Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
KSK 2022 40 • KG GR KSK 2022 40 KI-generiert

Cantonal Debt Collection vs. Community Service Credit

Geschäftsnummer KSK 2022 40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision granting definitive legal release (definitive Rechtsöffnung) to the canton for the outstanding debt of CHF 875.00 plus interest, stemming from unpaid fees and expenses related to a criminal penalty that had been partially satisfied through community service. The court reasoned that while the CHF 800.00 fine component was extinguished by the community service, this service is a gratuitous criminal sanction under relevant law, precluding any claim for compensation analogous to an hourly wage for the time spent, and thus did not cover the additional administrative charges and outstanding amounts, confirming the lower court's ruling that the remaining debt and interest were due.

Legislator-Regeste

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Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m, Art. 319 lit. a ZPO, Art. 8 KGV, Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO, Art. 320 ZPO, Art. 80 SchKG; Cantonal Debt Collection vs. Community Service Credit: The court reasoned that while the CHF 800.00 fine component was extinguished by the community service, this service is a gratuitous criminal sanction under relevant law, precluding any claim for compensation analogous to an hourly wage for the time spent, and thus did not cover the additional administrative charges and outstanding amounts, confirming the lower court's ruling that the remaining debt and interest were due.

Schlagwörter

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Inkasso weitere Anklagepunkte Entschädigung für Dienstleistungen Beitragsschuld strafrechtliche Sanktion Verwaltungssanktion definitive Rechtsöffnung | Beschwerde Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG

Used to determine the costs for the appeal proceedings.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 29. September 2022

Referenz KSK 22 40

Instanz Schuldbetreibungsund Konkurskammer

Besetzung Bergamin, Vorsitzender Killer, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____ Beschwerdeführer

gegen

Kanton Graubünden 7001 Chur Beschwerdegegner vertreten durch Finanzverwaltung Graubünden Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur

Gegenstand definitive Rechtsöffnung

Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair, Einzelrichter, vom 03.08.2022, mitgeteilt am 03.08.2022 (Proz. Nr.

335-2022-41)

Mitteilung 30. September 2022

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verpflichtete A._____ mittels Strafbefehls vom 5. Mai 2022 zur Zahlung von CHF 1'675.00 (Busse CHF 800.00; Barauslagen CHF 65.00; Gebühren CHF 810.00). Nach Verbüssung gemeinnütziger Arbeit wurde er mit Schreiben vom 9. März 2022 zum zweiten Mal zur Bezahlung des Restbetrages von CHF 875.00 zuzüglich Zins und Mahngebühr (CHF 61.25) gemahnt.

B. Der Kanton Graubünden setzte mit Zahlungsbefehl vom 6. April 2022 die Restforderung von CHF 875.00 zuzüglich Zins und Mahngebühr (CHF 61.25) sowie Betreibungsgebühr und -kosten (CHF 173.30) gegen A._____ beim Betreibungsund Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair in Betreibung (Betreibung Nr. C._____). A._____ erhob am 3. Mai 2022 Rechtsvorschlag.

C. Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 ersuchte der Kanton Graubünden das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair für den Forderungsbetrag von CHF 875.00 zuzüglich 4 % Verzugszins um Rechtsöffnung. Zudem ersuchte er um eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 200.00. Mit Entscheid vom 3. August 2022 (gleichentags mitgeteilt) hiess der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht das Rechtsöffnungsgesuch gut und erteilte definitive Rechtsöffnung. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 wurden A._____ auferlegt. A._____ wurde zudem verpflichtet, dem Kanton Graubünden eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen.

D. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. Juli 2022 (Datum Poststempel: 9. August 2022) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Der vom Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 200.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Am 20. August 2022 (Datum Poststempel: 22. August 2022) reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Eingabe ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

1.1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der im summarischen Verfahren gefällte Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht vom 3. August 2022. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde zulässig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Zuständig für das Beschwerdeverfahren ist die Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts (Art. 8 KGV [BR 173.100]), und zwar aufgrund des Streitwerts

2/5 von weniger als CHF 5'000.00 in einzelrichterlicher Besetzung (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die fristund formgerechte Beschwerde – die Bezeichnung der Eingabe als "Einspruch" ändert daran nichts – ist einzutreten.

1.2. Mit Beschwerde kann falsche Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Grundsätzlich beschränkt die Beschwerdeinstanz sich darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Eine Ausnahme besteht jedoch für offensichtliche Mängel (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

2.1. Das Regionalgericht qualifizierte den Strafbefehl (RG act. II.1), welcher den Beschwerdeführer zur Bezahlung von CHF 1'675.00 verpflichtete, als definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG. Es war unbestritten, dass die im Strafbefehl enthaltene Busse in Höhe von CHF 800.00 nach der Umwandlung in gemeinnützige Arbeit getilgt war. Den Bestand der Restforderung sowie den Anspruch auf Verzugszins von 4 % bejahte die Vorinstanz. Folglich erteilte sie die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 875.00 zuzüglich 4 % Verzugszins seit dem 5. August 2021 (act. B.1).

2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die gesamte Forderung sei durch die gemeinnützige Arbeit getilgt, da in Analogie zum üblichen Stundenlohn einer Reinigungskraft jede der 56 geleisteten Einsatzstunden einem Betrag von CHF 30.00 zu entsprechen habe. Somit sei die Busse (gemeint ist wohl der Gesamtbetrag) von CHF 1'650.00 abgegolten (act. A.1 und A.3).

2.3. Der Umwandlungssatz einer Busse in gemeinnützige Arbeit richtet sich nach Art. 79a Abs. 4 StGB. Dieser besagt, dass vier Stunden gemeinnützige Arbeit bei Übertretungen – also mit Busse bestraften Taten (Art. 103 StGB) – einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. Im vorliegenden Fall wurde in der Dispositivziffer 3 des Strafbefehls eine Busse von CHF 800.00 bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen erkannt (RG act. II.1). Diese 14 Tage entsprechen folglich den 56 Stunden gemeinnütziger Arbeit, welche vom Beschwerdeführer geleistet wurden (RG act. II.4). Dadurch wurde die Busse von CHF 800.00 getilgt, nicht aber die zusätzlichen Gebühren und Barauslagen von CHF 875.00 für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft.

2.4. Bei der gemeinnützigen Arbeit handelt es sich um eine strafrechtliche Sanktion, weshalb sie gemäss Art. 79a Abs. 3 StGB unentgeltlich zu leisten ist.

3/5 Dies schliesst auch Spesenentschädigungen aus (Benjamin F. Brägger, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 35 zu Art. 79a StGB). Somit sind sowohl der Vergleich zu bestimmten Minimalbzw. Durchschnittslöhnen als auch die Rüge, dass die Wegspesen bzw. die Nutzung eigener Arbeitsmittel nicht abgegolten wurden, unbehelflich.

2.5. Dass vor diesem Hintergrund Verzugszinsen ab Ablauf der Zahlungsfrist – also ab dem 5. August 2021 – geschuldet sind, ist unbestritten. Ebenfalls nicht bestritten ist deren Höhe. Mit der definitiven Rechtsöffnung hat die Vorinstanz folglich weder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt noch das Recht unrichtig angewendet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3. Mit Blick auf den Streitwert und den verursachen Aufwand werden die Kosten für das Beschwerdeverfahren auf CHF 100.00 festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Bei vorliegendem Verfahrensausgang gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4/5 Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 100.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 200.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 100.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und

113 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

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