Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1994 25 • KG GR PKG 1994 25 KI-generiert

Jurisdictional Challenge and Cost Allocation in Mediator Proceedings

Geschäftsnummer PKG 1994 25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A case challenging a cost decision was allowed because the mediator, having been informed of the defendant's objection to jurisdiction over a month before conciliation, improperly insisted on the claimant's appearance and later improperly burdened the defendant with costs, violating procedural principles enshrined in constitutional and procedural law. Separately, for employment disputes, the mandatory jurisdiction under the relevant statute, which favors either the defendant's domicile or the place of work, cannot be waived by agreement or implied consent, and for a claim against an association, the statutory seat is the general venue unless invoking it constitutes an abuse of rights, which is not the case merely because the delivery address differs from the registered seat.

Legislator-Regeste

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Art. 59 BV, Art. 76 Abs. 3 ZPO, Art. 343 Abs. 1 OR, Art. 92 ZPO, Art. 56 ZG, Art. 2 ZGB; Jurisdictional Challenge and Cost Allocation in Mediator Proceedings: Separately, for employment disputes, the mandatory jurisdiction under the relevant statute, which favors either the defendant's domicile or the place of work, cannot be waived by agreement or implied consent, and for a claim against an association, the statutory seat is the general venue unless invoking it constitutes an abuse of rights, which is not the case merely because the delivery address differs from the registered seat.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Verfahrensrügen Kompetenzkonfliktbeilegung bestrittene Forderung obligatorischer Schlichtungsversuch Streitigkeiten aus Verträgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 112 Ia 2
4 BV bietet (BGE 112 Ia 2; mit Hinweisen
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 BV

Cited as a procedural principle violated by the mediator concerning the refusal to participate in conciliation and subsequent cost imposition.

Art. 76 Abs. 3 ZPO

Cited as a procedural principle violated due to the unjustified obligation to bear costs.

Art. 93 LTF

Although mentioned in the text, it is not explicitly cited in the operative part for the actual verdict.

Art. 343 Abs. 1 OR

Although crucial for the substance of the employment contract jurisdiction dispute, it is not explicitly cited in the final orders provided (which only concern the appeal regarding the cost decision based on procedural principles).

Art. 361 OR

Although crucial for the substance of the employment contract jurisdiction dispute, it is not explicitly cited in the final orders provided (which only concern the appeal regarding the cost decision based on procedural principles).

Art. 2 ZGB

Although crucial for the substance of the jurisdiction dispute, it is not explicitly cited in the final orders provided (which only concern the appeal regarding the cost decision based on procedural principles).

Art. 56 ZG B

Although crucial for the substance of the jurisdiction dispute, it is not explicitly cited in the final orders provided (which only concern the appeal regarding the cost decision based on procedural principles).

Art. 229 Abs. 3 ZPO

Mentioned in the reasoning for referencing prior considerations, but not cited in the operative part that was annulled.

Art. 92 ZPO

Mentioned in the reasoning regarding tacit acceptance of jurisdiction, but not cited in the operative part that was annulled.

Art. 4 BV

Mentioned in the context of the right to be heard (legal recourse claim), but not explicitly cited in the operative part that ruled on the admissibility/merit of the appeal.

Art. 121 ZPO

Mentioned in the context of requirements for the reasoning of the cost decision, but not explicitly cited in the operative part that ruled on the admissibility/merit of the appeal.

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Volltext

nach dem Gesagten zu. Da der Vermittler mehr als einen Monat vor der

Vermittlungstagfahrt von der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten

Kenntnis erhielt, hätte er nicht darauf beharren dürfen, dass E. zur

Sühne- verhandlung zu erscheinen habe, und, nachdem er dies dennoch

getan hatte, hätte er den Beklagten nicht mit Kosten belasten dürfen.

Beides verstösst gegen Art. 59 BV, und die ungerechtfertigte

Verpflichtung zur Kostentra- gung zudem auch gegen Art. 76 Abs. 3

ZPO. Damit sind Verfahrensgrund- sätze verletzt, weshalb die

Beschwerde gutzuheissen und die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen

Kostenentscheides vom 17. November 1993 aufzuhe- ben sind.

ZB 42/93 Urteil vom 7. Februar 1994

25 - Gerichtsstand

Arbeitsvertrag; Gerichtsstand (Art. 343 Abs. 1 OR). Der

des Wohnsitzes des Beklagten oder des

Ortes des Betriebs ist absolut zwingend und kann weder

durch Vereinbarung noch durch Einlassung (Art. 15, Art. 92

ZPO) ausgeschlossen werden (Erw. 2).

- Allgemeiner Gerichtsstand für Klagen gegen einen Verein

ist der statutarische Sitz (Art. 56 ZG B), auch wenn der Ver-

ein dort nicht erreichbar ist und die bekanntgegebene Zu-

stelladresse am Wohnsitz des Präsidenten damit nicht

i dentisch ist. Rechtsmissbräuchliche Berufung auf den

statutarischen Sitz in casu verneint (Art. 2 ZGB) (Erw. 3).

Erwägungen:

1. Der Bezirksgerichtspräsident Oberlandquart - und mit ihm die

Beschwerdeführerin - qualifizieren das der Forderung zugrundeliegende

Vertragsverhältnis zu Recht als Arbeitsvertrag; es kann daher auf die

zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 229

Abs. 3 ZPO analog).

2. Art. 92 ZPO statuiert für das innerkantonale Verhältnis - unter

Vorbehalt zwingender Gerichtsstandsvorschriften - die

unwiderlegbare Vermutung der Einlassung, falls die (örtliche)

Zuständigkeit eines Gerichts nicht ausdrücklich in den Rechtsschriften

bestritten wird. Vorliegend hat der BLV die örtliche Zuständigkeit

erst anlässlich des Beweisverfahrens beanstandet. Demzufolge liegt

eine Einlassung im Sinne von Art. 92 ZPO vor, sofern einer solchen

keine zwingende Gerichtsstandsnorm entgegen- steht.

Gemäss Art. 343 Abs. 1 OR gilt für Streitigkeiten aus dem

Arbeits- verhältnis wahlweise der «Gerichtsstand des Wohnsitzes des

Beklagten oder des Ortes des Betriebs oder Haushalts, für den der

Arbeitnehmer Arbeit

leistet.» Diese Bestimmung ist gemäss Art. 361 OR absolut zwingend,

d. h. es darf davon weder zu Ungunsten des Arbeitnehmers noch zu

Ungunsten des Arbeitgebers abgewichen werden. Die in Art. 361 OR als

absolut zwin- gend bezeichneten Normen schützen mit anderen Worten

nicht nur die in der Regel schwächere Vertragspartei, nämlich den

Arbeitnehmer, sondern sie begründen auch - was eine schweizerische

Besonderheit darstellt - einen eigentlichen Arbeitgeberschutz. Mit der

herrschenden Lehre - und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

- ist folglich davon auszugehen, dass der Gerichtsstand der

Vereinbarung - sei es in ausdrücklicher (Prorogation) oder konkludenter

(Einlassung) Form - durch Art. 361 OR ausgeschlossen wird (Vogel 0.,

Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1992, 4 N 76;

Rehbinder M., Berner Kommentar, Bd. VI/2/2/2 (Art. 331-355 OR),

Bern 1992, Art. 343 N 9; a.M. Walder-Bohner U., Zivilprozessrecht,

Supp- lement zur dritten Auflage, Zürich 1991, 26).

3. Aus dem Gesagten folgt, dass das angerufene Gericht nur

dann örtlich zuständig ist, wenn sich entweder der Sitz des beklagten

Vereins oder aber ein Betriebsort im Bezirk Oberlandquart befindet

(Art. 343 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 361 OR) . Letzteres wird von

der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht; sie behauptet indessen,

der Beklagte müsse sich nach Art. 2 und Art. 56 ZGB den Wohnsitz des

Präsidenten in Jenaz als Sitz und Gerichtsstand entgegenhalten lassen.

Zur Begründung führt sie aus, der Beklagte sei im Zeitpunkt der

Anhängigmachung der Klage in Chur effektiv nicht erreichbar gewesen;

im Bündner Staatskalender werde unter dem Abschnitt Vereine und

Stiftungen als Adresse des Vereins die Wohnadresse des damaligen

Präsidenten in Bonaduz angegeben; die Korrespondenz mit Vorstand

und Präsident des Beklagten sei über die Wohnadresse des damali- gen

Präsidenten erfolgt; der Beklagte habe den Zahlungsbefehl der Klägerin

vorbehaltlos am Wohnsitz seines heutigen Präsidenten in Jenaz

entgegen genommen; schliesslich habe er selbst in der Prozessantwort

den Wohnsitz mit der erwähnten Adresse angegeben.

Es fragt sich nun, inwieweit diesen Ausführungen gefolgt werden

kann. In der Lehre wird in der Tat die Ansicht vertreten, ein Verein

müsse an seinem Sitz effektiv erreichbar sein (Riemer H. M., Berner

Kommentar, Bd. I/3, 1. Teilbd., Art. 56 N 11; derselbe, Berner

Kommentar, Bd. I/3, 2. Teilbd., Systematischer Teil N 379e f.). Diese

Ansicht teilt der Kantonsge- richtsausschuss nicht: Gemäss Art. 56 ZGB

kann der Vereinssitz mittels Statuten grundsätzlich frei bestimmt

werden. Auf den so festgelegten Sitz darf sich ein Verein einzig dann

nicht berufen, wenn dies rechtsmissbräuch- lich wäre. Ein solcher

Rechtsmissbrauch würde beispielsweise dann vorlie- gen, wenn ein

Verein versuchte, durch Sitzverlegung der Belangung durch bestimmte

Gläubiger auszuweichen, wenn er ganz allgemein - etwa durch Wahl

eines statutarischen Sitzes an einem abgelegenen Ort - Personen mit

quantitativ nicht sehr bedeutenden Forderungen oder sozial

schwächere Personen von der Durchsetzung ihrer Ansprüche abzuhalten

versuchte oder wenn er auf entsprechende Anfrage seinen Sitz nicht

bekannt gäbe. Allein die Tatsache, dass - wie vorliegend -

Zustelladresse und Sitz nicht identisch sind, erfüllt den Tatbestand des

Rechtsmissbrauchs jedoch nicht. All die einleitend erwähnten, von

der Beschwerdeführerin zur Begründung des Rechtsmissbrauchs

geltend gemachten Tatsachen beruhen nun einzig auf diesem für sich

allein nicht zu beanstandenden Auseinanderfallen von Zustelladresse

und Sitz: Die Beschwerdeführerin hat folglich nicht nachge- wiesen,

dass der vom Verein geltend gemachte Sitz in Chur rechtsmiss-

bräuchlich wäre. Kann sich der Verein aber auf seinen Sitz in Chur

berufen, und befindet sich - was unbestritten ist - im Bezirk

Oberlandquart auch kein Betriebsort, so ist die Vorinstanz auf die

Klage mangels örtlicher Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten; die

Beschwerde erweist sich mit- hin als unbegründet und ist abzuweisen.

ZB 8/94 Urteil von 25. Mai 1994

26 - des

Rechtliches Gehör; Anforderungen an die Begründung

Kostenentscheides (Art. 4 BV; Art. 121 ZPO).

Aus den Erwägungen:

a) Zunächst stellt sich - wie dies sinngemäss gerügt wurde - die

Frage, ob der Bezirksgerichtspräsident nicht den Anspruch auf

rechtliches Gehör verweigert habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör

wird allgemein dem Überbegriff der formellen Rechtsverweigerung

zugeordnet; er ist for- meller Natur (mit Hinweisen auf die

Rechtsprechung vgl. anstelle vieler Häfliger, Alle Schweizer sind vor

dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 132; Müller, in: Kommentar BV,

Basel/Zürich/Bern 1993, Art. 4 N 100; Vogel, Grundriss des

Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1992, S. 160). Dies bedeu- tet, dass

der angefochtene Entscheid aufgehoben werden kann ohne Rück- sicht

darauf, ob die Anhörung für den erneut zu fällenden Entscheid rele-

vant ist. Inhalt und Umfang des rechtlichen Gehörs werden teils im

Verfah- rensrecht des Bundes und der Kantone umschrieben. Diese

Bestimmungen geniessen Vorrang, sofern sie über die Minimalgarantie

hinausgehen, die Art. 4 BV bietet (BGE 112 Ia 2; mit Hinweisen

Müller, a.a.O., Art. 4 N 99). In bezug auf das streitige Verfahren geht die

bündnerische Zivilprozessord- nung davon aus, dass ein Urteil - nebst

dem Rechtsspruch in Verbindung mit dem Kostenentscheid - unter

anderem auch «Erwägungen mit Bezug- nahme auf die massgebenden

Tatsachen, Beweise und Gesetzesbestimmun- gen» zu enthalten hat (Art.

121 ZPO; vgl. auch z.B. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Das erlassene Urteil ist

also zu begründen, wobei sich von selbst versteht,