Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
KSK 2017 20 • KG GR KSK 2017 20 KI-generiert

Appeal Against Inventory of Retained Assets in Pledge Realization Case

Geschäftsnummer KSK 2017 20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed the recording of an inventory of retained assets by the enforcement office related to a creditor's request for realization of a pledge, claiming the retention inventory was improperly issued. The court reasoned that the retention, authorized under specific provisions for landlords of business premises concerning rent arrears, was factually inapplicable because the underlying claim appeared to relate to storage or overdue rent spanning more than a year, and there was no indication the retention concerned business premises; therefore, the preconditions for issuing the retention inventory under the relevant article of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act were clearly not met, requiring its annulment and directing the enforcement office to proceed with the requested pledge realization procedure instead.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 268 OR, Art. 283 SchKG, Art. 268 Abs. 1 OR, Art. 884 ZGB, Art. 895 ZGB; Appeal Against Inventory of Retained Assets in Pledge Realization Case: The court reasoned that the retention, authorized under specific provisions for landlords of business premises concerning rent arrears, was factually inapplicable because the underlying claim appeared to relate to storage or overdue rent spanning more than a year, and there was no indication the retention concerned business premises; therefore, the preconditions for issuing the retention inventory under the relevant article of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act were clearly not met, requiring its annulment and directing the enforcement office to proceed with the requested pledge realization procedure instead.

Schlagwörter

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Konkursinventar Verwertungsbegehren Betreibungsforderung Geschäftsvermögen Pfand freihändiges Verfahren Retention | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 120 III 158
– dass das Betreibungsamt in diesem Zusammenhang die Aufgabe hat, eine summarische Prüfung der materiellen Voraussetzungen des Retentionsrechts, namentlich des Umfangs in sachlicher und zeitlicher Hinsicht vorzunehmen (BGE 120 III 158 E.2),
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 SchKG

This article establishes the general right to appeal administrative decisions to the supervisory authority, which is the basis for handling the case.

Art. 283 SchKG

This provision regarding the requirements for a retention inventory was explicitly cited to justify the annulment of the inventory.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning to determine that the appeal procedure is free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG

Cited in the reasoning to determine that the costs of the appeal procedure remain with the Canton of Graubünden.

Art. 62 GebVSchKG

Cited in the reasoning to determine that no party compensation is awarded in the appeal procedure.

Art. 18 Abs. 3 GOG

Cited as the basis for the decision being rendered by a single judge.

Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG

Cited as the legal basis for appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 29 ff. BGG

Cited as a procedural rule applicable to the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited as a procedural rule applicable to the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as a procedural rule applicable to the appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 04. April 2017 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 20 05. April 2017

Entscheid Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Timbal, Via Nassa 17, 6901 Lugano,

gegen

das Retentionsverzeichnis des Betreibungsund Konkursamtes der Region Engiadina Bassa/Val Müstair vom 21. Februar 2017, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Retention, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 06. März 2017, in die Stellungnahme des Betreibungsund Konkursamtes der Region Engiadina Bassa/Val Müstair vom 17. März 2017 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Stellungnahme des Y._____ vom 19. März 2017 sowie nach Feststellung und in Erwägung,

– dass Y._____ am 31. Januar 2017 beim Betreibungsund Konkursamt der Region Engadina Bassa/Val Müstair ein Betreibungsgesuch auf Pfandverwertung stellte und X._____ als Schuldner aufführte,

– dass es dabei um eine Forderung von Fr. 128'600.-- geht,

– dass das Betreibungsamt am 21. Februar 2017 ein Retentionsverzeichnis aufnahm und insgesamt 37 Bilder retinierte,

– dass X._____ dagegen am 06. März 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und die Nichtigerklärung des Retentionsverzeichnisses verlangte,

– dass das Betreibungsund Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair am 17. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde antrug,

– dass Y._____ seine Stellungnahme am 19. März 2017 einreichte und sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte,

– dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit innert 10 Tagen Beschwerde geführt werden kann,

– dass die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht wurde und mit dem Retentionsverzeichnis eine Verfügung des Betreibungsamtes vorliegt,

– dass gemäss Art. 268 OR der Vermieter von Geschäftsräumen für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören, hat,

– dass der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, dass die Voraussetzungen zur Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses gemäss Art. 283 SchKG nicht vorliegen,

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– dass zunächst festzustellen ist, dass aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, dass Y._____ überhaupt ein Gesuch um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses gestellt hat,

– dass Y._____ nämlich am 31. Januar 2017 lediglich ein Betreibungsbegehren auf Pfandverwertung einreichte (Art. 151ff. SchKG),

– dass für die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses gemäss Art. 283 SchKG aber zudem die Voraussetzungen offensichtlich fehlen,

– dass das Betreibungsamt in diesem Zusammenhang die Aufgabe hat, eine summarische Prüfung der materiellen Voraussetzungen des Retentionsrechts, namentlich des Umfangs in sachlicher und zeitlicher Hinsicht vorzunehmen (BGE 120 III 158 E.2),

– dass es vorliegendenfalls offensichtlich nicht um eine Geschäftsraummiete geht, wie dies in Art. 268 Abs. 1 OR für das Retentionsrecht des Vermieters zur Bedingung gemacht wurde,

– dass dies nicht einmal von Y._____ behauptet wird und dieser im Gegenteil in seiner Vernehmlassung ausführt, dass er nie ein Geschäftslokal habe vermieten wollen,

– dass aufgrund der Ausführungen von Y._____ eher ein Hinterlegungsvertrag im Sinne von Art. 472 ff. OR betreffend die Bilder vorliegt,

– dass es gemäss der Aufstellung von Y._____ zudem um "Mietzinsen" geht, welche zum überwiegenden Teil über ein Jahr vor Einleitung der Betreibung fällig wurden,

– dass die Voraussetzungen für ein Retentionsverzeichnis gemäss Art. 283 SchKG somit offensichtlich nicht gegeben sind und dieses als ungültig zu erklären ist,

– dass das Betreibungsamt vielmehr die beantragte Betreibung auf Pfandverwertung an die Hand zu nehmen hat und in diesem Zusammenhang zu prüfen hat, ob allenfalls die Bilder als Faustpfand gelten (vgl. Art. 884 ZGB) bzw. daran ein (anderes) Retentionsrecht besteht (Art. 895 ZGB),

– dass die Beschwerde somit gutzuheissen und das angefochtene Retentionsverzeichnis aufzuheben ist,

Seite 3 — 5

– dass das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff.

5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),

– dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen (Art. 62 GebVSchKG),

– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 5 entschieden:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Retentionsverzeichnis vom 21.

Februar 2017 (Nr. 20176001) wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

Seite 5 — 5