Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
KSK 2018 16 • KG GR KSK 2018 16 KI-generiert

Supervisory Authority Competence in Tax Enforcement Appeals

Geschäftsnummer KSK 2018 16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant challenged a payment order concerning municipal taxes, supplementary fees, and interest issued by the enforcement office, arguing that the claim improperly combined settled amounts with outstanding municipal levies. The court ruled that the supervisory authority in debt enforcement proceedings lacks the competence to rule on the substantive validity of the asserted claim or the proper enforcement title, as such material-law questions, including objections to specific components of the debt like substitute fees or interest, must be addressed by the ordinary judge or the judge granting legal remedy. Consequently, the appeal against the payment order was dismissed without entering into the merits of the appellant's objections.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 69 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG; Supervisory Authority Competence in Tax Enforcement Appeals: The court ruled that the supervisory authority in debt enforcement proceedings lacks the competence to rule on the substantive validity of the asserted claim or the proper enforcement title, as such material-law questions, including objections to specific components of the debt like substitute fees or interest, must be addressed by the ordinary judge or the judge granting legal remedy. Consequently, the appeal against the payment order was dismissed without entering into the merits of the appellant's objections.

Schlagwörter

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Steuervollstreckung Rechtsbeständigkeit der Betreibung Aufsichtsgebühren Gemeindesteuern Steuerschuld Zinszahlung Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (17 Abs. 1 SchKG)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 113 III 3
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 SchKG

The court did not rule on the merits of the objection because it determined that the appeal under Art. 17 SchKG was not the appropriate procedure for the objections raised.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning that the appeal procedure is free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG

Cited in the reasoning that the appeal procedure is free of charge.

Art. 18 Abs. 3 GOG

Cited as the basis for the decision being rendered by a single judge.

Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG

Cited as the legal basis for appealing this decision to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited as part of the procedural rules applicable to an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited as part of the procedural rules applicable to an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as part of the procedural rules applicable to an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 23. April 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 16 24. April 2018

Entscheid Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Vorsitz Brunner

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde

des X._____, Beschwerdeführer,

gegen

den Zahlungsbefehl des Betreibungsund Konkursamtes Viamala vom 23. Februar 2018, zugestellt am 05. März 2018, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer,

betreffend Zahlungsbefehl, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 15. März 2018, in die vom Betreibungsund Konkursamt der Region Viamala zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,

– dass die Y._____ am 22. Februar 2018 beim Betreibungsund Konkursamt der Region Viamala (im folgenden Betreibungsamt Viamala) gegen X._____ ein Betreibungsbegehren über Fr. 1'211.20 zuzüglich Zinsen und Kosten stellte,

– dass das Betreibungsamt Viamala am 23. Februar 2018 einen entsprechenden Zahlungsbefehl erliess, welcher X._____ am 05. März 2018 zugestellt werden konnte (Betreibungs Nr. _____),

– dass der Schuldner am 06. März 2018 beim Betreibungsamt die Vorlage der Beweismittel verlangte,

– dass die Y._____ die entsprechenden Unterlagen auf Aufforderung des Betreibungsamtes einreichte, welche dem Schuldner am 13. März 2018 zugestellt wurden,

– dass sich die Forderung zusammensetzt aus den Gemeindesteuern 2014 über Fr. 3'552.00 zuzüglich Feuerwehrpflicht-Ersatz von Fr. 403.00 und Kehrichtgebühr von Fr. 216.00,

– dass gemäss Betreibungsbegehren von X._____ ein Betrag von Fr. 2'959.80 bezahlt wurde, so dass ein offener Rechnungsbetrag von Fr. 1'211.20 bestand und dazu Zinsen, Mahnund Betreibungsgebühren aufgerechnet wurden,

– dass X._____ am 15. März 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gegen den Zahlungsbefehl Beschwerde einreichte und verschiedene Einwände gegen den im Zahlungsbefehl aufgeführten Forderungsbetrag vorbrachte und insbesondere rügte, dass die Forderung für Gemeindesteuern mit noch nicht verfügten Gemeindeabgaben vermengt worden sei,

– dass die Y._____ keine Vernehmlassung eingereicht hat,

– dass das Betreibungsamt Viamala am 20. März 2018 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete und die Verfahrensakten zustellte,

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– dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,

– dass sich die Beschwerde gegen den am 05. März 2018 zugestellten Zahlungsbefehl richtet und rechtzeitig eingereicht wurde,

– dass das Betreibungsamt keine Befugnis hat, über die materielle Existenz der vom Gläubiger geltend gemachten Forderungen und deren Zulassung zur Vollstreckung zu entscheiden (BGE 113 III 3; Karl Wüthrich/Peter Schoch, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 12 zu Art. 69 SchKG),

– dass die Frage, ob die Y._____ zu Recht Feuerwehrpflicht-Ersatzabgaben, Kehrichtgebühren sowie Zinsen, Mahnund Betreibungsgebühren in Betreibung gesetzt hat, eine materiell-rechtliche Frage bzw. eine Frage des gültigen Vollstreckungstitels ist,

– dass auf diese Fragen im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG nicht eingegangen werden kann,

– dass die Einwände des Schuldners vielmehr vom ordentlichen Richter bzw.

vom Rechtsöffnungsrichter zu beurteilen wären,

– dass auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden kann,

– dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,

– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 3 — 4 entschieden:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff.,

72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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