Divorce Adjudication Independent of Ancillary Agreement Approval
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a divorce case where the parties' separation agreement was rejected by the lower court due to insufficient provisions for spousal support and non-compliance with child support guidelines, the court ruled that the divorce claim itself must first be adjudicated based on the irreconcilable breakdown of the marital relationship, independent of the ancillary financial agreements. The court reasoned that dismissing the divorce action solely because the convention on ancillary matters could not be approved was an improper procedure; instead, if the agreement is rejected, the parties must be granted the opportunity to submit a second round of submissions to address the unresolved ancillary issues, ensuring their right to be heard, as these consequences must be determined within the divorce decree itself.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 158 Ziff. 5 ZGB, Art. 142 Abs. 1 ZGB, Art. 142 Abs. 2 ZGB, Art. 142 ZGB, Art. 286 Abs. 2 ZGB, Art. 228 Abs. 1 ZPO; Divorce Adjudication Independent of Ancillary Agreement Approval: The court reasoned that dismissing the divorce action solely because the convention on ancillary matters could not be approved was an improper procedure; instead, if the agreement is rejected, the parties must be granted the opportunity to submit a second round of submissions to address the unresolved ancillary issues, ensuring their right to be heard, as these consequences must be determined within the divorce decree itself.
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KI-generiertCited as the basis for examining the requirement of irretrievable breakdown of the marriage, leading to the annulment of the lower court's decision.
Cited in connection with the claim for modification of child support contributions, though the main finding was about the legal standing (Sachlegitimation) to raise the claim.
Cited regarding the sole and exclusive power of the executor (Willensvollstrecker) to be the party in proceedings instead of the heirs.
Cited in relation to the consequences of failing to submit the written grounds for appeal in the written appeal procedure.
Cited by analogy concerning the consequences of failing to appear in the main hearing, which corresponds to the consequences of late submission of written appeal grounds.
Volltext
1. Urteile des Kantonsgerichts
a) Zivilurteile
1 -Ehescheidung (Art. 137ff. ZGB). Verfahren bei Nichtgenehmigung der Scheidungskonvention (Art. 158 Ziff. 5 ZGB).
- Die Scheidungsklage kann nicht ohne Prüfung des Scheidungsanspruchs mit der Begründung abgewiesen werden, die von den Parteien abgeschlossene Scheidungskonvention könne nicht genehmigt werden (Erw. 2).
- Haben die Parteien im Hinblick auf die bereits abgeschlossene Scheidungskonvention in den Rechtsschriften keine Ausführungen zu den dort geregelten Nebenfolgen gemacht, so ist ihnen bei Nichtgenehmigung der Konvention die Möglichkeit einzuräumen, sich in einem zweiten Schriftenwechsel zu den Nebenfolgen zu äussern (Erw. 3).
Erwägungen:
2. Die Vorinstanz hat die Abweisung der Scheidungsklage des Berufungsklägers damit begründet, der von den Parteien am 2. September 1993 abgeschlossenen Scheidungskonvention müsse als Ganzes die Genehmigung versagt werden. Zum einen wurde beanstandet, der Vater als vorgesehener alleiniger Inhaber der elterlichen Gewalt über das gemeinsame Kind könne nicht rechtsgültig auf Unterhaltsleistungen des gewaltfreien Elternteils verzichten. Andererseits biete die zwischen den Parteien getroffene Rentenregelung keine Gewähr dafür, dass die Beklagte nicht der Armenpflege zur Last falle. Unter Berücksichtigung einer zu leistenden Kinderunterhaltsrente von mindestens Fr. 500.- im Monat verbleibe ihr von der vereinbarten, bis Ende 1996 befristeten Rente lediglich noch ein monatlicher Betrag von Fr. 1000.-. Mit einer solchen Regelung sei die Beklagte, welche eine Boutique selbständig betreibe, nicht einmal in der Lage, den Geschäftsverlust für das Jahr 1992 in der Höhe von Fr. 15 600.- zu begleichen. Zur Frage der Zerrüttung der ehelichen Beziehung findet sich indessen im vorinstanzlichen Urteil keinerlei Erwägung, was vom klägerischen Rechtsvertreter anlässlich der Berufungsverhandlung auch beanstandet worden ist.
a) Gemäss Art. 142 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte auf
Scheidung klagen, wenn eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses eingetre-
ten ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf. Scheidungsgrund nach dieser Bestimmung ist allein die unheilbare Zerrüttung der ehelichen Beziehung. Art. 142 Abs. 1 ZGB ist Ausdruck des das Ehescheidungsrecht des ZGB beherrschenden Zerrüttungsprinzips, das in bezug auf das Klagerecht durch das in Art. 142 Abs. 2 ZGB stipulierte Verschuldensprinzip eingeschränkt wird. Zur Scheidungsklage nach dieser Bestimmung ist
- Abs. 2 vorbehalten - jeder Ehegatte selbständig berechtigt (vgl. Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Bern 1980, N 4 und N 6 zu Art.
142 ZGB). Auch in der Gebundenheit der Ehe bleibt jedem Ehegatten sein Persönlichkeitsrecht gewahrt (BGE 78 II29 1). Ist die eheliche Gemeinschaft unmöglich, inhaltslos oder unwahr geworden, so dass den Ehegatten die Fortsetzung der Ehe nicht mehr zugemutet werden kann, so steht ihnen ein Anspruch auf Ehescheidung oder Ehetrennung um ihrer Persönlichkeit willen zu (vgl. Bühler/Spühler, a.a.O., N 24f. zur Einleitung, N 5 f. zu Art. 142 ZGB).
b) In diesem Lichte erweist sich das vorinstanzliche Urteil als unhaltbar. Es geht nämlich nicht an, vorerst die in einer Konvention getroffene Regelung der Nebenfolgen der Scheidung zu überprüfen und im Falle der Nichtgenehmigung die Scheidungsklage als solche abzuweisen. Der Richter hat bei einer Klage gestützt auf Art. 142 Abs.
1 ZGB vorweg das Tatbestandserfordernis der Zerrüttung zu überprüfen und sich von der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe für den klagenden Ehegatten zu überzeugen. Allenfalls muss er klären, ob auf der Klägerseite eine materielle Einschränkung des Scheidungsanspruches im Sinne von Art. 142 Abs. 2 ZGB gegeben ist, die allerdings entfällt, wenn der beklagte Ehegatte wie vorliegend der Klage zugestimmt hat (vgl. Bühler/Spühler, N 115 zu Art. 142 ZGB). Nichts von dem ist geschehen. Die Vorinstanz hat sich mit dieser Thematik nicht auseinandergesetzt, obwohl aufgrund der Akten
- die Parteien leben offenbar seit über zwei Jahren getrennt und sind gemäss den Aussagen des Berufungsklägers anlässlich seiner formfreien Befragung durch den Kantonsgerichtspräsidenten an Schranken wieder Drittbeziehungen eingegangen - und der Zeugenaussage P. klare Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Scheidungsanspruchs nach Art. 142 Abs. 1 ZGB gegeben sind. Das vorinstanzliche Urteil ist schon aus diesem Grund aufzuheben.
Der angefochtene Entscheid gibt aber noch aus anderen Gründen zu Bemerkungen Anlass. Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Betrachtungsweise im weiteren gefragt, ob das Verfahren in das Stadium der Beweiserhebung zurückversetzt werden könne und ob zusätzliche Beweise zu erheben seien. Sie hat dies verneint mit der Begründung, durch den früheren Konventionsabschluss sei bereits in den Prozessschriften auf eine ausführliche Darstellung der ehelichen und finanziellen Verhältnisse verzichtet und Be-
weise seien keine beantragt worden. Den Parteien müsse daher in einer neuen Klage die Möglichkeit eingeräumt werden, eine vollständige Sachverhaltsdarstellung vorzubringen, auch zum Beispiel mit den Hinweisen auf die möglicherweise heute verbesserte finanzielle Situation der Beklagten. Damit wird übersehen, dass der Anspruch auf Scheidung geltend gemacht wird, und die Vorinstanz hat überhaupt nicht geprüft, ob die vorhandene Beweislage und die Möglichkeit der richterlichen Befragung diesen Anspruch zu begründen vermag, was zur Gutheissung der Klage führen müsste. Andernfalls, aber nur dann könnte die Klage wegen materieller Unbegründetheit abgewiesen werden. Hinzu kommt, dass mit der Abweisung der Scheidungsklage zumindest fraglich ist, ob einer neuen Klage, die sich ja voraussichtlich im Scheidungspunkt auf die gleichen Tatsachen stützen würde, nicht die materielle Rechtskraft des angefochtenen Sachurteiles, die von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (vgl. Oskar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1992, S.
62 f.), entgegenstehen würde. Die materielle Rechtskraft eines Sachurteils steht nämlich der Erhebung einer neuen identischen Klage entgegen (vgl. Hans Ulrich Walder-Boner, Zivilprozessrecht, Zürich 1983, N 15 zu § 26; Bühler/Spühler, a.a.O., N 115 zur Einleitung; Vogel, a.a.O., S. 202).
3. Da die Nebenfolgen der Scheidung von Bundesrechts wegen im Scheidungsurteil selbst zu ordnen sind (vgl. Sträuli/Messmer, Kommentar Zürcher Zivilprozessordnung, Zürich 1982, N 20 zu § 202), können diese abgesehen vom Güterrecht, soweit die Ordnung der übrigen Folgen nicht davon abhängt (BGE 98 II345, 95 II 67; Bühler/Spühler, a.a.O., N 77 vor Art. 149), nicht abgetrennt und gesondert behandelt werden. Folglich muss die Vorinstanz die Sache an den Instruktionsrichter zur Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zurückweisen, falls dem Scheidungsbegehren der Parteien entsprochen und der im Recht liegenden Konvention die Genehmigung versagt wird. Wie im angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt worden ist, haben die Parteien aufgrund des frühen Konventionsabschlusses vor dem Schriftenwechsel bereits in den Rechtsschriften auf eine ausführliche Darstellung der ehelichen und finanziellen Verhältnisse verzichtet und folglich zu den Nebenfolgen der Scheidung weder Behauptungen aufgestellt noch Beweisanträge gestellt. Da sie mit einer Ablehnung der Konvention durch das Gericht nicht rechnen mussten - die nach Abschluss des Schriftenwechsels ergangene Beweisverfügung enthielt lediglich den Hinweis, Ziff. 2 Abs.
2 der Konvention entspreche nicht der Praxis -, ist ihnen deshalb hinsichtlich der Nebenfolgen die Möglichkeit einzuräumen, eine vollständige Sachverhaltsdarstellung vorzubringen und entsprechende Beweismittel anbieten zu können. Nur so kann dem Anspruch der Parteien auf Wahrung ihres rechtlichen Gehörs Nachachtung verschafft werden. So wenig wie ein Beklagter, welcher vorerst Abweisung der Scheidungsklage
beantragt hat, mit nachträglichen Anträgen zu den Nebenfolgen ausgeschlossen werden darf (vgl. BGE 95 IV 67), kann den Parteien im Falle der Nichtgenehmigung einer Ehescheidungskonvention verwehrt werden, sich zu den Nebenfolgen in einem separaten Schriftenwechsel nochmals zu äussern. ZF 24/94 Urteil vom 3. Mai 1994
2 - Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und kann vom Inhaber der elterlichen Gewalt nicht im eigenen Namen, sondern nur im Namen des Kindes als dessen gesetzlicher Vertreter geltend gemacht werden. Eine vom Inhaber der elterlichen Gewalt i m eigenen Namen als Partei erhobene Klage ist mangels Sachlegitimation abzuweisen und kann nicht auf dem Wege der Berichtigung der Parteibezeichnung in eine solche des Kindes umgedeutet werden.
ZF 5/94 Urteil vom 3. Mai 1994
3 -Schriftliches Berufungsverfahren (Art. 224 Abs. 2 und 3 ZPO); Säumnisfolgen bei verspäteter Einreichung der schriftlichen Begründung der Berufungsanträge. Reicht der Berufungskläger die schriftliche Berufungsbegründung innert der angesetzten Frist nicht ein, so findet - wie im mündlichen Berufungsverfahren beim Ausbleiben bei der Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung (Art. 228 Abs. 1 ZPO) - das Kontumazverfahren statt (Erw. 1).
- Willensvollstrecker; Parteiund Prozessfähigkeit (Art.
518 ZG B).
- Dem gemäss Art. 518 ZGB mit der Verwaltung der Erbschaft betrauten Willensvollstrecker steht an Stelle der materiell berechtigten Erben die alleinige und ausschliessliche Prozessführungsbefugnis im eigenen Namen und als Partei zu (Erw. 2).
- Die eindeutige und klare Parteibezeichnung im Leitschein, dass die Erben als Partei auftreten und der Will ensvollstrecker als deren Vertreter und nicht im eigenen Namen handelt, kann nicht auf dem Wege der Be-