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KSK 2024 6 • KG GR KSK 2024 6 KI-generiert

Appeal Regarding Auction Award Dismissed as Moot After Retroactive Revocation

Geschäftsnummer KSK 2024 6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed an auction award issued by the enforcement office for a real estate property, seeking to overturn the award to the highest bidder and receive the award for a higher bid, or alternatively, a new auction. The enforcement office, in response to the appeal filed while the supervisory authority was awaiting their statement, retroactively revoked the challenged auction award and scheduled a new auction, rendering the appeal moot under the relevant procedural rules, leading the court to dismiss the appeal as having become without object and refrain from levying costs.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 4 SchKG, Art. 9 Abs. 2 GOG, Art. 11 Abs. 2 KGV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG, Art. 62 GebVSchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG; Appeal Regarding Auction Award Dismissed as Moot After Retroactive Revocation: The enforcement office, in response to the appeal filed while the supervisory authority was awaiting their statement, retroactively revoked the challenged auction award and scheduled a new auction, rendering the appeal moot under the relevant procedural rules, leading the court to dismiss the appeal as having become without object and refrain from levying costs.

Schlagwörter

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Bieter bei einer Versteigerung Vollstreckungsentscheid unbewegliches Vermögen Schiedsspruchaufhebung Anfechtung der Vermögensübertragung Aufsichtszuständigkeit Steigerungszuschlag | Aufsicht Beschwerde (17 Abs. 1 SchKG)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG

Cited in the reasoning regarding the allocation of costs, although the order ultimately waived costs.

Art. 62 GebVSchKG

Cited in the reasoning regarding the non-award of party compensation, though not explicitly repeated in the dispositive orders themselves.

Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000]

Cited in the reasoning to establish single-judge jurisdiction for the dismissal decision.

Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]

Cited in the reasoning to establish single-judge jurisdiction for the dismissal decision.

Art. 17 Abs. 4 SchKG

Cited in the reasoning to justify the administrative office's action that rendered the appeal moot.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited in the dispositive regarding the availability of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited in the dispositive as governing the requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the dispositive as governing the requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the dispositive as governing the requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 12. Februar 2024

Referenz KSK 24 6

Instanz Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender Guetg, Aktuar

Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr Crappun 8, 7503 Samedan

gegen

B._____ Beschwerdegegner

Gegenstand Steigerungszuschlag

Anfechtungsobj. Steigerungsbedingungen des Betreibungsund Konkursamtes der Region Maloja vom _____

Mitteilung 12. Februar 2024 Nach Feststellung und in Erwägung,

– dass das Betreibungsund Konkursamt der Region Maloja (nachstehend Betreibungsamt Maloja) in der Verwertung Nr. C._____ eine Versteigerung des Grundstücks D._____, Stammgrundstück Nr. E._____ im Grundbuch der Gemeinde F._____ anordnete,

– dass die Steigerungsbedingungen am 2. November 2023 erlassen wurden,

– dass die Steigerung am _____ durchgeführt wurde und der Steigerungszuschlag für einen Preis von CHF 285'000.00 an B._____ erfolgte,

– dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Andrea-Franco Stöhr und Victoria Aebersold, dagegen am 26. Januar 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhob und beantragte, der Steigerungszuschlag am B._____ sei aufzuheben und es sei der Steigerungszuschlag für den Preis von CHF 295'000.00 an ihn zu erteilen, eventualiter das Betreibungsamt Maloja anzuweisen, eine neue Steigerung durchzuführen,

– dass das Betreibungsamt Maloja mit Verfügung vom 29. Januar 2024 vom Vorsitzenden der Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts zur Stellungnahme bis 12. Februar 2024 und zur Einreichung der Verfahrensakten aufgefordert wurde,

– dass das Betreibungsamt Maloja den Steigerungszuschlag am 31. Januar 2024 in Wiedererwägung zog, den Steigerungszuschlag aufhob und eine neue Steigerung ansetzte, welche mittels öffentlicher Bekanntmachung zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werde,

– dass das Betreibungsamt Maloja die Wiedererwägung mit Schreiben vom 31.

Januar 2024 dem Kantonsgericht zustellte,

– dass gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG das Amt bis zu seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann und bei einer neuen Verfügung es diese unverzüglich den Parteien zuzustellen und die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen hat,

– dass das Betreibungsamt Maloja den vom Beschwerdeführer angefochtenen Steigerungszuschlag während laufender Vernehmlassung in Wiedererwägung zog und somit im Sinne des Beschwerdeführers die Aufhebung des Zuschlags verfügte,

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– dass unter diesen Umständen die Beschwerde gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

– dass der Abschreibungsentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]),

– dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),

– dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 GebVSchKG),

3/4 wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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