Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
KSK 2018 73 • KG GR KSK 2018 73 KI-generiert

Abusive Payment Order for Revenge Following Prior Enforcement Action

Geschäftsnummer KSK 2018 73
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant contested a payment order initiated by the opposing party for the stated reason of "compensation for expenses incurred in deleting a debt enforcement action" against the opposing party, which followed the appellant's prior successful enforcement action against the opposing party concerning wage claims. The court found that the payment order was patently abusive because the factual background, revealed during the appeal, showed the enforcing party was seeking revenge for a prior defeat, aiming only to harass the debtor or damage their creditworthiness, rather than asserting a legitimate claim, which renders the payment order voidable under supervisory authority.

Legislator-Regeste

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Art. 22 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG, Art. 42 f. BGG; Abusive Payment Order for Revenge Following Prior Enforcement Action: The court found that the payment order was patently abusive because the factual background, revealed during the appeal, showed the enforcing party was seeking revenge for a prior defeat, aiming only to harass the debtor or damage their creditworthiness, rather than asserting a legitimate claim, which renders the payment order voidable under supervisory authority.

Schlagwörter

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Zahlungsauftrag Betreibungsforderung Zulassung der Zwangsvollstreckung Schadenersatzzahlung Erpressung missbräuchliche Geschäftsbedingungen Löschung einer Betreibung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 22 Abs. 1 SchKG

Basis for the finding that the payment order was non-existent due to abuse of process, leading to the acceptance of the appeal.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning leading to the finding that the appeal proceedings are free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG

Cited in the reasoning explaining why no party compensation is awarded in the appeal proceedings.

Art. 18 Abs. 3 GOG

Cited in the reasoning explaining that the decision is made by a single judge.

Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG

Indicates the possibility and scope for filing an appeal to the Federal Supreme Court against the decision.

Art. 42 f. BGG

Governs the manner in which the appeal to the Federal Supreme Court must be submitted.

Art. 29 ff. BGG

Governs the admissibility and procedure for the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Governs the scope and procedure for the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Governs the procedure for the appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 05. Dezember 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 73 10. Dezember 2018

Entscheid Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Vorsitz Brunner

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer,

gegen

den Zahlungsbefehl des Betreibungsund Konkursamtes der Region Prättigau/Davos vom 12. Oktober 2018, mitgeteilt am 19. Oktober 2018, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Löschung einer Betreibung,

1/5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 24. Oktober 2018 (Poststempel vom 27. Oktober 2018) samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungsund Konkursamtes der Region Prättigau/Davos vom 31. Oktober 2018 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,

– dass X._____ mit Zahlungsbefehlen des Betreibungsamtes Baar vom 10. Februar 2016 und 03. März 2016 die Y._____ für die Beträge von Fr. 5'000.-- und Fr.

11'458.-- zuzüglich Zins betrieben hatte und die Schuldnerin gegen die Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag erhob,

– dass es dabei um arbeitsrechtliche Forderungen ging,

– dass diese Forderungen aufgrund der Entscheide des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich vom 09. November 2016 und des Obergerichts Zürich vom 21.

März 2017 ausgewiesen waren,

– dass die Y._____ am 05. Oktober 2018 beim Betreibungsund Konkursamt der Region Prättigau/Davos (im Folgenden Betreibungsamt Prättigau/Davos) gegen X._____ ein Betreibungsbegehren über Fr. 900.-- stellte und als Forderungsgrund eine "Entschädigung für gehabte Umtriebe bei der Löschung einer gegen uns angestrengten Betreibung" angab,

– dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos am 12. Oktober 2018 den entsprechenden Zahlungsbefehl ausstellte, welcher dem Schuldner am 19. Oktober 2018 zugestellt wurde und gegen welchen X._____ gleichentags Rechtsvorschlag erhob,

– dass X._____ am 24. Oktober 2018 (Poststempel vom 27. Oktober 2018) beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und sinngemäss die Nichtigerklärung des Zahlungsbefehls begehrte,

– dass zur Begründung insbesondere ausgeführt wurde, es bestehe keine Forderung der Y._____ gegen ihn und die eingeleitete Betreibung sei als Schikane zu werten,

– dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos in seiner Vernehmlassung vom 31.

Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde antrug,

– dass die Y._____ keine Vernehmlassung eingereicht hat,

2/5

– dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Nichtigkeit des ausgestellten Zahlungsbefehls festgestellt haben will, da der Gläubigerin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen sei,

– dass die Nichtigkeit einer Verfügung jederzeit von der Aufsichtsbehörde festgestellt werden kann (Art. 22 Abs. 1 SchKG),

– dass es wohl eine Eigenart des Schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts ist, dass der Zahlungsbefehl ausschliesslich auf den Behauptungen des Gläubigers im Betreibungsbegehren beruht und der Betreibende den Bestand seiner Forderung bei Einreichung des Betreibungsbegehrens nicht nachzuweisen hat,

– dass dieser Besonderheit der Vollstreckung jedoch Grenzen gesetzt sind, als dass eine Betreibung missbräuchlich und damit nichtig ist, wenn der Betreibende damit offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben; dies ist etwa der Fall, wenn der Betreibende bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners schädigen will oder wenn offensichtlich ist, dass ein Gläubiger mit einer Betreibung insbesondere bezweckt, den Betriebenen mit Absicht zu schikanieren (vgl. BGer 5A_277/2015 E 3.2. mit weiteren Hinweisen; Entscheid der Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. Juni 2016, KSK 16 30 E.2.),

– dass es oftmals vorkommt, dass das Betreibungsamt, welches den Zahlungsbefehl ausstellte, den Rechtsmissbrauch nicht ohne weiteres erkennen konnte und die Rechtsmissbräuchlichkeit infolge der kontradiktorischen Natur des Beschwerdeverfahrens erst von der Aufsichtsbehörde erkannt wird (vgl. BGE 140 III 481, E. 2.4),

– dass im vorliegenden Fall allein aufgrund des Betreibungsbegehrens für das Betreibungsamt nicht ersichtlich war, dass es sich von vorherein um eine rechtsmissbräuchliche Betreibung handelte, und es den Zahlungsbefehl daher grundsätzlich zu Recht ausstellte,

– dass sich der Hintergrund der Betreibung erst mit den im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten erschliesst,

– dass sich nämlich aufgrund des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2017 ergibt, dass X._____ gegenüber der Y._____ erhebliche Lohnguthaben zustanden, deren Bezahlung die heutige Gläubigerin verweigerte und daher von X._____ betrieben werden musste,

3/5

– dass X._____ in diesem Betreibungsbzw. Gerichtsverfahren vollständig obsiegte und die Y._____ daher zu Recht im Betreibungsregister als Schuldnerin geführt wurde,

– dass unter diesen Umständen schlichtweg nicht einzusehen ist, weshalb der Y._____ eine Forderung gegen X._____ im Sinne einer "Entschädigung für gehabte Umtriebe bei der Löschung einer gegen uns angestrengten Betreibung"

zustehen sollte,

– dass unter diesen Umständen der Schluss nahe liegt, dass die Betreibung gegen X._____ lediglich deshalb angehoben wurde, um ihn als Rache für das frühere Betreibungsverfahren zu schikanieren und ihn allenfalls durch einen Eintrag ins Betreibungsregister in seiner Kreditwürdigkeit zu schädigen,

– dass unter den gegebenen Umständen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Y._____ im Ernst daran glaubt, gegen X._____ eine berechtigte Forderung durchsetzen zu können,

– dass sich das Betreibungsbegehren und damit der gestützt darauf erlassene Zahlungsbefehl gegen X._____ als offensichtlich rechtsmissbräuchlich herausstellen, was die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls zur Folge hat (Art. 22 Abs. 1 SchKG),

– dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist,

– dass als Folge davon der angefochtene Zahlungsbefehl aufzuheben ist und das Betreibungsamt Prättigau/Davos anzuweisen ist, die Betreibung-Nr. _____ im Betreibungsregister zu löschen,

– dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,

– dass gemäss Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf,

– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

4/5 entschieden:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Der Zahlungsbefehl des Betreibungsund Konkursamtes der Region Prättigau/Davos vom 12. Oktober 2018 in der Betreibung-Nr. _____ wird aufgehoben und das Betreibungsund Konkursamt der Region Prättigau/Davos wird angewiesen, die Betreibung-Nr. _____ im Betreibungsregister zu löschen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden.

4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

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