Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1994 20 • KG GR PKG 1994 20 KI-generiert

Notary Fees for Disputed Assets and Requirements for Right of Way

Geschäftsnummer PKG 1994 20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Regarding the calculation of notary fees, the court determined that the term "estate" encompasses both undisputed and disputed assets, allowing the notary to include uncertain assets in the valuation for calculating the surcharge, provided there are reasonable indications supporting the inclusion of such assets in the secured inventory, leaving the final determination to the ordinary partition proceedings. Separately, concerning a claim for a right of way (Notweg), the court held that a right of way does not exist if the property owner can establish a sufficient access route to a public road over their own adjacent property without incurring disproportionate costs, as the purpose of the right of way statute is to secure access for properties that cannot otherwise be used or managed rationally.

Legislator-Regeste

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Art. 92 EGzZGB, Art. 694 ZGB, Art. 694 Abs. I ZGB, Art. 694 Abs. 1 ZGB, Art. 694 Abs. 2 ZGB; Notary Fees for Disputed Assets and Requirements for Right of Way: Separately, concerning a claim for a right of way (Notweg), the court held that a right of way does not exist if the property owner can establish a sufficient access route to a public road over their own adjacent property without incurring disproportionate costs, as the purpose of the right of way statute is to secure access for properties that cannot otherwise be used or managed rationally.

Schlagwörter

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Wegrecht Erschliessung des Grundstücks Notar Nachlassinventar Schätzungsverfahren Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 694 Abs. 1 ZGB

The court confirmed the lower court's decision to dismiss the appeal based on the finding that no necessity for a right of way (Wegenot) existed because the appellants could establish a sufficient access route over their own adjacent property without excessive cost.

Art. 694 Abs. 2 ZGB

Mentioned as the provision determining against whom the claim for a right of way should primarily be directed, supporting the conclusion to dismiss the appeal.

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Volltext

umstritten ist (BGE 118 II 272). Gemäss Art. 92 EGzZGB hat der

Notar diese Vermögenswerte zu bewerten. Wenn aber der Notar auch

umstrittene Vermögenswerte zu eruieren, zu inventarisieren und zu

bewerten hat, so rechtfertigt es sich ohne weiteres, dass er auch für

die Bemessung des Mehrwertzuschlages diese umstrittenen Aktiven

miteinbeziehen darf. Der Begriff Hinterlassenschaft in Art. 9 lit. a

Ziff. 8 der Verordnung über die Notariatsgebühren umfasst demnach

nicht nur die unbestrittenen Vermö- genswerte des Nachlasses,

sondern auch die umstrittenen. Grundsätzlich durfte der Notar somit

auch die «unsicheren» Nachlassaktiven für die Berechnung der

Gebühr berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer führt im weiteren an, die unsicheren

Aktiven seien aufgrund von aus der Luft gegriffenen Behauptungen der

Anwälte von

F. in das Sicherungsinventar aufgenommen worden. Wohl ist zutreffend,

dass der Notar nicht aufgrund bloss vager Äusserungen beliebige, von

einem Erben geltend gemachte Vermögenswerte in das

Sicherungsinventar aufnehmen darf. Die Abklärungen des Notars

müssen zumindest gewisse Anhaltspunkte für das Bestehen solcher

Aktiven und für die Zugehörigkeit zum Nachlass ergeben. Dem Notar

kann indessen nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe ohne

hinreichende Abklärungen und Hinweise Vermögenswerte in das

Sicherungsinventar aufgenommen. Vielmehr sind die einzelnen

Positionen der unsicheren Aktiven mit einer Begründung versehen,

weshalb sie Aufnahme in das Sicherungsinventar fanden. Dabei ist dem

Notar ein gewisser Ermessensspielraum zu belassen. Es ist nämlich

Sache des ordentlichen Erbteilungsverfahrens, definitiv festzustellen,

welche Vermögenswerte dem Nachlass zuzuordnen sind.

ZB 15/93 Urteil vom 12. April 1994

20 - Notweg (Art. 694 ZGB). Kann ein genügender Weg ohne

unverhältnismässige Kosten über ein angrenzendes

Grundstück des Ansprechers hergestellt werden, liegt

keine Wegnot vor.

Erwägungen:

a) Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Wegenot, da

die Kläger eine genügende Zufahrt - zwar mit etwas höherem

Aufwand - auf eigenem Grund und Boden errichten könnten.

Diese Argumentation übersehe - so die Kläger -, dass die

Wegenot im Sinne von Art. 694 Abs. I ZGB objektiv im Grundstück,

für das der Notweg anbegehrt werde, begründet sein müsse. Wenn der

klagende Grundeigentümer im nachbarlichen Bereich zufälligerweise

noch ein ande- res Grundstück besitze, sei dies zwar im Rahmen von

Art. 694 Abs. 2 und

3 beachtlich, nicht aber bei der Beurteilung der Wegenot nach Abs. 1 der

erwähnten Bestimmung.

b) Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem

Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er nach Art. 694 Abs. 1

ZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung

einen Notweg einräumen. Die Gewährung eines Notwegrechts wird

ange- sichts des damit verbundenen Eingriffs in die Eigentumsrechte des

Nach- barn von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht.

Erforderlich ist, dass eine eigentliche Notlage geltend gemacht werden

kann. Eine solche Wegenot liegt dann vor, wenn einem

Grundeigentümer die zur bestim- mungsgemässen Benutzung seines

Grundstücks erforderliche Verbindung zur öffentlichen Strasse

überhaupt fehlt oder der vorhandene Weg sich als ungenügend erweist

(BGE 117 II 35 ff. Erw. 2 mit Hinweisen). Für ein überbautes

Grundstück in einem Wohngebiet besteht dabei grundsätzlich Anspruch

auf eine allgemeine Zufahrt mit einem Motorfahrzeug (BGE 110

II 125 ff. Erw. 5).

Die Wegenot beurteilt sich - entgegen der Ansicht der Kläger -

nicht allein aus Sicht des Grundstücks, sondern auch aus der subjektiven

Position des jeweiligen Grundeigentümers: Keine Wegenot liegt daher

vor, wenn zwar ein Grundstück keinen genügenden Weg zur

öffentlichen Strasse besitzt, ein solcher jedoch über ein angrenzendes

Grundstück desselben Eigentümers ohne unverhältnismassige Kosten

hergestellt werden kann (Caroni-Rudolf, Der Notweg, Diss. Bern 1969,

S. 69; Meier-Hayoz, Berner Kommentar Bd. IV/1/3, 2. Lieferung: Art.

684-698 ZGB, 3. Aufl., Bern 1973, Art. 694 N 30 u. 45; § 918 Abs. 2

letzter Satz BGB) . Dies ergibt sich einmal aus dem Art. 694 ZGB

zugrundeliegenden Gedanken, wonach die wegmässige Erschliessung

jener Grundstücke sichergestellt werden soll, die mangels genügender

Verbindung zu einer öffentlichen Strasse weder bestim- mungsgemäss

benutzt noch rationell bewirtschaftet werden können. Kann ein

Grundeigentümer eine genügende Verbindung ohne unverhältnismässi-

ge Kosten über ein angrenzendes, ihm gehörendes Grundstück

herstellen, so steht einer bestimmungsgemässen und rationellen

Nutzung des nicht direkt mit einer öffentlichen Strasse verbundenen

Grundstücks nichts im Wege; ein solches Grundstück wird mithin nicht

vom Grundgedanken des Art. 694 ZGB erfasst und das Vorliegen einer

Wegenot ist darum zu vernei- nen. Diese teleologische Überlegung wird

durch den Wortlaut von Art. 694 Abs. 1 ZGB bestätigt.

Tatbestandsvoraussetzung ist, dass «ein Grundeigen- tümer keinen

genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse»

besitzt.

Wie bereits angedeutet liegt eine Wegenot auch dann vor, wenn sich

der Eigentümer zwar selber einen Zugang zu einem öffentlichen Weg

ver- schaffen könnte, dies aber mit unverhältnismässigen Kosten

verbunden

wäre (Meier-Hayoz, a.a.O., Art. 694 N 47; Caroni-Rudolf, a.a.O., S. 66

u. 69). Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, die Kläger könnten die

Zufahrt - zwar mit etwas höheren Erstellungskosten - auf eigenem

Grund errichten, weshalb keine Wegenot vorliege. Damit hat die

Vorinstanz für den Kantonsgerichtsausschuss implizit und verbindlich

festgestellt, dass die Erschliessung der klägerischen Parzelle 206 über

die ebenfalls den Klägern gehörende Parzelle 192 nicht mit

unverhältnismässig hohen Kosten verbun- den ist. Die Vorinstanz hat

ihrer Erwägung die von den Klägern behaupte- ten Kosten von Fr.

8000.- bis Fr. 10000.- zugrunde gelegt; indem sie Kosten in dieser

Grössenordnung als nicht unverhältnismässig beurteilt, hat sie ihren

Ermessensspielraum sicherlich nicht überschritten. Kommt nun hinzu,

dass - wie die Kläger in ihrer Beschwerdeschrift ausführen - ein

grosser Teil der erwähnten Kosten (Verlegung eines

Strassenkandelabers und eines Hydranten) vom Gemeinwesen und

nicht von den Klägern zu tragen sei. Damit steht fest, dass sich die

Kläger für ihre LSR-Parzelle 206 selber und ohne unverhältnismässige

Kosten einen Zugang zu einem öffent- lichen Weg verschaffen können;

mithin liegt keine Wegenot vor, und ihre Beschwerde ist in Bestätigung

des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen.

c) An diesem Resultat würde sich selbst dann nichts ändern,

wenn man der Argumentation der Kläger folgte und das Vorliegen

einer allfälli- gen Wegenot nur aus Sicht des betroffenen Grundstücks,

ohne Berücksich- tigung der subjektiven Position des

Grundeigentümers, beurteilte. Diesfalls wäre zwar die Wegenot zu

bejahen. Indessen richtet sich der Anspruch auf Einräumung eines

Notweges in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des

Notweges der früheren Eigentums- und Wegverhältnisse wegen am

ehesten zugemutet werden kann (Art. 694 Abs. 2 ZGB). Wenn für die

Beantwortung der Frage, wem die Einräumung eines Notweges am

ehesten zugemutet werden kann, die früheren Eigentumsverhältnisse

zu berücksichtigen sind, dann gilt dies um so mehr für die

gegenwärtigen Eigentumsverhältnisse. Wie bereits vorstehend

ausgeführt, hat die Vorin- stanz für den Kantonsgerichtsausschuss

verbindlich festgestellt, dass die Kläger über die ebenfalls ihnen

gehörende LSR-Parzelle 192 ohne unver- hältnismässige Kosten eine

genügende Wegverbindung herstellen können. Infolgedessen wäre die

vorliegenden Beschwerde auch bei Bejahung einer Wegenot

abzuweisen, da sich diesfalls der Anspruch auf Einräumung eines

Notweges nicht gegen den Beklagten richten würde.

ZB 38/93 Urteil vom 25. Mai 1994