Association Contribution Validity and Enforcement of Visitation Rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn the first matter, the court upheld the validity of a one-time mandatory contribution levied by an association, finding that the relatively small amount was neither an abuse of rights nor an infringement on the member's personal rights or freedom to withdraw, and that any challenge to the contribution's basis in the statutes was time-barred. Regarding the second matter, the court ruled that enforcement proceedings for visitation rights following a divorce judgment must be directed against the custodian parent, not the child, as the child is not the subject of official enforcement, yet it held that the enforcement must be denied if it endangers the child's welfare, which was deemed the case here due to the child's severe psychological distress associated with the father's visits, despite the original judgment granting visitation on the first weekend of every month.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 71 ZGB, Art. 70 ZGB, Art. 75 ZGB, Art. 273 ZGB, Art. 275 ZGB, Art. 553 ZGB; Association Contribution Validity and Enforcement of Visitation Rights: Regarding the second matter, the court ruled that enforcement proceedings for visitation rights following a divorce judgment must be directed against the custodian parent, not the child, as the child is not the subject of official enforcement, yet it held that the enforcement must be denied if it endangers the child's welfare, which was deemed the case here due to the child's severe psychological distress associated with the father's visits, despite the original judgment granting visitation on the first weekend of every month.
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KI-generiertCited in the summary, indicating the legal framework for enforcing custody/visitation rights regarding divorce judgments.
Cited in the summary alongside Art. 273ff. ZGB as the relevant procedural law for enforcing divorce judgments concerning visitation rights.
Cited in the reasoning (not explicitly in the dispositive orders, but present in the overall context regarding costs challenges), although the specific dispositive orders are missing for the latter part of the text provided, this article deals with appealing cost decisions, which is a procedural element related to the ruling.
Volltext
Mitglied keine Geltung mehr hätte (vgl. Riemer, a.a.O., N 29 zu Art.
71 ZGB sowie N 294 zu Art. 70 ZGB). Von einer derartigen, die
wirtschaftliche Persönlichkeit verletzenden Beitragshöhe kann jedoch bei
einem einmaligen Beitrag von Fr. 300.- zweifellos nicht die Rede sein.
Ebensowenig ist ein solch geringer Betrag geeignet, ein Mitglied in
seiner Austrittsfreiheit zu beeinträchtigen. Einwenden liesse sich im
vorliegenden Fall höchstens, dass die Leistung einmaliger Beiträge in
den Statuten der Beschwerdegegnerin gar nicht vorgesehen sei. Diese
Rüge hätte aber innert eines Monats nach Mitteilung des
diesbezüglichen Beschlusses mittels Klage im Sinne von Art. 75 ZGB
vorgebracht werden müssen, da ein Vereinsbeschluss über die Erhebung
von Mitgliederbeiträgen trotz Fehlens einer entsprechenden sta-
tutarischen Verankerung - falls überhaupt fehlerhaft - nur anfechtbar
und nicht nichtig ist (vgl. Riemer, a.a.O., N 118 zu Art. 75 ZGB).
Mangels rechtzeitiger Anfechtung ist der Beitragsbeschluss somit heute
auf jeden Fall verbindlich. Nicht mehr gerügt wird seitens des
Beschwerdeführers, dass die Errichtung des Jagdschiessstandes, zu
deren Finanzierung der einmalige Beitrag beschlossen wurde, über den
statutarischen Zweck des Vereins hinausginge. Ein solcher Einwand
wäre auch unbehelflich, kann doch der Bau einer zeitgemässen
Schiessanlage zwanglos unter Art. 2 der Statuten subsumiert werden,
wonach die Mitglieder unter anderem durch praktische Übungen mit der
weidmännischen Jagdausübung vertraut ge- macht werden sollen.
Nach dem Gesagten steht fest, dass der eingeklagte einmalige
Bei- trag an die Jagdschiessanlage rechtskräftig beschlossen wurde und
dessen Einforderung vom Beschwerdeführer trotz seines kurz darauf
erklärten Austrittes weder rechtsmissbräuchlich noch
persönlichkeitsverletzend ist. Auch seine Beschwerde ist daher insoweit
abzuweisen.
ZB 34/93 Urteil vom 16. November 1993
18 - Vollziehung eines Scheidungsurteils mit Bezug auf das
Besuchsrecht (Art. 273ff. ZGB; Art. 252ff. ZPO).
- Das Vollstreckungsbegehren richtet sich nicht gegen
das Kind, sondern gegen den Gewaltinhaber (Erw. 2).
- Bedeutung der Abwehrhaltung des Kindes (Erw. 2).
Abweisung des Vollstreckungsbegehrens bei Gefähr-
dung des Kindeswohls (Erw.4).
- Vollstreckung des im Scheidungsurteil festgelegten
Besuchsrechts am ersten Wochenende eines jeden Mo-
nats; zeitliche und örtliche Modalitäten (Erw. 3).
Erwägungen:
2. Sowohl die Parteien als auch die Vorinstanz nahmen zu Recht
an, dass für den Vollzug der durch ein Scheidungsurteil festgelegten
Besuchs- ordnung, zur Beurteilung eines Vollstreckungsbegehrens für
die Ausübung des Besuchsrechts eines geschiedenen Vaters, der
Kreispräsident im Befehls- verfahren zuständig ist. Letzterer trat jedoch
auf das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers mit der unklaren
Begründung nicht ein, die Voll- streckung des Scheidungsurteils im
fraglichen Punkt mittels Amtsbefehl würde sich gegen das Kind -
welches sich den Besuchen widersetze - richten. Zutreffend ist, dass
das Kind selbst nicht Adressat behördlicher Vollstreckung ist, werden
doch aufgrund der Art. 273 ff. ZGB nicht dem Kind, sondern dem
Inhaber der elterlichen Gewalt und dem Besuchsberech- tigten Pflichten
auferlegt. Indes ist das Kind verpflichtet, den Anordnungen des Inhabers
der Obhut über den persönlichen Verkehr Folge zu leisten. Dabei ist
ihm eine gewisse Selbstüberwindungsleistung zuzumuten. Der Wille
des betroffenen Kindes kann also - soweit es in seiner psychischen und
physischen Integrität nicht gefährdet ist, was nicht bereits wegen
seiner Abwehrhaltung anzunehmen ist - für den Vollzug des
Besuchsrechtes nicht allein ausschlaggebend sein. Vielmehr ist es
grundsätzlich verpflichtet, den persönlichen Verkehr mit dem
Berechtigten zu dulden. Der Inhaber der elterlichen Gewalt
seinerseits hat alles nach den Umständen Nötige und Zumutbare
vorzukehren, damit der persönliche Verkehr auch ausgeübt werden
kann. Dazu gehört insbesondere, dass das Kind zum persönlichen
Verkehr angehalten wird. Sofern es die Umstände erfordern, hat er
dafür auch seine Erziehungsgewalt einzusetzen. Infolgedessen richtet
sich ein allfälliges Vollstreckungsbegehren im Zusammenhang mit
dem persönli- chen Verkehr nicht gegen das Kind, sondern gegen den
Gewaltinhaber (vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1991, N 43 ff.
zu Art. 273 ZGB und N 154 ff. zu Art. 275 ZGB; Hegnauer, Grundriss
des Kindesrechts, 3. Aufl., Bern 1989, Rz 19.07f.). Der
Beschwerdeführer hat somit seinen Anspruch auf persönlichen Verkehr
zu Recht gegen die Beschwerdegegnerin als jenen Elternteil gerichtet,
dem im Scheidungsurteil die elterliche Gewalt zugeteilt wurde, und der
Kreispräsident hätte nach dem Gesagten nicht einfach mit dem
Hinweis, dass das Kind selbst sich gegen die Besuche widersetze, auf
das entsprechende Vollstreckungsbegehren nicht eintreten dürfen. Die
an- gefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache
materiell zu behandeln. Im folgenden gilt es demnach zu prüfen, ob
und allenfalls wie das dem Beschwerdeführer im Scheidungsurteil
eingeräumte Besuchsrecht vollstreckt werden kann.
3. Vorab ist in diesem Zusammenhang der Einwand der
Beschwer-
degegnerin zu behandeln, es fehle der im Scheidungsurteil
festgelegten Besuchsregelung die notwendige Präzision - nämlich die
genaue Angabe
von Zeit und Ort der Übergabe und Rücknahme des Kindes - zur Vollstrek-
kung. - Die zeitliche Umschreibung des Besuchsrechts im Scheidungsurteil
- am ersten Wochenende eines jeden Monats - ist zwar nicht restlos er-
schöpfend, indes jedoch fraglos auch nicht derart, dass es nicht
vollstreckt werden könnte. Denn augenscheinlich wurde dem
Beschwerdeführer das übliche monatliche Besuchsrecht eingeräumt,
welches sich gemäss Praxis von Samstag, 12.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00
Uhr, erstreckt (vgl. etwa PKG 1992 Nr. 1). In örtlicher Hinsicht bedarf das
Besuchsrecht im übrigen keiner weiteren Anordnungen, finden doch die
Besuche grundsätzlich - vorbehal- ten etwa Kleinkinder, die
kontinuierlicher Pflege bedürfen - beim Berech- tigten statt, welcher das
Kind zu holen und zurückzubringen hat (vgl. Hegnauer, Berner
Kommentar, N 81 zu Art. 273 ZGB). Schliesslich kann der
Beschwerdegegnerin entgegengehalten werden, dass durch den angeord-
neten Beistand der persönliche Verkehr überwacht wird und dieser
nötigen- falls weitere Modalitäten regeln kann. Der Einwand der
Beschwerdegegne- rin erweist sich somit als unbegründet.
4. Der persönliche Verkehr wurzelt zwar in der Persönlichkeit
der Eltern, findet aber seine Schranken in der Persönlichkeit des Kindes.
Das Besuchsrecht ist nicht eigennützig, sondern dient der Pflege der
Verbunden- heit zwischen Eltern und Kindern und ist dem
höherwertigen Gut der körperlichen und sittlichen Gesundheit des
Kindes untergeordnet. Sofern daher das Kindeswohl durch die Besuche
gefährdet würde, ist die Vollstrek- kung - auch wenn die
Vollzugsbehörde grundsätzlich an die diesbezüglich i m Scheidungsurteil
getroffenen Anordnungen gebunden ist - zu verweigern (vgl. Hegnauer,
Berner Kommentar, N 166 ff. zu Art. 275 ZGB; Hegnauer, Grundriss des
Kindesrechts, Rz 19.20). Insoweit erweist sich demnach der Einwand
des Beschwerdeführers, der Vollstreckungsrichter habe keinerlei
materielle Abklärungen zu treffen, als unzutreffend. Eine Gefährdung
des Kindeswohls liegt dann vor, wenn das Besuchsrecht die gedeihliche
Ent- wicklung des Kindes beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.
Die Gefährdung kann sich insbesondere auch in seelischer
Verunsicherung und Belastung äussern. Dabei braucht der persönliche
Verkehr nicht die einzige Ursache hiefür zu sein. Es genügt, dass er eine
aus anderen Gründen bestehende Gefährdung noch verschlimmert.
Unerheblich ist auch, ob der Berechtigte die Gefährdung schuldhaft oder
pflichtwidrig herbeigeführt hat; entscheidend ist nur, dass sie besteht
(vgl. BGE 107 II 303; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Rz
19.21). Die vorliegenden Akten lassen nun klar erkennen, dass Tamara
den Besuchen ihres Vaters Widerstand entge- gensetzt und durch die
blosse Ankündigung von Besuchen in ihrem seeli- schen Gleichgewicht
gestört wird und an Schlafstörungen verbunden mit massiven Erregungs-
und Angstzuständen leidet. Dem gegenüber steht, dass sie sich in der
letzten, besuchsfreien Zeit persönlich gut entwickelte und
wesentlich ruhiger und selbstsicherer geworden ist. Der
Kantonsgerichts- ausschuss kommt aufgrund des insgesamt gewonnen
Eindruckes nicht um- hin, die vom Erziehungsbeistand getroffene
Einschätzung zu teilen, dass die Durchsetzung des Besuchsrechts zum
gegenwärtigen Zeitpunkt für die geistige und psychische Entwicklung
von Tamara verheerend wäre und das Kindeswohl aufs Ernsthafteste
gefährden würde. Würde aber das Kindes- wohl durch die Besuche
ernstlich gefährdet, so ist das entsprechende Voll- streckungsbegehren
des Beschwerdeführers zur Zeit abzuweisen. Dies recht- fertigt sich im
übrigen umso mehr, als zum einen keinerlei Anhaltspunkte bestehen,
die auf eine bewusste Beeinflussung des Kindes gegen den Vater
- sei es durch die Mutter oder deren Eltern - hindeuten würden, und
zum anderen die besuchsfreie Zeit nun genutzt wird, die Gründe der
kindlichen Widersetzlichkeit zu untersuchen und den persönlichen
Verkehr unter Bei- zug der Hilfe des Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienstes wieder vor- sichtig aufzubauen (vgl.
Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom
30. Juni 1994). Letztlich muss ein derartiges Vorgehen auch im
wohlverstan- denen Interesse des Beschwerdeführers liegen, kann doch
eine gesunde, gewinnbringende zwischenmenschliche Beziehung nur
auf Freiwilligkeit aufgebaut sein. Die derzeitige Verweigerung der
Vollstreckung des Besuchs- rechtes schliesst schliesslich nicht aus, dass
zu einem späteren Zeitpunkt - beispielsweise im Jahre 1995 - das durch
das Scheidungsurteil festgelegte Recht auf persönlichen Verkehr aus
Sicht des Kindeswohls vollstreckbar ist und dass alsdann dieser
Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin
zwangsweise durchgesetzt werden könnte, sofern diese sich dem Vollzug
widersetzen sollte.
ZB 34/94 Urteil vom 30. August 1994
19 - Sicherungsinventar (Art. 553 ZGB); Kosten der Inventar-
aufnahme.
- Die Gebührenrechnung des Notars ist in den Kosten-
entscheid des Kreisamtes aufzunehmen und kann mit-
tels Kostenbeschwerde (Art. 13 GrV über die Verfahrensko-
sten und Entschädigungen im Zivilverfahren; Art. 232ff. ZPO)
angefochten werden (Erw. 1, 2).
- Berechnung der Notariatsgebühr (Art. 9 lit. a Ziff. 8 VO
über die Notariatsgebühren). Massgebend sind nicht nur
die unbestrittenen, sondern auch die umstrittenen Ver-
mögenswerte (Erw. 3).
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als Beschwerde