreter auch noch in seiner letzten Stellungnahme auf
der Einholung einer detaillierten Honorarnote, worin der Gegenanwalt
seine einzelnen Arbeitsvorgänge mit Datum und Zeitaufwand anzuführen
habe, bestanden. Indem sich die Abschreibungsverfügung mit diesem An-
trag überhaupt nicht auseinandersetzt, wird der Anspruch auf rechtliches
Gehör auch in diesem Punkt verletzt. Diesbezüglich wäre eine Prüfung und
Würdigung der klägerischen Vorbringen oder zumindest eine darauf Bezug
nehmende Regelung in der Abschreibungsverfügung notwendig gewesen.
Eine anders vorzunehmende Kostenaufteilung unter den Klägern hat dies
aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs natürlich noch nicht
zur Folge. Fest steht jedoch, dass die Beschwerdeführer nicht völlig unbe-
achtliche Gründe geltend gemacht haben, indem sie gestützt auf diese
detaillierte Honorarnote die Kostenaufteilung insbesondere zwischen P.
und den restlichen Klägern vornehmen wollten und zudem auch die ihrer
Ansicht nach zu hohen Zeitaufwendungen überprüfen wollten. Da die
Abschreibungsverfügung diese nicht bereits zum vornherein völlig irrele-
vanten Anträge ohne Begründung übergeht und sich in bezug auf die
Entschädigungshöhe zudem einseitig auf die beklagtischen Angaben stützt,
wird der Anspruch auf rechtliches Gehör der Kläger auch in diesem Punkt
verletzt.
Schliesslich beanstanden die Kläger, dass die Abschreibungsverfü-
gung keine Hinweise darüber enthält, in welchem Umfang beziehungsweise
in welchem Haftungsverhältnis die ausseramtlichen Kosten auf die einzel-
nen Kläger aufzuteilen sind. Da die Parteien auch in dieser Hinsicht An-
spruch haben, dass sich das Gericht mit den Parteivorbringen auseinander-
setzt und einen begründeten Entscheid fällt, hat der Bezirksgerichtspräsi-
dent auch aufgrund dieser Unterlassung den Gehörsanspruch der Kläger
verletzt.
c) Bei Beschwerden wegen Gesetzesverletzung gemäss Art. 232 ff.
ZPO sowie bei Kostenbeschwerden gemäss Art. 13 Verordnung über die
Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren überprüft der Kan-
tonsgerichtsausschuss im Rahmen der Beschwerdeanträge unter anderem,
ob das dem angefochtenen Entscheid vorangegangene Verfahren Gesetzes-
bestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesent-
lich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Vorliegend trifft dies nach dem Gesagten
zweifellos zu. Die Vorinstanz hat in bezug auf den Kostenpunkt verschiede-
ne wesentliche Begehren der Kläger nicht rechtsgenüglich gewürdigt und
begründet und dadurch den Gehörsanspruch der Kläger als elementaren
Verfahrensgrundsatz verletzt (Art. 121 Ziff. 4 ZPO; Art. 4 BV, soweit dieser
über den in Art. 121 ZPO geschützten Bereich hinausgeht). Die
angefochte- ne Abschreibungsverfügung vom 23. November 1993 ist
daher aufzuheben und die Streitsache im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzu- weisen, da sich erhebliche Ermessensfragen
stellen und es demnach ange- messen scheint, dass hierüber erneut
erstinstanzlich und mit voller Ko- gnition entschieden wird. Die
Vorinstanz wird sich einlässlich und mit vertiefter Betrachtungsweise
über die umstrittenen Kostenpunkte und die verschiedenen hiezu
vorgebrachten Argumente der Parteien auseinanderset- zen müssen.
ZB 43/93 Urteil vom 18. Januar 1994