Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
KSK 2017 11 • KG GR KSK 2017 11 KI-generiert

Shareholder Capital Inclusion in Bankruptcy Inventory Appealability

Geschäftsnummer KSK 2017 11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant challenged the inclusion of an unpaid share capital amount of CHF 400,000, explicitly attributed to them as a shareholder, in the inventory of a company's bankruptcy proceedings. The court determined that the creation of a bankruptcy inventory is an internal measure of bankruptcy administration that does not affect third parties or definitively determine the status of assets, meaning that while a refusal to include an asset is challengeable, the inclusion of an asset is not subject to appeal under supervisory review. Therefore, the court declined to rule on the substance of the appeal challenging the inclusion, dismissing the complaint without entering into the merits, as no formal appellate right existed for this specific action.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 221 SchKG, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5, Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG; Shareholder Capital Inclusion in Bankruptcy Inventory Appealability: The court determined that the creation of a bankruptcy inventory is an internal measure of bankruptcy administration that does not affect third parties or definitively determine the status of assets, meaning that while a refusal to include an asset is challengeable, the inclusion of an asset is not subject to appeal under supervisory review. Therefore, the court declined to rule on the substance of the appeal challenging the inclusion, dismissing the complaint without entering into the merits, as no formal appellate right existed for this specific action.

Schlagwörter

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Konkursinventar Aktionärsstellung Gesellschaftskapital Vermögen Admassierung Liquidation der GmbH Inventar | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 SchKG

Although cited in the reasoning to establish the general right to appeal against administrative decisions, this article is implicitly contradicted by the court's finding that there is no right of appeal against the inclusion of an asset in the inventory, leading to the non-admission of the appeal.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

Cited to determine that the appeal procedure is free of charge.

Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG

Cited to specify the conditions under which an appeal to the Federal Supreme Court can be lodged against this decision.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 02. März 2017 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 11 03. März 2017

Entscheid Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Sabina Nüesch, Bellerivestrasse 7, 8008 Zürich, gegen

das Inventar im Konkurs der X._____, vom 12. Januar 2017, des Betreibungsund Konkursamtes Landquart,

betreffend Inventar, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 02. Februar 2017 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsund Konkursamtes Landquart vom 20. Februar 2017 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,

– dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart am 4. Januar 2016 über die X._____ mit Sitz in O.1_____ den Konkurs eröffnete und mit Entscheid vom 3. Februar 2016 die Durchführung des Konkurses im summarischen Verfahren anordnete,

– dass das Betreibungsund Konkursamt Landquart am 12. Januar 2017 das Inventar im Konkurs Nr. _____ aufnahm und vom 23. Januar bis 2. Februar 2017 für die Gläubiger auflegte,

– dass in diesem Inventar unter Ziff. 13 pro memoria das nicht einbezahlte Aktienkapital über CHF 400'000.00 des Aktionärs X._____ aufgeführt wurde,

– dass X._____ dagegen am 2. Februar 2017 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichen liess mit dem Begehren, die entsprechende Verfügung des Betreibungsund Konkursamtes Landquart sei aufzuheben,

– dass in der Begründung ausgeführt wurde weshalb aus Sicht des Beschwerdeführers keine Liberierungspflicht seinerseits bestehe,

– dass das Betreibungsund Konkursamt Landquart in seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2017 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen,

– dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,

– dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde,

– dass gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis das Erstellen des Inventars eine interne Massnahme der Konkursverwaltung ist, die keine Wirkung gegenüber Drittpersonen entfaltet und die nicht endgültig über die Zugehörigkeit von Vermögenswerten zur Konkursmasse entscheidet,

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– dass deshalb zwar gegen die Weigerung der Konkursverwaltung, einen Gegenstand in das Konkursinventar aufzunehmen, Beschwerde geführt werden kann, indessen nicht gegen die Aufnahme eines Vermögenswertes in das Inventar (vgl. BGE 5A_53/2013 E.4.2; 5A_517/2012 E.1.2; Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar Orell Füssli, 19. Auflage, Zürich 2016, N 4 ff. zu Art. 221 SchKG; Bauer, in: Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, N 34 zu Art.

221 SchKG; Lustenberger, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage, Basel 2010, N 33 f. zu Art. 221 SchKG),

– dass somit gegen die Aufnahme der Ziffer 13 des Inventars betreffend das nicht einbezahlte Aktienkapital des Aktionärs X._____ keine Beschwerdemöglichkeit besteht, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

– dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,

– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 3 — 4 entschieden:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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