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PKG 1994 19 • KG GR PKG 1994 19 KI-generiert

Child Visitation Refusal Upheld Due to Endangerment; Notary Fee Dispute Remanded for Cost Appeal

Geschäftsnummer PKG 1994 19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the refusal to enforce visitation rights because current evidence suggested that enforcing the right at this time would seriously endanger the child's well-being, especially as the existing visitation-free period was being used constructively to investigate the causes of the child's resistance with professional assistance. Separately, regarding the costs of an inventory of assets, the court ruled that the notary's fee bill, once incorporated into the final cost decision by the district authority, must be challenged via a formal cost appeal, and further determined that notary fees are to be calculated based on both undisputed and disputed assets inventoried to secure the estate.

Legislator-Regeste

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Art. 553 ZGB, Art. 13 GrV, Art. 9 lit. a Ziff. 8 VO, Art. 232 ZPO, Art. 4 EGzZGB, Art. 136 Abs. 2 ZPO; Child Visitation Refusal Upheld Due to Endangerment; Notary Fee Dispute Remanded for Cost Appeal: Separately, regarding the costs of an inventory of assets, the court ruled that the notary's fee bill, once incorporated into the final cost decision by the district authority, must be challenged via a formal cost appeal, and further determined that notary fees are to be calculated based on both undisputed and disputed assets inventoried to secure the estate.

Schlagwörter

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Art. 553 ZGB Art. 13 GrV Art. 9 lit. a Ziff. 8 VO Art. 232 ZPO Art. 4 EGzZGB Art. 136 Abs. 2 ZPO

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 118 II 272
umstritten ist (BGE 118 II 272).

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 GrV

The provision was used to allow the appeal against the calculation of procedural costs, as it pertains to the appealability of cost decisions.

Art. 232ff. ZPO

Cited as the basis for appealing cost decisions within the civil procedure framework.

Art. 9 lit. a Ziff. 8 VO über die Notariatsgebühren

Applied to determine the calculation of notary fees, specifically regarding the inclusion of disputed assets.

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Volltext

wesentlich ruhiger und selbstsicherer geworden ist. Der

Kantonsgerichts- ausschuss kommt aufgrund des insgesamt gewonnen

Eindruckes nicht um- hin, die vom Erziehungsbeistand getroffene

Einschätzung zu teilen, dass die Durchsetzung des Besuchsrechts zum

gegenwärtigen Zeitpunkt für die geistige und psychische Entwicklung

von Tamara verheerend wäre und das Kindeswohl aufs Ernsthafteste

gefährden würde. Würde aber das Kindes- wohl durch die Besuche

ernstlich gefährdet, so ist das entsprechende Voll- streckungsbegehren

des Beschwerdeführers zur Zeit abzuweisen. Dies recht- fertigt sich im

übrigen umso mehr, als zum einen keinerlei Anhaltspunkte bestehen,

die auf eine bewusste Beeinflussung des Kindes gegen den Vater

- sei es durch die Mutter oder deren Eltern - hindeuten würden, und

zum anderen die besuchsfreie Zeit nun genutzt wird, die Gründe der

kindlichen Widersetzlichkeit zu untersuchen und den persönlichen

Verkehr unter Bei- zug der Hilfe des Kinder- und

Jugendpsychiatrischen Dienstes wieder vor- sichtig aufzubauen (vgl.

Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom

30. Juni 1994). Letztlich muss ein derartiges Vorgehen auch im

wohlverstan- denen Interesse des Beschwerdeführers liegen, kann doch

eine gesunde, gewinnbringende zwischenmenschliche Beziehung nur

auf Freiwilligkeit aufgebaut sein. Die derzeitige Verweigerung der

Vollstreckung des Besuchs- rechtes schliesst schliesslich nicht aus, dass

zu einem späteren Zeitpunkt - beispielsweise im Jahre 1995 - das durch

das Scheidungsurteil festgelegte Recht auf persönlichen Verkehr aus

Sicht des Kindeswohls vollstreckbar ist und dass alsdann dieser

Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin

zwangsweise durchgesetzt werden könnte, sofern diese sich dem Vollzug

widersetzen sollte.

ZB 34/94 Urteil vom 30. August 1994

19 - Sicherungsinventar (Art. 553 ZGB); Kosten der Inventar-

aufnahme.

- Die Gebührenrechnung des Notars ist in den Kosten-

entscheid des Kreisamtes aufzunehmen und kann mit-

tels Kostenbeschwerde (Art. 13 GrV über die Verfahrensko-

sten und Entschädigungen im Zivilverfahren; Art. 232ff. ZPO)

angefochten werden (Erw. 1, 2).

- Berechnung der Notariatsgebühr (Art. 9 lit. a Ziff. 8 VO

über die Notariatsgebühren). Massgebend sind nicht nur

die unbestrittenen, sondern auch die umstrittenen Ver-

mögenswerte (Erw. 3).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als Beschwerde

wegen Gesetzesverletzung im Sinne von Art. 232 ZPO und stützt diese

offensichtlich auf Ziffer 7 der genannten Bestimmung, wonach gegen

selb- ständige Kostenentscheide Beschwerde geführt werden kann.

Gemäss Pra- xis des Kantonsgerichts ist diese Gesetzesvorschrift aber

nicht anwendbar, wenn es darum geht, eine im Rahmen eines

Hauptentscheides ergangene Kostenverfügung anzufechten. In diesen

Fällen liegt nämlich kein selbstän- diger Kostenentscheid vor (vgl. PKG

1973 Nr. 13).

Die Eingabe kann indessen als Kostenbeschwerde gemäss Art.

13 der kantonalen Verordnung über die Verfahrenskosten und

Entschädigun- gen im Zivilverfahren beurteilt werden. Danach kann

gegen die Berechnung der Verfahrenskosten im Kostenentscheid innert

zwanzig Tagen seit Mittei- l ung der begründeten Kostenabrechnung

gemäss Art. 232 ff. der Zivilpro- zessordnung wegen Missachtung des

Kostentarifs schriftlich beim Kantons- gerichtsausschuss Beschwerde

geführt werden. Entgegen der Auffassung des Notars bezieht sich Art. 12

der genannten Verordnung auch auf Verfahren der freiwilligen

Gerichtsbarkeit. Art. 4 EGzZGB verweist nämlich subsidiär auf die

Bestimmungen der ZPO über das summarische Verfahren. Gemäss Art.

138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 136 Abs. 2 ZPO ist Art. 121 Ziff. 5

ZPO durchaus anwendbar.

2. Das Kantonsgerichtspräsidium hat wiederholt festgehalten, der

das Sicherungsinventar aufnehmende Notar handle als Hilfsperson des

Kreispräsidenten. Der Notar habe das Inventar mit seiner Gebührenrech-

nung dem Kreispräsidenten abzuliefern, wonach letztere vom Kreisamt

beglichen und dem Nachlass mit den übrigen kreisamtlichen Gebühren

weiter verrechnet werde (PF 2/90 vom 29. März 1990 i.S. A.). Der

Kreisprä- sident ist denn auch so vorgegangen und hat die Rechnung des

Notars in seinen Kostenentscheid aufgenommen. Damit verlor aber die

Rechnung des Notars ihre selbständige Bedeutung und wurde lediglich

Teil des kreisamtli- chen Kostenentscheides. Gleichzeitig wurde damit

die Gebührenrechnung des Notars gemäss Art. 13 der Verordnung über

die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren

anfechtbar. Unter diesen Umständen ist eine Anfechtung der Rechnung

des Notars bei der Regierung gemäss Art. 6 Abs. 2 der kantonalen

Verordnung über die Notariatsgebühren aus- geschlossen. Dieses

Rechtsmittel ist nur für selbständige Gebührenrechnun- gen der Notare

gegeben. Ziffer 4 des Rechtsbegehrens des Beschwerdefüh- rers ist

somit abzuweisen.

3. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der Notar einen

Wertzuschlag lediglich auf den «sicheren» Aktiven von Fr. 17 770

776.55 hätte erheben dürfen, nicht aber auf den «unsicheren» Aktiven

von Fr. 188 561 591.90. Diese Auffassung geht fehl. Wie das

Bundesgericht in dem den Nachlass A. betreffenden Fall festhielt, sind

in das Sicherungsinventar auch Vermögenswerte aufzunehmen, deren

Zugehörigkeit zum Nachlass

umstritten ist (BGE 118 II 272). Gemäss Art. 92 EGzZGB hat der

Notar diese Vermögenswerte zu bewerten. Wenn aber der Notar auch

umstrittene Vermögenswerte zu eruieren, zu inventarisieren und zu

bewerten hat, so rechtfertigt es sich ohne weiteres, dass er auch für

die Bemessung des Mehrwertzuschlages diese umstrittenen Aktiven

miteinbeziehen darf. Der Begriff Hinterlassenschaft in Art. 9 lit. a

Ziff. 8 der Verordnung über die Notariatsgebühren umfasst demnach

nicht nur die unbestrittenen Vermö- genswerte des Nachlasses,

sondern auch die umstrittenen. Grundsätzlich durfte der Notar somit

auch die «unsicheren» Nachlassaktiven für die Berechnung der

Gebühr berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer führt im weiteren an, die unsicheren

Aktiven seien aufgrund von aus der Luft gegriffenen Behauptungen der

Anwälte von

F. in das Sicherungsinventar aufgenommen worden. Wohl ist zutreffend,

dass der Notar nicht aufgrund bloss vager Äusserungen beliebige, von

einem Erben geltend gemachte Vermögenswerte in das

Sicherungsinventar aufnehmen darf. Die Abklärungen des Notars

müssen zumindest gewisse Anhaltspunkte für das Bestehen solcher

Aktiven und für die Zugehörigkeit zum Nachlass ergeben. Dem Notar

kann indessen nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe ohne

hinreichende Abklärungen und Hinweise Vermögenswerte in das

Sicherungsinventar aufgenommen. Vielmehr sind die einzelnen

Positionen der unsicheren Aktiven mit einer Begründung versehen,

weshalb sie Aufnahme in das Sicherungsinventar fanden. Dabei ist dem

Notar ein gewisser Ermessensspielraum zu belassen. Es ist nämlich

Sache des ordentlichen Erbteilungsverfahrens, definitiv festzustellen,

welche Vermögenswerte dem Nachlass zuzuordnen sind.

ZB 15/93 Urteil vom 12. April 1994

20- Notweg (Art. 694 ZGB). Kann ein genügender Weg ohne

unverhältnismässige Kosten über ein angrenzendes

Grundstück des Ansprechers hergestellt werden, liegt

keine Wegnot vor.

Erwägungen:

a) Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Wegenot, da

die Kläger eine genügende Zufahrt - zwar mit etwas höherem

Aufwand - auf eigenem Grund und Boden errichten könnten.

Diese Argumentation übersehe - so die Kläger -, dass die

Wegenot im Sinne von Art. 694 Abs. I ZGB objektiv im Grundstück,

für das der Notweg anbegehrt werde, begründet sein müsse. Wenn der

klagende Grundeigentümer im nachbarlichen Bereich zufälligerweise

noch ein ande- res Grundstück besitze, sei dies zwar im Rahmen von

Art. 694 Abs. 2 und