Enforcement Office Attachment Upheld Despite Debtor's Payment Promises
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a notice of attachment issued by the enforcement office following the initiation of debt enforcement proceedings by a creditor for unpaid taxes and utility fees, despite the appellant claiming an irrevocable promise to pay and citing minor, unexpected delays in securing funds. The court dismissed the appeal because a supervisory appeal under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act can only challenge unlawful or inappropriate actions by the enforcement office, and the office was obligated to proceed with the attachment immediately upon receipt of the continuation request after the objection was legally overcome, meaning the enforcement actions were procedurally correct, leaving any negotiation regarding payment suspension to the parties themselves.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 SchKG, Art. 62 GebVSchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 89 SchKG, Art. 90 SchKG, Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5; Enforcement Office Attachment Upheld Despite Debtor's Payment Promises: The court dismissed the appeal because a supervisory appeal under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act can only challenge unlawful or inappropriate actions by the enforcement office, and the office was obligated to proceed with the attachment immediately upon receipt of the continuation request after the objection was legally overcome, meaning the enforcement actions were procedurally correct, leaving any negotiation regarding payment suspension to the parties themselves.
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KI-generiertAlthough cited in the reasoning explaining the right to appeal, it is not explicitly named in the dispositive orders 1-4, which dismiss the appeal.
Cited in the reasoning, but not used in the final orders.
Cited in the reasoning, but not used in the final orders.
Cited in the reasoning indicating the procedure is free, but not explicitly stated in the dispositive orders 1-4.
Cited as the procedural basis for appealing the cantonal decision to the Federal Supreme Court.
Cited as procedural law governing appeals to the Federal Supreme Court.
Cited as procedural law governing appeals to the Federal Supreme Court.
Cited as procedural law governing appeals to the Federal Supreme Court.
Cited as the basis for the decision being rendered by a single judge.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.: Chur, 09. Juni 2017 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 35 12. Juni 2017
Entscheid Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Präsident Brunner
In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer,
gegen
die Pfändungsankündigung des Betreibungsund Konkursamtes der Region Surselva vom 01. Juni 2017, in Sachen der Politischen Y . _ _ _ _ _ , Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer,
betreffend Pfändungsankündigung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 02. Juni 2017, in die vom Betreibungsund Konkursamt der Region Surselva am 07. Juni 2017 zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,
– dass die Politische Y._____ am 14. Dezember 2016 beim Betreibungsund Konkursamt der Region Surselva gegen X._____ eine Betreibung für offene Steuern sowie Wasserund Abwassergebühren über insgesamt CHF 58'250.15 zuzüglich Zinsen und Gebühren einleitete,
– dass der Zahlungsbefehl Nr. _____ am 16. Dezember 2016 erging und X._____ am 10. Januar 2017 zugestellt wurde,
– dass X._____ dagegen am 20. Januar 2017 Rechtsvorschlag erhob,
– dass die Y._____ am 23. Mai 2017 nach durchgeführtem Rechtsöffnungsverfahren beim Betreibungsund Konkursamt der Region Surselva das Fortsetzungsbegehren stellte,
– dass das Betreibungsamt in der Folge die Pfändungsankündigung erliess und X._____ auf den 31. Mai 2017 vorlud,
– dass X._____ zu dieser Einvernahme nicht erschien, so dass eine zweite Pfändungsankündigung zugestellt und X._____ auf den 07. Juni 2017 vorgeladen wurde,
– dass X._____ am 02. Juni 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gegen die Pfändungsankündigung "Einspruch" erhob,
– dass zur Begründung vorgebracht wurde, dass es unerhört sei, dass die Y._____ trotz eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens diese Schritte eingeleitet habe; er werde die notwendige Liquidität zur Tilgung der Schulden bald erhalten und es hätte sich einfach einige kleinere Probleme, welche unerwartet die Auszahlung des Betrags um einige Tage verschoben hätten, ergeben,
– dass darauf verzichtet wurde, die Y._____ zur Vernehmlassung aufzufordern,
– dass das Betreibungsund Konkursamt der Region Surselva am 07. Juni 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete,
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– dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,
– dass die zweite Pfändungsankündigung X._____ am 01. Juni 2017 zugestellt wurde,
– dass die Beschwerde somit rechtzeitig eingereicht wurde,
– dass mit Beschwerde von vornherein nur rechtswidrige oder unangemessene Handlungen des Betreibungsamtes gerügt werden können und es nicht Sache der Betreibungsbehörden und der Aufsichtsbehörde ist, zu beurteilen, ob die Einleitung der Betreibung durch die Gläubigerin angebracht war oder nicht,
– dass das Betreibungsamt gemäss Art. 89 und 90 SchKG verpflichtet ist, nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen und spätestens am vorhergehenden Tage die Pfändungsankündigung zu erlassen, sofern die Voraussetzungen der Fortsetzung der Betreibung gegeben sind,
– dass letzteres nach dem Rückzug der Rechtsöffnungsbeschwerde durch X._____ und damit rechtskräftiger Aufhebung des Rechtsvorschlags ohne Zweifel der Fall war,
– dass dem Betreibungsund Konkursamt der Region Surselva somit keine rechtswidrigen oder unangemessenen Handlungen vorgeworfen werden können,
– dass X._____ sich vielmehr mit der Y._____ über eine allfällige Sistierung des Betreibungsverfahrens zu einigen hat,
– dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
– dass gemäss Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,
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– dass X._____ aber darauf hinzuweisen ist, dass bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können,
– dass die Beschwerde offensichtlich aussichtslos war und sich das Kantonsgericht vorbehält, bei einer weiteren derartigen Beschwerde von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen,
– dass gemäss Art. 62 GebVSchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,
– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 4 — 5 entschieden:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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