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PKG 1994 15 • KG GR PKG 1994 15 KI-generiert

Cost Security Deadline and Appeal Threshold in Cantonal Proceedings

Geschäftsnummer PKG 1994 15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In cantonal proceedings, the deadline for submitting cost security deposits is only considered met if the payment order specifies the due date as the last day of the supplementary period set by the court president, and the order is handed over to the postal service within that period. Furthermore, for determining the admissibility of an appeal, the relevant dispute value is the amount outstanding at the time the challenged judgment was rendered, after accounting for any claims dropped or acknowledged during the proceedings; where the amount in the main claim and the counterclaim both fall below the appeal threshold, the appeal is inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ZPO, Art. 32 OG, Art. 39 ZPO, Art. 218 ZPO, Art. 19 Ziff. 1 ZPO, Art. 218 Abs. 3 ZPO; Cost Security Deadline and Appeal Threshold in Cantonal Proceedings: Furthermore, for determining the admissibility of an appeal, the relevant dispute value is the amount outstanding at the time the challenged judgment was rendered, after accounting for any claims dropped or acknowledged during the proceedings; where the amount in the main claim and the counterclaim both fall below the appeal threshold, the appeal is inadmissible.

Schlagwörter

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Zahlungsfrist Leistung des Kostenvorschusses Sicherheitsleistung Streitwertgrenze Versäumung der gesetzlichen Frist Streitwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 218 ZPO

Used to determine that the appeal was not to be entertained because the dispute value did not reach the required threshold.

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Volltext

14 - Fristwahrung bei der Leistung von Kostenvorschüssen (Art. 59 ZPO). Bei der Benützung des Sammelauftragsdienstes der PTT gilt im kantonalen Verfahren - ebenso wie im bundesgerichtlichen Verfahren nach der neuen Rechtsprechung zu Art. 32 OG (vgl. BGE 118 lb 220) -die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses (nur) als eingehalten, wenn als Fälligkeitsdatum auf dem Datenträger spätestens der letzte Tag der vom Gerichtspräsidenten festgesetzten Nachfrist (Art. 39 ZPO) bestimmt und der Datenträger innerhalb dieser Frist der schweizerischen Post übergeben wurde.

ZF 15/93 Urteil vom 17. Januar 1994

1 5 - Berufung; massgebender Streitwert (Art. 218 ZPO).

Massgebend ist der im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch vorhandene Streitwert unter Abrechnung der im Laufe des Verfahrens fallengelassenen oder anerkannten Begehren.

Erwägungen:

a) Nach Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO unterliegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Betrage von über Fr. 8000.- der Berufung an das Kantonsgericht. Massgebend ist hierbei nach allgemeiner schweizerischen Lehre - welcher auch das Kantonsgericht folgt - der im Zeitpunkt der Ausfällung der angefochtenen Entscheidung noch vorhandene Streitwert, unter Abrechnung der im Laufe des Verfahrens fallengelassenen oder anerkannten Begehren (PKG 1973 Nr. 5; BGE 96 I 697 betreffend aZPO; Guldener M., Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 112 FN 27; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, § 18, N 3; Vogel 0., Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1992, 13 N 53 f.) . Steht einer Forderungsklage eine Widerklage gegenüber, ist für die Berufungsfähigkeit des Urteils der höhere der beiden Streitwerte massgebend (Art. 218 Abs. 3 ZPO).

b) Von der ursprünglichen Klage in der Höhe von Fr. 9250.- (Fr. 4100.- + Fr. 5150.-) hat der Beklagte während des erstinstanzlichen Verfahrens ausdrücklich einen Betrag über Fr. 4800.- und einen solchen über Fr. 350.- anerkannt (vgl. Prozessantwort vom 29. August 1992, S. 7) . Demnach war im Zeitpunkt der Ausfällung der erstinstanzlichen Entscheidung noch eine Summe von Fr. 4100.- strittig. Das Bezirksgericht hat in seinem Urteil vom 23. Juni 1993 dem Kläger den anerkannten Betrag in Ziff. 2 des Dispositivs fälschlicherweise zugesprochen anstatt von der diesbezüglichen Anerkennung Vormerk zu nehmen. Durch diesen Fehler wird weder eine der Parteien materiell belastet, noch ist ersichtlich, welchen Einfluss dies auf den tatsächlichen Streitwert haben sollte. Ebenfalls keinen Einfluss auf den Streitwert hat das in sich widersprüchliche Widerklagebegehren, bei welchem einerseits in Ziff.

1 die Abweisung der Klage verlangt und anderseits in Ziff. 2.1. (beziehungsweise auf S. 7 der Prozessantwort) die Klage im Umfang von Fr. 5150.- anerkannt wird.

Von der ursprünglichen Widerklage in der Höhe von Fr. 8188.70 hat der Kläger in seiner Replik und Widerklageantwort vom 8. Oktober 1992 insgesamt einen Betrag von Fr. 193.70 anerkannt (vgl. vorstehend Feststellungen lit. B); die im Urteilszeitpunkt noch strittige Summe der Widerklage beläuft sich somit auf Fr. 7995.-.

Da im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilsfällung weder die Klage noch die Widerklage einen Streitwert von Fr. 8000.- erreicht haben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. ZF 10/94 Urteil vom 12. April 1994