Appeal Against Enforcement Settlement Dismissed for Lack of Procedural Error in Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed enforcement office settlement statements, arguing that the underlying claims were invalid due to a lack of legal basis for pandemic measures and a duty to protect a child, thereby seeking a review of the supporting documentation. The court dismissed the appeal because a supervisory review under the relevant enforcement law is limited to procedural errors and does not extend to the substantive validity or justification of the underlying claims asserted by the creditors, and the appellant failed to specify any procedural defects in the settlement statements themselves.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 SchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG; Appeal Against Enforcement Settlement Dismissed for Lack of Procedural Error in Review: The court dismissed the appeal because a supervisory review under the relevant enforcement law is limited to procedural errors and does not extend to the substantive validity or justification of the underlying claims asserted by the creditors, and the appellant failed to specify any procedural defects in the settlement statements themselves.
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KI-generiertUsed to justify the decision being made in the single-judge competence because the appeal was obviously unfounded.
Used to order that no costs shall be levied.
Cited as the basis for the right to appeal the decision to the Federal Supreme Court.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Entscheid vom 16. Februar 2024
Referenz KSK 24 10
Instanz Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender Pally, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ Beschwerdeführerin
Gegenstand Betreibungsabrechnungen
Anfechtungsobj. Betreibungsabrechnungen des Betreibungsund Konkursamts der Region Plessur vom 31.01.2024
Mitteilung 16. Februar 2024 In Erwägung,
– dass A._____ in den Betreibungen Nr. B._____, Nr. C._____ und Nr. D._____ des Betreibungsund Konkursamts Plessur (nachfolgend Betreibungsamt Plessur) mit Schreiben vom 27. Januar 2024 detaillierte Abrechnungen verlangte,
– dass das Betreibungsamt Plessur mit Schreiben vom 31. Januar 2024 A._____ die Betreibungsabrechnungen in allen offenen Betreibungsverfahren zustellte,
– dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 3. Februar 2024, eingegangen am 5. Februar 2024, an das Kantonsgericht von Graubünden gelangte und um Prüfung der entsprechenden Belege ersuchte,
– dass die Beschwerdeführerin das Begehren um Prüfung damit begründete, dass sie als Mutter die gesetzliche Pflicht habe, ihr Kind zu beschützen, und dass Corona-Massnahmen keine gesetzliche Grundlage hätten, und dass ihr vorzulegen sei, dass sie einen Menschen geschädigt habe,
– dass die Eingabe gegen die Betreibungsabrechnungen als aufsichtsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG entgegengenommen wird, da aus ihr zumindest sinngemäss hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin deren Überprüfung verlangt,
– dass das Betreibungsamt Plessur mit Stellungnahme vom 14. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei,
– dass gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes innert zehn Tagen ab deren Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG),
– dass Anordnungen indessen nur dann anfechtbar sind, wenn die Gutheissung der gegen sie gerichteten Beschwerde zu einer vollstreckungsrechtlich wirksamen Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers führt,
– dass mit der Anordnung das Vollstreckungsverfahren vorangetrieben oder gestoppt werden und die Rechtsstellung der vom Betreibungsverfahren betroffenen Personen beeinträchtigt werden muss,
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– dass Betreibungsabrechnungen grundsätzlich ein taugliches Beschwerdeobjekt sein können,
– dass die Beschwerde schriftlich und begründet eingereicht werden muss und die Beschwerdeführerin anzugeben hat, welche Änderung der angefochtenen Anordnung sie beantragt, welche Rechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen und auf welche Gründe sie sich abstützt,
– dass die Aufsichtsbehörde in einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG lediglich über Verfahrensfehler, nicht aber über die Begründetheit einer Forderung (BGer 5A_626/2016 v. 1.11.2016 E. 2.4) entscheidet,
– dass das Betreibungsamt weder berechtigt noch verpflichtet ist, die Berechtigung des Gläubigers am geltend gemachten Anspruch, dessen Umfang oder materielle Begründetheit zu prüfen (vgl. BGer 5A_203/2021 v. 27.4.2022 E.
2.1; BGE 140 III 481 E. 2.3.1),
– dass aus der Beschwerde, wonach die Prüfung der Betreibungsabrechnungen verlangt werde, nicht ersichtlich ist, welche konkreten Rügen die Beschwerdeführerin vorbringt,
– dass sinngemäss und unter Bezugnahme auf die Beilagen (insbesondere act.
B.1) davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin mit den von den Gläubigern geltend gemachten Ansprüchen nicht einverstanden ist,
– dass damit aber sinngemäss eine Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung verlangt wird,
– dass dies gerade nicht Gegenstand eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens sein kann, weshalb auf eine solche Rüge nicht eingetreten werden kann,
– dass die Beschwerdeführerin zudem nicht geltend macht, inwiefern die Betreibungsabrechnungen Verfahrensfehler aufweisen würden und welche Rechtssätze diese verletzen würden,
– dass folglich auf die Beschwerde vom 3. Februar 2024 nicht einzutreten ist,
– dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG),
– dass keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG),
3/4 wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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