Appeal Dismissed: Unreceived Compensation Insufficient Grounds to Overturn Bankruptcy Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company appealed the declaration of its bankruptcy, arguing that the delay in receiving expected government pandemic-related compensation prevented it from satisfying the creditor's claim that led to the bankruptcy order. The court dismissed the appeal because the asserted grounds—reliance on unreceived compensation to justify non-payment—do not constitute valid legal reasons under the relevant procedural laws (Articles 320 of the Civil Procedure Code or Article 174(2) of the Debt Enforcement and Bankruptcy Law) for overturning a bankruptcy order, which typically requires proof of debt settlement or judicial deposit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 174 SchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG; Appeal Dismissed: Unreceived Compensation Insufficient Grounds to Overturn Bankruptcy Order: The court dismissed the appeal because the asserted grounds—reliance on unreceived compensation to justify non-payment—do not constitute valid legal reasons under the relevant procedural laws (Articles 320 of the Civil Procedure Code or Article 174(2) of the Debt Enforcement and Bankruptcy Law) for overturning a bankruptcy order, which typically requires proof of debt settlement or judicial deposit.
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KI-generiertThis article was cited in the reasoning to explain the conditions for the appeal instance to overturn the bankruptcy order, which aligns with the substance of the appeal's failure (though not explicitly in order 1, it establishes the basis for why the appeal grounds failed).
This article was cited in the reasoning to explain the scope under which the appeal instance could review the decision for misapplication of law or factual error, which supports the dismissal of the appeal.
Cited as the basis for the decision being rendered by a single judge due to the obvious legal situation.
Cited as the basis for the decision being rendered by a single judge due to the obvious legal situation.
Cited as the procedural basis allowing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court against this decision.
Cited as procedural rules governing the admissibility and procedure for the appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as procedural rules governing the admissibility and procedure for the appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as procedural rules governing the formal requirements for submitting the appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Entscheid vom 23. März 2022
Referenz KSK 22 10
Instanz Schuldbetreibungsund Konkurskammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender Coray, Aktuar ad hoc
Parteien A._____ GmbH Beschwerdeführerin
gegen
B._____ Beschwerdegegnerin
Gegenstand Konkurs
Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 24.02.2022, mitgeteilt am 01.03.2022 (Proz. Nr. 335-2022-3)
Mitteilung 24. März 2022
Sachverhalt und Erwägungen
1. Auf Gesuch der B._____ eröffnete das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 24. Februar 2022 den Konkurs über die A._____ GmbH. Dieser Entscheid wurde der A._____ GmbH am 2. März 2022 zugestellt.
2. Gegen die Konkurseröffnung erhob die A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. März 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Darin machte sie sinngemäss geltend, die Behörden hätten ihr die Corona-Entschädigungen noch nicht in jenem Umfang ausgerichtet, der eigentlich geschuldet sei. Deshalb hätten die Gläubiger noch nicht bedient werden können.
3. Mit Schreiben vom 9. März 2022 wies das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie ihre Eingabe bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist noch verbessern könne. Sie müsse in der Beschwerde aufzeigen, inwiefern Gründe nach Art. 320 ZPO oder Art. 174 Abs. 2 SchKG vorlägen, damit der Konkurs aufgehoben werden könne. Die Beschwerdeführerin nahm das Schreiben nicht entgegen bzw. holte es bei der Post nicht innert der Abholfrist ab, worauf die Sendung wieder ans Kantonsgericht gelangte. Grundlage der Beschwerde bildet somit allein die Eingabe vom 8. März 2022.
4.1. Gegen den erstinstanzlichen Entscheid über die Konkurseröffnung ist die Beschwerde zulässig (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass (i) inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, (ii) der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder (iii) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG).
4.2. Die Beschwerdeinstanz kann darüber hinaus überprüfen, ob die Vorinstanz in ihrem Konkurserkenntnis das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt hat (Art. 320 ZPO). Das Vorliegen eines solchen Mangels ist durch die Beschwerdeführerin allerdings schriftlich begründet darzulegen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand.
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5. Im vorliegenden Fall schildert die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe zwar Umstände, die es ihr verunmöglicht haben sollen, die Forderung, welche zum Konkurs geführt hat, zu begleichen. Sie führt sinngemäss aus, dass die Behörden ihr die Corona-Entschädigungen noch nicht in jenem Umfang ausgerichtet hätten, der eigentlich geschuldet sei. Das Kantonsgericht solle dafür sorgen, dass die Kurzarbeitsgelder ausbezahlt werden, damit sie Gläubiger wie die Pensionskasse bedienen könne (act. A.1). Das sind zum Vornherein keine Gründe, die nach Art. 320 ZPO oder Art. 174 SchKG zur Aufhebung des Konkurserkenntnisses führen können. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Da diese Rechtslage offensichtlich ist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000] und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100]).
7. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.
3/4 Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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