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KSK 2024 3 • KG GR KSK 2024 3 KI-generiert

Appeal Against Attachment Mooted by Creditor Withdrawal; Legal Aid Denied for Insufficient Documentation

Geschäftsnummer KSK 2024 3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed an appeal against a notice of attachment related to debt enforcement proceedings initiated based on a loss certificate for a small amount, arguing that the underlying debt had long expired. However, because the creditor subsequently withdrew the enforcement action before the court ruled, the supervisory authority declared the appeal against the attachment notice moot and dismissed it from the record. The court also denied the appellant's request for free legal aid because, despite announcing it, the appellant failed to submit the required documentation demonstrating financial need.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG, Art. 117 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 9 Abs. 2 GOG; Appeal Against Attachment Mooted by Creditor Withdrawal; Legal Aid Denied for Insufficient Documentation: However, because the creditor subsequently withdrew the enforcement action before the court ruled, the supervisory authority declared the appeal against the attachment notice moot and dismissed it from the record. The court also denied the appellant's request for free legal aid because, despite announcing it, the appellant failed to submit the required documentation demonstrating financial need.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung Betreibungsbegehren Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege konnexe Verfahren Finanzvorschriften Konkursforderung Pfändungsankündigung | Aufsicht Beschwerde (17 Abs. 1 SchKG)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG i.V.m. Art. 117 ZPO

This provision was cited as the basis for the conditions under which legal aid should be granted, although the request was ultimately denied based on factual findings.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

This provision establishes that the appeal procedure before the cantonal supervisory authority is free of charge, justifying the dismissal of the appeal without costs.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited as the basis for the possibility of appealing the decision (concerning the legal aid refusal) to the Federal Supreme Court.

Art. 42 f. BGG

Cited as part of the procedural requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG

Cited as the applicable procedural rules governing the appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 2. Februar 2024

Referenz KSK 24 3

Instanz Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender Guetg, Aktuar

Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter A. Weidinger Brandisstrasse 8, 7000 Chur

gegen

B._____ & Co. AG Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ AG

Gegenstand Pfändungsankündigung

Anfechtungsobj. Pfändungsankündigung des Betreibungsund Konkursamtes der Region Plessur vom 12.01.2024, mitgeteilt am

Mitteilung 2. Februar 2024 In Erwägung,

– dass in der Betreibung Nr. D._____ vor dem Betreibungsund Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend Betreibungsamt Plessur) der B._____ & Co. AG, vertreten durch die C._____ AG, gegen A._____ über den Betrag von CHF 977.20, welche gestützt auf einen Verlustschein erhoben wurde, am 12. Januar 2024 die Pfändungsankündigung an A._____ erging,

– dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Peter A. Weidinger, gegen die Pfändungsankündigung am 16. Januar 2024 Beschwerde erhob und beantragte, das Betreibungsund Pfändungsverfahren gegen den Beschwerdeführer sei einzustellen, eventualiter zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt Plessur zurückzuweisen, und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,

– dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machte, er habe nie Leistungen bei der B._____ & Co. AG, bezogen, sondern es sei vor vielen Jahren ein Verlustschein zugunsten der B._____ Co in E._____ ausgestellt worden, welche indessen längstens erloschen sei, womit auch keine Forderungen mehr bestünden,

– dass die Betreibung Nr. D._____ gegen den Beschwerdeführer von der Gläubigervertreterin am 19. Januar 2024 zurückgezogen wurde,

– dass das Betreibungsamt Plessur dies unter Beilage eines Auszugs aus dem eSchKG dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 24. Januar 2024 mitteilte,

– dass mit dem Rückzug der Betreibung die ergangene Pfändungsankündigung hinfällig wird,

– dass sich die Beschwerde somit als gegenstandslos erweist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

– dass noch über den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu entscheiden ist,

– dass gestützt auf Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG i.V.m. Art. 117 ZPO ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, wenn die betroffene Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint,

2/4

– dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos ist,

– dass im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG grundsätzlich auch keine Parteienschädigung zugesprochen werden kann (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),

– dass sich das Begehren folglich auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beschränkt,

– dass Voraussetzung für eine unentgeltliche Verbeiständung nebst der Frage der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens und der Notwendigkeit einer Verbeiständung die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist,

– dass die Mittellosigkeit vom Beschwerdeführer dem Kantonsgericht aufgezeigt werden muss,

– dass trotz des in der Beschwerde vom 16. Januar 2024 angekündigten Nachreichens von Beweisen der Mittellosigkeit keine Unterlagen eingereicht wurden,

– dass somit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht erfüllt sind und das Begehren abzuweisen ist,

– dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000]),

– dass sich das Rechtsmittel gegen die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem für die Hauptsache einschlägigen Rechtsmittel richtet (BGer 4A_540/2017 v. 1.3.2018 E. 1.1),

3/4 wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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