Debtor's Appeal Against Payment Order Service and Data Protection Claims Dismissed as Untimely and Unsubstantiated
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor appealed a notice of payment order delivered to their spouse at the post office, alleging violations of data protection due to the order being handed over openly, and claiming harassment and unauthorized disclosure of a debt enforcement record by the enforcement office. The court dismissed the appeal as inadmissible because it was filed one day after the ten-day statutory deadline expired following delivery on January 8th, and the submission lacked the required signature; furthermore, the court reasoned that personal handover by the postal service, acting as an agent of the enforcement office, adheres to legal requirements for service of enforcement documents and does not violate data protection, and the debtor's other allegations were unsubstantiated or lacked specificity.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 SchKG, Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG, Art. 72 Abs. 1 SchKG, Art. 72 Abs. 2 SchKG, Art. 72 SchKG, Art. 321ter StGB; Debtor's Appeal Against Payment Order Service and Data Protection Claims Dismissed as Untimely and Unsubstantiated: The court dismissed the appeal as inadmissible because it was filed one day after the ten-day statutory deadline expired following delivery on January 8th, and the submission lacked the required signature; furthermore, the court reasoned that personal handover by the postal service, acting as an agent of the enforcement office, adheres to legal requirements for service of enforcement documents and does not violate data protection, and the debtor's other allegations were unsubstantiated or lacked specificity.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to rule that the decision is made in single-judge competence because the appeal is obviously unfounded.
Applied in the order not to raise costs for the decision.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Entscheid vom 1. Februar 2024
(Mit Urteil 5A_86/2024 vom 20. Februar 2024 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)
Referenz KSK 24 7
Instanz Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender Guetg, Aktuar
Parteien A._____ Beschwerdeführer
Gegenstand Zustellung Zahlungsbefehl
Anfechtungsobj. Zahlungsbefehl des Betreibungsund Konkursamtes der Region Prättigau/Davos vom 27.12.2023
Mitteilung 2. Februar 2024 In Erwägung,
– dass gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes innert zehn Tagen ab deren Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG),
– dass die Beschwerden gemäss Artikel 17 SchKG sowie Gesuche und Anzeigen schriftlich einzureichen sind (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG),
– dass eine Beschwerde somit vom Beschwerdeführer eigenhändig zu unterzeichnen ist,
– dass das Betreibungsund Konkursamt der Region Prättigau/Davos (nachstehend Betreibungsamt Prättigau/Davos) am 27. Dezember 2023 einen Zahlungsbefehl gegenüber A._____ ausstellte,
– dass der Zahlungsbefehl von der Ehefrau von A._____ aufgrund einer Abholungsaufforderung am 8. Januar 2024 auf der Post zugestellt wurde,
– dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Januar 2024 eine Beschwerde gegen die Zustellung am Postschalter einreichte,
– dass er dazu auf ein E-Mail verwies, welches er am 8. Januar 2024 der Standeskanzlei Graubünden zugestellt hatte, welches wiederum dem Kantonsgericht weitergeleitet wurde, und welches er seiner Eingabe beilegte,
– dass er in seiner Beschwerde mit Hinweis auf das beigelegte E-Mail im Wesentlichen geltend machte, dass die Übergabe eines offenen – nicht in einem Umschlag enthaltenen Zahlungsbefehls – die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung verletze,
– dass der Beschwerdeführer im Weiteren rügte, dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos einen internen Ausdruck seines Betreibungsregisters an Dritte weitergegeben habe, worauf er bereits Anzeige bei der Kantonspolizei bzw.
bei der Staatsanwaltschaft eingereicht habe, und dass er sich vom Betreibungsamt Prättigau/Davos schikaniert fühle,
– dass es sich beim angefochtenen Zahlungsbefehl um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handelt,
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– dass mit der Zustellung des Zahlungsbefehls am 8. Januar 2024 die Beschwerdefrist von zehn Tagen zu laufen begann und diese am 18. Januar 2024 endete,
– dass mit der Eingabe vom 19. Januar 2024 die Beschwerdefrist abgelaufen war und die Beschwerde somit verspätet erfolgte,
– dass auf somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
– dass die Beschwerdeeingabe zudem nicht vom Beschwerdeführer unterzeichnet ist, weshalb es an einer weiteren Eintretensvoraussetzung fehlt,
– dass die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre, würde darauf eingetreten, weil sich die Rügen als unbegründet erweisen,
– dass die Zustellung von Zahlungsbefehlen gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amts oder durch die Post erfolgt,
– dass gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG bei der Abgabe der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen hat, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist,
– dass der Zahlungsbefehl wie auch andere Betreibungsurkunden dem Schuldner folglich in qualifizierter Form zugestellt werden müssen, nämlich in offener Übergabe, damit der Schuldner auch tatsächlich von diesem Kenntnis erhält (BGer 5A_847/2016 v. 31.1.2017 E. 4.1),
– dass dies auch für Betreibungsurkunden gilt, welche durch die Post zugestellt werden,
– dass die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post auf einer Delegation der Kompetenz des Betreibungsamtes beruht (BGE 142 III 425 E. 3.4),
– dass der Postbeamte Betreibungsgehilfe ist und seine Handlungen durch das Betreibungsamt als erbracht gelten (Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 4. Aufl., Basel 2021, N 7 zu Art. 72 SchKG),
– dass die Betreibungsurkunde der empfangsberechtigten Person durch die Post auch persönlich übergeben wird, so dass keine Drittpersonen Einblick in die Urkunde nehmen können,
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– dass die Postangestellten dem Postgeheimnis unterliegen (vgl.
Art. 321ter StGB) und daher auch aus datenschutzrechtlicher Sicht gegen eine solche Vorgehensweise nichts einzuwenden ist,
– dass somit nicht ersichtlich ist, inwiefern die Zustellung des Zahlungsbefehls unrechtmässig oder unangemessen erfolgt wäre,
– dass der Beschwerdeführer im Weitern die Rüge der angeblich ungerechtfertigten Weitergabe eines Betreibungsregisterauszugs nicht konkretisiert, so dass darauf nicht einzutreten ist,
– dass, soweit der Beschwerdeführer ausführt, er werde vom Betreibungsamt Prättigau/Davos schikaniert, es sich um ein appellatorisches Vorbringen handelt,
– dass zusammenfassend auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann und diese ohnehin abgewiesen werden müsste, würde darauf eingetreten,
– dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG),
– dass keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG),
4/5 wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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