Wrongful Dismissal Based on Sex, Marriage, and Childbearing Intentions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that an employer's termination of an employee, explicitly citing her impending marriage and stated desire for children as the reason for fearing future work absence, constituted wrongful dismissal under employment law because it was based on a combination of the employee's sex with her marital plans and child aspirations. The reasoning centered on the principle that terminating employment due to attributes like sex or the exercise of constitutional rights like marriage is abusive, even if the employer claims the immediate cause was business uncertainty; the court held that the chain of causation, regardless of its length, leads back to the prohibited motives, and the combination of sex with marriage and sex with the desire for children rendered the termination abusive, thus warranting compensation assessed based on the severity of the employer's transgression, despite mitigating factors like the manner of communication and short employment duration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 336c OR, Art. 336 OR, Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 54 BV, Art. 2 ZGB, Art. 336 Abs. 1 lit. a OR; Wrongful Dismissal Based on Sex, Marriage, and Childbearing Intentions: The reasoning centered on the principle that terminating employment due to attributes like sex or the exercise of constitutional rights like marriage is abusive, even if the employer claims the immediate cause was business uncertainty; the court held that the chain of causation, regardless of its length, leads back to the prohibited motives, and the combination of sex with marriage and sex with the desire for children rendered the termination abusive, thus warranting compensation assessed based on the severity of the employer's transgression, despite mitigating factors like the manner of communication and short employment duration.
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KI-generiertThese articles were cited in the dispositive to determine the basis and maximum amount for the compensation due to abusive termination.
This article governs the allocation of costs, which is applied in the final order.
Volltext
11 - Arbeitsvertrag; Kündigungsschutz (Art. 336ff. OR).
- Missbräuchlichkeit der Kündigung wegen beabsichtig-
ter Heirat der Arbeitnehmerin und geäussertem Kin-
derwunsch (Art. 336 Abs. 1 lit. a bis c OR) (Erw. 2).
- Bemessung der Entschädigung bei missbräuchlicher
Kündigung (Art. 336a Abs. 1 und 2 OR) (Erw. 3).
Aus dem Sachverhalt:
P. arbeitete als Apothekerhelferin bei C., welcher das
Arbeitsver- hältnis fristgerecht auf Ende 1993 mit folgender
Begründung kündigte:
«Bedingt durch die etwas ungewisse künftige Arbeitsmöglichkeit für
Sie, ist es für das Geschäft leider nicht tragbar, den Arbeitsvertrag
aufrecht zu erhalten.» In einem der Kündigung beigelegten Brief
erklärte C.: «Frau G. (Geschäftsführerin) hat mir mitgeteilt, dass Sie
heiraten werden ...
Weiter habe ich von Ihren Plänen betreffend Schwangerschaft
und der ev. Möglichkeit zum Weiterarbeiten erfahren. Ich habe Frau
G. über- zeugen müssen, dass für das Geschäft diese eventuelle
Möglichkeit des Weiterarbeitens zu unsicher und deshalb untragbar
ist. Sie können sich sicher selber vorstellen, was passiert, wenn Sie
z.B. mitten in der Saison wegen Unwohlseins ausfallen. Einen Ersatz
zu finden ist dann vermutlich unmöglich. Auf der anderen Seite kann
ich nicht eine zusätzliche Person anstellen, nur für den Fall, dass Sie
ev. ausfallen könnten. Es bleibt mir leider nichts anderes übrig, als
den Anstellungsvertrag aufzulösen, auch wenn Frau G. und ich dies
nur ungern tun.» Das Bezirksgericht wies die Entschädigungsklage
der P. ab. Auf Berufung hin hob das Kantonsgericht dieses Urteil auf
und hiess die Klage gut aufgrund folgender
Erwägungen:
2. a) Die Klägerin vertritt die Ansicht, die vorliegende
Kündigung erfülle die Missbrauchstatbestände von Art. 336 Abs. 1 lit.
a, b und c OR. Zur Begründung führt sie aus, ihr sei als Frau, genauer
gesagt als Ehefrau, die bereit sei ein Kind zu erwarten, gekündigt
worden; sie habe mit ihrer Heirat von einem verfassungsmässigen Recht
Gebrauch gemacht; und schliesslich habe sich C. von der
Lohnzahlungspflicht für wahrscheinlicher gewordene Arbeitsausfälle
drücken wollen.
Der Beklagte macht demgegenüber geltend, die Kündigung sei
le- diglich wegen des ungewissen Arbeitseinsatzes während der
Wintersaison 1993/94 erfolgt; sie sei mit anderen Worten auf einen rein
geschäftspoliti- schen Hintergrund zurückzuführen und könne mithin
nicht als missbräuch- lich qualifiziert werden.
Die Vorinstanz verneint das Vorliegen einer missbräuchlichen
Kün- digung. Sie begründet dies betreffend Art. 336 Abs. 1 lit. a
(Eigenschaften,
die einer Partei kraft ihrer Persönlichkeit zustehen) damit, dass die
Schwan- gerschaft als mit dem Geschlecht zusammenhängende
naturbedingte Funk- tion durch den zeitlichen Kündigungsschutz (Art.
336c OR) vollständig abgedeckt sei und dass die Kündigung nicht auf
das Geschlecht der Kläge- rin zurückzuführen sei, zumal der Beklagte in
seinem Betrieb ausschliesslich Frauen beschäftige. Bezüglich lit. b der
erwähnten Bestimmung (Ausübung verfassungsmässiger Rechte) wird
ausgeführt, die Kündigung sei auf die ungewisse künftige
Arbeitsmöglichkeit zurückzuführen; wohl sei diese Un- sicherheit
mittelbar durch die Ehe hervorgerufen worden, diese bilde aber als
solche nicht den Kündigungsgrund. Zu lit. c (Vereitelung von Ansprü-
chen aus dem Arbeitsverhältnis) wird schliesslich erklärt, eine
vorsorgliche Kündigung in Erwartung einer baldigen Schwangerschaft
beziehungsweise wegen allfälliger «Schwangerschaftslohnansprüche»
werde von der erwähn- ten Bestimmung nicht erfasst, zumal eine
schwangere Frau durch den zeitlichen Kündigungsschutz ausreichend
geschützt werde.
b) Wenn der Beklagte geltend macht, die Entlassung sei erfolgt
wegen des ungewissen künftigen Arbeitseinsatzes der Klägerin, so
erscheint dies aufgrund der gesamten, eingangs zitierten Aktenstellen
zutreffend. Zur
Begründung dieser künftig bestehenden Unsicherheit führt er
ausdrücklich zwei Gründe an: zum einen die Heirat; zum anderen den
von der Klägerin gegenüber der Zeugin G. geäusserten Kinderwunsch.
Diese beiden Gründe sind nun aber offensichtlich nicht allein
ausschlaggebend für die vom Be- klagten befürchtete gesteigerte
Möglichkeit eines Arbeitsausfalles. Denn stellt man sich in der gleichen
Situation einen männlichen Apothekerhelfer vor, der dem Beklagten
bekannt gegeben hätte, er gedenke zu heiraten und hege zusammen mit
seiner Frau den Wunsch nach Kindern, so wäre er mit Bestimmtheit
nicht entlassen worden. Entscheidend für die Entlassung waren
demnach zwei Gründe, die jeweils auf einer Kombination von zwei
Faktoren beruhen: zum einen das Geschlecht der Klägerin verbunden
mit ihrer Heirat (was mit der gesteigerten Wahrscheinlichkeit einer
Schwanger- schaft einhergeht); zum anderen das Geschlecht der Klägerin
verbunden mit
dem von ihr ausgedrückten Wunsch nach
Kindern.
Der Beklagte macht geltend, die Kündigung sei allein wegen
des ungewissen Arbeitseinsatzes während der Wintersaison 1993/94
erfolgt, nicht aber wegen der Heirat, der Schwangerschaft oder gar des
Geschlechts. Damit erklärt er implizit, dass als rechtlich relevantes
Motiv für die Kündi- gung nur deren unmittelbare Ursache - nämlich
der ungewisse künftige Arbeitseinsatz -, nicht aber deren mittelbare
Ursachen - nämlich das Geschlecht der Klägerin, verbunden zum einen
mit ihrer Heirat und zum anderen mit dem Kinderwunsch beachtlich
seien. Diese Ansicht geht nun aber offenkundig an der Sache vorbei,
denn die Beantwortung der Frage, ob eine Kündigung den
Missbrauchstatbestand erfüllt, ist unabhängig von der
Länge der Kausalkette; es spielt mit anderen Worten keine Rolle, ob
die Kündigung unmittelbar oder nur mittelbar auf ein verpöntes Motiv
zurück- zuführen ist.
Damit bleibt es beim bereits erwähnten Resultat: Die vom
Beklag- ten ausgesprochene Kündigung ist motiviert durch eine
Kombination von Geschlecht der Klägerin verbunden mit ihrer Heirat
einerseits und von ihrem Geschlecht verbunden mit dem von ihr
ausgedrückten Wunsch nach Kindern anderseits. Dem Beklagten ist
dabei allerdings zuzugestehen, dass die Kündigung nicht erfolgte, weil
er an sich eine negative Einstellung gegenüber Frauen, gegenüber dem
Institut der Ehe oder gegenüber der Gründung einer Familie hätte,
sondern weil er aufgrund der vorerwähnten Faktoren mit der
gesteigerten Möglichkeit eines Arbeitsausfalles auf Seiten der Klägerin
rechnete. Nicht nachgewiesen hat die Klägerin die von ihr aufgestellte
Behauptung, der Beklagte habe sich von der Lohnzahlungs- pflicht
während solcher Arbeitsausfälle drücken wollen.
c) Vorab gilt es festzuhalten, dass die Aufzählung der
Missbrauchs- tatbestände in Art. 336 OR nach nahezu einhelliger
Lehrmeinung zu Recht als nicht abschliessend qualifiziert wird und dass
weitere Missbrauchstatbe- stände von Art. 2 Abs. 2 ZGB erfasst werden.
Letzterenfalls richtet sich die Rechtsfolge - wie bei einem Missbrauch
nach Art. 336 OR - nach Art. 336a und b OR (Rehbinder, Berner
Kommentar, Bd. VI/2/2/2, Bern 1992, Art. 336 N 10; Streiff/von
Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., Zürich 1993, Art.
336 N 3 mit zahlreichen Hinweisen).
Vorliegend besteht nun die Schwierigkeit darin, dass die zwei er-
wähnten Kündigungsgründe jeweils auf eine Kombination von zwei
Fakto- ren zurückzuführen sind - Geschlecht und Ehe einerseits;
Geschlecht und Kinderwunsch anderseits - und sich deshalb nicht direkt
unter den einen oder anderen Tatbestand von Art. 336 OR subsumieren
lassen. Grundsätz- lich stellen sich in einer solchen Situation zwei
Fragen: (1) Ist der auf einer Kombination von verschiedenen Faktoren
beruhende Kündigungsgrund - wobei diese Faktoren nur in ihrer
Kombination, nicht aber für sich allein eine Kündigung motivieren
können - als missbräuchlich zu qualifizieren?
(2) Was gilt, wenn mehrere Kündigungsgründe vorliegen?
aa) Eine Kündigung, welche auf der Kombination Ehe und Ge-
schlecht basiert, ist nach Art. 366 Abs. 1 lit. a und b OR grundsätzlich
missbräuchlich. Denn das Geschlecht ist eine typische Eigenschaft, die
einer Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht (lit. a), und das Eingehen
einer Ehe wird durch das verfassungsmässige Recht der Ehefreiheit
geschützt (Art. 54 BV). Eine Kündigung infolge einer Eigenschaft, die
einer Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, ist indessen dann
gerechtfertigt, wenn diese Eigen- schaft im Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis steht oder die Zusam- menarbeit im Betrieb
wesentlich beeinträchtigt (lit. a zweiter Teil); wegen
Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts darf gekündigt werden,
falls dies eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt oder die
Zusammenar- beit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt (lit. b zweiter
Teil). Dass in casu ein solcher die Kündigung rechtfertigende Umstand
vorgelegen hätte, wird vom Beklagten weder behauptet, noch ist ein
solcher aus den Akten ersicht- lich. Zu betonen gilt es in diesem
Zusammenhang auch, dass sich im Arbeitsvertrag keine spezielle
Abmachung betreffend Verfügbarkeit der
Klägerin findet. Aus dem Gesagten folgt demnach, dass die
vorliegende Kündigung missbräuchlich ist, soweit sie in der
Kombination von Ge- schlecht und Heirat der Klägerin begründet
ist; denn sind sowohl eine Kündigung aufgrund des Geschlechts als
auch eine solche aufgrund einer Heirat missbräuchlich, dann gilt dies
auch für eine solche, welche auf die Kombination dieser beiden
Faktoren zurückzuführen ist.
bb) Schwieriger zu beurteilen ist die Frage, ob eine durch die
Kom-
bination von Geschlecht und Kinderwunsch motivierte Kündigung
miss- bräuchlich ist oder nicht. Unzutreffend ist in diesem
Zusammenhang die Aussage der Vorinstanz, wonach die
Schwangerschaft als mit dem Ge- schlecht zusammenhängende
naturbedingte Funktion durch den zeitlichen Kündigungsschutz
vollständig abgedeckt sei. Art. 336 c und d OR wollen nämlich einzig
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses während eines Zeit- raums
verhindern, in welchem die Suche nach Ersatz für die Gekündigte aus
bestimmten Gründen unzumutbar ist (Rehbinder, a.a.O, Art. 336c N 1).
Daraus lässt sich weder die Nicht-Missbräuchlichkeit noch die
Missbräuch- lichkeit einer entsprechenden Kündigung ausserhalb der
Sperrfrist ableiten. In der Literatur nimmt einzig Troxler zur Kündigung
infolge eines von der Arbeitnehmerin verkündeten Kinderwunsches
Stellung. Nach dessen Mei- nung - die er allerdings nicht weiter
begründet - erfüllt eine solche Kündi- gung den Missbrauchstatbestand
von Art. 2 ZGB (Troxler D.M., Der sachliche Kündigungsschutz nach
Schweizer Arbeitsvertragsrecht, Diss., Zürich 1993, 55 f.).
Entscheidend sind nach Ansicht des Kantonsgerichtes
folgende
Überlegungen: Der von einer Arbeitnehmerin geäusserte Kinderwunsch
wird vom Wortlaut von Art. 336 Abs. 1 lit. a OR (Eigenschaften, die
einer Partei kraft ihrer Persönlichkeit zustehen) nicht erfasst. Denn bei
diesem Wunsch handelt es sich um einen der Gekündigten kraft ihrer
Persönlich- keit zustehenden Entscheid, nicht aber um eine derartige
Eigenschaft. In- dessen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber
durch das Wort «Eigen- schaft» den Anwendungsbereich von lit. a nicht
dergestalt einschränken wollte, dass zwar Eigenschaften, nicht aber
Entscheide, die der Gekündig- ten kraft ihrer Persönlichkeit zustehen,
als missbräuchlich zu qualifizieren sind. Denn das zentrale Anliegen
dieser Bestimmung ist der Persönlichkeits- schutz an sich.
Eingeschränkt wird dieser Schutz nicht durch das Wort
«Eigenschaft», sondern durch die sich im zweiten Teil findenden
Tatbe- standsmerkmale (keine wesentliche Beeinträchtigung der
Zusammenarbeit im Betrieb und kein Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis). Dass Art. 336 Abs. 1 lit. a OR in dem Sinne extensiv
auszulegen ist, als er nach seiner ratio nicht nur die der Gekündigten
kraft ihrer Persönlichkeit zustehenden Eigenschaften erfasst, ergibt
sich auch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der materiellen
Gleichbehandlung in der Rechtssetzung. Dieses wür- de nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter anderem dann verletzt, wenn
der Gesetzgeber rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein ver-
nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist
(BGE 114 Ia 223f. Erw. 2b). Zwar sind sowohl das Bundesgericht als
auch die kantonalen Gerichte an eine vom Bundesgesetzgeber
willentlich erfolgte Abweichung von diesem Prinzip gebunden (Art. 113
Abs. 3 BV); in casu liegen indessen keine Umstände vor, die auf eine
solche willentliche Abweichung vom erwähnten Grundsatz schliessen
lassen, weshalb dieser bei der Auslegung der zur Diskussion stehenden
Norm herangezogen werden muss. Da nun keinerlei Gründe ersichtlich
sind, weshalb zwischen Eigenschaften und Entscheiden - die der
Gekündigten kraft ihrer Per- sönlichkeit zustehen - unterschieden
werden sollte, spricht der Grundsatz der materiellen Gleichbehandlung
ebenfalls für eine extensive Auslegung im vorerwähnten Sinne. Art. 336
Abs. 1 lit. a OR erfasst demnach nicht nur Eigenschaften, sondern auch
Entscheide der Gekündigten, welche ihr kraft ihrer Persönlichkeit
zustehen, sofern diese Eigenschaften beziehungsweise diese Entscheide
nicht in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen und die
Zusammenarbeit im Betrieb nicht wesentlich beeinträch- tigen.
Selbst wenn man der vorerwähnten extensiven Auslegung von
Art. 336 Abs. 1 lit. a OR nicht folgen wollte, wäre eine durch den von
einer Arbeitgeberin geäusserten Kinderwunsch motivierte Kündigung
miss- bräuchlich, da - wie eingangs ausgeführt - die Aufzählung von
Art. 336 OR nicht abschliessend ist, und der erwähnte Sachverhalt
diesfalls als Miss- brauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu
qualifizieren wäre.
Soweit die Klägerin aufgrund der bei ihr vorliegenden
Kombination von Geschlecht und Kinderwunsch entlassen wurde, ist
nach dem Gesagten auch dieser Grund als missbräuchlich zu
qualifizieren: Betreffend die Miss- bräuchlichkeit einer Entlassung
aufgrund des Geschlechts sei auf das vor- stehend in Erw. 2c/aa
Ausgeführte verwiesen; dass die Entlassung aufgrund des der Klägerin
kraft ihrer Persönlichkeit zustehenden Entscheides (Kin- derwunsch)
ebenfalls missbräuchlich ist, folgt - da in casu keiner der
Rechtfertigungsgründe von Art. 336 Abs. 1 lit. a OR vorliegt - aus
dem soeben Gesagten. Sind beide Faktoren (Geschlecht und
Kinderwunsch) für sich allein als missbräuchlich zu qualifizieren, so
muss dasselbe auch für
einen Entlassungsgrund gelten, der sich aus der Kombination dieser
beiden Faktoren ergibt.
cc) Liegen mehrere Kündigungsgründe vor, so ist die
ausgesproche-
ne Kündigung immer dann missbräuchlich, wenn der verpönte
Grund derart wesentlich ist, dass ohne sein Vorliegen eine Kündigung
nicht ausge- sprochen worden wäre (Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art.
336 N 20; Rehbin- der, a.a.O., Art. 336 N 11). In casu steht für das
Kantonsgericht fest, dass beide Kündigungsgründe - Geschlecht
und Eheschluss einerseits; Ge- schlecht und Kinderwunsch anderseits
- für sich allein bereits eine Kündi- gung veranlasst hätten, und zwar
weil beide Gründe die vom Beklagten befürchtete erhöhte
Wahrscheinlichkeit eines Arbeitsausfalles nach sich gezogen hätten.
3. a) Gemäss Art. 336a Abs. 1 OR hat diejenige Partei, welche
das
Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, der anderen Partei eine
Entschä- digung auszurichten. Diese wird vom Richter unter Würdigung
sämtlicher Umstände festgelegt, darf jedoch maximal die Höhe von
sechs Monatslöh- nen erreichen (Art. 336a Abs. 2 OR). Nach
bundesgerichtlicher Rechtspre- chung bestimmen sich die
Bemessungskriterien der Entschädigung nach deren Zweck. Dabei gilt
es zu beachten, dass es sich bei dieser Entschädi- gung nicht um einen
Schadenersatzanspruch handelt - solche Ansprüche werden in Art. 336a
Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich vorbehalten -, sondern um eine eigentliche
Strafe. Durch Schadenersatz abzugelten, und nicht bei Festsetzung der
Entschädigung nach Art. 336a OR zu berücksichtigen, sind daher die
wirtschaftlichen Folgen der missbräuchlichen Kündigung, welche sich
aus der Dauer des Arbeitsverhältnisses, aus dem Alter und der Stellung
der Entlassenen, deren soziale Lage und den Verhältnissen auf dem
Arbeitsmarkt ergeben. Demgegenüber hat sich die Entschädigung im
Sinne von Art. 336a OR entsprechend ihrer pönalen Funktion entschei-
dend nach der Schwere der Verfehlung des Arbeitgebers zu richten, die
insbesondere durch den Anlass der Kündigung, ein allfälliges
Mitverschul- den des Arbeitnehmers, das Vorgehen bei der Kündigung
und die Art des aufgelösten Arbeitsverhältnisses bestimmt wird. Dabei
ist - in analoger Anwendung von Art. 63 StGB - auch den
wirtschaftlichen Verhältnissen des entschädigungspflichtigen
Arbeitgebers Rechnung zu tragen (BGE 119 II 160 f. Erw. 2b).
b) Im vorliegenden Fall ist die Verfehlung des Beklagten als nicht
all zu gravierend einzustufen, zumal ihm zuzugestehen ist, dass er die
Kündi- gung nicht aussprach, weil er an sich eine negative Einstellung
gegenüber Frauen, gegenüber dem Institut der Ehe oder gegenüber der
Gründung einer Familie hätte, sondern weil er aufgrund der
vorerwähnten Faktoren mit einer gesteigerten Möglichkeit eines
Arbeitsausfalles auf Seiten der Klägerin rechnete.
Entschädigungsmindernd wirkt sich ferner die Tatsache
aus, dass die Kündigung an sich in einer korrekten Art und Weise
erfolgte und vom Beklagten offen begründet wurde. Die wirtschaftlichen
Verhältnis- se des Beklagten können vorliegend weder zu seinen
Gunsten noch zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden: Der
Beklagte hat sich dazu nicht geäussert und insbesondere keine besonders
schlechten finanziellen Verhält- nisse - welche sich zu einen Gunsten
auswirken würden - behauptet. Soweit die Klägerin demgegenüber
geltend macht, der Beklagte sei vermögend, ist dies mangels Beweis
unbeachtlich; diese Behauptung gilt - da sich der Beklagte dazu nicht
geäussert hat - gemäss Art. 156 Abs. 1 Satz 2 ZPO als bestritten; auf
den entsprechenden, erst anlässlich der mündlichen Beru-
fungsverhandlung gestellten Beweisantrag kann - da verspätet (vgl.
PKG 1991 Nr. 12) - nicht eingetreten werden. Schliesslich können die
entspre- chenden Verhältnisse aufgrund der im kantonalen
Prozessrecht geltenden Verhandlungsmaxime (Art. 118 ZPO) -
welche vorliegend von Art. 343 Abs. 4 OR infolge des Fr. 20 000.-
übersteigenden Streitwerts nicht einge- schränkt wird - nicht von Amtes
wegen abgeklärt werden. Die in casu kurze
Dauer des Arbeitsverhältnisses - rund 2/a1 Jahre - ist in der Weise zu
berücksichtigen, als bei einem solch relativ kurzen Vertragsverhältnis
der dem Arbeitgeber zuzuschreibende Treuebruch und damit die Schwere
seiner Verfehlung im Vergleich zu einem langjährigen Arbeitsverhältnis
etwas weniger schwerwiegend erscheint. Leicht erschwerend fällt im
selben Zu- sammenhang allerdings ins Gewicht, dass die Kündigung
erfolgt ist, obwohl die Klägerin die ihr zugewiesenen Arbeiten gemäss
Arbeitszeugnis «immer gewissenhaft und zur vollsten Zufriedenheit»
ausführte. Schliesslich gilt es zu beachten, dass der Klägerin keinerlei
Mitverschulden an der Kündigung zuzuschreiben ist. Unter
Berücksichtigung der erwähnten Umstände er- scheint dem
Kantonsgericht die Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von
zwei Monatslöhnen angemessen.
ZF 36/94 Urteil vom 27. Juni 1994
12 - Arbeitsvertrag (Art. 337ff. OR). Bemessung der Entschä-
digung bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung
(Art. 337c Abs. 3).
Aus den Erwägungen:
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die
Frage, ob Carola M. nach Art. 337c Abs. 1 OR eine Fr. 1000.-
übersteigende Entschädigung zuzusprechen ist.
a) Entlässt der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin fristlos ohne
wichti- gen Grund, so kann der Richter ersteren verpflichten, der
Arbeitnehmerin eine Entschädigung zu bezahlen. Diese wird vom
Richter unter Würdigung