Jurisdictional Challenge and Cost Allocation in Mediator Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA case challenging a cost decision was allowed because the mediator, having been informed of the defendant's objection to jurisdiction over a month before conciliation, improperly insisted on the claimant's appearance and later improperly burdened the defendant with costs, violating procedural principles enshrined in constitutional and procedural law. Separately, for employment disputes, the mandatory jurisdiction under the relevant statute, which favors either the defendant's domicile or the place of work, cannot be waived by agreement or implied consent, and for a claim against an association, the statutory seat is the general venue unless invoking it constitutes an abuse of rights, which is not the case merely because the delivery address differs from the registered seat.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 BV, Art. 76 Abs. 3 ZPO, Art. 343 Abs. 1 OR, Art. 92 ZPO, Art. 56 ZG, Art. 2 ZGB; Jurisdictional Challenge and Cost Allocation in Mediator Proceedings: Separately, for employment disputes, the mandatory jurisdiction under the relevant statute, which favors either the defendant's domicile or the place of work, cannot be waived by agreement or implied consent, and for a claim against an association, the statutory seat is the general venue unless invoking it constitutes an abuse of rights, which is not the case merely because the delivery address differs from the registered seat.
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KI-generiertCited as a procedural principle violated by the mediator concerning the refusal to participate in conciliation and subsequent cost imposition.
Cited as a procedural principle violated due to the unjustified obligation to bear costs.
Although mentioned in the text, it is not explicitly cited in the operative part for the actual verdict.
Although crucial for the substance of the employment contract jurisdiction dispute, it is not explicitly cited in the final orders provided (which only concern the appeal regarding the cost decision based on procedural principles).
Although crucial for the substance of the employment contract jurisdiction dispute, it is not explicitly cited in the final orders provided (which only concern the appeal regarding the cost decision based on procedural principles).
Although crucial for the substance of the jurisdiction dispute, it is not explicitly cited in the final orders provided (which only concern the appeal regarding the cost decision based on procedural principles).
Although crucial for the substance of the jurisdiction dispute, it is not explicitly cited in the final orders provided (which only concern the appeal regarding the cost decision based on procedural principles).
Mentioned in the reasoning for referencing prior considerations, but not cited in the operative part that was annulled.
Mentioned in the reasoning regarding tacit acceptance of jurisdiction, but not cited in the operative part that was annulled.
Mentioned in the context of the right to be heard (legal recourse claim), but not explicitly cited in the operative part that ruled on the admissibility/merit of the appeal.
Mentioned in the context of requirements for the reasoning of the cost decision, but not explicitly cited in the operative part that ruled on the admissibility/merit of the appeal.
Volltext
nach dem Gesagten zu. Da der Vermittler mehr als einen Monat vor der
Vermittlungstagfahrt von der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten
Kenntnis erhielt, hätte er nicht darauf beharren dürfen, dass E. zur
Sühne- verhandlung zu erscheinen habe, und, nachdem er dies dennoch
getan hatte, hätte er den Beklagten nicht mit Kosten belasten dürfen.
Beides verstösst gegen Art. 59 BV, und die ungerechtfertigte
Verpflichtung zur Kostentra- gung zudem auch gegen Art. 76 Abs. 3
ZPO. Damit sind Verfahrensgrund- sätze verletzt, weshalb die
Beschwerde gutzuheissen und die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen
Kostenentscheides vom 17. November 1993 aufzuhe- ben sind.
ZB 42/93 Urteil vom 7. Februar 1994
25 - Gerichtsstand
Arbeitsvertrag; Gerichtsstand (Art. 343 Abs. 1 OR). Der
des Wohnsitzes des Beklagten oder des
Ortes des Betriebs ist absolut zwingend und kann weder
durch Vereinbarung noch durch Einlassung (Art. 15, Art. 92
ZPO) ausgeschlossen werden (Erw. 2).
- Allgemeiner Gerichtsstand für Klagen gegen einen Verein
ist der statutarische Sitz (Art. 56 ZG B), auch wenn der Ver-
ein dort nicht erreichbar ist und die bekanntgegebene Zu-
stelladresse am Wohnsitz des Präsidenten damit nicht
i dentisch ist. Rechtsmissbräuchliche Berufung auf den
statutarischen Sitz in casu verneint (Art. 2 ZGB) (Erw. 3).
Erwägungen:
1. Der Bezirksgerichtspräsident Oberlandquart - und mit ihm die
Beschwerdeführerin - qualifizieren das der Forderung zugrundeliegende
Vertragsverhältnis zu Recht als Arbeitsvertrag; es kann daher auf die
zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 229
Abs. 3 ZPO analog).
2. Art. 92 ZPO statuiert für das innerkantonale Verhältnis - unter
Vorbehalt zwingender Gerichtsstandsvorschriften - die
unwiderlegbare Vermutung der Einlassung, falls die (örtliche)
Zuständigkeit eines Gerichts nicht ausdrücklich in den Rechtsschriften
bestritten wird. Vorliegend hat der BLV die örtliche Zuständigkeit
erst anlässlich des Beweisverfahrens beanstandet. Demzufolge liegt
eine Einlassung im Sinne von Art. 92 ZPO vor, sofern einer solchen
keine zwingende Gerichtsstandsnorm entgegen- steht.
Gemäss Art. 343 Abs. 1 OR gilt für Streitigkeiten aus dem
Arbeits- verhältnis wahlweise der «Gerichtsstand des Wohnsitzes des
Beklagten oder des Ortes des Betriebs oder Haushalts, für den der
Arbeitnehmer Arbeit
leistet.» Diese Bestimmung ist gemäss Art. 361 OR absolut zwingend,
d. h. es darf davon weder zu Ungunsten des Arbeitnehmers noch zu
Ungunsten des Arbeitgebers abgewichen werden. Die in Art. 361 OR als
absolut zwin- gend bezeichneten Normen schützen mit anderen Worten
nicht nur die in der Regel schwächere Vertragspartei, nämlich den
Arbeitnehmer, sondern sie begründen auch - was eine schweizerische
Besonderheit darstellt - einen eigentlichen Arbeitgeberschutz. Mit der
herrschenden Lehre - und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
- ist folglich davon auszugehen, dass der Gerichtsstand der
Vereinbarung - sei es in ausdrücklicher (Prorogation) oder konkludenter
(Einlassung) Form - durch Art. 361 OR ausgeschlossen wird (Vogel 0.,
Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1992, 4 N 76;
Rehbinder M., Berner Kommentar, Bd. VI/2/2/2 (Art. 331-355 OR),
Bern 1992, Art. 343 N 9; a.M. Walder-Bohner U., Zivilprozessrecht,
Supp- lement zur dritten Auflage, Zürich 1991, 26).
3. Aus dem Gesagten folgt, dass das angerufene Gericht nur
dann örtlich zuständig ist, wenn sich entweder der Sitz des beklagten
Vereins oder aber ein Betriebsort im Bezirk Oberlandquart befindet
(Art. 343 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 361 OR) . Letzteres wird von
der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht; sie behauptet indessen,
der Beklagte müsse sich nach Art. 2 und Art. 56 ZGB den Wohnsitz des
Präsidenten in Jenaz als Sitz und Gerichtsstand entgegenhalten lassen.
Zur Begründung führt sie aus, der Beklagte sei im Zeitpunkt der
Anhängigmachung der Klage in Chur effektiv nicht erreichbar gewesen;
im Bündner Staatskalender werde unter dem Abschnitt Vereine und
Stiftungen als Adresse des Vereins die Wohnadresse des damaligen
Präsidenten in Bonaduz angegeben; die Korrespondenz mit Vorstand
und Präsident des Beklagten sei über die Wohnadresse des damali- gen
Präsidenten erfolgt; der Beklagte habe den Zahlungsbefehl der Klägerin
vorbehaltlos am Wohnsitz seines heutigen Präsidenten in Jenaz
entgegen genommen; schliesslich habe er selbst in der Prozessantwort
den Wohnsitz mit der erwähnten Adresse angegeben.
Es fragt sich nun, inwieweit diesen Ausführungen gefolgt werden
kann. In der Lehre wird in der Tat die Ansicht vertreten, ein Verein
müsse an seinem Sitz effektiv erreichbar sein (Riemer H. M., Berner
Kommentar, Bd. I/3, 1. Teilbd., Art. 56 N 11; derselbe, Berner
Kommentar, Bd. I/3, 2. Teilbd., Systematischer Teil N 379e f.). Diese
Ansicht teilt der Kantonsge- richtsausschuss nicht: Gemäss Art. 56 ZGB
kann der Vereinssitz mittels Statuten grundsätzlich frei bestimmt
werden. Auf den so festgelegten Sitz darf sich ein Verein einzig dann
nicht berufen, wenn dies rechtsmissbräuch- lich wäre. Ein solcher
Rechtsmissbrauch würde beispielsweise dann vorlie- gen, wenn ein
Verein versuchte, durch Sitzverlegung der Belangung durch bestimmte
Gläubiger auszuweichen, wenn er ganz allgemein - etwa durch Wahl
eines statutarischen Sitzes an einem abgelegenen Ort - Personen mit
quantitativ nicht sehr bedeutenden Forderungen oder sozial
schwächere Personen von der Durchsetzung ihrer Ansprüche abzuhalten
versuchte oder wenn er auf entsprechende Anfrage seinen Sitz nicht
bekannt gäbe. Allein die Tatsache, dass - wie vorliegend -
Zustelladresse und Sitz nicht identisch sind, erfüllt den Tatbestand des
Rechtsmissbrauchs jedoch nicht. All die einleitend erwähnten, von
der Beschwerdeführerin zur Begründung des Rechtsmissbrauchs
geltend gemachten Tatsachen beruhen nun einzig auf diesem für sich
allein nicht zu beanstandenden Auseinanderfallen von Zustelladresse
und Sitz: Die Beschwerdeführerin hat folglich nicht nachge- wiesen,
dass der vom Verein geltend gemachte Sitz in Chur rechtsmiss-
bräuchlich wäre. Kann sich der Verein aber auf seinen Sitz in Chur
berufen, und befindet sich - was unbestritten ist - im Bezirk
Oberlandquart auch kein Betriebsort, so ist die Vorinstanz auf die
Klage mangels örtlicher Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten; die
Beschwerde erweist sich mit- hin als unbegründet und ist abzuweisen.
ZB 8/94 Urteil von 25. Mai 1994
26 - des
Rechtliches Gehör; Anforderungen an die Begründung
Kostenentscheides (Art. 4 BV; Art. 121 ZPO).
Aus den Erwägungen:
a) Zunächst stellt sich - wie dies sinngemäss gerügt wurde - die
Frage, ob der Bezirksgerichtspräsident nicht den Anspruch auf
rechtliches Gehör verweigert habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
wird allgemein dem Überbegriff der formellen Rechtsverweigerung
zugeordnet; er ist for- meller Natur (mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung vgl. anstelle vieler Häfliger, Alle Schweizer sind vor
dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 132; Müller, in: Kommentar BV,
Basel/Zürich/Bern 1993, Art. 4 N 100; Vogel, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1992, S. 160). Dies bedeu- tet, dass
der angefochtene Entscheid aufgehoben werden kann ohne Rück- sicht
darauf, ob die Anhörung für den erneut zu fällenden Entscheid rele-
vant ist. Inhalt und Umfang des rechtlichen Gehörs werden teils im
Verfah- rensrecht des Bundes und der Kantone umschrieben. Diese
Bestimmungen geniessen Vorrang, sofern sie über die Minimalgarantie
hinausgehen, die Art. 4 BV bietet (BGE 112 Ia 2; mit Hinweisen
Müller, a.a.O., Art. 4 N 99). In bezug auf das streitige Verfahren geht die
bündnerische Zivilprozessord- nung davon aus, dass ein Urteil - nebst
dem Rechtsspruch in Verbindung mit dem Kostenentscheid - unter
anderem auch «Erwägungen mit Bezug- nahme auf die massgebenden
Tatsachen, Beweise und Gesetzesbestimmun- gen» zu enthalten hat (Art.
121 ZPO; vgl. auch z.B. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Das erlassene Urteil ist
also zu begründen, wobei sich von selbst versteht,