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KSK 2018 86 • KG GR KSK 2018 86 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Impending Bankruptcy Notice Dismissed Over Disputed Claim Amount

Geschäftsnummer KSK 2018 86
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor filed an appeal against a notice of impending bankruptcy because the amount claimed by the creditor, which included enforcement costs, allegedly did not account for a prior payment or potential deductions from a gross salary figure the debtor asserted should be used. The court dismissed the appeal, reasoning that the amount in the notice of impending bankruptcy was based on a definitive settlement amount of CHF 2,000, which had been judicially agreed upon, making further deductions inappropriate, and correctly included the incurred enforcement costs as the debtor is ultimately responsible for those costs per the enforcement law.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 86 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG; Debtor's Appeal Against Impending Bankruptcy Notice Dismissed Over Disputed Claim Amount: The court dismissed the appeal, reasoning that the amount in the notice of impending bankruptcy was based on a definitive settlement amount of CHF 2,000, which had been judicially agreed upon, making further deductions inappropriate, and correctly included the incurred enforcement costs as the debtor is ultimately responsible for those costs per the enforcement law.

Schlagwörter

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Konkursforderung Vollstreckungskosten Schadenregulierung Rechtsvorschlag bestrittene Forderung Lohnpfändung Konkursandrohung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 SchKG

This article establishes the general right to appeal a decision by the enforcement or bankruptcy office to the supervisory authority on grounds of law violation or inappropriateness, which forms the basis for the court's decision to address the substance of the appeal.

Art. 86 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the debtor bearing the costs of enforcement, although this citation supported the dismissal of the appeal, it was not explicitly mentioned in the dispositive orders (points 1-4).

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

This provision, along with Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG, establishes that the appeal procedure is free of charge, which is relevant context for the cost decision in the dispositive.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG

This provision, along with Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, establishes that the appeal procedure is free of charge, which is relevant context for the cost decision in the dispositive.

Art. 18 Abs. 3 GOG

Cited as the basis for the single-judge decision-making authority.

Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG

Cited as the provision governing the possibility of appealing the current decision to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited as the general provisions applicable to appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited as the provisions applicable to appeals concerning civil matters before the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the provisions governing the procedure for appeals to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 09. Januar 2019

Referenz KSK 18 86

Instanz Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Brunner, Vorsitzender

Beteiligte X._____, Beschwerdeführerin, gegen

Y._____, Beschwerdegegner,

Gegenstand Konkursandrohung Aufsichtsbeschwerde

Anfecht.objekt Konkursandrohung des Betreibungsund Konkursamtes der Region Surselva vom 14. November 2018, zugestellt am 04. Dezember 2018

Mitteilung 10. Januar 2019

1/5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 12. Dezember 2018 (Poststempel), in die vom Betreibungsund Konkursamt der Region Surselva (im Folgenden Betreibungsamt Surselva) zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,

– dass Y._____ am 17. Oktober 2017 beim Betreibungsamt Surselva gegen die X._____ ein Betreibungsbegehren über Fr. 4'346.60 zuzüglich Zinsen und Kosten stellte,

– dass das Betreibungsamt Surselva am 18. Oktober 2017 den entsprechenden Zahlungsbefehl erliess, welcher der Schuldnerin am 02. November 2017 zugestellt wurde,

– dass die X._____ dagegen am 10. November 2017 Rechtsvorschlag erhob,

– dass Y._____ in der Folge beim Regionalgericht Surselva eine Anerkennungsklage einreichen liess und nebst der Zusprechung eines Betrages von Fr. 5'656.75 die Aufhebung des Rechtsvorschlages begehrte,

– dass die Klage am 24. September 2018 infolge Vergleichs abgeschrieben werden konnte,

– dass sich die X._____ im gerichtlichen Vergleich zu einer Nettozahlung von Fr. 2'000.-- an Y._____ verpflichtete und der Rechtsvorschlag in der Betreibung-Nr. _____ des Betreibungsamtes Surselva im Umfang von Netto Fr.

2'000.-- aufgehoben wurde,

– dass Y._____ am 13. November 2018 das Fortsetzungsbegehren für den Betrag von Fr. 2'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 24. Oktober 2018 stellte,

– dass das Betreibungsamt Surselva am 14. November 2018 die Konkursandrohung erliess und darin einen Forderungsbetrag von Fr. 3'500.-- abzüglich einer Zahlung von Fr. 1'500.-- sowie die Betreibungskosten für Zahlungsbefehl und Konkursandrohung von Fr. 146.60 aufführte,

– dass diese Konkursandrohung der Schuldnerin am 04. Dezember 2018 zugestellt wurde,

– dass die X._____ dagegen am 12. Dezember 2018 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte,

2/5

– dass sie darin ausführte, bereits eine Akontozahlung von Fr. 1'500.-- geleistet zu haben und dass ein "Lohnzettel mit Bruttobetrag von CHF 3'500.-- erstellt werden" müsse sowie die Abzüge auf den Gesamtbetrag "kommen" müssten,

– dass das Betreibungsamt Surselva am 19. Dezember 2018 auf eine Stellungnahme verzichtete,

– dass Y._____ die Aufforderung zur Stellungnahme auf der Post nicht abholte,

– dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,

– dass die Beschwerde innert Frist eingereicht wurde, sodass darauf grundsätzlich einzutreten ist,

– dass aus der Beschwerde nicht mit letzter Klarheit hervor geht, ob die Beschwerdeführerin die Höhe der in der Konkursandrohung aufgeführten Forderungssumme rügt,

– dass auf eine solche Rüge nicht eingetreten werden könnte, da im Verfahren vor Regionalgericht Surselva der noch zu bezahlende Betrag von Netto Fr.

2'000.-- vergleichsweise und definitiv festgelegt wurde, sodass an diesem Betrag offenbar entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht noch Sozialabzüge vorgenommen werden dürfen,

– dass in der Konkursandrohung vom Betreibungsamt zu Recht auch die aufgelaufenen Betreibungskosten von Fr. 146.60 aufgeführt wurden,

– dass die Beschwerdeführerin fälschlicherweise davon ausgeht, dass sie für die Kosten des Zahlungsbefehls nicht aufzukommen habe,

– dass Art. 86 SchKG nämlich vorsieht, dass der Schuldner die Betreibungskosten trägt und der Gläubiger diese lediglich vorzuschiessen hat; dass der Gläubiger zudem berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben,

– dass die Beschwerde somit in allen Punkten unbegründet ist, sodass sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

3/5

– dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, sodass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,

– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

4/5 entschieden:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 verleiben beim Kanton Graubünden.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

5/5