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KSK 2019 11 • KG GR KSK 2019 11 KI-generiert

Debtor's Motorcycle Seizure Upheld Due to Economically Unviable Business

Geschäftsnummer KSK 2019 11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed the seizure of a motorcycle, arguing it was an essential tool for their saddlery business, necessary for obtaining new contracts at motorcycle gatherings. The court dismissed the appeal, reasoning that while tools necessary for a profession are generally unseizable, the debtor's business generated only negligible income, demonstrating that the activity was economically unviable and therefore did not qualify for the statutory protection against seizure for professional equipment.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG, Art. 92 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Debtor's Motorcycle Seizure Upheld Due to Economically Unviable Business: The court dismissed the appeal, reasoning that while tools necessary for a profession are generally unseizable, the debtor's business generated only negligible income, demonstrating that the activity was economically unviable and therefore did not qualify for the statutory protection against seizure for professional equipment.

Schlagwörter

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Beschlagnahme eines Motorfahrzeugs Bestehen des Unternehmens Einziehung von Forderungen Pfändung Motorradunfall Unzulänglichkeit der Konkursaktiven Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited to establish that the appeal procedure is free of charge, meaning the costs remain with the opposing party (Y._____).

Art. 17 SchKG

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal to the supervisory authority against the decision of the enforcement office.

Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG

Cited to discuss the criterion of unseizability regarding tools necessary for the debtor's profession, which was the core issue of the appeal.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 02. April 2019

Referenz KSK 19 11

Instanz Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Brunner, Vorsitzender

Parteien X._____ Beschwerdeführer vertreten durch Z._____ GmbH

gegen

Y._____ Beschwerdegegner vertreten durch Finanzverwaltung Graubünden Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur

Gegenstand Pfändung

Anfechtungsobj. Pfändungsurkunde Betreibungsund Konkursamt der Region Surselva vom 13.02.2019, mitgeteilt am 13.02.2019

Mitteilung 03. April 2019

1/5 Nach Feststellung und in Erwägung,

– dass der Y._____ am _____ 2019 beim Betreibungsund Konkursamt der Region Surselva (im Folgenden Betreibungsamt Surselva) gegen X._____ ein Betreibungsbegehren über Fr. 4'933.50 zuzüglich Zinsen und Kosten stellte,

– dass das Betreibungsamt Surselva den entsprechenden Zahlungsbefehl am 09.

Januar 2019 erliess, welcher X._____ am 10. Januar 2019 zugestellt wurde,

– dass kein Rechtsvorschlag erhoben wurde,

– dass der Y._____ am 28. Januar 2019 das Fortsetzungsbegehren stellte und das Betreibungsamt Surselva in der Folge dem Schuldner die Pfändungsankündigung zustellte,

– dass die Pfändungseinvernahme am 08. Februar 2019 statt fand,

– dass das Betreibungsamt Surselva am 13. Februar 2019 bei X._____ ein Motorrad der Marke Harley-Davidson pfändete,

– dass X._____ dagegen am 18. Februar 2019 beim Regionalgericht Surselva Aufsichtsbeschwerde einreichte, welche am 20. Februar 2019 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet wurde,

– dass X._____ darin die sofortige Aufhebung der Pfändung verlangte, da es sich um ein Kompetenzstück handle und er das Motorrad zur Ausübung seines Berufes benötige,

– dass das Betreibungsamt Surselva am 26. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde antrug und darauf hinwies, dass der Schuldner seine Einzelfirma "A._____" am 12. Februar 2019 im Handelsregister gelöscht habe und aus dieser Tätigkeit in den Monaten Januar und Februar 2019 nur je Fr. 100.-- Einnahmen bei Fr. 90.-- Ausgaben im Februar verbucht habe,

– dass die Stellungnahme des Betreibungsamtes dem Schuldner am 28. Februar 2019 zugestellt wurde und Frist bis zum 11. März 2019 für allfällige Gegenbemerkungen angesetzt wurde,

– dass die Gegenbemerkungen des Schuldners erst am 13. März 2019 zugestellt wurden, so dass sie als verspätet gelten und darauf nicht mehr eingegangen werden kann,

2/5

– dass keine weiteren Vernehmlassungen eingeholt wurden,

– dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,

– dass die Beschwerde gegen die Pfändung rechtzeitig eingereicht wurde, so dass darauf eingetreten werden kann,

– dass gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind, unpfändbar sind,

– dass X._____ geltend macht, er benötige das Motorrad, um an verschiedenen Motorradtreffen für seine Sattlerei neue Aufträge zu erhalten,

– dass offen gelassen werden kann, ob das Motorrad überhaupt als Werkzeug oder Gerätschaft für die Ausübung des Berufs gelten kann, da es offensichtlich nur für Werbezwecke eingesetzt wird,

– dass sich dafür allenfalls auch eine Fotodokumentation eignen würde,

– dass aber massgeblich ist, dass sich der vom Schuldner ausgeübte Beruf als wirtschaftlich erweisen muss; verlangt wird damit eine lohnende, konkurrenzfähige und nicht dauernd defizitäre berufliche Tätigkeit (BGE 5A_799/2015 E. 2.1.;

BGE 86 III 47),

– dass das Betreibungsamt nachgewiesen hat, dass der Schuldner mit seiner Sattlerei nur sehr geringfügige Einnahmen generiert und damit sein Existenzminimum bei weitem nicht decken kann (vgl. Georges Vonder Mühll, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010 N 21 zu Art. 92 SchKG),

– dass die Sattlerei des Schuldner somit völlig unwirtschaftlich ist, so dass die Unpfändbarkeit des Motorrads von vornherein nicht gegeben ist,

– dass sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist und abzuweisen ist,

– dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Verfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Y._____ verbleiben,

3/5

– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

4/5 entschieden:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Y._____.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

5/5