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PKG 1994 13 • KG GR PKG 1994 13 KI-generiert

Architect Fees Dispute: Tacit Agreement on SIA-Norm 102 Schedule

Geschäftsnummer PKG 1994 13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a dispute over architect's fees where no written contract specified the fee structure, the court addressed whether the SIA-Norm 102 fee schedule was tacitly agreed upon, notwithstanding the defendant's objection to its use. The court reasoned that since the architect clearly invoiced based on the SIA-Norm 102 rates and the experienced defendant failed to object to this basis upon receipt of the invoice, instead only challenging the equivalence of services rendered to the billed amount, the parties had implicitly agreed that the architect's compensation should be determined according to that cost tariff. Furthermore, an initial lower fee estimate did not invalidate this subsequent tacit agreement based on the cost tariff, as the estimate was not explicitly agreed upon as a fixed or global fee.

Legislator-Regeste

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Art. 18 OR; Architect Fees Dispute: Tacit Agreement on SIA-Norm 102 Schedule: The court reasoned that since the architect clearly invoiced based on the SIA-Norm 102 rates and the experienced defendant failed to object to this basis upon receipt of the invoice, instead only challenging the equivalence of services rendered to the billed amount, the parties had implicitly agreed that the architect's compensation should be determined according to that cost tariff. Furthermore, an initial lower fee estimate did not invalidate this subsequent tacit agreement based on the cost tariff, as the estimate was not explicitly agreed upon as a fixed or global fee.

Schlagwörter

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Honorar des Architekten Vertragspartei Kostenvoranschlag Tarifstreit Entschädigung für Nutzung Gebührenfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 118 II 296
erhoben haben (BGE 118 II 296, 117 II 284; Jäggi/Gauch, Zürcher
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Volltext

gels dessen Teilnahme am Verfahren nicht berücksichtigt

beziehungsweise nicht festgestellt werden.

Unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände erscheint die von

der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von rund einem Drittel

eines Monatslohnes zu niedrig; letztere ist in teilweiser Gutheissung der

Berufung auf einen Monatslohn zu erhöhen.

ZF 84/93 Urteil vom 28. August 1994

13 - Architektenvertrag; stillschweigende Vereinbarung der

SIA-Norm 102.

Aus den Erwägungen:

2. Dass dem Kläger für seine Architektenleistungen

grundsätzlich ein Honorar zusteht, anerkennt selbst der Beklagte. Er

macht denn auch nicht etwa geltend, dass die Akontozahlung von Fr.

35 000.- zu Unrecht erfolgt sei. Hingegen bestreitet er, dass der Kläger

über diesen Betrag hinaus noch etwas zu fordern habe.

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien bestehen in

diesem Zusammenhang nicht nur über den Umfang und die Qualität

der Verrichtungen des Architekten, sondern auch darüber, wie dessen

Honorar zu ermitteln sei. Der Beklagte wehrt sich insbesondere

dagegen, dass hierfür die SIA-Ordnung 102 herangezogen wird.

Die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein

(SIA) als interessiertem Berufsverband herausgegebenen (einseitig

festgesetzten) Normen und Honorarordnungen, denen die Bedeutung

von allgemeinen Geschäftsbedingungen (vorgeformten

Vertragsbestimmungen) zukommt, werden in Lehre und

Rechtsprechung nicht als regelbildende Übung aner- kannt. Das

Bundesgericht stellt darauf nur ab, wenn die Parteien sie durch

ausdrückliche oder stillschweigende Abrede zum Vertragsinhalt

erhoben haben (BGE 118 II 296, 117 II 284; Jäggi/Gauch, Zürcher

Kommentar,

3. Aufl., Zürich 1980, N 403 zu Art. 18 OR; Kramer/Schmidlin, Berner

Kommentar, Bern 1986, N 33 zu Art. 18 OR; Peter Gauch, Der

Werkver- trag, 3. Aufl., Zürich 1985, Rz. 225 und 238 f.; Peter Gauch,

Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 157-190, Zürich 1991, S. 24f.).

Es ist unbestritten, dass die Parteien keinen schriftlichen

Architek- tenvertrag, in welchem auf die SIA-Ordnung 102 verwiesen

wurde, abge- schlossen haben. Ebensowenig behaupten sie, dass sie

sich während der mündlichen Vertragsverhandlungen, in deren

Verlauf offenbar auch über die Honorierung gesprochen wurde,

ausdrücklich auf die genannte Norm geeinigt hätten. Als der Kläger für

seine Bemühungen Rechnung stellte, tat er hingegen unübersehbar und

unmissverständlich kund, dass er sein Gut- haben aufgrund des

Kostentarifs der SIA-Ordnung 102 ermittelt habe.

Wäre der geschäftserfahrene Beklagte der Meinung gewesen, dass dies

nicht seinem Willen bei Vertragsabschluss entsprochen habe und dass

er hierzu auch später nie seine Einwilligung gegeben habe, hätte er nach

Eingang der Rechnung mit Sicherheit entsprechende Einwendungen

erhoben. Dies aber hat er nicht getan. Die Höhe der Honorarforderung

wurde zwar beanstan- det, allerdings nicht etwa, weil der Architekt von

einer unrichtigen (nicht vereinbarten) Berechnungsgrundlage

ausgegangen oder weil ein Pauschal- oder ein Globalhonorar abgemacht

worden sei, sondern allein deshalb, weil dem in Rechnung gestellten

Betrag keine gleichwertigen Leistungen gegen- überstünden. Besonders

deutlich ergibt sich dies aus einem Schreiben des Rechtsvertreters des

Beklagten an die Gegenpartei (klägerische Beilage 15), in welchem

geltend gemacht wird, der Architekt dürfe die Honoraransätze des SIA

nur dann voll ausnützen, wenn er die im dazugehörenden Beschrieb

aufgeführten Leistungen auch tatsächlich erbracht habe. All dies erlaubt

den Schluss, die Parteien seien stillschweigend dahin

übereingekommen, dass der Architekt nach dem Kostentarif der SIA-

Ordnung 102 zu entschä- digen sei. Dass der Kläger bei Beginn der

Bauarbeiten das mutmassliche Honorar offenbar noch auf rund Fr. 50

000.- geschätzt hatte - jedenfalls behauptet der Beklagte dies

unwidersprochen (klägerische Beilage 12) -, vermag das bisher Gesagte

nicht zu entkräften und bedeutet nicht, dass er damals von einer für den

Bauherrn günstigeren Berechnungsgrundlage ausgegangen ist, als sie

der Kostentarif der SIA-Ordnung 102 darstellt. Da beim Kostentarif die

Vergütung des Architekten nach den Baukosten ermit- telt wird (Anton

Egli, Das Architektenhonorar, in: Gauch/Tercier [Hrsg.], Das

Architektenrecht, Fribourg 1986, Rz. 917) und sie im vorliegenden Fall

höher ausfielen, als sie ursprünglich geschätzt wurden, kann die

Differenz zwischen dem effektiv geforderten und dem anfänglich

genannten Honorar nicht als Beweis dafür angesehen werden, dass der

Kostentarif der SIA- Ordnung 102 nie Vertragsinhalt geworden sei.

Dass sich schliesslich der Architekt mit den Fr. 50 000.- auf ein

Pauschal- oder ein Globalhonorar habe festlegen lassen wollen,

behauptet selbst der Beklagte nicht, und er hätte solches angesichts des

Umstandes, dass damals in bezug auf die zu erwartenden

Aufwendungen lediglich eine Kostenschätzung statt eines ei- gentlichen

(genaueren) Kostenvoranschlages vorlag, in guten Treuen auch gar

nicht erwarten können.

ZF 31/94 Urteil vom 7. Juni 1994