Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
KSK 2023 6 • KG GR KSK 2023 6 KI-generiert

Debt Enforcement Office Mischaracterization of Protest as Appeal

Geschäftsnummer KSK 2023 6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a situation where a Debt Enforcement and Bankruptcy Office treated a party's vehement protest against a demand for an advance cost payment for submitting evidence as a formal appeal to the Cantonal Court, which subsequently initiated review proceedings. The court reasoned that a party initiates and defines the scope of an appeal, and since the party explicitly stated they never intended to file a formal appeal but merely protested the office's letters, there was no demonstrated will to pursue an appeal to the supervisory authority, leading the court to dismiss the proceedings as moot and waive any costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 17 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Debt Enforcement Office Mischaracterization of Protest as Appeal: The court reasoned that a party initiates and defines the scope of an appeal, and since the party explicitly stated they never intended to file a formal appeal but merely protested the office's letters, there was no demonstrated will to pursue an appeal to the supervisory authority, leading the court to dismiss the proceedings as moot and waive any costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Schuldbetreibung Kostenvorschuss Zahlungsaufforderung Leitverfahren Vorschuss ordentliches Konkursverfahren Kostenvorschuss | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the basis for the decision that the costs of the appeal proceedings remain with the Canton of Graubünden.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 20. Februar 2023

Referenz KSK 23 6

Instanz Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender

Parteien A._____ Beschwerdeführerin

Gegenstand Kostenvorschuss

Anfechtungsobj. Schreiben des Betreibungsund Konkursamts der Region Plessur vom 10.02.2023

Mitteilung 21. Februar 2023 In Erwägung,

– dass das Betreibungsund Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend Betreibungsamt Plessur) mit Schreiben vom 13. Februar 2022 dem Kantonsgericht von Graubünden ein Schreiben von A._____ zukommen liess mit der Begründung, es sei der Auffassung, dass es sich dabei um eine Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG gegen einen in einem Betreibungsverfahren angeordnete Leistung eines Kostenvorschusses für das Vorlegen von Beweismitteln handle,

– dass das Kantonsgericht hierauf dem Betreibungsamt Plessur eine Frist bis

27. Februar 2023 zur Stellungnahme und zur Einreichung der Akten setzte,

– dass die Stellungnahme vom 20. Februar 2023 vom Betreibungsamt Plessur dem Kantonsgericht gleichentags zusammen mit den eingeforderten Verfahrensakten überbracht wurde,

– dass eine Beschwerdeführerin selbst bestimmt, ob sie ein Beschwerdeverfahren auslösen und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will und ob bzw. wann sie das Verfahren durch Rückzug, Vergleich u.ä. beenden will (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 14 zu Art. 20a SchKG);

– dass eine Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdeinstanz angeben muss, welche Änderung der angefochtenen Anordnung sie beantragt, welche Rechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind und auf welche Gründe sie sich abstützt,

– dass A._____ bereits mit Schreiben vom 17. Februar 2023 gegenüber dem Kantonsgericht ausführte, sie habe nie eine Beschwerde eingereicht, sondern nur vehement gegen Schreiben des Betreibungsamts Plessur protestiert, weswegen die ganze Angelegenheit von ihr als ungültig erachtet werde,

– dass somit kein Wille von A._____ an einer Beschwerdeführung beim Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ersichtlich ist,

– sodass das Beschwerdeverfahren somit gegenstandslos ist und folglich am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

2/4

– dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),

3/4 wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Mitteilung an:

4/4