Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 1994 12 • KG GR PKG 1994 12 KI-generiert

Unjustified Termination Compensation Assessment Based on Employer Misconduct Gravity

Geschäftsnummer PKG 1994 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the assessment of compensation following an unjustified, immediate termination of employment, emphasizing that this compensation functions as a penalty focused on the gravity of the employer's misconduct rather than compensating for economic consequences. Reasoning for the compensation amount involved considering factors such as the manner of termination (including unsubstantiated, severe personal accusations and immediate eviction despite recent illness), the lack of proven contributory fault by the employee, and weighing the relatively short employment duration as somewhat mitigating the employer's breach of trust compared to a long-term relationship. Economic circumstances of the employer were disregarded due to lack of proper assertion or participation, leading the court to adjust the initial lower award to one month's salary based on the totality of the circumstances, including the employer's improper handling of the termination.

Legislator-Regeste

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Art. 156 Abs. 1 Satz, Art. 118 ZPO, Art. 343 Abs. 4 OR, Art. 337c Abs. 1 OR, Art. 337c Abs. 3 OR, Art. 336a OR; Unjustified Termination Compensation Assessment Based on Employer Misconduct Gravity: Reasoning for the compensation amount involved considering factors such as the manner of termination (including unsubstantiated, severe personal accusations and immediate eviction despite recent illness), the lack of proven contributory fault by the employee, and weighing the relatively short employment duration as somewhat mitigating the employer's breach of trust compared to a long-term relationship. Economic circumstances of the employer were disregarded due to lack of proper assertion or participation, leading the court to adjust the initial lower award to one month's salary based on the totality of the circumstances, including the employer's improper handling of the termination.

Schlagwörter

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ungerechtfertigte Kündigung Arbeitsverhältnis Bemessung der Abgangsentschädigung Integritätsentschädigung Schadenersatz in Geld Arbeitslohn des Arbeitnehmers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 118 II 296
erhoben haben (BGE 118 II 296, 117 II 284; Jäggi/Gauch, Zürcher
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 337c Abs. 3 OR

The court used this article to establish the maximum limit for the compensation in case of unjustified immediate termination.

Art. 337c Abs. 1 OR

The court assessed whether the employee was entitled to compensation exceeding Fr. 1000 for unjustified immediate dismissal.

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Volltext

aus, dass die Kündigung an sich in einer korrekten Art und Weise

erfolgte und vom Beklagten offen begründet wurde. Die wirtschaftlichen

Verhältnis- se des Beklagten können vorliegend weder zu seinen

Gunsten noch zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden: Der

Beklagte hat sich dazu nicht geäussert und insbesondere keine besonders

schlechten finanziellen Verhält- nisse - welche sich zu einen Gunsten

auswirken würden - behauptet. Soweit die Klägerin demgegenüber

geltend macht, der Beklagte sei vermögend, ist dies mangels Beweis

unbeachtlich; diese Behauptung gilt - da sich der Beklagte dazu nicht

geäussert hat - gemäss Art. 156 Abs. 1 Satz 2 ZPO als bestritten; auf

den entsprechenden, erst anlässlich der mündlichen Beru-

fungsverhandlung gestellten Beweisantrag kann - da verspätet (vgl.

PKG 1991 Nr. 12) - nicht eingetreten werden. Schliesslich können die

entspre- chenden Verhältnisse aufgrund der im kantonalen

Prozessrecht geltenden Verhandlungsmaxime (Art. 118 ZPO) -

welche vorliegend von Art. 343 Abs. 4 OR infolge des Fr. 20 000.-

übersteigenden Streitwerts nicht einge- schränkt wird - nicht von Amtes

wegen abgeklärt werden. Die in casu kurze

Dauer des Arbeitsverhältnisses - rund 2/a1 Jahre - ist in der Weise zu

berücksichtigen, als bei einem solch relativ kurzen Vertragsverhältnis

der dem Arbeitgeber zuzuschreibende Treuebruch und damit die Schwere

seiner Verfehlung im Vergleich zu einem langjährigen Arbeitsverhältnis

etwas weniger schwerwiegend erscheint. Leicht erschwerend fällt im

selben Zu- sammenhang allerdings ins Gewicht, dass die Kündigung

erfolgt ist, obwohl die Klägerin die ihr zugewiesenen Arbeiten gemäss

Arbeitszeugnis «immer gewissenhaft und zur vollsten Zufriedenheit»

ausführte. Schliesslich gilt es zu beachten, dass der Klägerin keinerlei

Mitverschulden an der Kündigung zuzuschreiben ist. Unter

Berücksichtigung der erwähnten Umstände er- scheint dem

Kantonsgericht die Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von

zwei Monatslöhnen angemessen.

ZF 36/94 Urteil vom 27. Juni 1994

12 - Arbeitsvertrag (Art. 337ff. OR). Bemessung der Entschä-

digung bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung

(Art. 337c Abs. 3).

Aus den Erwägungen:

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die

Frage, ob Carola M. nach Art. 337c Abs. 1 OR eine Fr. 1000.-

übersteigende Entschädigung zuzusprechen ist.

a) Entlässt der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin fristlos ohne

wichti- gen Grund, so kann der Richter ersteren verpflichten, der

Arbeitnehmerin eine Entschädigung zu bezahlen. Diese wird vom

Richter unter Würdigung

sämtlicher Umstände festgelegt, darf jedoch maximal die Höhe von

sechs Monatslöhnen erreichen (Art. 337c Abs. 3 OR). Die erwähnte

Norm stimmt inhaltlich mit derjenigen von Art. 336a OR (Entschädigung

bei missbräuch- licher Kündigung) überein. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung zur letzterwähnten Bestimmung richten sich die

Bemessungskriterien der Ent- schädigung nach deren Zweck. Dabei gilt

es zu beachten, dass es sich bei dieser Entschädigung - trotz ihrer

Bezeichnung - nicht um einen Schadener- satzanspruch handelt, sondern

um eine eigentliche Strafe. Durch Schaden- ersatz abzugelten, und nicht

bei Festsetzung der Entschädigung zu berück- sichtigen, sind daher die

wirtschaftlichen Folgen der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung,

welche sich aus der Dauer des Arbeitsverhältnisses, aus dem Alter und

der Stellung der Entlassenen, deren sozialen Lage und den

Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt ergeben. Demgegenüber hat sich

die Entschädigung im Sinne der erwähnten Norm entsprechend ihrer

pöna- len Funktion entscheidend nach der Schwere der Verfehlung des

Arbeitge- bers zu richten, die insbesondere durch den Anlass der

Kündigung, ein allfälliges Mitverschulden des Arbeitnehmers, das

Vorgeher bei der Kündi- gung und die Art des aufgelösten

Arbeitsverhältnisses bestimmt wird. Da- bei ist - in analoger

Anwendung von Art. 63 StGB - auch den wirtschaftli- chen

Verhältnissen des entschädigungspflichtigen Arbeitgebers Rechnung zu

tragen (BGE 119 II 160f. Erw. 2b). Nicht zu folgen ist in diesem

Zusammenhang der von der Berufungsklägerin aufgestellten

Hypothese, wonach bei der Festsetzung der Entschädigung stets drei

Monatslöhne - also das arithmetische Mittel der möglichen

Entschädigung - den Aus- gangspunkt bilden müssten: Zum einen

widerspricht ein solch schemati- sches Vorgehen dem Gesetzeswortlaut;

zum andern ist auch dem schweizeri- schen Strafrecht eine solche

Methode völlig fremd.

b) R. hat Carola M. vorliegend ohne ersichtlichen Grund

fristlos

entlassen. Erschwerend kommt hinzu, dass er die Kündigung nicht in

einer korrekten Art und Weise vollzogen hat: R. hat keine ordentliche

Abrech- nung erstellt, sondern M einfach mit einem Betrag von Fr.

500.- abgespies- sen; er hat die Kündigung - ohne entsprechenden

Nachweis - mit schwer- sten, die Persönlichkeit von M. verletzenden

Vorwürfen begründet; ferner hat er M.'s Unterkunft - obwohl er um

deren soeben durchgestandene Krankheit wusste - innert kürzester Frist

gekündigt. Ein entschädigungs- minderndes Mitverschulden von M. ist

nicht nachgewiesen. Die in casu kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses -

dieses war auf 4 Monate befristet - ist in der Weise zu berücksichtigen,

als bei einem solch relativ kurzen Vertragsverhältnis der dem

Arbeitgeber zuzuschreibende Treuebruch und damit die Schwere seiner

Verfehlung im Vergleich zu einem langjährigen Arbeitsverhältnis

etwas weniger gravierend erscheint. Die wirtschaftlichen Verhältnisse

von R. können mangels tatsächlicher Behauptungen und man-

gels dessen Teilnahme am Verfahren nicht berücksichtigt

beziehungsweise nicht festgestellt werden.

Unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände erscheint die von

der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von rund einem Drittel

eines Monatslohnes zu niedrig; letztere ist in teilweiser Gutheissung der

Berufung auf einen Monatslohn zu erhöhen.

ZF 84/93 Urteil vom 28. August 1994

13 - Architektenvertrag; stillschweigende Vereinbarung der

SIA-Norm 102.

Aus den Erwägungen:

2. Dass dem Kläger für seine Architektenleistungen

grundsätzlich ein Honorar zusteht, anerkennt selbst der Beklagte. Er

macht denn auch nicht etwa geltend, dass die Akontozahlung von Fr.

35 000.- zu Unrecht erfolgt sei. Hingegen bestreitet er, dass der Kläger

über diesen Betrag hinaus noch etwas zu fordern habe.

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien bestehen in

diesem Zusammenhang nicht nur über den Umfang und die Qualität

der Verrichtungen des Architekten, sondern auch darüber, wie dessen

Honorar zu ermitteln sei. Der Beklagte wehrt sich insbesondere

dagegen, dass hierfür die SIA-Ordnung 102 herangezogen wird.

Die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein

(SIA) als interessiertem Berufsverband herausgegebenen (einseitig

festgesetzten) Normen und Honorarordnungen, denen die Bedeutung

von allgemeinen Geschäftsbedingungen (vorgeformten

Vertragsbestimmungen) zukommt, werden in Lehre und

Rechtsprechung nicht als regelbildende Übung aner- kannt. Das

Bundesgericht stellt darauf nur ab, wenn die Parteien sie durch

ausdrückliche oder stillschweigende Abrede zum Vertragsinhalt

erhoben haben (BGE 118 II 296, 117 II 284; Jäggi/Gauch, Zürcher

Kommentar,

3. Aufl., Zürich 1980, N 403 zu Art. 18 OR; Kramer/Schmidlin, Berner

Kommentar, Bern 1986, N 33 zu Art. 18 OR; Peter Gauch, Der

Werkver- trag, 3. Aufl., Zürich 1985, Rz. 225 und 238 f.; Peter Gauch,

Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 157-190, Zürich 1991, S. 24f.).

Es ist unbestritten, dass die Parteien keinen schriftlichen

Architek- tenvertrag, in welchem auf die SIA-Ordnung 102 verwiesen

wurde, abge- schlossen haben. Ebensowenig behaupten sie, dass sie

sich während der mündlichen Vertragsverhandlungen, in deren

Verlauf offenbar auch über die Honorierung gesprochen wurde,

ausdrücklich auf die genannte Norm geeinigt hätten. Als der Kläger für

seine Bemühungen Rechnung stellte, tat er hingegen unübersehbar und

unmissverständlich kund, dass er sein Gut- haben aufgrund des

Kostentarifs der SIA-Ordnung 102 ermittelt habe.