Child Visitation Refusal Upheld Due to Endangerment; Notary Fee Dispute Remanded for Cost Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the refusal to enforce visitation rights because current evidence suggested that enforcing the right at this time would seriously endanger the child's well-being, especially as the existing visitation-free period was being used constructively to investigate the causes of the child's resistance with professional assistance. Separately, regarding the costs of an inventory of assets, the court ruled that the notary's fee bill, once incorporated into the final cost decision by the district authority, must be challenged via a formal cost appeal, and further determined that notary fees are to be calculated based on both undisputed and disputed assets inventoried to secure the estate.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 553 ZGB, Art. 13 GrV, Art. 9 lit. a Ziff. 8 VO, Art. 232 ZPO, Art. 4 EGzZGB, Art. 136 Abs. 2 ZPO; Child Visitation Refusal Upheld Due to Endangerment; Notary Fee Dispute Remanded for Cost Appeal: Separately, regarding the costs of an inventory of assets, the court ruled that the notary's fee bill, once incorporated into the final cost decision by the district authority, must be challenged via a formal cost appeal, and further determined that notary fees are to be calculated based on both undisputed and disputed assets inventoried to secure the estate.
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KI-generiertThe provision was used to allow the appeal against the calculation of procedural costs, as it pertains to the appealability of cost decisions.
Cited as the basis for appealing cost decisions within the civil procedure framework.
Applied to determine the calculation of notary fees, specifically regarding the inclusion of disputed assets.
Volltext
wesentlich ruhiger und selbstsicherer geworden ist. Der
Kantonsgerichts- ausschuss kommt aufgrund des insgesamt gewonnen
Eindruckes nicht um- hin, die vom Erziehungsbeistand getroffene
Einschätzung zu teilen, dass die Durchsetzung des Besuchsrechts zum
gegenwärtigen Zeitpunkt für die geistige und psychische Entwicklung
von Tamara verheerend wäre und das Kindeswohl aufs Ernsthafteste
gefährden würde. Würde aber das Kindes- wohl durch die Besuche
ernstlich gefährdet, so ist das entsprechende Voll- streckungsbegehren
des Beschwerdeführers zur Zeit abzuweisen. Dies recht- fertigt sich im
übrigen umso mehr, als zum einen keinerlei Anhaltspunkte bestehen,
die auf eine bewusste Beeinflussung des Kindes gegen den Vater
- sei es durch die Mutter oder deren Eltern - hindeuten würden, und
zum anderen die besuchsfreie Zeit nun genutzt wird, die Gründe der
kindlichen Widersetzlichkeit zu untersuchen und den persönlichen
Verkehr unter Bei- zug der Hilfe des Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienstes wieder vor- sichtig aufzubauen (vgl.
Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom
30. Juni 1994). Letztlich muss ein derartiges Vorgehen auch im
wohlverstan- denen Interesse des Beschwerdeführers liegen, kann doch
eine gesunde, gewinnbringende zwischenmenschliche Beziehung nur
auf Freiwilligkeit aufgebaut sein. Die derzeitige Verweigerung der
Vollstreckung des Besuchs- rechtes schliesst schliesslich nicht aus, dass
zu einem späteren Zeitpunkt - beispielsweise im Jahre 1995 - das durch
das Scheidungsurteil festgelegte Recht auf persönlichen Verkehr aus
Sicht des Kindeswohls vollstreckbar ist und dass alsdann dieser
Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin
zwangsweise durchgesetzt werden könnte, sofern diese sich dem Vollzug
widersetzen sollte.
ZB 34/94 Urteil vom 30. August 1994
19 - Sicherungsinventar (Art. 553 ZGB); Kosten der Inventar-
aufnahme.
- Die Gebührenrechnung des Notars ist in den Kosten-
entscheid des Kreisamtes aufzunehmen und kann mit-
tels Kostenbeschwerde (Art. 13 GrV über die Verfahrensko-
sten und Entschädigungen im Zivilverfahren; Art. 232ff. ZPO)
angefochten werden (Erw. 1, 2).
- Berechnung der Notariatsgebühr (Art. 9 lit. a Ziff. 8 VO
über die Notariatsgebühren). Massgebend sind nicht nur
die unbestrittenen, sondern auch die umstrittenen Ver-
mögenswerte (Erw. 3).
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als Beschwerde
wegen Gesetzesverletzung im Sinne von Art. 232 ZPO und stützt diese
offensichtlich auf Ziffer 7 der genannten Bestimmung, wonach gegen
selb- ständige Kostenentscheide Beschwerde geführt werden kann.
Gemäss Pra- xis des Kantonsgerichts ist diese Gesetzesvorschrift aber
nicht anwendbar, wenn es darum geht, eine im Rahmen eines
Hauptentscheides ergangene Kostenverfügung anzufechten. In diesen
Fällen liegt nämlich kein selbstän- diger Kostenentscheid vor (vgl. PKG
1973 Nr. 13).
Die Eingabe kann indessen als Kostenbeschwerde gemäss Art.
13 der kantonalen Verordnung über die Verfahrenskosten und
Entschädigun- gen im Zivilverfahren beurteilt werden. Danach kann
gegen die Berechnung der Verfahrenskosten im Kostenentscheid innert
zwanzig Tagen seit Mittei- l ung der begründeten Kostenabrechnung
gemäss Art. 232 ff. der Zivilpro- zessordnung wegen Missachtung des
Kostentarifs schriftlich beim Kantons- gerichtsausschuss Beschwerde
geführt werden. Entgegen der Auffassung des Notars bezieht sich Art. 12
der genannten Verordnung auch auf Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit. Art. 4 EGzZGB verweist nämlich subsidiär auf die
Bestimmungen der ZPO über das summarische Verfahren. Gemäss Art.
138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 136 Abs. 2 ZPO ist Art. 121 Ziff. 5
ZPO durchaus anwendbar.
2. Das Kantonsgerichtspräsidium hat wiederholt festgehalten, der
das Sicherungsinventar aufnehmende Notar handle als Hilfsperson des
Kreispräsidenten. Der Notar habe das Inventar mit seiner Gebührenrech-
nung dem Kreispräsidenten abzuliefern, wonach letztere vom Kreisamt
beglichen und dem Nachlass mit den übrigen kreisamtlichen Gebühren
weiter verrechnet werde (PF 2/90 vom 29. März 1990 i.S. A.). Der
Kreisprä- sident ist denn auch so vorgegangen und hat die Rechnung des
Notars in seinen Kostenentscheid aufgenommen. Damit verlor aber die
Rechnung des Notars ihre selbständige Bedeutung und wurde lediglich
Teil des kreisamtli- chen Kostenentscheides. Gleichzeitig wurde damit
die Gebührenrechnung des Notars gemäss Art. 13 der Verordnung über
die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren
anfechtbar. Unter diesen Umständen ist eine Anfechtung der Rechnung
des Notars bei der Regierung gemäss Art. 6 Abs. 2 der kantonalen
Verordnung über die Notariatsgebühren aus- geschlossen. Dieses
Rechtsmittel ist nur für selbständige Gebührenrechnun- gen der Notare
gegeben. Ziffer 4 des Rechtsbegehrens des Beschwerdefüh- rers ist
somit abzuweisen.
3. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der Notar einen
Wertzuschlag lediglich auf den «sicheren» Aktiven von Fr. 17 770
776.55 hätte erheben dürfen, nicht aber auf den «unsicheren» Aktiven
von Fr. 188 561 591.90. Diese Auffassung geht fehl. Wie das
Bundesgericht in dem den Nachlass A. betreffenden Fall festhielt, sind
in das Sicherungsinventar auch Vermögenswerte aufzunehmen, deren
Zugehörigkeit zum Nachlass
umstritten ist (BGE 118 II 272). Gemäss Art. 92 EGzZGB hat der
Notar diese Vermögenswerte zu bewerten. Wenn aber der Notar auch
umstrittene Vermögenswerte zu eruieren, zu inventarisieren und zu
bewerten hat, so rechtfertigt es sich ohne weiteres, dass er auch für
die Bemessung des Mehrwertzuschlages diese umstrittenen Aktiven
miteinbeziehen darf. Der Begriff Hinterlassenschaft in Art. 9 lit. a
Ziff. 8 der Verordnung über die Notariatsgebühren umfasst demnach
nicht nur die unbestrittenen Vermö- genswerte des Nachlasses,
sondern auch die umstrittenen. Grundsätzlich durfte der Notar somit
auch die «unsicheren» Nachlassaktiven für die Berechnung der
Gebühr berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer führt im weiteren an, die unsicheren
Aktiven seien aufgrund von aus der Luft gegriffenen Behauptungen der
Anwälte von
F. in das Sicherungsinventar aufgenommen worden. Wohl ist zutreffend,
dass der Notar nicht aufgrund bloss vager Äusserungen beliebige, von
einem Erben geltend gemachte Vermögenswerte in das
Sicherungsinventar aufnehmen darf. Die Abklärungen des Notars
müssen zumindest gewisse Anhaltspunkte für das Bestehen solcher
Aktiven und für die Zugehörigkeit zum Nachlass ergeben. Dem Notar
kann indessen nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe ohne
hinreichende Abklärungen und Hinweise Vermögenswerte in das
Sicherungsinventar aufgenommen. Vielmehr sind die einzelnen
Positionen der unsicheren Aktiven mit einer Begründung versehen,
weshalb sie Aufnahme in das Sicherungsinventar fanden. Dabei ist dem
Notar ein gewisser Ermessensspielraum zu belassen. Es ist nämlich
Sache des ordentlichen Erbteilungsverfahrens, definitiv festzustellen,
welche Vermögenswerte dem Nachlass zuzuordnen sind.
ZB 15/93 Urteil vom 12. April 1994
20- Notweg (Art. 694 ZGB). Kann ein genügender Weg ohne
unverhältnismässige Kosten über ein angrenzendes
Grundstück des Ansprechers hergestellt werden, liegt
keine Wegnot vor.
Erwägungen:
a) Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Wegenot, da
die Kläger eine genügende Zufahrt - zwar mit etwas höherem
Aufwand - auf eigenem Grund und Boden errichten könnten.
Diese Argumentation übersehe - so die Kläger -, dass die
Wegenot im Sinne von Art. 694 Abs. I ZGB objektiv im Grundstück,
für das der Notweg anbegehrt werde, begründet sein müsse. Wenn der
klagende Grundeigentümer im nachbarlichen Bereich zufälligerweise
noch ein ande- res Grundstück besitze, sei dies zwar im Rahmen von
Art. 694 Abs. 2 und