Creditor's Appeal on Publication Costs After Unsuccessful International Service Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA creditor appealed the collection office's fee invoice, primarily objecting to publication costs incurred after an unsuccessful attempt to serve the payment order via international legal assistance to the debtor residing abroad. The court dismissed the appeal, reasoning that the initial request for legal assistance was appropriate given the debtor's stated foreign residence, and the subsequent publication was justified by the extensive and unresponsive delay of the foreign authorities, fulfilling the legal prerequisites for public notice; furthermore, the creditor's subsequent challenge to the very publication costs they had requested was deemed contradictory to good faith.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 68 SchKG, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 1 lit. c ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 17 SchKG; Creditor's Appeal on Publication Costs After Unsuccessful International Service Upheld: The court dismissed the appeal, reasoning that the initial request for legal assistance was appropriate given the debtor's stated foreign residence, and the subsequent publication was justified by the extensive and unresponsive delay of the foreign authorities, fulfilling the legal prerequisites for public notice; furthermore, the creditor's subsequent challenge to the very publication costs they had requested was deemed contradictory to good faith.
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KI-generiertThis provision governs the basis for filing the appeal against the decision of the Debt Enforcement Office, which the court ultimately dismissed.
Cited in the reasoning as the basis under which the appellant requested the public notification, implying its relevance to the costs challenged.
Cited in the reasoning regarding the correct initial procedure chosen by the Debt Enforcement Office concerning service abroad.
Cited in the reasoning to confirm that the initial data provided in the debt enforcement request was correct.
Cited as the legal basis for the appeal procedure being free of charge, leading to the cost ruling.
Cited alongside Art. 20a Abs. 2 SchKG as the basis for the appeal procedure being free of charge.
Cited in the dispositive to indicate the possibility of further appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive regarding the general rules applicable to further appeal proceedings before the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive regarding the general rules applicable to further appeal proceedings before the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive regarding the general rules applicable to further appeal proceedings before the Federal Supreme Court.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Entscheid vom 22. April 2020
Referenz KSK 20 6
Instanz Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Brunner, Vorsitzender Hartmann, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Jürg Zinsli Via Maistra 5, 7500 St. Moritz
gegen
B._____ Beschwerdegegner
Gegenstand Betreibungsgebühren
Anfechtungsobj. Rechnung Betreibungsund Konkursamt der Region Maloja vom 11.02.2020
Mitteilung 11. Mai 2020
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I. Sachverhalt
A. Mit Betreibungsbegehren vom 12. Februar 2019 leitete die A._____ gegen B._____ eine Betreibung über CHF 292'856.50 samt Zinsen und Kosten ein.
B. Am 18. Februar 2019 ersuchte das Betreibungsund Konkursamt der Region Maloja (nachfolgend: Betreibungsund Konkursamt Maloja) die rechtshilfeweise Zustellung über das Ministere de la Justice in O.1_____ an die von der A._____ angegebene Adresse von B._____.
C. Auf Nachfrage des Betreibungsund Konkursamtes Maloja vom 28. Oktober 2019 an das Ministere de la Justice betreffend Zustellung an B._____ erfolgte keine Reaktion.
D. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 ersuchte die A._____ um die öffentliche Bekanntmachung.
E. In der Folge wurde der Zahlungsbefehl am 4. Februar 2020 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert.
F. Nach zufälligem Auffinden der E-Mail Adresse im Internet trat das Betreibungsund Konkursamt Maloja am 7. Februar 2020 mit B._____ in Kontakt, worauf sich dieser telefonisch beim Betreibungsund Konkursamt Maloja meldete.
G. Am 10. Februar 2020 erhob B._____ per E-Mail ans Betreibungsund Konkursamt Maloja Rechtsvorschlag.
H. Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 stellte das Betreibungsund Konkursamt Maloja der A._____ eine Rechnung von insgesamt über CHF 475.40 (Publikationskosten CHF 198.10, Eingabe Publikation CHF 40.00, Zahlungsbefehl neu gedruckt CHF 8.00, Rechtshilfeportokosten CHF 26.00, Ausstellung Zahlungsbefehl CHF 203.30) mit Hinweis auf die Bevorschussung der Kosten durch den Gläubiger gemäss Art. 68 SchKG zu.
I. Am 24. Februar 2020 erhob die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Aufhebung der Rechnung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Publikation grundlos und unnütz gewesen sei, da das Betreibungsund Konkursamt Maloja die Adresse des Schuldners bereits vor Publikation hätte ausfindig machen können. Die Zustellung des Zahlungsbefehls hätte somit ohne die Publikation erfolgen können.
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J. Mit Eingabe vom 3. März 2020 reichte das Betreibungsund Konkursamt Maloja eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die betreibungsrechtliche Beschwerde stellt ein spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut verwaltungsrechtlicher Natur dar, bei welcher es sich nicht um eine gerichtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 1 lit. c ZPO handelt (Urteil des Bundesgerichtes 5A_471/2013 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Verfügung des Betreibungsund Konkursamtes Maloja vom 11. Februar 2020 und beantragt deren Aufhebung (act. B.2).
1.2. Unter Vorbehalt von Art. 20a Abs. 2 SchKG ist das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden kantonal geregelt (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 17 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar. Es obliegt den Kantonen, die zuständigen Aufsichtsbehörden zu bezeichnen, an welche die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zu richten ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 SchKG). Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht Graubünden bzw. die Schuldbetreibungsund Konkurskammer als einzige kantonale Aufsichtsbehörde gemäss Art. 13 SchKG und als einzige Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 SchKG (Art. 13 EGzSchKG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV]; BR 173.100), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungsund Konkurskammer fällt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Das Kantonsgericht Graubünden ist demnach zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Gestützt auf Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO ergeht dieser Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz, da der Streitwert von CHF
475.40 die Grenze von CHF 5'000.00 nicht überschreitet.
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1.3. Die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit muss innert zehn Tagen seit dem Tag, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Verwirkungsfrist (Art. 31 SchKG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Verfügung des Betreibungsund Konkursamtes Maloja datiert vom 11. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2020 zugestellt (act. B.2). Die schriftliche Beschwerde, datiert vom 24. Februar 2020, erfolgte damit fristund formgerecht. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG können die Gesetzesverletzung (Abs. 1), die Unangemessenheit (Abs. 1) sowie Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung (Abs. 3) gerügt werden. Gesetzesverletzung bedeutet Rechtsverletzung, worunter auch Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung fällt (BGE 110 III 30 E. 2). Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin lediglich die Kosten der Publikation von CHF 475.40 (act. A.1). Diese betragen aber gemäss Rechnung des Betreibungsund Konkursamtes Maloja vom 11. Februar 2020 insgesamt lediglich CHF 238.10 (act. B.2). Die restlichen Kosten betreffen die Ausstellung des Zahlungsbefehls und Rechtshilfe-Portokosten. Auf diese ist somit nicht näher einzugehen, zumal auch die Kostenvorschusspflicht von Art. 68 SchKG nicht bestritten wird.
3. Im Betreibungsbegehren ist gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG der Name und der Wohnort des Schuldners anzugeben. Dies erfolgte grundsätzlich im Betreibungsbegehren vom 12. Februar 2019 korrekt (vorinstanzl. act. 2). Das Betreibungsund Konkursamt Maloja hatte somit keinen Grund, an der Richtigkeit der dortigen Angaben zu zweifeln. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Schuldners hat das Betreibungsund Konkursamt Maloja richtigerweise eine rechtshilfeweise Zustellung des Zahlungsbefehls über die zuständige französische Behörde gewählt (Art. 66 Abs. 3 SchKG; vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG- Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2016, N 12 zu Art. 66 SchKG).
Dass sich diese Rechtshilfe unverständlicherweise derart verzögerte, die französischen Behörden auch auf Nachfrage nicht reagierten und das Ersuchen offenbar bis heute nicht erledigt ist, kann nicht dem Betreibungsund Konkursamt Maloja angelastet werden. Die Geduld verloren hat sodann vorab die Gläubigerin, welche am 27. Januar 2020 das Gesuch um öffentliche Bekanntmachung gestützt auf Art.
66 Abs. 4 Ziff. 3 SchKG stellte, welche vom Betreibungsund Konkursamt Maloja in der Folge veranlasst wurde, so dass die Publikation im Schweizerischen Han-
4/6 delsamtsblatt und im Kantonsamtsblatt Graubünden am 4. Februar 2020 erfolgte (vorinstanzl. act. 5). Da keine Anhaltspunkte bestanden, dass die Wohnadresse des Schuldners fehlerhaft war und die rechtshilfeweise Zustellung in der Tat nicht innert angemessener Frist erfolgte, waren die Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntmachung gestützt auf Art. 66 SchKG wohl gegeben. Das Betreibungsund Konkursamt Maloja wäre demnach nicht zusätzlich in der Pflicht gewesen, einen anderen Weg zu suchen, wie man den Schuldner noch erreichen könnte. Aufgrund der bundesrechtlichen Rechtsprechung, wonach bei Ediktalzustellung vorausgesetzt wird, dass sowohl der Gläubiger als auch das Betreibungsund Konkursamt alle der Sachlage entsprechenden Nachforschungen unternommen haben, um eine mögliche Zustelladresse des Schuldners herauszufinden (BGE
136 III 571 E. 5; Jolanta Kren Kostkiewicz/Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Aufl., Zürich, N 22 zu Art. 66 SchKG) war es dem Betreibungsund Konkursamt aber nicht untersagt, nebst der öffentlichen Bekanntmachung weitere Sachbemühungen anzustellen. Dass diese zum Erfolg führten, kann dem Betreibungsund Konkursamt Maloja nicht zum Vorwurf gemacht werden; entspricht es doch einem grundlegenden rechtlichen Prinzip, dass eine ins Recht gefasste Person Gelegenheit erhalten soll, sich gegen sie gerichtete Begehren zu wehren. Gerade weil die Gläubigerin ausdrücklich um die öffentliche Bekanntmachung ersuchte, ist es geradezu treuwidrig, anschliessend die Verfügung gegen die Bevorschussung der entsprechenden Kosten zu rügen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren unentgeltlich, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 beim Kanton Graubünden verbleiben.
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III. Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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