Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
KSK 2024 5 • KG GR KSK 2024 5 KI-generiert

Debtor's Appeal Challenging Seizure Notice Dismissed Due to Untimely Objection to Administrative Decision

Geschäftsnummer KSK 2024 5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A debtor appealed the continuation of debt collection proceedings, specifically challenging the seizure notice, arguing that the creditor was a criminal organization and that the initial objection to the payment order had not been properly set aside via definitive judicial opening, as the creditor, acting as an administrative authority, had only issued an unauthenticated administrative decision to remove the objection. The court dismissed the appeal, reasoning that the creditor was indeed authorized to remove the objection administratively after the debtor raised it, and since the debtor failed to appeal that administrative decision to the competent federal office within the prescribed period, the payment order became legally enforceable, thereby validating the subsequent request for continuation and the resulting seizure notice, while reaffirming that matters of substantive claim validity are beyond the scope of a procedural supervisory review.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 13 EGzSchKG, Art. 17 EGzSchKG, Art. 90 SchKG, Art. 38 Abs. 2 SchKG; Debtor's Appeal Challenging Seizure Notice Dismissed Due to Untimely Objection to Administrative Decision: The court dismissed the appeal, reasoning that the creditor was indeed authorized to remove the objection administratively after the debtor raised it, and since the debtor failed to appeal that administrative decision to the competent federal office within the prescribed period, the payment order became legally enforceable, thereby validating the subsequent request for continuation and the resulting seizure notice, while reaffirming that matters of substantive claim validity are beyond the scope of a procedural supervisory review.

Schlagwörter

KI-generiert
Reihenfolge der Pfändung Inkasso Verfahrensrügen Zahlungsauftrag vollstreckbarer Entscheid Normenkontrolle Pfändungsankündigung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 17 Abs. 1 SchKG

This provision establishes the right to appeal against decisions of the debt collection office and defines the court's jurisdiction, which supports the dismissal of the appeal.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. SchKG

This provision is cited as the basis for the decision that no costs are to be charged in the appeal procedure.

Art. 18 Abs. 3 GOG

This provision is cited as the legal basis for the decision being rendered by a single judge (Einzelrichterkompetenz).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 11. März 2024

Referenz KSK 24 5

Instanz Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender Guetg, Aktuar

Parteien A._____ Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG Beschwerdegegnerin

Gegenstand Pfändungsankündigung

Anfechtungsobj. Pfändungsankündigung des Betreibungsund Konkursamtes der Region Imboden vom 19.01.2024

Mitteilung 12. März 2024

Sachverhalt

A. Das Betreibungsund Konkursamt der Region Imboden (nachstehend Betreibungsamt Imboden) erliess am 3. Oktober 2023 auf Gesuch der Gläubigerin B._____ AG gegen A._____ in der Betreibung Nr. _____ einen Zahlungsbefehl über CHF 670.00 zzgl. Betreibungseinleitungsgebühren von CHF 20.00 und Mahngebühren von CHF 10.00. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls am 12. Oktober 2023 erhob die Schuldnerin Rechtsvorschlag.

B. Die B._____ AG beseitigte mit Verfügung vom 28. November 2023 den Rechtsvorschlag und erteilte die definitive Rechtsöffnung im Umfang von CHF 700.00. Die B._____ AG stellte am 19. Januar 2024 fest, dass die Verfügung rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist.

C. Am 19. Januar 2024 stellte die B._____ AG per eSchKG das Fortsetzungsbegehren, woraufhin das Betreibungsamt Imboden gleichentags die Pfändungsankündigung ausstellte, welche die Schuldnerin am 23. Januar 2024 erhalten hat.

D. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 24. Januar 2024 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG, mit dem sinngemässen Antrag, es sei eine Strafanzeige gegen den Gläubiger auszustellen, weil die Gläubigerin mit Urteil des Bundesgerichts als kriminelle Organisation einzustufen sei. Im Weiteren sei das gesamte Verfahren mangels provisorischer Rechtsöffnung aufzuheben.

E. Mit Stellungnahme vom 5. Februar 2024 beantragte das Betreibungsamt Imboden die Abweisung der Beschwerde.

F. Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 (Poststempel 6. Februar 2024) monierte die Beschwerdeführerin auch die zweite Vorladung zur Pfändungseinvernahme und beantragte die Rückweisung der Angelegenheit an das Betreibungsamt Imboden. Eine zweite Vorladung nach Beschwerdeerhebung sei ihrer Ansicht nach unangebracht.

G. Die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Eingabe vom 8. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde.

H. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.

2/7

Erwägungen

1.1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Als mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde anfechtbare Verfügungen sind bestimmte behördliche Handlungen in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen aufgrund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden sind. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, begründet angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die am

19. Januar 2024 ausgestellte und ihr am 23. Januar 2024 zugegangene Pfändungsankündigung. Diese stellt eine anfechtbare Betreibungshandlung dar (BGer 5A_17/2018 v. 4.7.2018 E. 2.1). Die am 24. Januar 2024 erhobene Beschwerde enthält eine Begründung. Sie erweist sich folglich als fristund formgerecht. Gleiches gilt auch für die gegen die zweite Vorladung zur gleichen Pfändungsankündigung vom 2. Februar 2024 am 6. Februar 2024 erhobene Beschwerde.

1.2. Als einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen in Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG i.V.m. Art. 17 EGzSchKG.

2.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, bei der Beschwerdegegnerin handle es sich um eine kriminelle Organisation, gegen welche Strafanzeige einzureichen sei. Gegen den Zahlungsbefehl sei Rechtsvorschlag erhoben worden. Der Aufforderung, die Forderung zu begründen, sei die Beschwerdegegnerin in der Folge nicht nachgekommen. Ein Rechtsöffnungsverfahren habe nicht stattgefunden, zu keiner Zeit sei provisorische Rechtsöffnung erteilt worden. Die Gläubigerin habe zudem eine verbriefte Forderung herausgegeben. Sie verlange die Feststellung, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe. Sie stelle zudem den Antrag, die Zeichnungsberechtigung der Beschwerdegegnerin zu überprüfen. Es sei schliesslich das rechtliche Gehör verletzt worden (act. A.1.).

2.2. Die Beschwerdegegnerin hielt fest, sie habe der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Rechtsvorschlag zu äussern. Weil die Gebührenerhebung ein Massengeschäft sei, sei sie berechtigt, Verfügungen ohne Unterschriften zu versenden. Mit Verfügung vom 28. November 2023 sei der Rechts-

3/7 vorschlag beseitigt worden. Erstmals am 18. Dezember 2023 und nochmals am

2. Januar 2024 habe sich die Beschwerdeführerin zur Verfügung vom 28. November 2023 geäussert.

3.1. Eine Pfändungsankündigung im Sinne von Art. 90 SchKG setzt voraus, dass das Einleitungsverfahren nach Art. 38 Abs. 2 SchKG vollständig durchlaufen sowie ein fristund formgerechtes Fortsetzungsbegehren nach Art. 88 SchKG gestellt wurde (Nino Sievi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 3 zu Art. 89 SchKG). Die Fortsetzung der Betreibung bedingt, dass das Einleitungsverfahren abgeschlossen ist, d.h. ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt und die gesetzlichen Fristen eingehalten sind. Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl liegt in Fällen, in denen Rechtsvorschlag erhoben wurde, unter anderem vor, wenn der Rechtsvorschlag in der Folge durch Gerichtsurteil definitiv beseitigt wurde (zum Ganzen Sievi, a.a.O. N 6 zu Art. 88 SchKG m.w.H.). Analog dazu können grundsätzlich auch Verwaltungsbehörden, deren materielle Verfügung im Rechtsöffnungsverfahren zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen würden, einen Rechtsvorschlag mit Verfügung definitiv beseitigen (BGE 134 III 115 E. 3.2 und

E. 4).

3.2. Die Beschwerdegegnerin, die B._____ AG gilt als Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; sie ist dazu ermächtigt, Verfügungen über Forderungen, mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, zu erlassen und den Rechtsvorschlag zu beseitigen (vgl. Art. 69e Abs. 2 RTVG [SR 784.40]). Voraussetzung für die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Verwaltungsbehörde ist allerdings, dass die materielle Verfügung über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung erlassen wird (vgl. BGE 134 III 115 E. 4.1.1; BGE 109 V 46 E. 4; BGer 9C_903/2009 v. 11.12.2009 E. 2.3).

3.3. Vorliegend erfolgte das Betreibungsbegehren per eSchKG am 3. Oktober 2023 (BA act. 1). Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 28. November 2023 beseitigte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag (BA act. 3). In der fraglichen Verfügung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der Entscheid als definitive Rechtsöffnung zu verstehen ist. Ebenso ist eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, wonach gegen die Verfügung innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erhoben werden könne. Es wurde keine Beschwerde erhoben. Die Schreiben der Beschwerdeführerin vom

18. Dezember 2023 (act. C.6) und vom 2. Januar 2024 (act. C.7) können jeden-

4/7 falls nicht als Beschwerde an das BAKOM verstanden werden und enthalten Beanstandungen darüber, dass ein Schreiben vom 25. April 2022 an die Beschwerdegegnerin nicht beantwortet worden sei, sowie eine Rechnung an die Beschwerdegegnerin. Am 19. Januar 2024 bescheinigte daher die Beschwerdegegnerin die Rechtskraft sowie Vollstreckbarkeit der den Rechtsvorschlag beseitigenden Verfügung, was nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu BGer 5A_389/2018 v. 22.8.2018 E. 2.4; BA act. 3, S. 4).

3.4. Zumindest implizit scheint die Beschwerdeführerin geltend machen zu wollen, die den Rechtsvorschlag beseitigende Verfügung vom 28. November 2023 – und damit auch die sich darauf stützende Pfändungsankündigung – sei nichtig, weil sie nicht unterzeichnet sei. Damit geht sie fehl. Gemäss neuerer Rechtsprechung ist eine Unterschrift für die Gültigkeit einer Verfügung von Bundesrechts wegen nicht erforderlich, soweit das anwendbare Recht keine Unterschrift verlangt. Dies gilt nicht nur in Bezug auf Massenverfügungen, sondern auch in Bezug auf individuell ausgefertigte Verfügungen (BVGer A-6102/2019 v. 23.3.2020 E. 5.2). Vorliegend sehen weder das RTVG noch die RTVV noch das VwVG eine entsprechende Gültigkeitsvoraussetzung vor.

3.5. Vor dem Hintergrund des Gesagten liegt ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vor und das Einleitungsverfahren ist abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich das Fortsetzungsbegehren am 19. Januar 2024 stellen, worauf gestützt die Pfändungsankündigung erlassen wurde. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach kein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt, trifft damit nicht zu.

3.6. Inwieweit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden wäre, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Beschwerdeführerin näher begründet. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

3.7. Nicht Gegenstand einer Beschwerde können materiellrechtliche Fragestellungen sein. Die Aufsichtsbehörde entscheidet in einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG lediglich über Verfahrensfehler, nicht aber über die Begründetheit einer Forderung (BGer 5A_626/2016 v. 1.11.2016 E. 2.4). Auf das den Bestand der Forderung in Frage stellende Vorbringen der Beschwerdeführerin kann folglich nicht eingetreten werden. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch das Betreibungsund Konkursamt weder berechtigt noch verpflichtet ist, die Berechtigung des Gläubigers am geltend gemachten Anspruch, dessen Umfang oder materielle Begründetheit zu prüfen (vgl. BGer 5A_203/2021 v. 27.4.2022 E. 2.1; BGE 140 III 481 E. 2.3.1). Es hatte nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 SchKG lediglich die formellen Voraussetzungen zu prüfen, insbe-

5/7 sondere ob der gegen den Zahlungsbefehl erhobene Rechtsvorschlag beseitigt wurde.

3.8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. SchKG ist das Beschwerdeverfahren kostenlos, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben.

5. Dieser Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz.

6/7 Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

7/7