Notary Fees for Disputed Assets and Requirements for Right of Way
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertRegarding the calculation of notary fees, the court determined that the term "estate" encompasses both undisputed and disputed assets, allowing the notary to include uncertain assets in the valuation for calculating the surcharge, provided there are reasonable indications supporting the inclusion of such assets in the secured inventory, leaving the final determination to the ordinary partition proceedings. Separately, concerning a claim for a right of way (Notweg), the court held that a right of way does not exist if the property owner can establish a sufficient access route to a public road over their own adjacent property without incurring disproportionate costs, as the purpose of the right of way statute is to secure access for properties that cannot otherwise be used or managed rationally.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 92 EGzZGB, Art. 694 ZGB, Art. 694 Abs. I ZGB, Art. 694 Abs. 1 ZGB, Art. 694 Abs. 2 ZGB; Notary Fees for Disputed Assets and Requirements for Right of Way: Separately, concerning a claim for a right of way (Notweg), the court held that a right of way does not exist if the property owner can establish a sufficient access route to a public road over their own adjacent property without incurring disproportionate costs, as the purpose of the right of way statute is to secure access for properties that cannot otherwise be used or managed rationally.
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KI-generiertThe court confirmed the lower court's decision to dismiss the appeal based on the finding that no necessity for a right of way (Wegenot) existed because the appellants could establish a sufficient access route over their own adjacent property without excessive cost.
Mentioned as the provision determining against whom the claim for a right of way should primarily be directed, supporting the conclusion to dismiss the appeal.
Volltext
umstritten ist (BGE 118 II 272). Gemäss Art. 92 EGzZGB hat der
Notar diese Vermögenswerte zu bewerten. Wenn aber der Notar auch
umstrittene Vermögenswerte zu eruieren, zu inventarisieren und zu
bewerten hat, so rechtfertigt es sich ohne weiteres, dass er auch für
die Bemessung des Mehrwertzuschlages diese umstrittenen Aktiven
miteinbeziehen darf. Der Begriff Hinterlassenschaft in Art. 9 lit. a
Ziff. 8 der Verordnung über die Notariatsgebühren umfasst demnach
nicht nur die unbestrittenen Vermö- genswerte des Nachlasses,
sondern auch die umstrittenen. Grundsätzlich durfte der Notar somit
auch die «unsicheren» Nachlassaktiven für die Berechnung der
Gebühr berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer führt im weiteren an, die unsicheren
Aktiven seien aufgrund von aus der Luft gegriffenen Behauptungen der
Anwälte von
F. in das Sicherungsinventar aufgenommen worden. Wohl ist zutreffend,
dass der Notar nicht aufgrund bloss vager Äusserungen beliebige, von
einem Erben geltend gemachte Vermögenswerte in das
Sicherungsinventar aufnehmen darf. Die Abklärungen des Notars
müssen zumindest gewisse Anhaltspunkte für das Bestehen solcher
Aktiven und für die Zugehörigkeit zum Nachlass ergeben. Dem Notar
kann indessen nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe ohne
hinreichende Abklärungen und Hinweise Vermögenswerte in das
Sicherungsinventar aufgenommen. Vielmehr sind die einzelnen
Positionen der unsicheren Aktiven mit einer Begründung versehen,
weshalb sie Aufnahme in das Sicherungsinventar fanden. Dabei ist dem
Notar ein gewisser Ermessensspielraum zu belassen. Es ist nämlich
Sache des ordentlichen Erbteilungsverfahrens, definitiv festzustellen,
welche Vermögenswerte dem Nachlass zuzuordnen sind.
ZB 15/93 Urteil vom 12. April 1994
20 - Notweg (Art. 694 ZGB). Kann ein genügender Weg ohne
unverhältnismässige Kosten über ein angrenzendes
Grundstück des Ansprechers hergestellt werden, liegt
keine Wegnot vor.
Erwägungen:
a) Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Wegenot, da
die Kläger eine genügende Zufahrt - zwar mit etwas höherem
Aufwand - auf eigenem Grund und Boden errichten könnten.
Diese Argumentation übersehe - so die Kläger -, dass die
Wegenot im Sinne von Art. 694 Abs. I ZGB objektiv im Grundstück,
für das der Notweg anbegehrt werde, begründet sein müsse. Wenn der
klagende Grundeigentümer im nachbarlichen Bereich zufälligerweise
noch ein ande- res Grundstück besitze, sei dies zwar im Rahmen von
Art. 694 Abs. 2 und
3 beachtlich, nicht aber bei der Beurteilung der Wegenot nach Abs. 1 der
erwähnten Bestimmung.
b) Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem
Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er nach Art. 694 Abs. 1
ZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung
einen Notweg einräumen. Die Gewährung eines Notwegrechts wird
ange- sichts des damit verbundenen Eingriffs in die Eigentumsrechte des
Nach- barn von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht.
Erforderlich ist, dass eine eigentliche Notlage geltend gemacht werden
kann. Eine solche Wegenot liegt dann vor, wenn einem
Grundeigentümer die zur bestim- mungsgemässen Benutzung seines
Grundstücks erforderliche Verbindung zur öffentlichen Strasse
überhaupt fehlt oder der vorhandene Weg sich als ungenügend erweist
(BGE 117 II 35 ff. Erw. 2 mit Hinweisen). Für ein überbautes
Grundstück in einem Wohngebiet besteht dabei grundsätzlich Anspruch
auf eine allgemeine Zufahrt mit einem Motorfahrzeug (BGE 110
II 125 ff. Erw. 5).
Die Wegenot beurteilt sich - entgegen der Ansicht der Kläger -
nicht allein aus Sicht des Grundstücks, sondern auch aus der subjektiven
Position des jeweiligen Grundeigentümers: Keine Wegenot liegt daher
vor, wenn zwar ein Grundstück keinen genügenden Weg zur
öffentlichen Strasse besitzt, ein solcher jedoch über ein angrenzendes
Grundstück desselben Eigentümers ohne unverhältnismassige Kosten
hergestellt werden kann (Caroni-Rudolf, Der Notweg, Diss. Bern 1969,
S. 69; Meier-Hayoz, Berner Kommentar Bd. IV/1/3, 2. Lieferung: Art.
684-698 ZGB, 3. Aufl., Bern 1973, Art. 694 N 30 u. 45; § 918 Abs. 2
letzter Satz BGB) . Dies ergibt sich einmal aus dem Art. 694 ZGB
zugrundeliegenden Gedanken, wonach die wegmässige Erschliessung
jener Grundstücke sichergestellt werden soll, die mangels genügender
Verbindung zu einer öffentlichen Strasse weder bestim- mungsgemäss
benutzt noch rationell bewirtschaftet werden können. Kann ein
Grundeigentümer eine genügende Verbindung ohne unverhältnismässi-
ge Kosten über ein angrenzendes, ihm gehörendes Grundstück
herstellen, so steht einer bestimmungsgemässen und rationellen
Nutzung des nicht direkt mit einer öffentlichen Strasse verbundenen
Grundstücks nichts im Wege; ein solches Grundstück wird mithin nicht
vom Grundgedanken des Art. 694 ZGB erfasst und das Vorliegen einer
Wegenot ist darum zu vernei- nen. Diese teleologische Überlegung wird
durch den Wortlaut von Art. 694 Abs. 1 ZGB bestätigt.
Tatbestandsvoraussetzung ist, dass «ein Grundeigen- tümer keinen
genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse»
besitzt.
Wie bereits angedeutet liegt eine Wegenot auch dann vor, wenn sich
der Eigentümer zwar selber einen Zugang zu einem öffentlichen Weg
ver- schaffen könnte, dies aber mit unverhältnismässigen Kosten
verbunden
wäre (Meier-Hayoz, a.a.O., Art. 694 N 47; Caroni-Rudolf, a.a.O., S. 66
u. 69). Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, die Kläger könnten die
Zufahrt - zwar mit etwas höheren Erstellungskosten - auf eigenem
Grund errichten, weshalb keine Wegenot vorliege. Damit hat die
Vorinstanz für den Kantonsgerichtsausschuss implizit und verbindlich
festgestellt, dass die Erschliessung der klägerischen Parzelle 206 über
die ebenfalls den Klägern gehörende Parzelle 192 nicht mit
unverhältnismässig hohen Kosten verbun- den ist. Die Vorinstanz hat
ihrer Erwägung die von den Klägern behaupte- ten Kosten von Fr.
8000.- bis Fr. 10000.- zugrunde gelegt; indem sie Kosten in dieser
Grössenordnung als nicht unverhältnismässig beurteilt, hat sie ihren
Ermessensspielraum sicherlich nicht überschritten. Kommt nun hinzu,
dass - wie die Kläger in ihrer Beschwerdeschrift ausführen - ein
grosser Teil der erwähnten Kosten (Verlegung eines
Strassenkandelabers und eines Hydranten) vom Gemeinwesen und
nicht von den Klägern zu tragen sei. Damit steht fest, dass sich die
Kläger für ihre LSR-Parzelle 206 selber und ohne unverhältnismässige
Kosten einen Zugang zu einem öffent- lichen Weg verschaffen können;
mithin liegt keine Wegenot vor, und ihre Beschwerde ist in Bestätigung
des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen.
c) An diesem Resultat würde sich selbst dann nichts ändern,
wenn man der Argumentation der Kläger folgte und das Vorliegen
einer allfälli- gen Wegenot nur aus Sicht des betroffenen Grundstücks,
ohne Berücksich- tigung der subjektiven Position des
Grundeigentümers, beurteilte. Diesfalls wäre zwar die Wegenot zu
bejahen. Indessen richtet sich der Anspruch auf Einräumung eines
Notweges in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des
Notweges der früheren Eigentums- und Wegverhältnisse wegen am
ehesten zugemutet werden kann (Art. 694 Abs. 2 ZGB). Wenn für die
Beantwortung der Frage, wem die Einräumung eines Notweges am
ehesten zugemutet werden kann, die früheren Eigentumsverhältnisse
zu berücksichtigen sind, dann gilt dies um so mehr für die
gegenwärtigen Eigentumsverhältnisse. Wie bereits vorstehend
ausgeführt, hat die Vorin- stanz für den Kantonsgerichtsausschuss
verbindlich festgestellt, dass die Kläger über die ebenfalls ihnen
gehörende LSR-Parzelle 192 ohne unver- hältnismässige Kosten eine
genügende Wegverbindung herstellen können. Infolgedessen wäre die
vorliegenden Beschwerde auch bei Bejahung einer Wegenot
abzuweisen, da sich diesfalls der Anspruch auf Einräumung eines
Notweges nicht gegen den Beklagten richten würde.
ZB 38/93 Urteil vom 25. Mai 1994