Unjustified Termination Compensation Assessment Based on Employer Misconduct Gravity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the assessment of compensation following an unjustified, immediate termination of employment, emphasizing that this compensation functions as a penalty focused on the gravity of the employer's misconduct rather than compensating for economic consequences. Reasoning for the compensation amount involved considering factors such as the manner of termination (including unsubstantiated, severe personal accusations and immediate eviction despite recent illness), the lack of proven contributory fault by the employee, and weighing the relatively short employment duration as somewhat mitigating the employer's breach of trust compared to a long-term relationship. Economic circumstances of the employer were disregarded due to lack of proper assertion or participation, leading the court to adjust the initial lower award to one month's salary based on the totality of the circumstances, including the employer's improper handling of the termination.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 156 Abs. 1 Satz, Art. 118 ZPO, Art. 343 Abs. 4 OR, Art. 337c Abs. 1 OR, Art. 337c Abs. 3 OR, Art. 336a OR; Unjustified Termination Compensation Assessment Based on Employer Misconduct Gravity: Reasoning for the compensation amount involved considering factors such as the manner of termination (including unsubstantiated, severe personal accusations and immediate eviction despite recent illness), the lack of proven contributory fault by the employee, and weighing the relatively short employment duration as somewhat mitigating the employer's breach of trust compared to a long-term relationship. Economic circumstances of the employer were disregarded due to lack of proper assertion or participation, leading the court to adjust the initial lower award to one month's salary based on the totality of the circumstances, including the employer's improper handling of the termination.
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KI-generiertThe court used this article to establish the maximum limit for the compensation in case of unjustified immediate termination.
The court assessed whether the employee was entitled to compensation exceeding Fr. 1000 for unjustified immediate dismissal.
Volltext
aus, dass die Kündigung an sich in einer korrekten Art und Weise
erfolgte und vom Beklagten offen begründet wurde. Die wirtschaftlichen
Verhältnis- se des Beklagten können vorliegend weder zu seinen
Gunsten noch zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden: Der
Beklagte hat sich dazu nicht geäussert und insbesondere keine besonders
schlechten finanziellen Verhält- nisse - welche sich zu einen Gunsten
auswirken würden - behauptet. Soweit die Klägerin demgegenüber
geltend macht, der Beklagte sei vermögend, ist dies mangels Beweis
unbeachtlich; diese Behauptung gilt - da sich der Beklagte dazu nicht
geäussert hat - gemäss Art. 156 Abs. 1 Satz 2 ZPO als bestritten; auf
den entsprechenden, erst anlässlich der mündlichen Beru-
fungsverhandlung gestellten Beweisantrag kann - da verspätet (vgl.
PKG 1991 Nr. 12) - nicht eingetreten werden. Schliesslich können die
entspre- chenden Verhältnisse aufgrund der im kantonalen
Prozessrecht geltenden Verhandlungsmaxime (Art. 118 ZPO) -
welche vorliegend von Art. 343 Abs. 4 OR infolge des Fr. 20 000.-
übersteigenden Streitwerts nicht einge- schränkt wird - nicht von Amtes
wegen abgeklärt werden. Die in casu kurze
Dauer des Arbeitsverhältnisses - rund 2/a1 Jahre - ist in der Weise zu
berücksichtigen, als bei einem solch relativ kurzen Vertragsverhältnis
der dem Arbeitgeber zuzuschreibende Treuebruch und damit die Schwere
seiner Verfehlung im Vergleich zu einem langjährigen Arbeitsverhältnis
etwas weniger schwerwiegend erscheint. Leicht erschwerend fällt im
selben Zu- sammenhang allerdings ins Gewicht, dass die Kündigung
erfolgt ist, obwohl die Klägerin die ihr zugewiesenen Arbeiten gemäss
Arbeitszeugnis «immer gewissenhaft und zur vollsten Zufriedenheit»
ausführte. Schliesslich gilt es zu beachten, dass der Klägerin keinerlei
Mitverschulden an der Kündigung zuzuschreiben ist. Unter
Berücksichtigung der erwähnten Umstände er- scheint dem
Kantonsgericht die Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von
zwei Monatslöhnen angemessen.
ZF 36/94 Urteil vom 27. Juni 1994
12 - Arbeitsvertrag (Art. 337ff. OR). Bemessung der Entschä-
digung bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung
(Art. 337c Abs. 3).
Aus den Erwägungen:
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die
Frage, ob Carola M. nach Art. 337c Abs. 1 OR eine Fr. 1000.-
übersteigende Entschädigung zuzusprechen ist.
a) Entlässt der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin fristlos ohne
wichti- gen Grund, so kann der Richter ersteren verpflichten, der
Arbeitnehmerin eine Entschädigung zu bezahlen. Diese wird vom
Richter unter Würdigung
sämtlicher Umstände festgelegt, darf jedoch maximal die Höhe von
sechs Monatslöhnen erreichen (Art. 337c Abs. 3 OR). Die erwähnte
Norm stimmt inhaltlich mit derjenigen von Art. 336a OR (Entschädigung
bei missbräuch- licher Kündigung) überein. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zur letzterwähnten Bestimmung richten sich die
Bemessungskriterien der Ent- schädigung nach deren Zweck. Dabei gilt
es zu beachten, dass es sich bei dieser Entschädigung - trotz ihrer
Bezeichnung - nicht um einen Schadener- satzanspruch handelt, sondern
um eine eigentliche Strafe. Durch Schaden- ersatz abzugelten, und nicht
bei Festsetzung der Entschädigung zu berück- sichtigen, sind daher die
wirtschaftlichen Folgen der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung,
welche sich aus der Dauer des Arbeitsverhältnisses, aus dem Alter und
der Stellung der Entlassenen, deren sozialen Lage und den
Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt ergeben. Demgegenüber hat sich
die Entschädigung im Sinne der erwähnten Norm entsprechend ihrer
pöna- len Funktion entscheidend nach der Schwere der Verfehlung des
Arbeitge- bers zu richten, die insbesondere durch den Anlass der
Kündigung, ein allfälliges Mitverschulden des Arbeitnehmers, das
Vorgeher bei der Kündi- gung und die Art des aufgelösten
Arbeitsverhältnisses bestimmt wird. Da- bei ist - in analoger
Anwendung von Art. 63 StGB - auch den wirtschaftli- chen
Verhältnissen des entschädigungspflichtigen Arbeitgebers Rechnung zu
tragen (BGE 119 II 160f. Erw. 2b). Nicht zu folgen ist in diesem
Zusammenhang der von der Berufungsklägerin aufgestellten
Hypothese, wonach bei der Festsetzung der Entschädigung stets drei
Monatslöhne - also das arithmetische Mittel der möglichen
Entschädigung - den Aus- gangspunkt bilden müssten: Zum einen
widerspricht ein solch schemati- sches Vorgehen dem Gesetzeswortlaut;
zum andern ist auch dem schweizeri- schen Strafrecht eine solche
Methode völlig fremd.
b) R. hat Carola M. vorliegend ohne ersichtlichen Grund
fristlos
entlassen. Erschwerend kommt hinzu, dass er die Kündigung nicht in
einer korrekten Art und Weise vollzogen hat: R. hat keine ordentliche
Abrech- nung erstellt, sondern M einfach mit einem Betrag von Fr.
500.- abgespies- sen; er hat die Kündigung - ohne entsprechenden
Nachweis - mit schwer- sten, die Persönlichkeit von M. verletzenden
Vorwürfen begründet; ferner hat er M.'s Unterkunft - obwohl er um
deren soeben durchgestandene Krankheit wusste - innert kürzester Frist
gekündigt. Ein entschädigungs- minderndes Mitverschulden von M. ist
nicht nachgewiesen. Die in casu kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses -
dieses war auf 4 Monate befristet - ist in der Weise zu berücksichtigen,
als bei einem solch relativ kurzen Vertragsverhältnis der dem
Arbeitgeber zuzuschreibende Treuebruch und damit die Schwere seiner
Verfehlung im Vergleich zu einem langjährigen Arbeitsverhältnis
etwas weniger gravierend erscheint. Die wirtschaftlichen Verhältnisse
von R. können mangels tatsächlicher Behauptungen und man-
gels dessen Teilnahme am Verfahren nicht berücksichtigt
beziehungsweise nicht festgestellt werden.
Unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände erscheint die von
der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von rund einem Drittel
eines Monatslohnes zu niedrig; letztere ist in teilweiser Gutheissung der
Berufung auf einen Monatslohn zu erhöhen.
ZF 84/93 Urteil vom 28. August 1994
13 - Architektenvertrag; stillschweigende Vereinbarung der
SIA-Norm 102.
Aus den Erwägungen:
2. Dass dem Kläger für seine Architektenleistungen
grundsätzlich ein Honorar zusteht, anerkennt selbst der Beklagte. Er
macht denn auch nicht etwa geltend, dass die Akontozahlung von Fr.
35 000.- zu Unrecht erfolgt sei. Hingegen bestreitet er, dass der Kläger
über diesen Betrag hinaus noch etwas zu fordern habe.
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien bestehen in
diesem Zusammenhang nicht nur über den Umfang und die Qualität
der Verrichtungen des Architekten, sondern auch darüber, wie dessen
Honorar zu ermitteln sei. Der Beklagte wehrt sich insbesondere
dagegen, dass hierfür die SIA-Ordnung 102 herangezogen wird.
Die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein
(SIA) als interessiertem Berufsverband herausgegebenen (einseitig
festgesetzten) Normen und Honorarordnungen, denen die Bedeutung
von allgemeinen Geschäftsbedingungen (vorgeformten
Vertragsbestimmungen) zukommt, werden in Lehre und
Rechtsprechung nicht als regelbildende Übung aner- kannt. Das
Bundesgericht stellt darauf nur ab, wenn die Parteien sie durch
ausdrückliche oder stillschweigende Abrede zum Vertragsinhalt
erhoben haben (BGE 118 II 296, 117 II 284; Jäggi/Gauch, Zürcher
Kommentar,
3. Aufl., Zürich 1980, N 403 zu Art. 18 OR; Kramer/Schmidlin, Berner
Kommentar, Bern 1986, N 33 zu Art. 18 OR; Peter Gauch, Der
Werkver- trag, 3. Aufl., Zürich 1985, Rz. 225 und 238 f.; Peter Gauch,
Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 157-190, Zürich 1991, S. 24f.).
Es ist unbestritten, dass die Parteien keinen schriftlichen
Architek- tenvertrag, in welchem auf die SIA-Ordnung 102 verwiesen
wurde, abge- schlossen haben. Ebensowenig behaupten sie, dass sie
sich während der mündlichen Vertragsverhandlungen, in deren
Verlauf offenbar auch über die Honorierung gesprochen wurde,
ausdrücklich auf die genannte Norm geeinigt hätten. Als der Kläger für
seine Bemühungen Rechnung stellte, tat er hingegen unübersehbar und
unmissverständlich kund, dass er sein Gut- haben aufgrund des
Kostentarifs der SIA-Ordnung 102 ermittelt habe.