Architect Fees Dispute: Tacit Agreement on SIA-Norm 102 Schedule
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a dispute over architect's fees where no written contract specified the fee structure, the court addressed whether the SIA-Norm 102 fee schedule was tacitly agreed upon, notwithstanding the defendant's objection to its use. The court reasoned that since the architect clearly invoiced based on the SIA-Norm 102 rates and the experienced defendant failed to object to this basis upon receipt of the invoice, instead only challenging the equivalence of services rendered to the billed amount, the parties had implicitly agreed that the architect's compensation should be determined according to that cost tariff. Furthermore, an initial lower fee estimate did not invalidate this subsequent tacit agreement based on the cost tariff, as the estimate was not explicitly agreed upon as a fixed or global fee.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 18 OR; Architect Fees Dispute: Tacit Agreement on SIA-Norm 102 Schedule: The court reasoned that since the architect clearly invoiced based on the SIA-Norm 102 rates and the experienced defendant failed to object to this basis upon receipt of the invoice, instead only challenging the equivalence of services rendered to the billed amount, the parties had implicitly agreed that the architect's compensation should be determined according to that cost tariff. Furthermore, an initial lower fee estimate did not invalidate this subsequent tacit agreement based on the cost tariff, as the estimate was not explicitly agreed upon as a fixed or global fee.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
gels dessen Teilnahme am Verfahren nicht berücksichtigt
beziehungsweise nicht festgestellt werden.
Unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände erscheint die von
der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von rund einem Drittel
eines Monatslohnes zu niedrig; letztere ist in teilweiser Gutheissung der
Berufung auf einen Monatslohn zu erhöhen.
ZF 84/93 Urteil vom 28. August 1994
13 - Architektenvertrag; stillschweigende Vereinbarung der
SIA-Norm 102.
Aus den Erwägungen:
2. Dass dem Kläger für seine Architektenleistungen
grundsätzlich ein Honorar zusteht, anerkennt selbst der Beklagte. Er
macht denn auch nicht etwa geltend, dass die Akontozahlung von Fr.
35 000.- zu Unrecht erfolgt sei. Hingegen bestreitet er, dass der Kläger
über diesen Betrag hinaus noch etwas zu fordern habe.
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien bestehen in
diesem Zusammenhang nicht nur über den Umfang und die Qualität
der Verrichtungen des Architekten, sondern auch darüber, wie dessen
Honorar zu ermitteln sei. Der Beklagte wehrt sich insbesondere
dagegen, dass hierfür die SIA-Ordnung 102 herangezogen wird.
Die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein
(SIA) als interessiertem Berufsverband herausgegebenen (einseitig
festgesetzten) Normen und Honorarordnungen, denen die Bedeutung
von allgemeinen Geschäftsbedingungen (vorgeformten
Vertragsbestimmungen) zukommt, werden in Lehre und
Rechtsprechung nicht als regelbildende Übung aner- kannt. Das
Bundesgericht stellt darauf nur ab, wenn die Parteien sie durch
ausdrückliche oder stillschweigende Abrede zum Vertragsinhalt
erhoben haben (BGE 118 II 296, 117 II 284; Jäggi/Gauch, Zürcher
Kommentar,
3. Aufl., Zürich 1980, N 403 zu Art. 18 OR; Kramer/Schmidlin, Berner
Kommentar, Bern 1986, N 33 zu Art. 18 OR; Peter Gauch, Der
Werkver- trag, 3. Aufl., Zürich 1985, Rz. 225 und 238 f.; Peter Gauch,
Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 157-190, Zürich 1991, S. 24f.).
Es ist unbestritten, dass die Parteien keinen schriftlichen
Architek- tenvertrag, in welchem auf die SIA-Ordnung 102 verwiesen
wurde, abge- schlossen haben. Ebensowenig behaupten sie, dass sie
sich während der mündlichen Vertragsverhandlungen, in deren
Verlauf offenbar auch über die Honorierung gesprochen wurde,
ausdrücklich auf die genannte Norm geeinigt hätten. Als der Kläger für
seine Bemühungen Rechnung stellte, tat er hingegen unübersehbar und
unmissverständlich kund, dass er sein Gut- haben aufgrund des
Kostentarifs der SIA-Ordnung 102 ermittelt habe.
Wäre der geschäftserfahrene Beklagte der Meinung gewesen, dass dies
nicht seinem Willen bei Vertragsabschluss entsprochen habe und dass
er hierzu auch später nie seine Einwilligung gegeben habe, hätte er nach
Eingang der Rechnung mit Sicherheit entsprechende Einwendungen
erhoben. Dies aber hat er nicht getan. Die Höhe der Honorarforderung
wurde zwar beanstan- det, allerdings nicht etwa, weil der Architekt von
einer unrichtigen (nicht vereinbarten) Berechnungsgrundlage
ausgegangen oder weil ein Pauschal- oder ein Globalhonorar abgemacht
worden sei, sondern allein deshalb, weil dem in Rechnung gestellten
Betrag keine gleichwertigen Leistungen gegen- überstünden. Besonders
deutlich ergibt sich dies aus einem Schreiben des Rechtsvertreters des
Beklagten an die Gegenpartei (klägerische Beilage 15), in welchem
geltend gemacht wird, der Architekt dürfe die Honoraransätze des SIA
nur dann voll ausnützen, wenn er die im dazugehörenden Beschrieb
aufgeführten Leistungen auch tatsächlich erbracht habe. All dies erlaubt
den Schluss, die Parteien seien stillschweigend dahin
übereingekommen, dass der Architekt nach dem Kostentarif der SIA-
Ordnung 102 zu entschä- digen sei. Dass der Kläger bei Beginn der
Bauarbeiten das mutmassliche Honorar offenbar noch auf rund Fr. 50
000.- geschätzt hatte - jedenfalls behauptet der Beklagte dies
unwidersprochen (klägerische Beilage 12) -, vermag das bisher Gesagte
nicht zu entkräften und bedeutet nicht, dass er damals von einer für den
Bauherrn günstigeren Berechnungsgrundlage ausgegangen ist, als sie
der Kostentarif der SIA-Ordnung 102 darstellt. Da beim Kostentarif die
Vergütung des Architekten nach den Baukosten ermit- telt wird (Anton
Egli, Das Architektenhonorar, in: Gauch/Tercier [Hrsg.], Das
Architektenrecht, Fribourg 1986, Rz. 917) und sie im vorliegenden Fall
höher ausfielen, als sie ursprünglich geschätzt wurden, kann die
Differenz zwischen dem effektiv geforderten und dem anfänglich
genannten Honorar nicht als Beweis dafür angesehen werden, dass der
Kostentarif der SIA- Ordnung 102 nie Vertragsinhalt geworden sei.
Dass sich schliesslich der Architekt mit den Fr. 50 000.- auf ein
Pauschal- oder ein Globalhonorar habe festlegen lassen wollen,
behauptet selbst der Beklagte nicht, und er hätte solches angesichts des
Umstandes, dass damals in bezug auf die zu erwartenden
Aufwendungen lediglich eine Kostenschätzung statt eines ei- gentlichen
(genaueren) Kostenvoranschlages vorlag, in guten Treuen auch gar
nicht erwarten können.
ZF 31/94 Urteil vom 7. Juni 1994