Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
KSK 2022 6 • KG GR KSK 2022 6 KI-generiert

Incarcerated Debtor Representation in Debt Collection Proceedings

Geschäftsnummer KSK 2022 6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The supervisory authority reviewed an appeal against a debt collection office's order requiring a debtor currently in penal custody to appoint a representative to receive procedural documents. The court reasoned that the order was a correct application of the relevant law, which mandates that if an incarcerated debtor has no representative, the collection officer must set a deadline for the debtor to appoint one to ensure they can adequately protect their interests while confined, and the appeal challenging this procedural step and a request for a general collection stoppage was therefore dismissed without cost.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 13 SchKG, Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG, Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 10 EGzSchKG, Art. 17 SchKG; Incarcerated Debtor Representation in Debt Collection Proceedings: The court reasoned that the order was a correct application of the relevant law, which mandates that if an incarcerated debtor has no representative, the collection officer must set a deadline for the debtor to appoint one to ensure they can adequately protect their interests while confined, and the appeal challenging this procedural step and a request for a general collection stoppage was therefore dismissed without cost.

Schlagwörter

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Inkasso gesetzliche Verfahrensfrist Anstellungsbehörde Gefängnisstrafe Verbot des Schuldverhafts Gläubigerversammlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 60 SchKG

The court confirmed that the lower authority correctly applied this article by setting a deadline for the debtor to appoint a representative due to his imprisonment.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG

Cited in relation to the principle that the appeal procedure before the cantonal supervisory authority is free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

Cited in relation to the principle that the appeal procedure before the cantonal supervisory authority is free of charge.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited to inform the parties about the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 02. Mai 2022

Referenz KSK 22 6

Instanz Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Coray, Aktuar ad hoc

Parteien A._____ Beschwerdeführer

Gegenstand Aufforderung an Schuldner zur Bezeichnung eines Vertreters während der Haft

Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungsund Konkursamt der Region Viamala vom 09.02.2022

Mitteilung 03. Mai 2022

Sachverhalt

A. A._____ befindet sich derzeit im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt B._____ in C._____ in Haft. Am 8. Februar 2022 betrieb die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden A._____ mittels Betreibungsbegehren eSchKG beim Betreibungsund Konkursamt der Region Viamala (nachfolgend: Betreibungsamt Viamala) für den Betrag von CHF 420.00 zuzüglich Zins von 4% seit 14. Januar 2022, Betreibungsgebühren von CHF 100.00 sowie einer Mahngebühr von CHF 37.95.

B. Am 9. Februar 2022 forderte das Betreibungsamt Viamala A._____ auf, innerhalb von fünf Tagen seit Empfang der Anzeige einen Vertreter während der Haft zu bezeichnen, dem die Betreibungsurkunden zur Wahrung der persönlichen Interessen zugestellt werden können.

C. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 (Poststempel: 15. Februar 2022) gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend Kantonsgericht) mit dem Begehren, wonach er die Verfügung "Aufforderung an den Schuldner zur Bezeichnung eines Vertreters während der Haft" anfechte und unter anderem einen Mahnund Betreibungsstopp beantrage.

D. Das Betreibungsamt Viamala reichte am 28. Februar 2022 die Verfahrensakten ein, verzichtete aber auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext von Betreibungshandlungen kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungsund Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungsund Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG,

2/5 soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57, E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33, E. 4.2.2).

1.2. Die Kantone regeln – unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalvorschriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) – im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG).

1.3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Aufforderung vom 9. Februar 2022 zur Bezeichnung eines Vertreters während der Haft in seinen Interessen betroffen und grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Er hat innert Frist eine schriftliche Beschwerde gegen die Aufforderung des Betreibungsamtes eingereicht. Darauf ist folglich insoweit einzutreten, als die angefochtene Betreibungshandlung Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde sein kann.

1.4. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen hinsichtlich der Verfügungen und Entscheide des Kantonsgerichts in der I. und II. Strafkammer sowie der Korrektur eines offenbar im Strafvollzug eingeholten forensisch-psychiatrischen Kurzgutachtens vom 7. Oktober 2021, welches ihm am 18. Oktober 2021 vom Teamleiter Sozialdienste übergeben worden sei, tätigt, kann darauf im Aufsichtsbeschwerdeverfahren nach SchKG zum Vornherein nicht eingetreten werden. ImRahmen derselben können lediglich Betreibungshandlungen der Betreibungsund Konkursämter angefochten werden.

1.5. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf den Antrag auf einen Mahnund Betreibungsstopp. Aufsichtsbeschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht richten sich gegen konkrete Betreibungsund Konkurshandlungen und dienen nicht dazu, Weisungen an Betreibungsämter hinsichtlich allfälliger künftiger Betreibungen zu erlassen. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Umstand, dass sich ein Betriebener im Strafvollzug befindet, gerade nicht dazu führt, dass er nicht betrieben werden kann bzw. dass ein umfassender Rechtsstilland bis zur Entlassung aus dem Strafvollzug greift (vgl. nachfolgende E. 2).

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2.1. Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen. Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand (Art. 60 SchKG). Sinn dieser Bestimmung ist es, einen durch die Haft in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkten Schuldner in die Lage zu versetzen, seine Interessen angemessen zu wahren. Mit dem Begriff Verhaftung ist sowohl eine Untersuchungshaft wie auch die Verbüssung einer Freiheitsstrafe gemeint. Massgebend ist, dass der Schuldner eingesperrt und zufolge der Aufhebung seiner Bewegungsfreiheit physisch nicht in der Lage ist, seine Interessen in der Betreibung zu wahren. Würde keine Frist zur Bestellung eines Vertreters gesetzt, würde das Betreibungsamt eine Rechtsverweigerung begehen (Jolanta Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 20. Aufl., Zürich 2020, N 4 zu Art. 60 SchKG).

2.2. Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass die Gläubigerin mittels eSchKG ein Betreibungsbegehren gegen den Beschwerdeführer als Schuldner gestellt hat. Nachdem sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug befindet, durfte der Zahlungsbefehl ihm nicht zugestellt werden. Vielmehr war ihm in Anwendung von Art. 60 SchKG eine Frist zur Bestellung eines Vertretenen zu setzen. Dies hat das Betreibungsamt Viamala mit der angefochtenen Aufforderung vom 9. Februar 2022 gemacht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Betreibungsamt Viamala gesetzeswidrig oder unangemessen gehandelt hat. Vielmehr hat es Art. 60 SchKG korrekt angewendet. Die gegen die Aufforderung zur Bezeichnung eines Vertreters erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.

3. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos.

4/5 Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff.,

72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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