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KSK 2020 107 • KG GR KSK 2020 107 KI-generiert

Appeal Against Collection Office's Refusal to Continue Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer KSK 2020 107
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against a collection office's rejection of a creditor's request to continue debt enforcement proceedings, which the office refused because the electronic copy of the payment order submitted via the eSchKG network lacked the required notation regarding opposition to payment, and because the office questioned the legal validity of the specific eSchKG version used. The court ruled in favor of the appellant, holding that the rejection based on the missing opposition notation was unfounded because the electronic standard used at the time did not mandate this information when no opposition was filed, and the payment order was demonstrably final given the service date; furthermore, while the office raised valid concerns about the legal basis of the utilized eSchKG standard version, transitional provisions meant that documents adhering to the earlier standard (2.1.01) submitted by an existing participant remained admissible, thereby requiring the collection office to proceed with the enforcement continuation.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 22 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, Art. 17 Abs. 3 EGzSchKG; Appeal Against Collection Office's Refusal to Continue Debt Enforcement Proceedings: The court ruled in favor of the appellant, holding that the rejection based on the missing opposition notation was unfounded because the electronic standard used at the time did not mandate this information when no opposition was filed, and the payment order was demonstrably final given the service date; furthermore, while the office raised valid concerns about the legal basis of the utilized eSchKG standard version, transitional provisions meant that documents adhering to the earlier standard (2.1.01) submitted by an existing participant remained admissible, thereby requiring the collection office to proceed with the enforcement continuation.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren Fortsetzung der Betreibung Widerspruchsverfahren Zahlungsauftrag elektronische Zustellung Gültigkeit der Zustellung Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 ff. SchKG

The appeal was granted based on the provisions governing appeal in debt collection and bankruptcy matters.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG

Cited as the legal basis stating that the supervisory appeal procedure before the cantonal supervisory authority is free of charge, leading to no costs being levied.

Art. 62 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in conjunction with Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG regarding the free nature of the proceedings.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the legal basis stating that no party compensation shall be awarded in the appeal procedure.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited in the final order to establish the possibility of filing a further appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited in the final order as part of the rules governing the further appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the final order as part of the rules governing the further appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the final order as part of the rules governing the further appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 3. März 2021

Referenz KSK 20 107

Instanz Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Guetg, Aktuar

Parteien A._____ AG Beschwerdeführerin

gegen

B._____ Beschwerdegegnerin

Gegenstand Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens

Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungsund Konkursamtes der Region Plessur vom 14.09.2020

Mitteilung 15. März 2021

I. Sachverhalt

A. Die A._____ AG betrieb B._____ beim damals zuständigen Betreibungsamt der Region Landquart. Der in der entsprechenden Betreibung (Nr. ________) ausgestellte Zahlungsbefehl datiert vom 24. Februar 2020 und wurde B._____ am

7. Mai 2020 zugestellt.

B. Mit Eingabe vom 1. September 2020 ersuchte die A._____ AG um Fortsetzung ihrer Betreibung (PR.________ [recte wohl Nr. ________]) gegen B._____ via eSchKG-Verbund und reichte dem infolge Wohnsitzwechsels von B._____ neu zuständigen Betreibungsamt der Region Plessur über das gleiche Tool eine elektronische Kopie des Zahlungsbefehls als Beilage (inklusive elektronischer Signatur) ein.

C. Mit Verfügung vom 14. September 2020 wies das Betreibungsamt der Region Plessur das Gesuch ab.

D. Die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Mitarbeiter ihrer Abteilung C.________, liess dagegen beim Kantonsgericht von Graubünden mit Eingabe vom 16. September 2020 Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG erheben mit den folgenden Anträgen:

1. Das Betreibungsund Konkursamt der Region Plessur in Chur sei zu verpflichten, die für die Betreibung notwendigen Schritte anhand zu nehmen und die Pfändungsurkunde auszustellen.

2. Die im Zusammenhang mit der Rückweisung vom 14.09.2020 verlegten Kosten seien aufzuheben.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsund Konkursamtes Plessur in Chur.

E. Mit Schreiben vom 29. September 2020 nahm das Betreibungsamt der Region Plessur zur Beschwerde Stellung. Diesem lässt sich kein Antrag auf Gutheissung bzw. Abweisung der Beschwerde entnehmen. Stattdessen wird darin ein eigenständiger Antrag wie folgt formuliert:

Es ist zu prüfen, ob die Verordnung EJPD über die elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs (SR.281.112.1) und die teilweise darin enthaltenen "Muss-Vorgaben" für die Betreibungsämter rechtsverbindlich sind.

F. B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich zur Sache nicht vernehmen.

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II. Erwägungen

1. Die formellen Eintretensvoraussetzungen von Art. 17 ff. SchKG geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die aufsichtsrechtliche Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen gemäss Art. 17 ff. SchKG richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG). Die Aufsichtsbehörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 20a Abs.

2 Ziff. 2 SchKG) und holt die nötigen Vernehmlassungen ein (Art. 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes über Schuldbetreibungund Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Sie würdigt die Beweise frei, darf aber unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Ein Parteivortritt findet nicht statt (Art. 17 Abs. 3 EGzSchKG). Im Übrigen finden die Bestimmungen der ZPO subsidiär – als kantonales Verfahrensrecht (Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2013 vom 25. April 2013, E. 2 ff.) – Anwendung. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs.

2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigungen werden keine gesprochen (Art. 62 Abs. 2 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebVSchKG; SR 281.35] i.V.m. Art. 19 EGzSchKG).

3.1. Das Betreibungsamt der Region Plessur begründete die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens wie folgt (vgl. act. B.1):

[…] Ihrem Fortsetzungsbegehren können wir aus folgendem Grund nicht entsprechen:

Fortsetzungsbegehren gestützt auf einen elektronisch angefügten Zahlungsbefehl werden nicht bearbeiten. Auf diesem Zahlungsbefehl ist nicht vermerkt, ob ein Rechtsvorschlag erhoben wurde oder nicht (Art. 76 Abs. 1 SchKG). Im Weiteren kann das Betreibungsamt von einem Gläubiger verlangen, dass eine elektronische Eingabe nachträglich in Papierform eingereicht werden muss (Art. 33a Abs. 3 SchKG).

Sobald die Gesetzesgrundlage vorhanden ist und die Zahlungsbefehle über alle benötigten Merkmale verfügen, werden wir die Fortsetzungsbegehren ohne "Original" Zahlungsbefehl entgegennehmen.

Auf Entscheide die nicht vom Bundesgericht erlassen wurden, stützen wir uns nur, wenn wir diese auch wirklich vertreten können.

Unserer Aufforderung den Original-Zahlungsbefehl einzureichen sind sie bis heute nicht nachgekommen.

[Rechtsmittelbelehrung]

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3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie im Rahmen ihres via eSchKG-Verbund eingereichten Fortsetzungsbegehrens eine Kopie des Zahlungsbefehls vom 24. Februar 2020 des Betreibungsamtes der Region Landquart als Beilage eingereicht habe. Im "Green Book" zum eSchKG, Version 2.1.01, werde unter Ziffer 4.2.2 festgehalten, dass das Doppel des Zahlungsbefehls eines anderen Betreibungsamtes eine beglaubigte Abschrift des Originals sei, sofern dieses digital signiert sei. Es müsse grundsätzlich vom neuen Betreibungsamt akzeptiert werden. Sodann bringt sie vor, dass, wenn gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben worden wäre, dies auf dem Zahlungsbefehl erwähnt worden wäre. Zudem sei ersichtlich, dass dieser am 25. Mai 2020 elektronisch signiert worden sei. Die Zustellung sei aber bereits am 7. Mai 2020 erfolgt. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages sei mithin bereits abgelaufen gewesen. Die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens verstosse gegen Bundesrecht, sei aufzuheben und das Betreibungsamt habe die für die Betreibung notwendigen Schritte unverzüglich an die Hand zu nehmen und die Pfändungsurkunde auszustellen (act. A.1).

3.3. Aus der Stellungnahme des Betreibungsamtes der Region Plessur vom 29. September 2020 geht zumindest sinngemäss hervor, dass es an seiner in der Rückweisungsverfügung enthaltenen Begründung insoweit festhält, als der via eSchKG-Verbund übermittelte Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlagvermerk enthält.

Das Betreibungsamt führt hinsichtlich der Zulässigkeit einer rein elektronischen Übermittlung des Zahlungsbefehls aus, dass die gesetzliche Grundlage, auf welche sich die Beschwerdeführerin stütze, seit Oktober 2019 nicht mehr in Kraft sei. Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen sei die Version 2.2.01 einschlägig. In dieser werde festgehalten, dass dieses Dokument zum rechtsverbindlichen eSchKG-Standard nach Art. 5 Abs. 2 der eSchKG-Verordnung gehöre. In der erwähnten Verordnung werde zwischen rechtsverbindlichen Elementen und deklarierten Bestimmungen unterschieden, weshalb sich die Frage stelle, ob die Bestimmungen in der Version

2.2.01 rechtsverbindlich seien oder nicht. Nach Dafürhalten des Betreibungsamtes der Region Plessur wäre es möglich, dass es sich dabei um rechtsverbindliche Bestimmungen handle. Entsprechend wäre eine Übermittlung eines elektronischen Zahlungsbefehls zu akzeptieren.

Bezüglich der in der Rückweisungsverfügung angegebenen Möglichkeit, gestützt auf Art. 33a Abs. 3 SchKG im Falle einer elektronischen Eingabe deren Nachreichung in Papierform zu verlangen, wies das Betreibungsamt darauf hin, dass die

4 / 11 zitierte Norm nicht mehr in Kraft sei. Neu scheint es sich zur nämlichen Begründung auf Art. 33a Abs. 4 lit. c SchKG stützen zu wollen.

Abschliessend hält das Betreibungsamt fest, dass aufgrund diverser Verordnungsrevisionen und der Änderung von Art. 33a SchKG nicht mehr restlos geklärt sei, ob die Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.112.1) und die teilweise darin enthaltenen Muss-Vorgaben für die Betreibungsämter rechtsverbindlich seien. Entsprechend formulierte es seinen Antrag (act. A.2, S. 4; vgl. Sachverhalt E.).

4.1. Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen (Art. 88 Abs. 1 SchKG). Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichtsoder Verwaltugnsverfahrens still (Abs. 2). Wird Rechtsvorschlag erhoben, bewirkt dies die Einstellung der betreffenden Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Die Betreibung wird blockiert und kann nicht fortgesetzt werden. Daraus erhellt, dass die Fortsetzung der Betreibung in der Regel einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_577/2018 vom 16. Mai 2019, E. 3.1).

4.2. Gemäss Art. 76 Abs. 1 SchKG wird der Inhalt des Rechtsvorschlags dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung mitgeteilt und ist auf derselben vorzumerken, wenn kein Rechtsvorschlag erfolgte. Die Mitteilung des sog. Gläubigerdoppels dient einerseits der Information des Betreibenden über die Reaktion des Betriebenen auf den Zahlungsbefehl und enthält andererseits die Verfügung des Betreibungsamtes, ob rechtsgültig Rechtsvorschlag erhoben wurde (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_280/2013 vom 24. Juni 2013, E.

4.1 m.w.H.).

4.3. Das Fortsetzungsbegehren ist an das Betreibungsamt zu richten, welches den Zahlungsbefehl ausgestellt hat, d.h. an das Betreibungsamt am Betreibungsort. Wechselt der Schuldner nach Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz (bzw. seinen Aufenthaltsort), wechselt auch der Betreibungsort und das Fortsetzungsbegehren ist am neuen Betreibungsort einzureichen (vgl. Dominik Vock/Martina Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, N 11 zu Art. 88 SchKG). Welche Urkunden dem Fortsetzungsbegehren beizulegen sind, hängt vom bisherigen Verfahrensablauf ab. Verändert der Schuldner während des

5 / 11 Einleitungsverfahrens seinen Wohnsitz, muss der Gläubiger – jedenfalls bei schriftlicher Gesuchseinreichung – für die Fortsetzung der Betreibung das Original des Zahlungsbefehlsdoppels dem neu zuständigen Betreibungsamt vorlegen (vgl. Kurt Boesch, in: Boesch et al. [Hrsg.], Klagen und Rechtsbehelfe im Schuldbetreibungsund Konkursrecht, Basel 2018, § 6, Rz 6.466; vgl. auch BGE 128 III 380 E. 1.2). Wie es sich im Falle elektronischer Gesuchseinreichung verhält, wird unter

E. 6.1 ff. näher ausgeführt.

4.4. Das Betreibungsamt muss von Amtes wegen prüfen, ob ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 5A_287/2019 vom 22. Juli 2019, E. 3.1; BGE 128 III 380 E. 1.2). Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist oder der nachträgliche Rechtsvorschlag nicht bewilligt wurde, der Rechtsvorschlag vorbehaltlos zurückgezogen oder aber rechtskräftig beseitigt wurde (vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, Orell Füssli Kommentar, SchKG, 20. Auflage, Zürich 2020, N 3 zu Art. 88 SchKG). Liegt kein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vor, hat das Betreibungsamt die Fortsetzung zu verweigern, ansonsten seine folgenden Handlungen nichtig wären (vgl. dazu BGE 142 III 599 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_577/2018 vom 16. Mai 2019, E. 3.1; 5A_552/2011 vom 10. Oktober 2011, E. 2.1).

5. Soweit sich das Betreibungsamt zur Begründung der Rückweisung auf Art. 33a Abs. 3 SchKG beruft, wonach es bei elektronischen Eingaben die Nachreichung des "Originals" verlangen könne, geht es fehl. Die angerufene Norm trat in revidierter Form auf den 1. Januar 2017 in Kraft (vgl. Anhang Ziff. II 6 des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur [ZertES; SR 943.03]). Eine Nachreichung in Papierform ist gemäss aktueller Fassung von Art. 33a Abs. 4 lit. c SchKG, worauf sich das Betreibungsamt nunmehr zu stützen scheint (vgl. act. A.2,

S. 3), einzig noch in den vom Bundesrat abschliessend definierten Fällen möglich, die indessen stets technische Probleme bei der Übermittlung voraussetzen (vgl. Art. 33a Abs. 4 lit. c SchKG i.V.m. Art. 8a Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivilund Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungsund Konkursverfahren [VeÜ-ZSSV; SR 272.1]). Dass im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Übermittlung des Fortsetzungsbegehrens technische Probleme aufgetreten wären, wird nicht geltend gemacht. Das Betreibungsamt war folglich nicht befugt, das Fortsetzungsbegehren mit entsprechender Begründung zurückzuweisen.

6.1. Das Betreibungsamt der Region Plessur hält zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin sich auf Handbücher zu einer eSchKG-Version beruft (Version

6 / 11 2.1.01), die im Zeitpunkt ihres Fortsetzungsbegehrens vom 1. September 2020 nicht mehr in Kraft war. Mit der auf den 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Revision der eSchKG-Verordnung war vielmehr bereits die Version 2.2.01 vom Oktober 2019 zum verbindlichen eSchKG-Standard erklärt worden (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. b der Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen [SR 281.112.1], [Stand 1. Dezember 2019]). Die technischen und organisatorischen Vorschriften haben wiederum mit Wirkung ab 1. Oktober 2020 eine Änderung erfahren ([Version vom September 2020]; vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. b der Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen [Stand 1. Oktober 2020]). Entgegen der vom Betreibungsamt der Region Plessur vertretenen Meinung führt dies nun aber nicht ohne Weiteres dazu, dass diese Handbücher unbeachtlich wären. In Art. 9 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2019 (wie auch in jenen zur Änderung vom 27. August 2020) werden die Betreibungsämter verpflichtet, für eine Übergangszeit (bis zum 31. Dezember 2022 respektive 30. Juni 2023) von bereits bisher in den eSchKG-Verbund aufgenommenen Personen Eingaben gemäss eSchKG- Standard 2.1.01 zu verarbeiten und zu beantworten. Gemäss eSchKG- Teilnehmerverzeichnis (abrufbar unter https://www.eschkg.ch/?page_id=858) ist die Beschwerdeführerin seit dem _____ 2018 Teilnehmerin des Verbundes. Die Handbücher mit den zum genannten Standard erlassenen Erläuterungen und Empfehlungen werden in den betreffenden Übergangsbestimmungen nicht explizit erwähnt. Dennoch sind sie für die gemäss bisherigem Standard eingereichten Eingaben immer noch beachtlich, weil gemäss Art. 5 Abs. 3 der früheren Verordnungsversion (Stand 1. Januar 2018) die Handbücher als Empfehlungen und Erläuterungen Bestandteil des eSchKG-Standards bildeten und als solcher vom in der erwähnten Übergangsbestimmung enthaltenen (allgemeinen) Verweis auf den "eSchKG-Standard 2.1.01" automatisch mitumfasst werden. Dass die Handbücher, die weiterhin auf der einschlägigen Website (eschkg.ch) abrufbar sind, in der Übergangsbestimmung von Art. 9 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen (Stand 1. Dezember 2019) nicht aufgezählt werden, erweist sich vor diesem Hintergrund mehr als redaktionelle Ungenauigkeit, denn als vom Verordnungsgeber wirklich gewollt.

6.2. Konsultiert man die betreffenden Handbücher, wird deutlich, dass zumindest das "Green Book" nicht bloss Empfehlungen, sondern explizit auch zwingende Vorgaben und Regeln enthält (vgl. dazu die einleitenden Hinweise im "White Book", S. 3, sowie im "Green Book", S. 6).

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6.3. Angesichts dieser Ausgangslage besteht kein Zweifel, dass ein Betreibungsamt grundsätzlich auch gestützt auf einen elektronisch eingereichten Zahlungsbefehl die Fortsetzung der Betreibung zu gewähren hat, wenn das Fortsetzungsbegehren samt Beilagen via eSchKG-Verbund eingereicht wird. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür finden sich im Übrigen unmittelbar in Art. 33a SchKG und der gestützt darauf erlassenen VeÜ-ZSSV, die in Art. 14 ihrerseits die Verordnungskompetenz des EJPD zur Regelung der technischen und organisatorischen Vorgaben sowie des Datenformats für den eSchKG-Verbund (d.h. für den strukturierten elektronischen Versand von Daten mittels eSchKG-Standard zwischen den dem Verbund angeschlossenen Teilnehmern) enthält (vgl. zur analogen Verpflichtung der Betreibungsämter in Bezug auf Einzeleingaben auch die Information Nr. 20 der Dienststelle für Oberaufsicht SchKG des Bundesamtes für Justiz vom

15. November 2019). Dass dies ebenfalls bei Einleitung der Betreibung an einem anderen Ort gelten muss, zeigt sich darin, dass unter anderem für diesen Fall ein spezieller Eingabemodus ("CC novel") zur Verfügung steht (vgl. "Green Book", S. 30, Ziff. 3.7.13). Erhält ein Betreibungsamt auf diesem Weg ein von einem anderen Betreibungsamt ausgestelltes und elektronisch signiertes Doppel des Zahlungsbefehls (als PDF-Datei), darf es das Begehren nicht mit der Begründung zurückweisen, die Beilage sei ungenügend (vgl. "Green Book", S. 26, Ziff. 3.7.2 und S. 43, Ziff. 4.2.2 ["Das Doppel des Zahlungsbefehls und der Betreibungsauszug eines anderen Betreibungsamtes sind beglaubigte Abschriften des Originals, sofern digital signiert. Diese beiden Dokumente MÜSSEN vom Betreibungsamt grundsätzlich akzeptiert werden".]). Soweit das Betreibungsamt Plessur die Bearbeitung von Fortsetzungsbegehren mit elektronisch angefügtem und digital signiertem Zahlungsbefehl generell ablehnt und eine Nachreichung des Zahlungsbefehls im Original (Papier) verlangt, geht es folglich fehl.

6.4. Zu prüfen bleibt indessen noch, welchen inhaltlichen Anforderungen der digital eingereichte Zahlungsbefehl zu genügen hat, um das Betreibungsamt zur Bearbeitung des Fortsetzungsbegehrens zu verpflichten. Da sowohl die VeÜ- ZSSV als auch die Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen (eSchKG-Verordnung) nur die Form der Eingaben (samt allfälliger Beilagen) regelt, müsste grundsätzlich auch ein elektronisch übermittelter Zahlungsbefehl den formellen Vorgaben von Art. 76 Abs. 1 SchKG entsprechen. Demnach müsste auch das Unterbleiben eines Rechtsvorschlages explizit auf dem Zahlungsbefehl vorgemerkt sein. Dies war beim von der Beschwerdeführerin mit ihrem Fortsetzungsbegehren übermittelten elektronischen Zahlungsbefehl unbestrittenermassen nicht der Fall (vgl. act. B.3). Das Fehlen der Vormerkung scheint indessen systembedingt zu sein, da die Betreibungsämter im bisherigen

8 / 11 eSchKG-Standard (Version 2.1.01) – anders als bei der Version 2.2.01 (vgl. dazu

S. 18 der aktuellen technischen und organisatorischen Vorschriften für den elektronischen Datenaustausch im Betreibungswesen) – Angaben zum Rechtsvorschlag nur dann in die Mitteilung an den Gläubiger ("SC Message") aufzunehmen hatten, wenn tatsächlich ein Rechtsvorschlag erfolgt war (vgl. "Blue Book Appendix", S. 14 f.). Bei Ausbleiben eines Rechtsvorschlages hat die entsprechende Vormerkung im von der Betreibungssoftware automatisch beigelegten elektronischen Zahlungsbefehl daher regelmässig gefehlt. Liegt das Fehlen der Vormerkung im elektronisch erhaltenen Zahlungsbefehl aber in den technischen Vorgaben begründet, kann dies dem um Fortsetzung ersuchenden Gläubiger grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Ein solches Vorgehen wäre kaum mit dem auch im Zwangsvollstreckungsrecht beachtlichen Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB vereinbar (vgl. BGE 108 III 119 E. 2). Darüber hinaus erscheint eine Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens mit der entsprechenden Begründung im vorliegenden Fall umso weniger gerechtfertigt, als in casu die Rechtsvorschlagsfrist gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG zum Zeitpunkt der elektronischen Signierung des Gläubigerdoppels durch das Betreibungsamt der Region Landquart (25. Mai 2020) offensichtlich abgelaufen war (Zustellung des Zahlungsbefehls an die Schuldnerin erfolgte am 7. Mai 2020; vgl. act. B. 3, S. 2). Dieser Umstand und die weitere Tatsache, dass das mit dem elektronischen Fortsetzungsbegehren übermittelte Dokument mit dem Titel "Zahlungsbefehl ohne RV" (vgl. act. B.2, S. 3; <documentTitle>Zahlungsbefehl ohne RV</documentTitle>) versehen war, belegen nämlich, dass der Zahlungsbefehl zum Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens rechtskräftig war.

7. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist analog des Entscheides des Bezirksgerichts Lenzburg vom 27. August 2018 (vgl. Philipp Annen, BlSchK 2019,

S. 99) die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Rückweisungsverfügung aufzuheben. Das Betreibungsamt der Region Plessur wird angewiesen, aufgrund des eingereichten Fortsetzungsbegehrens die Betreibung gemäss Gesetz weiterzuführen.

8. Mit vorliegendem Beschwerdeentscheid wird im Ergebnis auch über den Feststellungsantrag, des Betreibungsamtes der Region Plessur entschieden (vgl. act. A.2, S. 4). Darauf ist nicht gesondert einzugehen, zumal das Betreibungsamt (als verfügende Behörde) ohnehin weder über ein rechtlich schützenswertes Interesse noch die notwendige Aktivlegitimation für dessen Stellung besitzt (vgl. zum Ganzen Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit,

9 / 11 Kommentar zu den Artikeln 13-30 SchKG, Basel 2002, N 167 ff. zu Art. 17 SchKG).

9.1. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die – rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 verbleiben demnach beim Kanton.

9.2. Im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17 bis 19 des SchKG darf keine Parteienschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

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III. Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. Das Betreibungsamt der Region Plessur wird angewiesen, die Betreibung gegen B._____ aufgrund des eingereichten Fortsetzungsbegehrens gemäss Gesetz weiterzuführen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Parteientschädigungen werden keine gesprochen.

4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

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