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KSK 2024 16 • KG GR KSK 2024 16 KI-generiert

Appeal Dismissed: Supervisory Review Limited to Post-Levy Procedural Errors

Geschäftsnummer KSK 2024 16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant sought to overturn wage garnishments, demanding the reversal of levies, the return of allegedly stolen wages, and action against the head of the debt enforcement office based on claims of fraud, forgery, and improper repeated debt collection for the same amount. The court dismissed the appeal, reasoning that supervisory review under the relevant statute only addresses procedural errors affecting enforcement that occurred after a specific date and cannot rule on the substantive merits of the underlying claims, the validity of the creditor's debt, or general allegations of misconduct against the office head, leading to a decision not to enter into the substance of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG, Art. 93 BGG, Art. 42 f. BGG; Appeal Dismissed: Supervisory Review Limited to Post-Levy Procedural Errors: The court dismissed the appeal, reasoning that supervisory review under the relevant statute only addresses procedural errors affecting enforcement that occurred after a specific date and cannot rule on the substantive merits of the underlying claims, the validity of the creditor's debt, or general allegations of misconduct against the office head, leading to a decision not to enter into the substance of the complaint.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde Lohnpfändung Verfahrensüberprüfung Gläubigerbenachteiligung Vollstreckungsentscheid Vollstreckungsorgan Vorlage von Beweismitteln | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG

This provision defines the right to appeal administrative actions of the debt collection office to the supervisory authority.

Art. 18 Abs. 3 GOG

Used to issue the decision under sole judge authority because the appeal was manifestly unfounded.

Art. 93 BGG

Cited in the context of the subsequent appeal procedure to the Federal Supreme Court, although no costs/legal aid were explicitly mentioned in the dispositive beyond item 2.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited as the legal basis for the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 42 f. BGG

Cited concerning the formal requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited concerning the general requirements for appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited concerning the admissibility and procedure for appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited concerning the procedural requirements for appeals to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 5. März 2024

Referenz KSK 24 16

Instanz Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender Pally, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____ Beschwerdeführerin

Gegenstand Beweismittel vor dem Betreibungsamt

Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungsund Konkursamt der Region B._____ vom 15.02.2024

Mitteilung 6. März 2024 In Erwägung,

– dass sich A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19.

Februar 2024 unter dem Titel "Beweismittel Betreibungsamt, Vermutung auf Betrug, Raub und Diebstahl" an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen wandte und im Wesentlichen geltend machte, es seien die Lohnpfändungen mit allen Forderungen rückgängig zu machen und der ihr gestohlene Lohn sei zurückzuerstatten,

– dass sie dies im Wesentlichen damit begründete, eine für eine Forderung von CHF 1'500.00 einmal zurückgezogenen Betreibung könne nicht erneut in Betreibung gesetzt werden und auch eine weitere Forderung über CHF 599.00 werde abgelehnt, es werde des Weiteren eine "Personenstandsfälschung"

sowie Urkundenfälschung, begangen von C._____, dem Leiter des Betreibungsund Konkursamts B._____ (nachfolgend Betreibungsamt B._____), geltend gemacht, und es sei das Betreibungsamt B._____ anzuweisen, ihr die geänderten Abrechnungen sowie alle rechtsgültig unterzeichneten Unterlagen zukommen zu lassen,

– dass das Betreibungsamt B._____ mit Stellungnahme vom 22. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei,

– dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Februar 2024 im Wesentlichen an ihren Ausführungen festhielt und um Wiedergutmachung ihrer Schäden ersuchte,

– dass gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes innert zehn Tagen ab deren Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG),

– dass Anordnungen indessen nur dann anfechtbar sind, wenn die Gutheissung der gegen sie gerichteten Beschwerde zu einer vollstreckungsrechtlich wirksamen Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers führt,

– dass mit der Anordnung das Vollstreckungsverfahren vorangetrieben oder gestoppt werden und die Rechtsstellung der vom Betreibungsverfahren betroffenen Personen beeinträchtigt werden muss,

– dass die Beschwerde schriftlich und begründet eingereicht werden muss und die Beschwerdeführerin anzugeben hat, welche Änderung der angefochtenen

2/5 Anordnung sie beantragt, welche Rechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen und auf welche Gründe sie sich abstützt,

– dass aufgrund der Eingabe vom 19. Februar 2024 vorliegend aufgrund der Beschwerdefrist von zehn Tagen somit nur Betreibungshandlungen beurteilt werden können, welche ab dem 9. Februar 2024 der Beschwerdeführerin zugestellt wurden,

– dass die im Recht liegenden Aufforderungen vom 9. Februar 2024 an die Gläubiger zur Vorlage von Beweismitteln sich nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet haben,

– dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche Betreibungshandlungen des Betreibungsamts B._____, welche ab dem 9. Februar 2024 der Beschwerdeführerin zugegangen sind, angefochten werden,

– dass die Aufsichtsbehörde in einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG lediglich über Verfahrensfehler, nicht aber über die Begründetheit einer Forderung (BGer 5A_626/2016 v. 1.11.2016 E. 2.4) entscheidet,

– dass das Betreibungsamt somit weder berechtigt noch verpflichtet ist, die Berechtigung des Gläubigers am geltend gemachten Anspruch, dessen Umfang oder materielle Begründetheit zu prüfen (vgl. BGer 5A_203/2021 v. 27.4.2022

E. 2.1; BGE 140 III 481 E. 2.3.1),

– dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen, wonach die von Dr. D._____ vorgebrachte Forderung von CHF 599.00 unbegründet sei und es nicht zulässig sei, dass ein Gläubiger es zwei Mal versucht habe, die gleiche Forderung von CHF 1'500.00 einzutreiben, somit nicht Gegenstand eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens sein können,

– dass folglich auf eine solche Rüge nicht eingetreten werden kann,

– dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Schreibweise ihres Namens und die damit zusammenhängenden Vorwürfe gegenüber dem Leiter des Betreibungsamts B._____ betreffend eine "Personenstandsfälschung" und eine Urkundenfälschung appellatorischer Natur sind, weshalb auch darauf nicht eingetreten werden kann,

– dass schliesslich das Beschwerdeverfahren nicht dazu dienen kann, Weisungen hinsichtlich geänderter Abrechnungen an das Betreibungsamt zu fordern, wenn keine fehlerhafte Betreibungshandlung vorliegt, und dass das Begehren

3/5 um Zustellung allfälliger Akten direkt beim Betreibungsamt gestellt werden kann,

– dass folglich auf die Beschwerde vom 19. Februar 2024 nicht einzutreten ist,

– dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG),

– dass keine Kosten erhoben werden,

4/5 wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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