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PKG 1994 17 • KG GR PKG 1994 17 KI-generiert

Association Member Liability for Post-Departure Special Contributions

Geschäftsnummer PKG 1994 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that departing association members remain liable for validly decided special contributions for association activities, even if these contributions take effect after their departure, such as a specific contribution for a hunting facility, as this does not violate the freedom to resign or constitute a violation of personal rights when the amount is minor. The court reasoned that Article 73(2) of the Civil Code, governing contribution liability, applies only to periodic fees, not one-time special contributions, which remain due unless otherwise stipulated, and a contribution of this amount is neither excessive enough to violate personal rights nor restrictive enough to impede the right to leave.

Legislator-Regeste

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Art. 73 ZGB, Art. 70 Abs. 2 ZGB, Art. 27 Abs. 2 ZGB, Art. 73 Abs. 2 ZGB, Art. 2 ZGB, Art. 71 ZGB; Association Member Liability for Post-Departure Special Contributions: - Vollstreckung des im Scheidungsurteil festgelegten Besuchsrechts am ersten Wochenende eines jeden Monats; zeitliche und örtliche Modalitäten (Erw. 3).

Schlagwörter

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persönliche Haftung Verein persönlicher Beitrag Sonderurlaub Vereinsstrafe Beitragspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

II. Urteile des Kantonsgerichtsausschusses

a) Zivilrechtliche Beschwerden

17 - Verein; Haftung ausscheidender Mitglieder für Beiträge (Art. 73 ZGB). Ausscheidende Mitglieder haften grundsätzlich auch für rechtsgültig beschlossene Sonderbeiträge für Vereinsaktivitäten, die erst nach ihrem Ausscheiden zum Tragen kommen (in casu Sonderbeitrag von Fr. 300.-für eineJagdschiessanlage). Bei einem Sonderbeitrag von bloss Fr. 300.- liegt darin weder ein Verstoss gegen die Austrittsfreiheit (Art. 70 Abs. 2 ZGB) noch eine Persönlichkeitsverletzung (Art. 27 Abs. 2 ZGB).

Erwägungen:

Der Umfang der Beitragspflicht in zeitlicher Hinsicht wird grundsätzlich in Art. 73 Abs. 2 ZGB geregelt. Demnach haften die Mitglieder für die Beiträge nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, gilt diese Bestimmung indessen nur für periodische Beiträge, welche jeweils für einen bestimmten, grundsätzlich in der Zukunft liegenden Zeitraum festgesetzt werden. Einmalige Beiträge der Mitglieder (z.B. Eintrittsgelder oder Beiträge für künftige Sonderaktionen des Vereins) fallen demgegenüber nicht unter Art. 73 Abs. 2 ZGB, da diese von vornherein gar nicht für eine bestimmte Zeit der Mitgliedschaft zu entrichten sind. Soweit in den Statuten oder durch Vereinsbeschluss nicht etwas anderes bestimmt wird, bleiben solche einmaligen Beiträge zur Gänze beim Verein beziehungsweise sind diesem auch geschuldet, wenn die Mitgliedschaft nur von kurzer Dauer war (vgl. Riemer, Berner Kommentar, Bern 1990, N 15 zu Art. 73 ZGB). Der Austritt kann deshalb ein Mitglied grundsätzlich nicht von der Bezahlung eines vorher beschlossenen Sonderbeitrages befreien. Ausnahmen können sich höchstens aus Art. 2 ZGB ergeben, etwa wenn ein solcher Beitragsbeschluss bewusst noch vor dem bekanntermassen bevorstehenden Ausscheiden einzelner Mitglieder gefasst würde. Dass dies vorliegend der Fall gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer indessen nicht geltend gemacht. Entfallen müsste die Pflicht zur Bezahlung solcher einmaliger Beiträge ausserdem, wenn sie derart hoch wären, dass ihre Statuierung einen Verstoss gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB bedeuten würde. Abgesehen davon, dass ein solcher Beitragsbeschluss ohnehin nichtig wäre, würde damit auch ein Grund für einen sofort wirksamen Austritt gesetzt, so dass der betreffende Beschluss für das solcherart ausgetretene

Mitglied keine Geltung mehr hätte (vgl. Riemer, a.a.O., N 29 zu Art.

71 ZGB sowie N 294 zu Art. 70 ZGB). Von einer derartigen, die wirtschaftliche Persönlichkeit verletzenden Beitragshöhe kann jedoch bei einem einmaligen Beitrag von Fr. 300.- zweifellos nicht die Rede sein. Ebensowenig ist ein solch geringer Betrag geeignet, ein Mitglied in seiner Austrittsfreiheit zu beeinträchtigen. Einwenden liesse sich im vorliegenden Fall höchstens, dass die Leistung einmaliger Beiträge in den Statuten der Beschwerdegegnerin gar nicht vorgesehen sei. Diese Rüge hätte aber innert eines Monats nach Mitteilung des diesbezüglichen Beschlusses mittels Klage im Sinne von Art. 75 ZGB vorgebracht werden müssen, da ein Vereinsbeschluss über die Erhebung von Mitgliederbeiträgen trotz Fehlens einer entsprechenden statutarischen Verankerung - falls überhaupt fehlerhaft - nur anfechtbar und nicht nichtig ist (vgl. Riemer, a.a.O., N 118 zu Art. 75 ZGB). Mangels rechtzeitiger Anfechtung ist der Beitragsbeschluss somit heute auf jeden Fall verbindlich. Nicht mehr gerügt wird seitens des Beschwerdeführers, dass die Errichtung des Jagdschiessstandes, zu deren Finanzierung der einmalige Beitrag beschlossen wurde, über den statutarischen Zweck des Vereins hinausginge. Ein solcher Einwand wäre auch unbehelflich, kann doch der Bau einer zeitgemässen Schiessanlage zwanglos unter Art. 2 der Statuten subsumiert werden, wonach die Mitglieder unter anderem durch praktische Übungen mit der weidmännischen Jagdausübung vertraut gemacht werden sollen.

Nach dem Gesagten steht fest, dass der eingeklagte einmalige Beitrag an die Jagdschiessanlage rechtskräftig beschlossen wurde und dessen Einforderung vom Beschwerdeführer trotz seines kurz darauf erklärten Austrittes weder rechtsmissbräuchlich noch persönlichkeitsverletzend ist. Auch seine Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. ZB 34/93 Urteil vom 16. November 1993

18 - Vollziehung eines Scheidungsurteils mit Bezug auf das Besuchsrecht (Art. 273ff. ZGB; Art. 252ff. ZPO).

- Das Vollstreckungsbegehren richtet sich nicht gegen das Kind, sondern gegen den Gewaltinhaber (Erw. 2).

- Bedeutung der Abwehrhaltung des Kindes (Erw. 2).

Abweisung des Vollstreckungsbegehrens bei Gefährdung des Kindeswohls (Erw.4).

- Vollstreckung des im Scheidungsurteil festgelegten Besuchsrechts am ersten Wochenende eines jeden Monats; zeitliche und örtliche Modalitäten (Erw. 3).