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KSK 2024 2 • KG GR KSK 2024 2 KI-generiert

Appellant v. Creditor (Bankruptcy Threat Following Overruled Objection)

Geschäftsnummer KSK 2024 2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged a bankruptcy threat issued after the creditor obtained a judgment overriding the initial objection to a payment order, which the appellant claimed had been duly appealed. The court upheld the appeal and overturned the bankruptcy threat because the creditor confirmed receipt of the appellant's prior objection to the ruling that lifted the initial stay; since this objection was now pending, the underlying ruling was not legally final, meaning there was no enforceable payment order to justify proceeding with the continuation of enforcement and the subsequent bankruptcy threat.

Legislator-Regeste

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Art. 49 ATSG, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 13 EGzSchKG, Art. 54 Abs. 1 lit. a ATSG, Art. 88 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Appellant v. Creditor (Bankruptcy Threat Following Overruled Objection): The court upheld the appeal and overturned the bankruptcy threat because the creditor confirmed receipt of the appellant's prior objection to the ruling that lifted the initial stay; since this objection was now pending, the underlying ruling was not legally final, meaning there was no enforceable payment order to justify proceeding with the continuation of enforcement and the subsequent bankruptcy threat.

Schlagwörter

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Konkursforderung Zahlungsauftrag nachträglicher Rechtsvorschlag Zulassung der Zwangsvollstreckung Gläubigerversammlung Feststellungsklage Konkursandrohung | Aufsicht Beschwerde (17 Abs. 1 SchKG)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 79 SchKG

Cited as the legal basis for lacking a legally binding payment order, leading to the granting of the appeal and annulment of the bankruptcy threat.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section explaining that no costs are levied for this appeal procedure.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning section explaining that no costs are levied for this appeal procedure.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section explaining that no costs are levied for this appeal procedure.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 20. Februar 2024

Referenz KSK 24 2

Instanz Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender Guetg, Aktuar

Parteien A._____ Beschwerdeführer

gegen

B._____ Beschwerdegegnerin

Gegenstand Konkursandrohung

Anfechtungsobj. Konkursandrohung des Betreibungsund Konkursamtes der Region Imboden vom 20.12.2023

Mitteilung 22. Februar 2024 In Erwägung,

– dass das Betreibungsund Konkursamt der Region Imboden (nachstehend Betreibungsamt Imboden) am 20. September 2023 auf Gesuch der Gläubigerin B._____ gegen A._____ in der Betreibung Nr. C._____ einen Zahlungsbefehl über CHF 4'647.85 zzgl. Zins von 5% seit 20. September 2023 erliess, wogegen letzterer Rechtsvorschlag erhob,

– dass die B._____ mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 den Rechtsvorschlag in Anwendung von 79 SchKG i.V.m. Art. 49 ATSG aufhob,

– dass die B._____ am 20. Dezember 2023 via eSchKG das Fortsetzungsbegehren stellte, worauf das Betreibungsamt Imboden gleichentags die Konkursandrohung ausstellte, welche A._____ am 10. Januar 2024 zugestellt wurde,

– dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 15. Januar 2024 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhob, mit dem Hauptantrag auf sofortige Einstellung des Verfahrens gegen die natürliche Person "A._____"

und die Beseitigung der vom Gläubiger im Betreibungsregister eingetragenen negativen Einträge,

– dass er in einer weiteren Eingabe vom 1. Februar 2024 geltend machte, er habe gegen die Verfügung der B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin)

vom 3. Oktober 2023 fristgerecht Einsprache erhoben,

– dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Februar 2024 bestätigte, nach erneuter Prüfung des Dossiers das Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2023 als Einsprache entgegen zu nehmen und ein Einspracheverfahren durchzuführen, sodass infolge der fehlenden Rechtskraft der Verfügung vom 3. Oktober 2023 die Beschwerde vom 15. Januar 2024 gutzuheissen und die Konkursandrohung aufzuheben sei,

– dass gegen die Ausstellung der Konkursandrohung die Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG zulässig ist und als einzige kantonalen Beschwerdeinstanz das Kantonsgericht für die Beurteilung entsprechender Aufsichtsbeschwerden zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]),

– dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2023 infolge der Einsprache des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2023 nicht vollstreckbar ist (Art. 54 Abs. 1 lit. a ATSG), sodass es letztlich zur Fortsetzung des Betreibungsverfahrens an einem rechtskräftigen Zahlungsbefehl mangelt (Art. 79

2/4 SchKG; vgl. auch Nino Sievi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 6 zu Art. 88 SchKG),

– dass die Beschwerde folglich gutzuheissen und die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Imboden vom 20. Dezember 2023 aufzuheben ist,

– dass für das vorliegende Beschwerdeverfahren weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG;

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG [SR 281.35] und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),

– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

3/4 wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Konkursandrohung des Betreibungsund Konkursamtes der Region Imboden vom 20. Dezember 2023 wird aufgehoben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

4/4