Salary Calculation Recalculation and Probationary Termination Protection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court corrected a lower court's interpretation of statutory provisions regarding entitlement to continued salary payments during unexcused work incapacity, ruling that the calculation method based on an arithmetic mean over two years contradicted the purpose and wording of the relevant article and established practice, leading to a specific recalculation of the claimant's entitlement based on days of service and a percentage of the standard daily wage, and further determined that a written agreement stipulating a lower compensation percentage was void as it was not at least equivalent to the statutory minimum. Separately, the court held that the principle of substantive protection against unfair dismissal under employment law applies even during the probationary period, contrasting with time-related protection, and that the right to a written reason for termination also exists during this period, while also excluding the introduction of new documentary evidence in the appellate proceedings based on the prohibition of new evidence in the second instance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 362 OR, Art. 343 Abs. 4 OR, Art. 226 Abs. 1 ZPO, Art. 336 OR, Art. 335 Abs. 2 OR, Art. 233 Abs. 2 ZPO; Salary Calculation Recalculation and Probationary Termination Protection: Separately, the court held that the principle of substantive protection against unfair dismissal under employment law applies even during the probationary period, contrasting with time-related protection, and that the right to a written reason for termination also exists during this period, while also excluding the introduction of new documentary evidence in the appellate proceedings based on the prohibition of new evidence in the second instance.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
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KI-generiertUsed to declare an agreement invalid because it was less favorable than the legal provisions regarding employee wages.
Basis for calculating the employee's wage entitlement during periods of unfitness for work.
Determines whether a termination is abusive, and thus applicable during the probationary period.
Grants the employee the right to a written justification for the termination, even during the probationary period.
Prohibits the submission of new documents in the appeal procedure, except in specific circumstances.
Volltext
Zürcher Kommentar zum Obligationenrecht, Zürich 1984, N 44 zu Art.
324 a OR; Brunner/Bühler/Waeber, Kommentar zum Arbeitsvertrag,
Bern 1990, N 13 zu Art. 324 a OR;
Brand/Dürr/Gutknecht/Platzer/Schnyder/ Stampfli/ Wanner, Der
Einzelarbeitsvertrag im Obligationenrecht, Muri 1991, N 24 zu Art. 324
a OR; Brühwiler, a.a.O., S. 98; Streiff/ von Känel, a.a.O., N 8 zu Art.
324 a/b OR; anderer Meinung JAR 1981 S. 260; Rehbin- der, a.a.O., N
29 zu Art. 324 a OR). Die Auslegung der Vorinstanz, die sich zwar auf
die Zürcher Skala, aber die alte abstützt und die das arithmetische
Mittel heranzieht, wenn sich die unverschuldete Arbeitsunfähigkeit
über zwei Dienstjahre erstreckt, widerspricht Sinn und Wortlaut von
Art. 324 a Abs. 2 OR sowie der dazu entwickelten Praxis und ist damit
zu korrigieren. Folglich hat der Berufungskläger aus dem 4. Dienstjahr
bis 31. Juli 1991 Anspruch auf den Lohn von 19 Tagen und ab 1.
August 1992 aus dem 5. Dienstjahr von 11 Wochen 7 Tagen, was 77
Tage und zusammen 96 Tage ergibt. Für diese Zeit, welche bis 16.
Oktober 1992 dauert, sind 80% des bisherigen Lohnes zu errechnen.
Beide Parteien beziffern einen Taglohn übereinstimmend mit Fr.
121.65, was für 96 Tage Fr. 11 678.40 und, redu- ziert auf 80%, Fr.
9342.70 ergibt. Für die restlichen 22 Tage der Dienstzeit hat die
Berufungsbeklagte dem Berufungskläger die entgegengenommenen
EO-Taggelder von Fr. 27.- auszuzahlen, was Fr. 594.- ergibt. Aufgrund
der gesetzlichen Regelung hätte die Berufungsbeklagte dem
Berufungskläger damit die Summe von Fr. 9936.70 leisten müssen.
c) Gemäss der schriftlichen Vereinbarung der Parteien vom 12.
Juli 1992 hätte der Berufungskläger während der gesamten
Dienstleistung 50% des Lohnes erhalten müssen, was bei Fr. 3700.- pro
Monat beziehungsweise Fr. 121.65 pro Tag, Fr. 7177.35 ergibt.
Wird die Gesamtheit der Leistungen verglichen, so ist
ersichtlich, dass die getroffene Vereinbarung der gesetzlichen Regelung
nicht minde- stens gleichwertig und damit aufgrund von Art. 362 OR
unbeachtlich ist. Sie widerspricht Art. 324 a und b OR. Die Frage, ob
sie durch den damals minderjährigen Berufungskläger unterzeichnet
werden konnte, muss damit nicht beantwortet werden.
ZF 54/94 Urteil vom 27. September 1994
10 -Arbeitsvertrag (Art. 319ff. OR). Zivilrechtspflege. Kündi-
gungsschutz während der Probezeit.
- Untersuchungsmaxime (Art. 343 Abs. 4 OR). Die Unter-
suchungsmaxime gilt nur für das erstinstanzliche Ver-
fahren; im Berufungsverfahren gilt das Novenverbot
des Art. 226 Abs. 1 ZPO (Erw. 2).
- Der sachliche Kündigungsschutz des Art. 336 OR gilt -
anders als der zeitliche Kündigungsschutz- auch wäh-
rend der Probezeit. Ebenso besteht auch während der
Probezeit ein Anspruch auf schriftliche Begründung
der Kündigung gemäss Art. 335 Abs. 2 OR (Erw. 3).
Erwägungen:
2. An der mündlichen Hauptverhandlung vor Kantonsgericht
gab der Rechtsvertreter der Beklagten ausser einer aktualisierten
Kostennote und einem Auszug aus einer wissenschaftlichen Arbeit, die
ohne weiteres entgegengenommen werden können, auch bislang nie
angebotene Urkun- den zu den Akten, die Angaben darüber enthalten,
aus welchen Gründen die Klägerin entlassen worden sei, schriftliche
Mitteilungen der Arbeitgebe- rin nämlich gegenüber dem Amt für
Wirtschaft und Tourismus des Kantons Graubünden. Dem steht nun aber
Art. 226 Abs. 1 ZPO entgegen, der es den Parteien verbietet, noch im
Berufungsverfahren neue Urkunden einzulegen, es sei denn, sie bezögen
sich auf Fragen, welche vom Gericht ohnehin von Amtes wegen
abzuklären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit, die
Parteifähigkeit oder die Vertretungsbefugnisse. Hier geht es jedoch um
Urkunden, die für die Ermittlung des massgeblichen Sachverhaltes und
die Beurteilung materiellrechtlicher Streitfragen von Bedeutung sein
können. Sie unterliegen damit dem Novenverbot und müssen deshalb im
Berufungs- verfahren unbeachtlich bleiben (vgl. PKG 1979 Nr. 16 S.
42, 1978 Nr. 20
S. 69 zum Beschwerdeverfahren vor Kantonsgerichtsausschuss, in
welchem gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO neue Beweismittel ebenfalls
ausgeschlossen sind). Daran vermag auch der Umstand nichts zu
ändern, dass es sich hier um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt,
in welcher die richterliche Tätigkeit von der Untersuchungsmaxime
beeinflusst wird. Dies gilt jedoch nur für das erstinstanzliche Verfahren,
nicht aber bei einem allfälligen Weiterzug an eine höhere Instanz. Weder
das Bundesrecht (vgl. BGE 107 II 237 Erw. 3) noch die bündnerische
Zivilprozessordnung sehen vor, dass im Berufungs- oder
Beschwerdeverfahren bei Forderungsklagen aus Arbeits- vertrag das
Novenverbot nicht gelte, was zur Folge hätte, dass neue, im
erstinstanzlichen Verfahren nicht ordnungsgemäss angemeldete
Beweismit- tel unbeschränkt zugelassen werden müssten. Der
Kantonsgerichtsaus- schuss hat vielmehr in einem jüngsten Entscheid
an seiner gegenteiligen Praxis, die mit jener des Kantonsgerichtes
übereinstimmt, ausdrücklich festgehalten (Urteil vom 10. Mai 1994,
mitgeteilt am 1. Juni 1994, in Sachen
K. gegen H. & H. KG, ZB 12/94).
3. Es ist unbestritten, dass das Arbeitsverhältnis fristgerecht
aufge- löst wurde, bestimmt doch Ziff. 12.2 des massgeblichen
Arbeitsvertrages, der insoweit mit Art. 335b Abs. 1 OR
übereinstimmt, dass während der Probezeit unter Einhaltung einer
Frist von sieben Tagen jeweils auf Ende
einer Arbeitswoche gekündigt werden könne. Dem wurde mit der am
20. Oktober 1992 auf den 31. Oktober 1992 ausgesprochenen Kündigung
Rech- nung getragen. Streitthema ist hingegen, ob es sich hierbei um
eine miss- bräuchliche Kündigung im Sinne von Art. 336 OR handelt,
ob die Arbeit- nehmerin also den in dieser Bestimmung ausgestalteten,
sachlichen Kündi- gungsschutz beanspruchen kann. Sollte dies bejaht
werden, müsste über die Höhe der Entschädigung befunden werden,
welche die Arbeitgeberin ge- stützt auf Art. 336a OR bei
missbräuchlicher Kündigung ihrer Arbeitneh- merin zu bezahlen hätte.
Weiter ist Gegenstand des Berufungsverfahrens, ob L. heute noch einen
Anspruch darauf besitzt, dass ihr die Gründe, die zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses geführt haben, schriftlich mitgeteilt werden, wobei
näher zu untersuchen wäre, in welcher Form sich dies gerichtlich
durchsetzen liesse.
Das Bezirksgericht ging bei alldem davon aus, dass die
Vorschriften über den sachlichen Kündigungsschutz bei der ordentlichen
Auflösung von Arbeitsverhältnissen bereits während der Probezeit zu
beachten seien. Die Vorinstanz kann sich hierfür auf einen wesentliche
Teil der Lehre und der bislang publizierten Rechtsprechung stützen (vgl.
Manfred Rehbinder, Ber- ner Kommentar, Bern 1992, N 2 zu Art. 336
OR; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht,
5. Aufl., Zürich 1993, N 19 zu Art. 336 OR; Denis Humbert, der neue
Kündigungsschutz im Arbeitsrecht, Winterthur 1991, S. 64; JAR 1990 S.
240 [Tribunal des Prud'hommes de Genève], 1991 S. 252 [Arbeitsgericht
Zürich]; a. M.: Schweizerischer Gewer- beverband [GewV.], Der
Einzelarbeitsvertrag im Obligationenrecht, Muri bei Bern 1991, N 1 zu
Art. 335b OR; Dieter M. Troxler, Der sachliche Kündigungsschutz nach
Schweizer Arbeitsvertragsrecht, Zürich 1993,
S. 36 ff., der ihn immerhin wenigstens in beschränktem Masse zulassen will,
S. 45). Ausgehend vom Grundsatz, dass Gesetzesbestimmungen aus
sich selbst, das heisst nach ihrem Wortlaut, ihrem Sinn und Zweck,
ihrem Bedeutungszusammenhang und den ihnen zugrunde liegenden
Wertungen auszulegen sind, wobei die rechtsanwendenden Behörden an
einen klaren und unzweideutigen Wortlaut gebunden sind, solange er
den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt (vgl. das Urteil der 1.
Zivilabteilung des schwei- zerischen Bundesgerichtes vom 11. Mai 1994
in Sachen S. gegen S., mit Hinweisen auf BGE 118 II 309 und 116 II
526f.), gelangt das Kantonsge- richt in diesem Punkt zum gleichen
Ergebnis, wie es vom Bezirksgericht Oberlandquart im angefochtenen
Urteil dargelegt wird. Für sich allein betrachtet lässt sich dem
Einleitungssatz von Art. 336 OR zwar nicht zuver- lässig entnehmen, ob
sich die nachfolgenden Bestimmungen auch auf Kün- digungen während
der Probezeit oder nur auf solche nach ihrem Ablauf beziehen.
Vergleicht man ihn indessen mit jenem von Art. 336c OR, der von der
Kündigung zur Unzeit, vom zeitlichen Kündigungsschutz handelt und
ausdrücklich festhält, dass der Arbeitgeber diesen Schutz nur
beanspruchen könne, wenn die Kündigung nach Beendigung der
Probezeit ausgesprochen werde, muss aus dem Fehlen einer
entsprechenden, einschränkenden Rege- lung in Art. 336 OR
geschlossen werden, dass der sachliche im Gegensatz zum zeitlichen
Kündigungsschutz auch während der Probezeit gilt (vgl. Rehbinder,
a.a.O., N 7 zu Art. 335b OR). Dies macht durchaus Sinn. Die Probezeit
soll ja bekanntlich dem Arbeitgeber ermöglichen, die fachlichen und
charakterlichen Eigenschaften des Arbeitnehmers näher kennenzuler-
nen, während er Gelegenheit erhalten soll, sich über seine Aufgaben,
das Betriebsklima und dergleichen Gewissheit zu verschaffen (vgl.
GewV, a.a.O., N 1 zu Art. 335b OR); entspricht das Resultat einer
solchen Beurtei- lung nicht den Erwartungen, soll das Arbeitsverhältnis
kurzfristig aufgelöst werden können. Dann aber wäre es geradezu
zweckwidrig, wenn dies durch die eher langen Sperrfristen im Bereich
des zeitlichen Kündigungsschutzes und die Nichtigkeit der sie
missachtenden Kündigung verunmöglicht wür- de. Auf dem Gebiet des
sachlichen Kündigungsschutzes drohen hingegen keine derartigen
Nachteile; selbst missbräuchliche Kündigungen werden rechtswirksam,
indem sie das Arbeitsverhältnis beenden (vgl. Rehbinder, a.a.O., N 1 zu
Art. 336 OR), und es hat der Kündigende lediglich damit zu rechnen,
dass er zu einer Strafzahlung angehalten wird (Art. 336a OR).
Berücksichtigt man ausserdem, dass solche Kündigungen (wegen der
Haut- farbe beispielsweise) nicht weniger verletzend wirken, wenn sie
während der Probezeit ausgesprochen werden, entspricht es durchaus
dem Sinn von Art. 336 OR, seine Schutzwirkung nicht erst mit dem
Ablauf der Probezeit eintreten zu lassen.
Gleiches gilt für den in Art. 335 Abs. 2 OR verankerten
Anspruch, auf entsprechendes Begehren für eine Kündigung eine
schriftliche Begrün- dung zu erhalten. Wer die Möglichkeiten des
sachlichen Kündigungsschut- zes ausnützen will, muss die Umstände
kennen, die Anlass zur Kündigung gegeben haben (vgl. Humbert,
a.a.O., S. 54; JAR 1990 S. 241). Angesichts dieser Verknüpfung und des
oben Ausgeführten, wonach die Bestimmungen über die missbräuchliche
Kündigung von Arbeitsverhältnissen bereits wäh- rend der Probezeit zu
beachten sind, wäre es sinnwidrig, wenn die Begrün- dungspflicht erst
nach deren Ende gelten würde (vgl. Rehbinder, a.a.O., N 7 zu Art. 335b
OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 13 zu Art. 335 OR; JAR 1990 S. 240).
Das Kantonsgericht kann sich also auch in diesem Punkt den
Ausführungen der Vorinstanz anschliessen.
ZF 18/94 Urteil vom 2. Mai 1994