Appeal Regarding Bankruptcy Auction Procedural Challenges Dismissed for Lack of Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal challenged the scheduled public auction of real estate ordered by an administrative office as part of a bankruptcy liquidation, where the appellant contested procedural actions, specifically regarding the certificate of liens, inventory, and ranking list, which were fundamentally matters falling under the jurisdiction of the instructing bankruptcy office in another canton. The court dismissed the appeal, reasoning that while the complaint formally targeted the local office's scheduling of the auction, the substantive grievances related to prior procedural steps administered by the other canton's office, meaning the supervisory authority in the canton where the auction was scheduled lacked jurisdiction over the challenged substantive acts, thus precluding an adjudication on the merits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG; Appeal Regarding Bankruptcy Auction Procedural Challenges Dismissed for Lack of Jurisdiction: The court dismissed the appeal, reasoning that while the complaint formally targeted the local office's scheduling of the auction, the substantive grievances related to prior procedural steps administered by the other canton's office, meaning the supervisory authority in the canton where the auction was scheduled lacked jurisdiction over the challenged substantive acts, thus precluding an adjudication on the merits.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertAlthough the court ultimately did not enter into the merits, this article was discussed as the general basis for filing a complaint with the supervisory authority.
This article establishes that the appeal procedure is free of charge, justifying why the costs remain with the Canton of Graubünden.
This article justifies that the decision is made by a single judge.
Cited as the basis for appealing this decision to the Federal Supreme Court.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.: Chur, 14. Februar 2017 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 13 14. Februar 2017
Entscheid Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Präsident Brunner
In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer,
gegen
die Ankündigung einer konkursamtlichen Grundstücksteigerung des Betreibungsund Konkursamtes der Region Surselva vom 24. Januar 2017, in Sachen der konkursamtlichen Liquidation Y._____, Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer,
betreffend Steigerung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 05. Februar 2017 samt Zusätzen vom 06. und 08. Februar 2017 und den mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungsund Konkursamtes der Region Surselva vom 10. Februar 2017 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,
– dass das Betreibungsund Konkursamt der Region Surselva am 03. Januar 2017 vom Konkursamt Mendrisio beauftragt wurde, das in der Gemeinde O.1_____ gelegene Grundstück Nr. _____ zu versteigern,
– dass das Betreibungsund Konkursamt der Region Surselva am 24. Januar 2017 die erwähnte konkursamtliche Grundstücksteigerung publizierte und die Steigerung auf den 24. Februar 2017, 15.00 Uhr, in O.2_____ festsetzte,
– dass X._____ dagegen am 05. Februar 2017 beim Bezirksgericht (recte Regionalgericht) Surselva Beschwerde einreichte und das Konkursverfahren betreffende Rügen vorbrachte,
– dass das Regionalgericht Surselva die Angelegenheit am 07. Februar 2017 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete,
– dass der Beschwerdeführer am 06. und 08. Februar 2017 weitere Rechtsschriften einreichte,
– dass das Betreibungsund Konkursamt der Region Surselva am 10. Februar 2017 seine Stellungnahme einreichte und auf Abweisung der Beschwerde antrug, soweit darauf eingetreten werden könne,
– dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,
– dass die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nur gegeben ist, wenn sich die Beschwerde gegen Verfügungen richtet, welche durch ein im betreffenden Kanton tätiges Betreibungsund Konkursamt erlassen worden sind,
– dass sich die Beschwerde formell wohl gegen die vom Betreibungsund Konkursamt Surselva angesetzte Steigerung richtet,
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– dass in den Beschwerdeschriften indessen keine Rügen erhoben werden, welche Handlungen oder Unterlassungen des Betreibungsund Konkursamtes Surselva betreffen,
– dass der Beschwerdeführer vielmehr Verfahrenshandlungen zum Gegenstand seiner Beschwerde macht, welche in die Zuständigkeit des Konkursamtes Mendrisio fallen und insbesondere das Fehlen bzw. den Inhalt des Lastenverzeichnisses, die Inventarisierung, den Kollokationsplan und andere Verfahrensabläufe beanstandet,
– dass insbesondere festzuhalten ist, dass sich bei den Akten des Betreibungsund Konkursamtes Surselva ein Lastenverzeichnis befindet, welches bereits am 26. August 2016 aufgelegt wurde,
– dass somit nicht festgestellt werden kann, dass das Betreibungsund Konkursamt Surselva rechtshilfeweise eine Steigerung angesetzt hat, welche auf offensichtlich ungenügenden Grundlagen beruht,
– dass der Beschwerdeführer somit keine Gründe vorbringen kann, welche die Durchführung der Steigerung hindern könnte,
– dass der Beschwerdeführer vielmehr seine Beanstandungen bei der Aufsichtsbehörde des Kantons A._____ hätte vorbringen müssen,
– dass auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden kann,
– dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, sodass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,
– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 3 — 4 entschieden:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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