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KSK 2018 79 • KG GR KSK 2018 79 KI-generiert

Debtor's Appeal for New Property Valuation Granted

Geschäftsnummer KSK 2018 79
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed the official property valuation conducted during debt enforcement proceedings, seeking a new expert appraisal after receiving the notice of the valuation from the enforcement office. The court determined that the appeal was timely filed according to regulation, which permits any interested party to request a new expert valuation upon payment of an advance fee, without requiring further justification. Consequently, the court granted the debtor's request, ordering the enforcement office to obtain a new valuation upon receipt of the cost advance, while allocating the costs of the appeal proceeding to the debtor.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 2 VZG, Art. 9 Abs. 2 Satz, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 9 Abs. 2 Satz 1 VZG, Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG, Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG; Debtor's Appeal for New Property Valuation Granted: The court determined that the appeal was timely filed according to regulation, which permits any interested party to request a new expert valuation upon payment of an advance fee, without requiring further justification. Consequently, the court granted the debtor's request, ordering the enforcement office to obtain a new valuation upon receipt of the cost advance, while allocating the costs of the appeal proceeding to the debtor.

Schlagwörter

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Schätzungsverfahren Betreibungsbegehren Kostenvorschuss Zinszahlung Rückerstattung des Eigentums Katasterschätzung Schätzung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. 2 Satz 1 VZG

This provision is the basis for granting the request for a new expert valuation, as the request was filed within the deadline.

Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG

Cited as the basis for appeal to the Swiss Federal Supreme Court against this decision.

Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG

Cited regarding the admissibility, legitimacy, and procedure for appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 18 Abs. 3 GOG

Cited as the legal basis for the single-judge decision (competence).

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 05. Dezember 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 79 10. Dezember 2018

Entscheid Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin,

gegen

die Mitteilung der betreibungsamtlichen Schätzung durch das Betreibungsund Konkursam der Region Albula vom 2. November 2018, in Sachen gegen die Beschwerdeführerin,

betreffend Schätzung,

1/4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 22. November 2018, in die Stellungnahme des Betreibungsund Konkursamtes der Region Albula vom 03. Dezember 2018 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,

– dass das Betreibungsund Konkursamt der Region Albula (im folgenden Betreibungsamt Albula) am 11. April 2018 durch das Betreibungsamt Küsnacht- Zollikon-Zumikon mit der Verwertung der Liegenschaft Nr. _____, Plan Nr.

_____, in der Gemeinde O.1_____ betraut wurde,

– dass das Betreibungsamt Albula der Schuldnerin X._____ am 02. November 2018 die betreibungsamtliche Schätzung des Grundstückes im Betrage vom CHF 3'837'700.00 zustellte und diese Mitteilung von der Schuldnerin am 12.

November 2018 in Empfang genommen wurde,

– dass X._____ am 22. November 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und die Einholung einer neuen Schätzung des Grundstückes beantragte,

– dass sich das Betreibungsamt Albula am 03. Dezember 2018 vernehmen liess und die Verfahrensakten zustellte,

– dass gemäss Art. 99 Abs. 2 VZG das Ergebnis der Schätzung, wenn es nicht in die Steigerungspublikation nach Art. 29 hiervor aufgenommen wird, dem Gläubiger, der die Verwertung verlangt, so wie dem Schuldner und einem allfälligen Dritteigentümer mit der Anzeige mitzuteilen ist,

– dass sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige im Sinne des Art. 9 Abs. 2 hiervor verlangen können,

– dass das Begehren innert Frist eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist,

– dass gemäss Art. 9 Abs. 2 Satz 1 VZG jeder Beteiligte berechtigt ist, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen,

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– dass eine neue Schätzung ohne nähere Begründung verlangt werden kann, wobei der Antragsteller allerdings für die Neuschätzung kostenvorschusspflichtig ist,

– dass das Gesuch um Neuschätzung somit gutzuheissen ist und das Betreibungsamt Albula anzuweisen ist, nach Bezahlung des entsprechenden Kostenvorschusses durch die Antragstellerin eine Neuschätzung der Liegenschaft Nr. _____ des Grundbuches der Gemeinde O.1_____ einzuholen,

– dass die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen (vgl. BGE 131 III 136 E.3.2)

– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

3/4 entschieden:

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin wird gutgeheissen und das Betreibungsund Konkursamt der Region Albula wird angewiesen, nach Eingang des festzusetzenden Kostenvorschusses eine neue Schätzung der Liegenschaft Nr. _____, Plan Nr. _____, in der Gemeinde O.1_____ einzuholen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.00 gehen zu Lasten der X._____.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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