Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1994 18 • KG GR PKG 1994 18 KI-generiert

Association Contribution Validity and Enforcement of Visitation Rights

Geschäftsnummer PKG 1994 18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In the first matter, the court upheld the validity of a one-time mandatory contribution levied by an association, finding that the relatively small amount was neither an abuse of rights nor an infringement on the member's personal rights or freedom to withdraw, and that any challenge to the contribution's basis in the statutes was time-barred. Regarding the second matter, the court ruled that enforcement proceedings for visitation rights following a divorce judgment must be directed against the custodian parent, not the child, as the child is not the subject of official enforcement, yet it held that the enforcement must be denied if it endangers the child's welfare, which was deemed the case here due to the child's severe psychological distress associated with the father's visits, despite the original judgment granting visitation on the first weekend of every month.

Legislator-Regeste

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Art. 71 ZGB, Art. 70 ZGB, Art. 75 ZGB, Art. 273 ZGB, Art. 275 ZGB, Art. 553 ZGB; Association Contribution Validity and Enforcement of Visitation Rights: Regarding the second matter, the court ruled that enforcement proceedings for visitation rights following a divorce judgment must be directed against the custodian parent, not the child, as the child is not the subject of official enforcement, yet it held that the enforcement must be denied if it endangers the child's welfare, which was deemed the case here due to the child's severe psychological distress associated with the father's visits, despite the original judgment granting visitation on the first weekend of every month.

Schlagwörter

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Gefährdung des Kindeswohls Vollstreckungsverfahren Vereinigungsfreiheit Sistierung des Besuchsrechts Beitrag Urteile zur Prüfung der Gültigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 107 II 303
BGE 107 II 303; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Rz
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 273ff. ZGB

Cited in the summary, indicating the legal framework for enforcing custody/visitation rights regarding divorce judgments.

Art. 252ff. ZPO

Cited in the summary alongside Art. 273ff. ZGB as the relevant procedural law for enforcing divorce judgments concerning visitation rights.

Art. 66 lit. a ZPO

Cited in the reasoning (not explicitly in the dispositive orders, but present in the overall context regarding costs challenges), although the specific dispositive orders are missing for the latter part of the text provided, this article deals with appealing cost decisions, which is a procedural element related to the ruling.

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Volltext

Mitglied keine Geltung mehr hätte (vgl. Riemer, a.a.O., N 29 zu Art.

71 ZGB sowie N 294 zu Art. 70 ZGB). Von einer derartigen, die

wirtschaftliche Persönlichkeit verletzenden Beitragshöhe kann jedoch bei

einem einmaligen Beitrag von Fr. 300.- zweifellos nicht die Rede sein.

Ebensowenig ist ein solch geringer Betrag geeignet, ein Mitglied in

seiner Austrittsfreiheit zu beeinträchtigen. Einwenden liesse sich im

vorliegenden Fall höchstens, dass die Leistung einmaliger Beiträge in

den Statuten der Beschwerdegegnerin gar nicht vorgesehen sei. Diese

Rüge hätte aber innert eines Monats nach Mitteilung des

diesbezüglichen Beschlusses mittels Klage im Sinne von Art. 75 ZGB

vorgebracht werden müssen, da ein Vereinsbeschluss über die Erhebung

von Mitgliederbeiträgen trotz Fehlens einer entsprechenden sta-

tutarischen Verankerung - falls überhaupt fehlerhaft - nur anfechtbar

und nicht nichtig ist (vgl. Riemer, a.a.O., N 118 zu Art. 75 ZGB).

Mangels rechtzeitiger Anfechtung ist der Beitragsbeschluss somit heute

auf jeden Fall verbindlich. Nicht mehr gerügt wird seitens des

Beschwerdeführers, dass die Errichtung des Jagdschiessstandes, zu

deren Finanzierung der einmalige Beitrag beschlossen wurde, über den

statutarischen Zweck des Vereins hinausginge. Ein solcher Einwand

wäre auch unbehelflich, kann doch der Bau einer zeitgemässen

Schiessanlage zwanglos unter Art. 2 der Statuten subsumiert werden,

wonach die Mitglieder unter anderem durch praktische Übungen mit der

weidmännischen Jagdausübung vertraut ge- macht werden sollen.

Nach dem Gesagten steht fest, dass der eingeklagte einmalige

Bei- trag an die Jagdschiessanlage rechtskräftig beschlossen wurde und

dessen Einforderung vom Beschwerdeführer trotz seines kurz darauf

erklärten Austrittes weder rechtsmissbräuchlich noch

persönlichkeitsverletzend ist. Auch seine Beschwerde ist daher insoweit

abzuweisen.

ZB 34/93 Urteil vom 16. November 1993

18 - Vollziehung eines Scheidungsurteils mit Bezug auf das

Besuchsrecht (Art. 273ff. ZGB; Art. 252ff. ZPO).

- Das Vollstreckungsbegehren richtet sich nicht gegen

das Kind, sondern gegen den Gewaltinhaber (Erw. 2).

- Bedeutung der Abwehrhaltung des Kindes (Erw. 2).

Abweisung des Vollstreckungsbegehrens bei Gefähr-

dung des Kindeswohls (Erw.4).

- Vollstreckung des im Scheidungsurteil festgelegten

Besuchsrechts am ersten Wochenende eines jeden Mo-

nats; zeitliche und örtliche Modalitäten (Erw. 3).

Erwägungen:

2. Sowohl die Parteien als auch die Vorinstanz nahmen zu Recht

an, dass für den Vollzug der durch ein Scheidungsurteil festgelegten

Besuchs- ordnung, zur Beurteilung eines Vollstreckungsbegehrens für

die Ausübung des Besuchsrechts eines geschiedenen Vaters, der

Kreispräsident im Befehls- verfahren zuständig ist. Letzterer trat jedoch

auf das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers mit der unklaren

Begründung nicht ein, die Voll- streckung des Scheidungsurteils im

fraglichen Punkt mittels Amtsbefehl würde sich gegen das Kind -

welches sich den Besuchen widersetze - richten. Zutreffend ist, dass

das Kind selbst nicht Adressat behördlicher Vollstreckung ist, werden

doch aufgrund der Art. 273 ff. ZGB nicht dem Kind, sondern dem

Inhaber der elterlichen Gewalt und dem Besuchsberech- tigten Pflichten

auferlegt. Indes ist das Kind verpflichtet, den Anordnungen des Inhabers

der Obhut über den persönlichen Verkehr Folge zu leisten. Dabei ist

ihm eine gewisse Selbstüberwindungsleistung zuzumuten. Der Wille

des betroffenen Kindes kann also - soweit es in seiner psychischen und

physischen Integrität nicht gefährdet ist, was nicht bereits wegen

seiner Abwehrhaltung anzunehmen ist - für den Vollzug des

Besuchsrechtes nicht allein ausschlaggebend sein. Vielmehr ist es

grundsätzlich verpflichtet, den persönlichen Verkehr mit dem

Berechtigten zu dulden. Der Inhaber der elterlichen Gewalt

seinerseits hat alles nach den Umständen Nötige und Zumutbare

vorzukehren, damit der persönliche Verkehr auch ausgeübt werden

kann. Dazu gehört insbesondere, dass das Kind zum persönlichen

Verkehr angehalten wird. Sofern es die Umstände erfordern, hat er

dafür auch seine Erziehungsgewalt einzusetzen. Infolgedessen richtet

sich ein allfälliges Vollstreckungsbegehren im Zusammenhang mit

dem persönli- chen Verkehr nicht gegen das Kind, sondern gegen den

Gewaltinhaber (vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1991, N 43 ff.

zu Art. 273 ZGB und N 154 ff. zu Art. 275 ZGB; Hegnauer, Grundriss

des Kindesrechts, 3. Aufl., Bern 1989, Rz 19.07f.). Der

Beschwerdeführer hat somit seinen Anspruch auf persönlichen Verkehr

zu Recht gegen die Beschwerdegegnerin als jenen Elternteil gerichtet,

dem im Scheidungsurteil die elterliche Gewalt zugeteilt wurde, und der

Kreispräsident hätte nach dem Gesagten nicht einfach mit dem

Hinweis, dass das Kind selbst sich gegen die Besuche widersetze, auf

das entsprechende Vollstreckungsbegehren nicht eintreten dürfen. Die

an- gefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache

materiell zu behandeln. Im folgenden gilt es demnach zu prüfen, ob

und allenfalls wie das dem Beschwerdeführer im Scheidungsurteil

eingeräumte Besuchsrecht vollstreckt werden kann.

3. Vorab ist in diesem Zusammenhang der Einwand der

Beschwer-

degegnerin zu behandeln, es fehle der im Scheidungsurteil

festgelegten Besuchsregelung die notwendige Präzision - nämlich die

genaue Angabe

von Zeit und Ort der Übergabe und Rücknahme des Kindes - zur Vollstrek-

kung. - Die zeitliche Umschreibung des Besuchsrechts im Scheidungsurteil

- am ersten Wochenende eines jeden Monats - ist zwar nicht restlos er-

schöpfend, indes jedoch fraglos auch nicht derart, dass es nicht

vollstreckt werden könnte. Denn augenscheinlich wurde dem

Beschwerdeführer das übliche monatliche Besuchsrecht eingeräumt,

welches sich gemäss Praxis von Samstag, 12.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00

Uhr, erstreckt (vgl. etwa PKG 1992 Nr. 1). In örtlicher Hinsicht bedarf das

Besuchsrecht im übrigen keiner weiteren Anordnungen, finden doch die

Besuche grundsätzlich - vorbehal- ten etwa Kleinkinder, die

kontinuierlicher Pflege bedürfen - beim Berech- tigten statt, welcher das

Kind zu holen und zurückzubringen hat (vgl. Hegnauer, Berner

Kommentar, N 81 zu Art. 273 ZGB). Schliesslich kann der

Beschwerdegegnerin entgegengehalten werden, dass durch den angeord-

neten Beistand der persönliche Verkehr überwacht wird und dieser

nötigen- falls weitere Modalitäten regeln kann. Der Einwand der

Beschwerdegegne- rin erweist sich somit als unbegründet.

4. Der persönliche Verkehr wurzelt zwar in der Persönlichkeit

der Eltern, findet aber seine Schranken in der Persönlichkeit des Kindes.

Das Besuchsrecht ist nicht eigennützig, sondern dient der Pflege der

Verbunden- heit zwischen Eltern und Kindern und ist dem

höherwertigen Gut der körperlichen und sittlichen Gesundheit des

Kindes untergeordnet. Sofern daher das Kindeswohl durch die Besuche

gefährdet würde, ist die Vollstrek- kung - auch wenn die

Vollzugsbehörde grundsätzlich an die diesbezüglich i m Scheidungsurteil

getroffenen Anordnungen gebunden ist - zu verweigern (vgl. Hegnauer,

Berner Kommentar, N 166 ff. zu Art. 275 ZGB; Hegnauer, Grundriss des

Kindesrechts, Rz 19.20). Insoweit erweist sich demnach der Einwand

des Beschwerdeführers, der Vollstreckungsrichter habe keinerlei

materielle Abklärungen zu treffen, als unzutreffend. Eine Gefährdung

des Kindeswohls liegt dann vor, wenn das Besuchsrecht die gedeihliche

Ent- wicklung des Kindes beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.

Die Gefährdung kann sich insbesondere auch in seelischer

Verunsicherung und Belastung äussern. Dabei braucht der persönliche

Verkehr nicht die einzige Ursache hiefür zu sein. Es genügt, dass er eine

aus anderen Gründen bestehende Gefährdung noch verschlimmert.

Unerheblich ist auch, ob der Berechtigte die Gefährdung schuldhaft oder

pflichtwidrig herbeigeführt hat; entscheidend ist nur, dass sie besteht

(vgl. BGE 107 II 303; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Rz

19.21). Die vorliegenden Akten lassen nun klar erkennen, dass Tamara

den Besuchen ihres Vaters Widerstand entge- gensetzt und durch die

blosse Ankündigung von Besuchen in ihrem seeli- schen Gleichgewicht

gestört wird und an Schlafstörungen verbunden mit massiven Erregungs-

und Angstzuständen leidet. Dem gegenüber steht, dass sie sich in der

letzten, besuchsfreien Zeit persönlich gut entwickelte und

wesentlich ruhiger und selbstsicherer geworden ist. Der

Kantonsgerichts- ausschuss kommt aufgrund des insgesamt gewonnen

Eindruckes nicht um- hin, die vom Erziehungsbeistand getroffene

Einschätzung zu teilen, dass die Durchsetzung des Besuchsrechts zum

gegenwärtigen Zeitpunkt für die geistige und psychische Entwicklung

von Tamara verheerend wäre und das Kindeswohl aufs Ernsthafteste

gefährden würde. Würde aber das Kindes- wohl durch die Besuche

ernstlich gefährdet, so ist das entsprechende Voll- streckungsbegehren

des Beschwerdeführers zur Zeit abzuweisen. Dies recht- fertigt sich im

übrigen umso mehr, als zum einen keinerlei Anhaltspunkte bestehen,

die auf eine bewusste Beeinflussung des Kindes gegen den Vater

- sei es durch die Mutter oder deren Eltern - hindeuten würden, und

zum anderen die besuchsfreie Zeit nun genutzt wird, die Gründe der

kindlichen Widersetzlichkeit zu untersuchen und den persönlichen

Verkehr unter Bei- zug der Hilfe des Kinder- und

Jugendpsychiatrischen Dienstes wieder vor- sichtig aufzubauen (vgl.

Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom

30. Juni 1994). Letztlich muss ein derartiges Vorgehen auch im

wohlverstan- denen Interesse des Beschwerdeführers liegen, kann doch

eine gesunde, gewinnbringende zwischenmenschliche Beziehung nur

auf Freiwilligkeit aufgebaut sein. Die derzeitige Verweigerung der

Vollstreckung des Besuchs- rechtes schliesst schliesslich nicht aus, dass

zu einem späteren Zeitpunkt - beispielsweise im Jahre 1995 - das durch

das Scheidungsurteil festgelegte Recht auf persönlichen Verkehr aus

Sicht des Kindeswohls vollstreckbar ist und dass alsdann dieser

Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin

zwangsweise durchgesetzt werden könnte, sofern diese sich dem Vollzug

widersetzen sollte.

ZB 34/94 Urteil vom 30. August 1994

19 - Sicherungsinventar (Art. 553 ZGB); Kosten der Inventar-

aufnahme.

- Die Gebührenrechnung des Notars ist in den Kosten-

entscheid des Kreisamtes aufzunehmen und kann mit-

tels Kostenbeschwerde (Art. 13 GrV über die Verfahrensko-

sten und Entschädigungen im Zivilverfahren; Art. 232ff. ZPO)

angefochten werden (Erw. 1, 2).

- Berechnung der Notariatsgebühr (Art. 9 lit. a Ziff. 8 VO

über die Notariatsgebühren). Massgebend sind nicht nur

die unbestrittenen, sondern auch die umstrittenen Ver-

mögenswerte (Erw. 3).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als Beschwerde