Appeal Dismissed as Moot Following Withdrawal of Enforcement Demand
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant challenged an order from the enforcement office demanding repayment of a CHF 1,000 security deposit, threatening criminal prosecution for non-compliance. While the appeal was pending and after the enforcement office was asked for its statement, the office reviewed its prior decision and withdrew the demand for repayment for the time being, concurrently requesting the supervisory court dismiss the appeal as moot. The court ruled that because the enforcement office revisited and effectively reversed the contested decision during the appeal process, the appeal became without object and was dismissed, with the costs remaining with the canton.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 292 SchKG, Art. 17 Abs. 4 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG; Appeal Dismissed as Moot Following Withdrawal of Enforcement Demand: While the appeal was pending and after the enforcement office was asked for its statement, the office reviewed its prior decision and withdrew the demand for repayment for the time being, concurrently requesting the supervisory court dismiss the appeal as moot. The court ruled that because the enforcement office revisited and effectively reversed the contested decision during the appeal process, the appeal became without object and was dismissed, with the costs remaining with the canton.
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KI-generiertThe reasoning section mentions this provision to state that the costs of the appeal proceedings remain with the canton, which implies it underpins the cost order in the dispositive.
Cited in the dispositive to indicate the possibility of filing an appeal to the Swiss Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive to specify the rules applicable for admissibility, standing, and procedure for an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Verfügung vom 27. Januar 2023
Referenz KSK 23 3
Instanz Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____ Beschwerdeführer
Gegenstand Rückzahlung der Kaution
Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungsund Konkursamt der Region Imboden vom 06.01.2023
Mitteilung 27. Januar 2023 In Erwägung,
– dass das Betreibungsund Konkursamt der Region Imboden (nachfolgend Betreibungsamt Imboden) A._____ mit Schreiben vom 6. Januar 2023 zur Rückzahlung einer Kaution von CHF 1'000.00 aufforderte, ansonsten er nach Art. 292 SchKG verzeigt werde,
– dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen mit nicht unterschriebener Eingabe vom 9. Januar 2023 Beschwerde erhob,
– dass der Beschwerdeführer nach Einräumung einer Nachfrist durch den Vorsitzenden der Schuldbetreibungsund Konkurskammer am 13. Januar 2023 eine unterzeichnete Beschwerde einreichte und beantragte, dass ihm die Rückzahlung der Kaution zu erlassen sei,
– dass das Betreibungsamt Imboden vom Kantonsgericht mit Verfügung vom
17. Januar 2023 zur Einreichung der Verfahrensakten und einer Stellungnahme bis zum 30. Januar 2023 aufgefordert wurde,
– dass das Betreibungsamt Imboden die Verfügung vom 6. Januar 2023 mit Verfügung vom 26. Januar 2023 in Wiedererwägung zog und ausführte, es werde vorerst auf die Rückzahlung der Kaution verzichtet,
– dass das Betreibungsamt Imboden das Kantonsgericht gleichentags um Abschreibung der Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit ersuchte,
– dass gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG das Amt bis zu seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann und bei einer neuen Verfügung es diese unverzüglich den Parteien zuzustellen hat und die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen hat,
– dass das Betreibungsamt Imboden die vom Beschwerdeführer angefochtene Verfügung während laufender Vernehmlassung in Wiedererwägung zog,
– dass das Betreibungsamt Imboden somit im Sinne des Beschwerdeführers neu verfügte,
– dass unter diesen Umständen die Beschwerde gegenstandslos wird und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
– dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),
2/3 wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff.,
72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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